Aktiengesetz - AktG | § 298 Anmeldung und Eintragung
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13/02/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 392/03 Verkündet am: 13. Februar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 27/10/2014 00:00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 04.03.2014 wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Registergerichts, liegen die Vorau
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