Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2017 - 31 Wx 413/17 Kost

bei uns veröffentlicht am30.11.2017
vorgehend
Amtsgericht Fürstenfeldbruck, 2 VI 162/17, 19.10.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Nachlassgericht - vom 19.10.2017 samt Nichtabhilfeentscheidung und Vorlageverfügung vom 21.11.2017 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den festzusetzenden Geschäftswert an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck - Nachlassgericht - zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Geschäftswertbeschwerde erweist sich vorläufig als begründet. Das Verfahren zur Festsetzung des Geschäftswerts leidet an einem schwerwiegenden Mangel, weshalb ausnahmsweise von einer Sachentscheidung abgesehen und die Sache zur erneuten eigenständigen Prüfung und anderweitigen Behandlung zurückverwiesen werden kann (vgl. dazu näher OLG München Rpfleger 2015, 232).

1. Bei der angegriffenen Entscheidung wurde nicht berücksichtigt, dass ein Rechtspfleger für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen ist, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung massgeblichen Kostenansatz erstellt hat (vgl. § 10 RPflG, § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 6 ZPO; ausführlich dazu OLG München Rpfleger 2015, 232).

Vorliegend hat die Rechtspflegerin, die den Geschäftswertfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2017 wie auch die Nichtabhilfeentscheidung vom 21.11.2017 getroffen hat, bereits am 19.6.2017 den Kostenansatz erstellt und hierbei einen - noch nicht förmlich festgesetzten -Geschäftswert zugrunde gelegt. Entsprechend dem vorgenannten Grundsatz war sie im Nachgang dazu von einer Entscheidung im Verfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen. Zum weiteren Verfahrensgang vgl. OLG München BeckRS 2015, 00774.

2. Für die erneute Durchführung des Festsetzungsverfahrens weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:

a) Die Berechnung des Verkehrswerts des Gebäudes der Immobilie ist offensichtlich nach deren Brandversicherungswert erfolgt. Dies stellt grundsätzlich eine anerkannte Berechnungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes dar (vgl. nur BayObLG JurBüro 1976, 1236 sowie NK-GK/Fackelmann 2. Auflage <2016> § 46 Rn. 34 ff.). Zur Nachvollziehbarkeit des Wertansatzes sind die Beteiligten aber vorab auf die Grundlagen der Berechnung hinzuweisen wie auch worauf sich der angesetzte Bodenwert gründet. Insoweit müssen die Beteiligten vor Erlass der Entscheidung also in die Lage versetzt werden, die Wertberechnung nachvollziehen zu können, um hierzu bereits im Festsetzungsverfahren etwaige Einwendungen vorbringen zu können. Auch ist die Wertberechnung in der Entscheidung selbst nachvollziehbar darzustellen (vgl. dazu auch OLG München BeckRS 2017, 118273 zur ähnlich gelagerten Problematik zur Berechnung von Erbquoten im Rahmen des § 2087 Abs. 2 BGB).

b) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt (§ 46 Abs. 4 GNotKG). Für die von dem Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher kein Raum.

II.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2017 - 31 Wx 413/17 Kost zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände


(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegens

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers


Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Referenzen

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.