Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Okt. 2014 - 31 Wx 235/14

bei uns veröffentlicht am27.10.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 04.03.2014 wird aufgehoben.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Registergerichts, liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Aufhebungsvereinbarung vom 21.12.2012 betreffend den Ergebnisabführungsvertrag vom 25.8.2008 zugunsten der ... vor.

1. Das von dem Registergericht beanstandete Vollzugshindernis

2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Registergerichts, dass die erst im Anschluss an die Aufhebungsvereinbarung vom 21.12.2012 erfolgte Zustimmung der Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft am 12.2.2014 gegen das hier entsprechend anzuwendende Rückwirkungsverbot im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG verstößt (zur analogen Anwendung der §§ 291 ff. auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Beendigung vgl. OLG München ZIP 2012, 870).

a) Das Rückwirkungsverbot im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die vertragliche Regelung („Unternehmensvertrag“). Dadurch soll verhindert werden, dass die Ansprüche der Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre (hier: Minderheitengesellschafter) und Gläubiger aus einem Unternehmensvertrag durch Aufhebung des Vertrages rückwirkend beseitigt werden. Insoweit kann in sämtlichen Fällen von Unternehmensverträgen der Beendigungszeitpunkt nicht auf einen Termin gelegt werden, der vor dem Aufhebungsvertrag liegt (Koppensteiner in: Kölner Kommentar 3. Auflage <2004> § 296 Rn. 15; Schenk in: Bürgers/Körber AktG <2008> § 296 Rn. 5). Diesem Verbot wird vorliegend insofern Rechnung getragen, als nach der Aufhebungsvereinbarung vom 21.12.2012 der Ergebnisabführungsvertrag vom 25.8.2008 mit Wirkung zum 31.12.2012 endet und sämtliche Rechte und Pflichten mit Ablauf des Jahres 2012 enden. Der Beendigungszeitpunkt des Ergebnisabführungsvertrages liegt somit nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung.

b) Der im Nachgang dazu erst am 12.2.2014 getroffene Gesellschaftsbeschluss der beherrschten Gesellschaft, in dem die Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft ihre Zustimmung zu der Aufhebungsvereinbarung erklärt haben, stellt nach Auffassung des Senats keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot i. S. d. § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.

Soweit der Zustimmungsbeschluss der beherrschten Gesellschaft (vgl. dazu BGH NJW-RR 2011, 1117 <1119>) nicht vorliegt, ist der Vertragsschluss zwischen herrschender und beherrschter Gesellschaft wegen fehlender Vertretungsmacht der beherrschten Gesellschaft im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam (vgl. Altmeppen in MüKoAktG 3. Auflage <2010> § 293 Rn. 5 betreffend den Vertragsabschluss). Die nachfolgende Genehmigung mittels Beschlussfassung der beherrschten Gesellschaft im Rahmen des § 177 Abs. 1 BGB hat rückwirkende Kraft (vgl. Palandt/Ellenberger 73. Auflage <2014> § 177 Rn. 8), so dass die Heilung der fehlenden Vertretungsmacht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung, also zum 21.12.2012, eintritt. Insoweit wird die Aufhebungsvereinbarung zum 21.12.2012 rechtswirksam.

c) Die in der Literatur kontrovers erörterte Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss nach Abschluss des Aufhebungsvertrages ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG darstellt, betrifft den sog. Sonderbeschluss „außenstehender Aktionäre“ gemäß § 296 Abs. 2 AktG. Nach Teilen der Literatur soll die Anwendung des Rückwirkungsverbots im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG hier verhindern, dass bereits entstandene Ansprüche aus dem Unternehmensvertrag rückwirkend untergehen (vgl. Altmeppen in: MüKoAktG a. a. O. § 296 Rn. 37 m. w. N.). Insoweit dient die Anwendung des Rückwirkungsverbots im Rahmen des § 296 Abs. 2 AktG dem Schutz „außenstehender Aktionäre“ (vgl. Emmerich in: Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH - Konzernrecht 7. Auflage <2013> § 296 Rn.21). Der hier inmitten stehende Gesellschafterbeschluss vom 12.2.2014 betrifft jedoch keinen Sonderbeschluss im Sinne des § 296 Abs. 2 AktG. Die herrschende Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der beherrschten Gesellschaft. Insoweit sind keine „außenstehenden Aktionäre“ (hier: Minderheitsgesellschafter im Sinne des § 296 Abs. 2 AktG) vorhanden, die eines Schutzes durch Beschlussfassung vor dem Beendigungszeitpunkt bedürften.

d) Eine Beeinträchtigung schützenswerte Belange außerstehender Dritter ist nicht erkennbar. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung (vgl. Altmeppen in: MüKoAktG a. a. O. § 298 Rn. 1; Zöllner/Beurskens in: Baumbach/Hueck GmbHG 20. Auflage SchlAnhKonzernR Rn. 75; Altmeppen in: Roth/Altmeppen GmbHG 7. Auflage <2012> Abh, § 13 Rn. 102, a.A Emmerich in: Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH -Konzernrecht a. a. O. § 296 Rn. 7b m. w. N.). Die Eintragung soll lediglich verhindern, dass das Handelsregister, in das der Vertrag eingetragen worden ist, nach dessen Beendigung unrichtig wird. Die gegenteilige Ansicht, lässt sich für den ... nicht daraus herleiten, dass der Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages materiell einer Satzungsänderung gleichkommt (BGHZ 105, 324 <388>; NJW-RR 2011, 1117 <1119>) und dies dann mit den sich aus den §§ 53, 54 GmbHG für die Formerfordernisse ergebenden Folgen auch für die Beendigung des Vertrags gelten müsse. Formell handelt es sich im einen Fall so wenig wie im anderen um eine Satzungsänderung. Es besteht kein Grund, im GmbH-Recht an die Formalien der Vertragsbeendigung strengere Anforderungen zu stellen als im Aktienrecht, wo die in § 298 AktG vorgeschriebene Eintragung der Beendigung eines Unternehmensvertrages nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist (BGHZ 116, 37<43/44>).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Okt. 2014 - 31 Wx 235/14 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 53 Form der Satzungsänderung


(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. (2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufst

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung


(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geän

Aktiengesetz - AktG | § 296 Aufhebung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form. (2) Ein Vertra

Aktiengesetz - AktG | § 298 Anmeldung und Eintragung


Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Referenzen

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.