Oberlandesgericht München Beschluss, 28. März 2014 - 34 Wx 383/13

published on 28/03/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. März 2014 - 34 Wx 383/13
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 7. August 2013 aufgehoben.

II.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Beschwerdeantrags wird der Geschäftswert für die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Immissionsduldungsverpflichtung) festgesetzt auf: 500.000 €.

Gründe

I.

Das Grundbuchamt hat nach Auflassung vom 8.8.2011 am 30.11.2011 verschiedene Grundstücke von der ... auf die neue Eigentümerin, die A. GmbH, umgeschrieben. Zugleich hat es in der Zweiten Abteilung - soweit hier erheblich - als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eine Verpflichtung zur Duldung von Einwirkungen aus Bahnanlagen für die ... eingetragen, deren Inhalt folgender ist:

Einwirkungen aller Art, die von den Bahnanlagen, dem Bahnbetrieb sowie den auf Bahngeländen befindlichen Telekommunikationsanlagen - gleich welchen Umfangs und unabhängig vom jeweiligen Betreiber - auf den Belastungsgegenstand erfolgen, sind entschädigungslos von dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zu dulden. Zu dem Bahnbetrieb im vorstehenden Sinne zählen auch Erhaltungs- und Ergänzungsbaumaßnahmen an den Bahnanlagen, Erweiterungen an diesen, sowie die Erhaltung und Ergänzung der Streckenausrüstung (insbesondere Fahr-, Speiseleitungs- und Signalanlagen). Die Dienstbarkeit kann Dritten zur Ausübung überlassen werden.

Der Kostenansatz vom 30.11.2011 mit einer (1,0) Gebühr gemäß § 62 KostO bewertet die Dienstbarkeit mit 3.000 €. Der Beteiligte zu 2 - Bezirksrevisor - hat den Geschäftswert als zu niedrig beanstandet. Es handele sich bei dem belasteten Grundbesitz um hochwertige Grundstücke im Wert von über 4 Mio. €. Zweck der Dienstbarkeit sei es, dass künftige Eigentümer des belasteten Grundbesitzes keine Ansprüche wegen Immissionen etc. aus dem direkt benachbarten Bahnbetrieb gegen die frühere Eigentümerin geltend machen könnten; im Hinblick auf die hohen Kosten etwa für Lärmschutzmaßnahmen sei die Dienstbarkeit für die Berechtigte von enormer Bedeutung. Umgekehrt müsse berücksichtigt werden, dass die Eigentümer des belasteten Grundbesitzes entsprechende Einwirkungen zu dulden hätten und bei Bauvorhaben entsprechende Lärmschutzmaßnahmen einkalkulieren müssten. Die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit sei einer Gewerbebetriebsbeschränkung vergleichbar, die in der Rechtsprechung mit 20% des Werts des belasteten - bebauten - Grundbesitzes angesetzt werde. Bei fast 27.800 m2 und einer Geschoßfläche von ca. 15.000 m2 sei mit Baukosten von 20 bis 30 Mio. € zu rechnen. Von einem späteren Wert des bebauten Grundbesitzes von mindestens 25 Mio. € könne ausgegangen werden, so dass die Dienstbarkeit mit 5 Mio. € anzusetzen sei.

Die daraufhin vorgenommene Nacherhebung vom 17.9.2012 beläuft sich auf 7.557 €. Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom 19.10.2012. Die Dienstbarkeit gewähre der Berechtigten kein Nutzungsrecht in Bezug auf die Nachbargrundstücke, ihr Bestehen sei damit auch keine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Bahninfrastruktur. Nicht die Immissionsduldungsverpflichtung sei wesentlich, sondern die öffentlichrechtliche Planfeststellung der Bahnanlagen. Im Übrigen komme es auf den objektiven Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten an. Die Dimension der Duldungsverpflichtung spiele keine Rolle, ebenso wenig Fläche, Zahl der Flurstücke, etwaige Bebauung sowie Baukosten, auf die der Berechtigte ohnehin keinen Einfluss habe.

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat mit Beschluss vom 25.10.2012 die Erinnerung gegen die Nacherhebung gemäß Kostenrechnung vom 17.9.2012 zurückgewiesen und sich auf die Stellungnahme des Beteiligten zu 2 gestützt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat es am 26.11.2012 nicht abgeholfen (1), gleichzeitig die Vollziehung einstweilen ausgesetzt (2) und die Aktenvorlage an das Beschwerdegericht verfügt (3).

Die Beschwerde hat sich auf folgende ergänzende Gesichtspunkte gestützt:

Es sei verfehlt, die Sache einer Gewerbebetriebsbeschränkung gleichzusetzen. Das Interesse der Berechtigten sei es allein, dass die Erwerberin die Verpflichtung an spätere Käufer weitergebe. Maßgeblich sei die öffentlichrechtliche Planfeststellung, woraus sich die Duldungsverpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers ergebe; die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen ergebe sich ebenfalls unabhängig von der Dienstbarkeit aus öffentlichem Recht. Würden die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten, sei schon der Anwendungsbereich zivilrechtlicher Nachbarschutzvorschriften (§ 906 BGB) nicht berührt. Eine Kostenverlagerung betreffend den Lärmschutz finde nicht statt. Schließlich spiele der Wert des belasteten Grundstücks keine Rolle; überdies sei völlig ungewiss, ob und wie die Flächen in absehbarer Zeit bebaut werden könnten.

Der Beteiligte zu 2 hat an der von ihm vorgeschlagenen Bewertung festgehalten.

Zur planungsrechtlichen Situation der betroffenen Flächen hat der Senat eine schriftliche Auskunft des Marktes Garmisch-Partenkirchen vom 21.3.2013 erholt, auf die Bezug genommen wird.

Der Senat - Einzelrichter - hat mit Beschluss vom 8.7.2013 die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts aufgehoben und die Akten zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben. Der Einzelrichter hat den Standpunkt vertreten, dass im Hinblick auf die Beschwerdebegründung zunächst das Geschäftswertfestsetzungsverfahren durchzuführen und das Verfahren über den Kostenansatz bis zu dessen Abschluss zwingend zurückzustellen sei. Ergänzend wird - namentlich zu der dort unverbindlich geäußerten Rechtsansicht zur Bewertung (III. der Gründe) auf den genannten Beschluss Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 7.8.2013 hat das Grundbuchamt den Geschäftswert der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf 5 Mio. € festgesetzt. Es hat die Festsetzung auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 und 2 KostO getroffen und als maßgebend die Bedeutung der Sache, den Umfang und das Ausmaß der Betroffenheit des Grundstücks, das Interesse der Beteiligten sowie alle für den Geschäftswert irgendwie erheblichen Umstände bezeichnet. Es sei zu berücksichtigen, dass die Haftung des Grundstückseigentümers in viel weiter gehendem Umfang als zivilrechtlich in § 906 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehen ausgeschlossen sei. Der privatrechtliche Schutz werde durch öffentlichrechtliche Änderungen in der Planfeststellung ebenso wenig berührt, wie ihn geänderte Vorschriften des öffentlichen Rechts tangierten. Maßgeblich sei der Wert für den Berechtigten, der einen großen Kostenvorteil habe, weil er vor möglichen Ansprüchen auf Lärmschutzmaßnahmen bei einer künftigen Bebauung abgesichert sei.

Die konkrete Wertermittlung lasse sich nach den Vorgaben bestimmen, die für Gewerbebetriebsbeschränkungen gelten, nämlich mit 20% des Werts der belasteten Grundstücksflächen, welche sich in zentraler und verkehrsgünstiger Lage befänden und bei denen mit entsprechenden Wertsteigerungen zu rechnen sei. Deren Wert könne mit 25 Mio. € angenommen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 29.8.2014, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung wird noch darauf hingewiesen, dass die vom Grundbuchamt für die Bewertung nach § 30 Abs. 1 KostO herangezogenen Kriterien nicht brauchbar seien. Es stimme nicht, dass sich der Berechtigte durch die Dienstbarkeit hohe Kosten für Lärmschutzmaßnahmen erspare. Denn Lärmschutzmaßnahmen seien auf der Grundlage der öffentlichrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Zivilrechtliche Ansprüche nach § 906 BGB kämen daneben kaum in Betracht. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche seien hier regelmäßig schon nach Planfeststellungsrecht ausgeschlossen. Selbst wenn die zivilrechtliche Vorschrift des § 906 BGB noch einen Anwendungsbereich besitze, versage die Rechtsprechung Ansprüche, die zur Stilllegung einer gemeinwichtigen Anlage führten; bei Immissionen des Zugverkehrs kämen auch Betriebseinschränkungen nicht in Betracht. Auf alle Fälle sei der Anwendungsbereich zivilrechtlicher Abwehrnormen hier denkbar gering, die pauschale Vermutung einer hohen Ersparnis gänzlich ungenügend.

Die zusätzliche privatrechtliche Absicherung diene nur dazu, die Risiken einer nicht gerade einheitlichen Rechtsprechung abzusichern. Ein künftiger Grundstückserwerber werde den Kaufpreis auf die bereits vorgegebene Belastung ausrichten, so dass er auf Ausgleichsansprüche gegenüber der Dienstbarkeitsberechtigten nicht angewiesen sein werde. Überdies komme es nicht auf einen zukünftigen Erwerber, sondern auf den durch die Bestellung unmittelbar Verpflichteten an. Dieser beabsichtige aber von vorneherein nicht, privatrechtliche Abwehr- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auf zukünftige - ungewisse - Entwicklungen und Grundstücksnutzungen könne keinesfalls abgestellt werden. Widersprüchlich sei es, einerseits auf die ersparten Kosten für Lärmschutz, andererseits auf den späteren Wert des belasteten und bebauten Grundbesitzes abzustellen. Die diesbezüglichen Schätzgrundlagen seien auch völlig nebulös. Für die streitgegenständlichen Flächen bewegten sich die Kosten für Lärmschutzwände erfahrungsgemäß maximal im Bereich von einigen 100.000 €.

Der Bezirksrevisor - Beteiligter zu 2 - verteidigt als Vertreter der Staatskasse die getroffene Bewertung. Er meint noch, die langfristige Ausrichtung der Dienstbarkeit rechtfertige die Berücksichtigung künftiger Verhältnisse. Die Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Schienen- und Straßenverkehr könne mit einem 20%-igen Abschlag auf den Grundstückswert veranschlagt werden. Mit diesem Abschlag seien auch die Kosten für bauliche Maßnahmen zur Minderung oder Abwehr von Einwirkungen erfasst.

Der an sich zuständige Einzelrichter (vgl. § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG) hat das Verfahren dem Senat übertragen.

II.

Die Beschwerde ist im Wesentlichen erfolgreich.

Nachdem das 2. KostRModG am 1.8.2013 in Kraft getreten ist, richtet sich das am 29.8.2013 eingeleitete Beschwerdeverfahren gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG bereits nach § 83 Abs. 1 GNotKG sowie die dort (Satz 5) in Bezug genommenen Bestimmungen in § 81 GNotKG. Hiernach ist die Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Indessen richtet sich die Festsetzung noch nach dem bis 31.7.2013 geltenden Rechtszustand (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 GNotKG), so dass hierfür die Bestimmungen der Kostenordnung heranzuziehen sind.

1. In der Entscheidung vom 8.7.2013 (Az. 34 Wx 455/12 Kost) hat der Einzelrichter ausgeführt:

Der Geschäftswert einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 i. V. m. § 1018 3. Alt. BGB), die eine entschädigungslose Duldung bestimmter Einwirkungen zum Gegenstand hat, richtet sich nicht nach § 22 oder § 24 KostO. Entsprechendes gilt für eine solche Dienstbarkeit, die eine Unterlassungspflicht des Eigentümers sichern soll. Der Wert ist vielmehr, da er auch sonst nicht feststeht, gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen, sofern ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen; wenn solche fehlen, kommt eine Geschäftswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO in Betracht (BayObLG JurBüro 1982, 1385; 1983, 1553; 1985, 1384; siehe auch OLG München - 32. ZS - FGPrax 2007, 294 für Wohnungsbesetzungsrecht). Entscheidender Beziehungspunkt ist der Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten, nicht dagegen in erster Linie das Ausmaß der Beeinträchtigung des belasteten Grundstücks (BayObLG JurBüro 1983, 1553/1554). Deshalb hält es der Senat nicht für sachgerecht, maßgeblich auf die Wertigkeit der betroffenen Grundstücke abzustellen. Dabei kann offen bleiben, ob der gegenwärtige - kaum verfestigte - Planungsstand für die betroffenen Flächen, wie er sich aus dem Schreiben der Marktgemeinde vom 21.3.2013 darstellt, die vom Beteiligten zu 2 gezogenen Rückschlüsse auf den Grundstückswert und den Umfang der Bebaubarkeit erlauben. Vielmehr kommt es darauf an, welche Vorteile der Berechtigte aus der Dienstbarkeit hat. Zutreffend ist der Hinweis, dass der öffentlichrechtliche Schutz aus vielfältigen Gründen von unterschiedlichem Niveau ist, der zusätzliche zivilrechtliche Schutz durch die Dienstbarkeitsbestellung in der Regel beständiger ist und für den Bahnanlagenbetreiber ein höheres Maß an Rechtssicherheit schafft. Damit verbunden ist naturgemäß auch der wirtschaftliche Vorteil, bei Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinaus (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht entschädigen zu müssen.

Diese Ausführungen sind zu übernehmen. Das gegenständliche Wertfestsetzungsverfahren bringt diesbezüglich keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte. Die Rechtsprechung bestimmt den Wert der Verpflichtung, bestimmte aus dem Eigentum fließende Rechte nicht auszuüben (Duldung), nach dem Wert für den Berechtigten (BayObLG JurBüro 1982, 1385; 1983, 1553 je für Unterlassungsdienstbarkeit; Schwarz in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 22 Rn. 5; Wielgoss JurBüro 2001, 63). Zutreffend bemisst sich auch hier der Wert der Dienstbarkeit nach dem Vorteil für die Beteiligte zu 1 als Betreiberin, nicht nach dem Abwehrinteresse des belasteten Grundstückseigentümers. Demnach sind Überlegungen zur Wertminderung des dienenden Grundbesitzes und zu Kosten für Lärmschutzmaßnahmen, die betroffene Grundstückseigentümer etwa selbst aufwenden würden, aber auch die damit im Zusammenhang stehenden Fragen der zukünftigen baulichen Entwicklung auf den belasteten Grundstücksflächen von vorneherein nicht ausschlaggebend.

2. Die Maßnahme bezweckt für die Beteiligte zu 1, dass die angrenzenden Eigentümer der belasteten Grundstücke Immissionen unabhängig von öffentlichrechtlichen Pflichten, sei es unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 41, 42 BImSchG), sei es aufgrund bestandskräftiger Planfeststellung (§ 75 Abs. 1 VwVfG) auf einer eigenständigen zivilrechtlichen Grundlage zu dulden haben. Es mag sein, dass angesichts bestehender öffentlichrechtlicher Abwehransprüche - und dementsprechend korrespondierender Pflichten des Bahnbetreibers - der zivilrechtliche Abwehranspruch praktisch an Bedeutung verloren hat (vgl. Staudinger/Roth BGB Bearb. September 2009 § 906 Rn. 45). Zum einen ist dies aber umstritten (etwa BGH NJW 1997, 744; VGH München NVwZ-RR 1996, 159/164: sog. Lärmsanierungsanspruch); zum anderen verpflichtet die Dienstbarkeit selbstständig und auf Dauer zur zivilrechtlichen Duldung. Weil das zivilrechtliche vom öffentlichrechtlichen Regime völlig unabhängig ist, erscheint es dem Senat auch nicht angebracht, den Wert der Dienstbarkeit nur nach einem „Mehrwert“, nämlich dem Schutz des Betreibers vor Inanspruchnahme über die öffenltlichrechtlichen Verpflichtungen hinaus, zu bemessen. Vielmehr ist es sachgerecht, die Bewertung hiervon unabhängig am „Gesamtvorteil“ zu treffen.

3. Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung (vgl. § 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 KostO; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 30 KostO Rn. 45), die die Unanwendbarkeit des § 30 Abs. 2 (Sätze 1 und 2) KostO bedingen (BayObLG JurBüro 1982, 1385; Hartmann § 30 KostO Rn. 44), bilden hier neben dem Interesse am Betrieb der Bahnanlage in erster Linie die materiellen Vorteile aus ersparten Aufwendungen des Dienstbarkeitsberechtigten für Schallschutzmaßnahmen. Es trifft zwar zu, dass solche je nach Lage und Bebauung der belasteten Grundfläche erheblich differieren können und die planungsrechtliche Situation im Zeitpunkt des Grundbuchgeschäfts wie auch heute völlig ungeklärt erscheint. Anders als noch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 8.7.2013 gibt aber die Beteiligte zu 1 nun in ihrer Beschwerdebegründung eine Schätzung ab, indem sie die Kosten für Lärmschutzwände „maximal im Bereich von einigen 100.000 €“, bezogen auf die gegenständlichen Flächen, taxiert. Allgemein zugänglichen Quellen lässt sich entnehmen, dass ein Kilometer Lärmschutzwand mit ca. 1,3 Mio. € und die Lärmsanierung von ein Kilometer Strecke mit durchschnittlich 650.000 € zu veranschlagen sind (siehe Lärmschutz im Schienenverkehr, herausgegeben vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abschn. 5.3., S. 34; abrufbar unter http://www.bvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/VerkehrUndMobilitaet/Schiene/laermschutzimschienenverkehrbroschue- re.pdf? blob=publicationFile). Nach anderen Quellen sind für Lärmschutzwände je nach Material und Gestaltung pro m2 300 bis 600 € aufzuwenden; bei schwierigen Gründungen wird dieser Rahmen übertroffen. Absorbierende Lärmschutzwandbekleidungen werden mit etwa 130 € pro rr)2 veranschlagt, Schallschutzfenster mit 150 bis 550 € pro rr)2 und die Kosten für Lüftungseinrichtungen mit etwa 600 € je Fenster (http://vorort.bund.net/verkehr/aktivwerden/aktivwer- den_37/files/281_verringerung_immissionen.pdf; dort unter 1.4.1, 1.4.2). Berücksichtigt man hier die Grenze zum herrschenden Grundstück mit knapp 200 m Länge, die Größe der belasteten Grundstücksflächen mit fast 27.800 m2, die gute innerörtliche Lage und das erwartbar hohe Maß an baulicher Nutzung, wenn auch erst in unbestimmter Zukunft, so kann der Aufwand für Lärmschutzmaßnahmen nicht im unteren Bereich der bezeichneten Werte zu suchen sein. Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte setzt der Senat den Wert mit einem Betrag von 500.000 € an, was sich im Rahmen der eigenen Schätzung der Beteiligten zu 1, aber auch im Rahmen der genannten Erfahrungswerte, bewegt.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 5 KostO).

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(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.