Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juni 2016 - 34 Wx 84/16 Kost

published on 09/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juni 2016 - 34 Wx 84/16 Kost
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Amtsgericht Altötting, unbekannt, 16/12/2015

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting - Grundbuchamt - vom 16. Dezember 2015 wird verworfen.

Gründe

I. Gemäß Urkunde vom 28.11.2014 übertrug der 1949 geborene Beteiligte zu 1 unter anderem das Eigentum an einem in 2012 zum Preis von 206.000 € erworbenen, mit Wohnhaus nebst Garage bebauten Grundbesitz in der Gemarkung T. und die im Jahr 2005 für 216.000 € erworbenen, mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie an einem Tiefgaragenstellplatz verbundenen Miteigentumsanteile an einem Grundstück in A. unentgeltlich auf einen seiner Söhne. Er behielt sich auf seine Lebensdauer den Nießbrauch am gesamten Vertragsgegenstand vor. Die am 9.1.2015 beantragten Eintragungen der Auflassung und des Nießbrauchs wurden am 4.2.2015 im Grundbuch vollzogen. Gegen die hierfür in Rechnung gestellten Kosten wandte der Beteiligte zu 1 ein, sie seien im Verhältnis zum Zeitaufwand für die Eintragungstätigkeit unverhältnismäßig hoch.

Im daraufhin eingeleiteten Verfahren hat das Grundbuchamt nach Vorlage einer Brandversicherungsurkunde für das Objekt in T. und nach Anhörung des Beteiligten zu 2 - Bezirksrevisor - mit Beschluss vom 16.12.2015 den Geschäftswert festgesetzt, nämlich für den Vollzug des Eigentumswechsels auf insgesamt 459.000 € (Objekt T.: 235.400 €, Objekt A.: 223.667 €) und für den Nießbrauch auf 229.500 €. Für die Ermittlung des Objektwerts T. hat das Grundbuchamt die vereinfachte Sachwertmethode angewandt und den auf der Basis des Bodenrichtwerts ermittelten Bodenverkehrswert mit dem nach dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewert für Wohnhaus und Garage addiert. Den Wert des Objekts A. hat es nach der Baupreisindex-Methode aus dem vormals entrichteten Kaufpreis abgeleitet. Für den Wert des Nießbrauchs hat es den mit 5% vom Immobilienwert angesetzten Jahreswert unter Berücksichtigung des Lebensalters des Berechtigten mit dem Faktor 10 multipliziert. Die angefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung ... des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Gegen die ihm am 19.12.2015 förmlich zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 am 11.2.2016 Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet, dass keine Abschläge für den Nießbrauch, die Vermietung und „ggf. andere Faktoren“ erkennbar seien. Die angesetzten Werte entsprächen nicht der Realität und seien überhöht. Er beantragt eine „deutlich niedrigere“ Neufestsetzung „unter Einbeziehung aller möglichen Abzüge“. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 29.2.2015 nicht abgeholfen und die Beschwerde für verfristet angesehen.

Das Beschwerdegericht hat den Beteiligten zu 1 gemäß Verfügung vom 4.3.2016 auf die verspätete Beschwerdeeinlegung bei zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. In seiner Antwort vom 14.3.2016 hat sich der Beteiligte zu 1 auf den Standpunkt gestellt, die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene „Einspruchsfrist“ von sechs Monaten eingehalten zu haben.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 erweist sich als unzulässig, weil die Beschwerdefrist versäumt wurde.

1. Weil sich das Hauptsacheverfahren, auf das sich die gegenständliche Wertfestsetzung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 GNotKG bezieht, mit dem Grundbuchvollzug am 4.2.2015 erledigt hat und die Festsetzung vom 16.12.2015 erst nach Ablauf von fünf Monaten ab diesem Datum (in den Worten des Gesetzes: „später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist“ von sechs Monaten ab Erledigung) erfolgt ist, beträgt die Frist für die Einlegung der hiergegen gerichteten Beschwerde gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG einen Monat, beginnend mit dem Datum der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses an den Beteiligten zu 1.

Die mithin mit Ablauf des 19.1.2016 endende Frist hat der Beteiligte zu 1 nicht eingehalten.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 2 Satz 1 GNotKG) hat der Beteiligte zu 1 weder gleichzeitig mit der Beschwerde noch in seinem Schreiben vom 14.3.2016 gestellt. Der seinerseits fristgebundene (§ 83 Abs. 2 Satz 1 GNotKG) Antrag muss zwar nicht ausdrücklich als solcher formuliert, sondern kann auch konkludent und gegebenenfalls vorsorglich im Sinne eines Hilfsantrags zum Ausdruck gebracht werden (BGHZ 63, 389/391; NJW 2006, 1518). Er kann sich auch aus den Umständen der Rechtsmitteleinlegung ergeben, etwa wenn die Fristversäumnis offenkundig und sämtliche die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen aktenkundig sind, so dass angenommen werden kann, der Rechtsmittelführer sei sich der Notwendigkeit einer Wiedereinsetzungsentscheidung bewusst gewesen und habe eine solche erstrebt (BGHZ 63, 389/392).

Eine Prozesshandlung - hier die verspätete Einlegung der Beschwerde -, die in der irrigen Annahme von Rechtzeitigkeit vorgenommen wird, kann hingegen nicht als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden (BGH NJW-RR 2012,1206; BGHZ 7, 194/197 f.). Ihr liegt gerade nicht die Vorstellung zugrunde, eine Frist versäumt zu haben. Sie enthält daher nicht den Willen, eine Wiedereinsetzungsentscheidung herbeizuführen.

Auch dem Schreiben des Beteiligten zu 1 vom 14.3.2016 kann ein Wiedereinsetzungsverlangen nicht entnommen werden. Für einen konkludenten Wiedereinsetzungsantrag kann es zwar ausreichend sein, wenn in Kenntnis der Fristversäumnis der Wunsch zum Ausdruck gebracht wird, das Verfahren trotz Fristablaufs wegen fehlender Vorwerfbarkeit der Verspätung fortzusetzen (BGHZ 61, 394/395). Selbst wenn sich der Säumige primär auf eine angebliche Fristwahrung beruft, kann in vorsorglichen Ausführungen zu den Ursachen der Fristversäumnis unter Darlegung fehlenden eigenen Verschuldens ein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag zu sehen sein (BGH NJW 2006, 1518). So liegt der Sachverhalt hier aber nicht. Der Beteiligte zu 1 hat zwar sein Verlangen nach Verfahrensfortsetzung und inhaltlicher Überprüfung seines Anliegens geäußert, im Übrigen jedoch nur seine Sicht verteidigt, die Rechtsmittelfrist eingehalten zu haben. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, einer Wiedereinsetzung mangels Fristversäumnis nach seiner Meinung nicht zu bedürfen. Zudem hat er nicht einmal vorsorglich für den Fall der Fristversäumnis Ausführungen dazu gemacht, dass und aus welchen Gründen er das etwaige Versäumnis für unverschuldet halte. Indem der Beteiligte zu 1 ein Fristversäumnis ausgeschlossen und sich auf fehlendes Verschulden nicht einmal hilfsweise berufen hat, indem er weiterhin keine Umstände vorgetragen hat, um das Fristversäumnis als nicht vorwerfbar darzustellen, hat er zwar seine rechtsirrige Sicht dargelegt, jedoch kein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt. Auch bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist nach dem Grundsatz des § 133 BGB auf den wirklichen Willen abzustellen (BGHZ 63, 389/392). Eine - unzulässige - Umdeutung seiner Einlassung in das Gegenteil des Erklärten kommt daher nicht in Betracht.

Es kommt für die Entscheidung mithin nicht mehr darauf an, dass ein Wiedereinsetzungsgrund - nämlich unverschuldete Umstände, welche die Nichteinhaltung der Frist verursacht haben - nicht zu erkennen ist, zumal die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in verständlicher Weise die gesetzliche Regelung wiedergibt und inhaltlich zutreffend ist, so dass die gesetzliche Vermutung des § 83 Abs. 2 Satz 2 GNotKG dem Beteiligten zu 1 nicht zugute kommt. Eine möglicherweise mangelnde Sorgfalt bei der Erfassung der Belehrung schließt fehlendes Verschulden ebenso aus wie eine unterlassene Nachfrage bei Unverständnis.

Aus diesen Gründen kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, so dass das Rechtsmittel ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen ist.

Zu entscheiden hat nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG die Einzelrichterin des Senats.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 83 Abs. 3 GNotKG).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Annotations

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.