Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Okt. 2017 - 34 SchH 8/17

published on 13/10/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Okt. 2017 - 34 SchH 8/17
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Tenor

I. Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Auskunftserteilung über die Erträge des Vermächtnisses von … und … … gemäß Testament vom 13. Januar 1936 nebst Nachtrag vom 8. März 1936 für die Jahre 2014 und 2015 und Zahlung von zwei Dritteln der hieraus sich ergebenden Beträge an die Antragstellerin zu 1 wird als Vorsitzender des Schiedsgerichts bestellt Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. … …

II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert für das Bestellungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit gemeinschaftlichem Testament vom 13. Januar 1936 mit Nachtrag vom 8. März 1936 verfügten die Erblasser, die Urgroßeltern der Antragsteller, ein Vermächtnis (Ziffer 4. des Nachtrags) wie folgt:

„Unsere Wertpapiere nämlich, RM 37.700,- Aktien der … … und … RM 11.000,- Aktien der … …/XX. RM 48.700,- i.sa. erhält die ….- … … X. als Vermächtnis mit folgenden Auflagen:

… Die Kirchenstiftung ist ermächtigt, obige Wertpapiere auch in mündelsichere Wertpapiere umzuwandeln. Die Kirchenstiftung soll 1/3 (ein Drittel) der Zinsen zur Unterstützung würdiger armer Leute des Kirchensprengels verwenden. Der Rest der anfallenden Zinsen soll zur Unterstützung armer bedürftiger Verwandter der Familie … jährlich verbraucht werden. Welche Verwandte jeweils zu unterstützen sind, hat der Inhaber der Firma … in … im Benehmen mit der Kirchenstiftung zu entscheiden. … Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das im Testament angegebene Schiedsgericht.“

In der letztwilligen Verfügung vom 13. Januar 1936 ist in lit. D. 5) am Ende bestimmt:

Für alle Streitigkeiten irgendwelcher Art aus Anlass dieses Testaments zwischen den Beteiligten ist der Rechtsweg, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Für solche gilt vielmehr folgendes:

Ein Schiedsgericht entscheide den Streit endgültig, unanfechtbar. Jeder Teil ernennt einen Schiedsrichter, beide Schiedsrichter wählen einen Obmann. Nennt ein Teil nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung einen Schiedsrichter oder einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Obmann, so soll das Nachlassgericht den Schiedsrichter oder Obmann wählen.“

Die Antragsteller begehren Auskunft über die Erträge für die Jahre 2014 und 2015 sowie Zahlung von 2/3 der jährlichen Erträge an die Antragstellerin zu 1 als „arme bedürftige Verwandte“ der Erblasser. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben je einen Schiedsrichter benannt. Diesen ist die Einigung auf die Person des dritten Schiedsrichters nicht gelungen.

II.

Dem Antrag ist durch Bestellung des dritten Schiedsrichters stattzugeben.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus §§ 1066, 1025 Abs. 1,1043 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Dass in dem gemeinschaftlichen Testament von 1936 das „Nachlassgericht“ als das für die Auswahl des Obmanns zuständige Gericht bezeichnet ist, ist nicht maßgeblich, denn die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 1062 (Abs. 1 bis 3) ZPO steht nicht zur Disposition der Parteien (Senat vom 21.11.2011, 34 SchH 11/11; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1062 Rn. 1). Die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Oberlandesgerichts München folgt daraus, dass sich die Beteiligten auf Hof als Schiedsort geeinigt haben.

2. Die Anordnung eines Schiedsgerichts in einer letztwilligen Verfügung ist gemäß § 1066 ZPO -mit Einschränkungen (vgl. BGH vom 16.3.2017, NJW 2016, 770) - zulässig. Der aus dem Entwurf der Schiedsklage ersichtliche Streitgegenstand ist als vermögensrechtlicher Anspruch gem. § 1030 Abs. 1 ZPO schiedsfähig. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.3.2017 handelt es sich vorliegend nicht um einen der Dispositionsbefugnis des Erblassers entzogenen Pflichtteilsanspruch. Es geht bei dem Streit vielmehr um Inhalt und Auslegung der Ziff. 4 des Nachtrags zum gemeinschaftlichen Testament, mithin um Ansprüche aus Vermächtnis. Die Antragsteller behaupten, die Antragstellerin zu 1 habe hieraus einen Anspruch als „arme bedürftige Verwandte“. Im übrigen bedarf es im Bestellungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Schiedsklausel gültig ist und sich auf den streitigen Anspruch erstreckt.

3. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO liegen vor.

a) Nach der Schiedsklausel ist zunächst vorgesehen, dass die beiden ernannten Schiedsrichter übereinstimmend den dritten Schiedsrichter bestimmen. Dieses Vorhaben ist jedoch gescheitert, da sich die beiden ernannten Schiedsrichter nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen konnten.

b) Das in der Schiedsklausel geregelte Bestimmungsverfahren sieht für diese Situation vor, dass das „Nachlassgericht“ den Obmann wählen soll. Diese Formulierung ist für die Feststellung, wer als „Dritter“ die Bestellung des Obmanns vornehmen soll (§ 1035 Abs. 4 Alt. 3 ZPO), nicht geeignet. Zum einen ist fraglich, welches Nachlassgericht örtlich gemeint ist. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestand das Amtsgericht und damit das Nachlassgericht … noch. Dieses wurde 1973 aufgelöst, existiert also nicht mehr. Zum anderen ist nicht bestimmt, welcher Funktionsträger am Nachlassgericht die Bestellung vornehmen soll. Wegen ihrer Unbestimmtheit ist die Schiedsklausel in diesem Punkt nicht anwendbar. Somit ist bereits jetzt jede Partei befugt, bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen - hier die Bestellung des dritten Schiedsrichters - zu beantragen, §§ 1066, 1035 Abs. 4 Alt. 2 ZPO.

4. Gemäß §§ 1066, 1035 Abs. 4 und Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter. Gegen diese haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Es handelt sich um einen mit Schiedssachen vertrauten Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D., dessen Wohnort sich in räumlicher Nähe zu den Parteien befindet. Dieser hat sich mit seiner Bestellung einverstanden erklärt.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO. Angesichts des Umstandes, dass ein Obmann von den bestellten Schiedsrichtern nicht gefunden wurde, erscheint es mehr oder minder zufällig, welche Partei den notwendigen Bestellungsantrag stellt. Der Antragsgegner hat dem Ersuchen selbst auch nicht widersprochen. Dann aber wäre es unbillig, ihn wegen formalen Unterliegens einseitig mit den Kosten der Bestellung zu belasten.

Der Streitwert für das Bestellungsverfahren - ein Drittel der Hauptsache von geschätzt 3.000,00 € - wurde gemäß § 3 ZPO, § 48 GKG festgesetzt.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Annotations

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.

(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.