Oberlandesgericht München Beschluss, 28. März 2014 - 34 Wx 99/14

bei uns veröffentlicht am28.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 11. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 9.4.2008 seit 25.6.2008 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Zuvor waren der Beteiligte zu 1 und seine damalige Ehefrau, die Beteiligte zu 3, Eigentümer des Grundstücks. Das Grundbuch enthält eine Briefgrundschuld über 17.895,22 € zugunsten einer Bausparkasse als Gläubigerin. Die der Grundschuld zugrunde liegende Darlehensforderung ist nach Angaben der Beteiligten zu 1 und 2 bezahlt, die Gläubigerin hat die Löschungsbewilligung am 21.11.2012 erteilt. Der Grundschuldbrief ist für die Beteiligten zu 1 und 2 nicht mehr auffindbar. Im Januar 2013 haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, das Aufgebot zu erlassen und nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens den Grundschuldbrief für kraftlos zu erklären. Vor Ablauf der Ausschlussfrist meldete die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 31.7.2013 Ansprüche an. Sie behauptet, Anspruchsberechtigte aus der Grundschuld zu sein. Den Grundschuldbrief hat sie nicht vorgelegt und sich auch zunächst nicht dazu geäußert, ob sie diesen im Besitz hat. Mit Beschluss vom 25.10.2013 hat das Amtsgericht das Aufgebotsverfahren bis zur Entscheidung über das behauptete angemeldete Recht ausgesetzt. Der Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen diesen Beschluss hat das Amtsgericht am 11.11.2013 nicht abgeholfen. Diese Entscheidung sowie die anschließende Vorlageverfügung hat der Senat mit Beschluss vom 23.12.2013 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben. Insoweit wird auf den Beschluss vom 23.12.2013 (Az. 34 Wx 461/13) Bezug genommen.

Im Abhilfeverfahren hat das Amtsgericht am 11.2.2014 seinen Beschluss vom 25.10.2013 aufgehoben und dies damit begründet, dass die Anmeldung der Beteiligten zu 3 nur dann wirksam sei, wenn auch der Grundschuldbrief mit vorgelegt werde. Dies sei nicht geschehen; es liege somit eine unwirksame Anmeldung vor. Eine Entscheidung nach § 440 FamFG könne nicht ergehen, das Aufgebotsverfahren sei fortzusetzen.

Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen statthaft sei.

Gegen den am 15.2.2014 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 28.2.2014, eingegangen beim Amtsgericht am 3.3.2014, Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass ihr Schriftstücke nicht zugestellt worden seien, und trägt weiter vor, dass der Beteiligte zu 1 die Unterlagen, die die früher gemeinsam besessenen Immobilien beträfen, an sich genommen habe. Es sei ihr nicht möglich, der Aufforderung des Amtsgerichts nachzukommen und den Grundschuldbrief vorzulegen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der (Aussetzungs-) Beschluss vom 23.10.2013 wieder aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt wird, ist nicht statthaft. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte statt. Endentscheidungen sind gemäß § 38 FamFG Entscheidungen in der Form eines Beschlusses, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Es ist bereits umstritten, ob der Aussetzungsbeschluss nach § 440 FamFG eine Endentscheidung darstellt (vgl. einerseits Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 440 Rn. 7, andererseits Maas in Prütting/Helms FamFG § 440 Rn. 2). Keine Endentscheidung stellt aber die Aufhebung der Aussetzung dar. Denn durch diese soll das Verfahren gerade fortgesetzt und erst einer Endentscheidung zugeführt werden.

Daran ändert auch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG nichts. Denn sie eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg (BGH FGPrax 2011, 320; Keidel/Meyer-Holz § 39 Rn. 15). Dieser Umstand bildet jedoch eine unrichtige Sachbehandlung. Bei der anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zu 3, die als Beschwerdeführerin Kostenschuldnerin wäre (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG), ist es aus diesem Grund gerechtfertigt, Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 GNotKG; vgl. Keidel/Meyer-Holz § 39 Rn. 16; Keidel/Zimmermann § 81 Rn. 20). Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil sich die beiden Antragsteller am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 39 Rechtsbehelfsbelehrung


Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Übe

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 440 Wirkung einer Anmeldung


Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließun

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Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.