Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2017 - 6 W 1604/17

bei uns veröffentlicht am21.12.2017
vorgehend
Landgericht Landshut, 1 HK O 3326/16, 12.04.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss des Landgerichts vom 12.4.2017 abgeändert. Der Streitwert wird auf € 40.000,- festgesetzt.

Gründe

Die statthafte und zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.

Bei Klagen eines Verbraucherschutzverbandes bemisst sich der Streitwert nach dem satzungsgemäß wahrgenommenen Interesse der Verbraucher, nämlich nach deren durch das beanstandete Verhalten berührten Interessen (vgl. BGH, Beschluss vom 6.6.2013 - I ZR 128/11 Tz. 2). In einem vergleichbaren Fall, in dem vom Kläger ein Verstoß gegen § 16a Abs. 1 EnEV geltend gemacht wurde, wurde vom Senat (6 U 4725/15) ein Streitwert in Höhe von € 30.000,-festgesetzt; dies entspricht auch der Beurteilung des 29. Zivilsenats des OLG München (z.B. 6 w 1604/17 - Seite 2 Beschl. 12.6.2017 - 29 W 895/17; Beschluss vom 19.6.2017 - 29 W 933/17). Eine entsprechende Bewertung wird auch von anderen Oberlandesgerichten vorgenommen (Schriftsatz des Klägers vom 12.6.2017, Seite 7 f.). Dies rechtfertigt es jedoch nicht, bei mehrfachen Verstößen den Streitwert in Höhe von € 30.000,- für jeden Verstoß bzw. für die den beiden Abmahnungen zugrunde liegenden Verstöße in Ansatz zu bringen. Insoweit handelt es sich nicht um mehrere selbständige Unterlassungsansprüche, die jeweils mit € 30.000,- bewertet und gemäß § 39 Abs. 1 GKG addiert werden könnten. Allerdings ist es im Hinblick darauf, dass die Beklagte auch nach der Abmahnung des Klägers vom 14.7.2016 das beanstandete Verhalten fortgesetzt hat, gerechtfertigt von einem überdurchschnittlichen „Angriffsfaktor“ auf Seiten der Beklagten auszugehen. Ein Streitwert in Höhe von € 40.000,- erscheint daher angemessen (§ 51 Abs. 2 GKG).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - I ZR 128/11

bei uns veröffentlicht am 06.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 128/11 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 128/11
vom
6. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Gegenvorstellung der Klägerin richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 50.000 € festgesetzt hat. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., hat mit der Revision ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag weiterverfolgt, es der beklagten Genossenschaftsbank zu verbieten, bei von ihr gegen Verbraucher betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren selbst oder durch Dritte im ersten Termin Gebote abzugeben, die ausschließlich dem Zweck dienen, dass im zweiten Termin ein unter der Hälfte des Grundstückswerts liegender Zuschlag erfolgen kann.
2
Das Berufungsgericht hat den Streitwert in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 auf 50.000 € festgesetzt. Bei qualifizierten Einrichtungen komme es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbrau- cher an; maßgebend seien die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.9). Diese Nachteile würden von dem seitens der Klägerin angegebenen Streitwert von 1.500 € nicht einmal ansatzweise realistisch erfasst. Die "Verschleuderung von Grundeigentum", gegen die sich die Klägerin wende, spiele sich in anderen Größenordnungen ab.
3
Diese Beurteilung lässt - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Gegenvorstellung, bei der Beklagten handele es sich um eine kleine Genossenschaftsbank - ebenso wenig einen Fehler erkennen wie die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts im Beschluss des Berufungsgerichts vom 8. August 2011. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin für ihren Standpunkt angeführte Bewertung von Unterlassungsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, für die Bewertung der Interessen im von der Klägerin hier geführten Wettbewerbsprozess nicht maßgeblich ist. Zu den Voraussetzungen für eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse habe die Klägerin keine Ausführungen gemacht. Einen entsprechenden Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nicht gehalten.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 19.04.2010 - 8 O 4038/09 -
OLG München, Entscheidung vom 26.05.2011 - 6 U 3880/10 -

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.