Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Nov. 2015 - 10 U 1426/15
Gericht
Gründe
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 10 U 1426/15
Im Namen des Volkes
Verkündet am
17 O 4292/10 LG München I
Die Urkundsbeamtin …
In dem Rechtsstreit
1) …
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter -
2) …
- Drittwiderbeklagter und Berufungsbeklagter -
3) …
- Drittwiderbeklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter zu 1 - 3: Rechtsanwalt …
gegen
1) …
- Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
2) …
- Beklagte, im Berufungsverfahren nicht beteiligt -
wegen Schadensersatz
erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2015 folgendes
Endurteil
I.
Die Berufung des Beklagten zu 1) und Widerklägers gegen das Endurteil des LG München I
II.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) und Widerklägers wird das Endurteil des LG München I
2. Die Widerbeklagten werden verurteilt, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger samtverbindlich 4.721,70 € sowie weitere 513,45 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.03.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 59% alleine, der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 26% und der Beklagte zu 1) und Widerkläger 15% alleine.
Die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien wie folgt:
- die des Klägers der Beklagte zu 1) und Widerkläger zu 15%,
- die der Drittwiderbeklagten der Beklagte zu 1) und Widerkläger zu 35%,
- die des Beklagten zu 1) und Widerklägers der Kläger alleine zu 59% sowie der Kläger und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich zu weiteren 26%,
- die der Beklagten zu 2) der Kläger.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) und Widerkläger 57% und der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 43%.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.134,63 festgesetzt.
Gründe
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Widerbeklagten über den ausgeurteilten Betrag hinaus zu verurteilen, weitere 2.275,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2010 sowie weitere 747,80 € an den Widerkläger zu zahlen
sowie festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner auch verpflichtet sind, die dem Widerkläger aus den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zukünftig erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
die Berufung zurückzuweisen.
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.