Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2014 - 31 Wx 18/14

bei uns veröffentlicht am10.04.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... -Nachlassgericht - vom 25.11.2013 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Erklärungen der Nachlasspflegerin in der notariellen Urkunde vom ... (URNr. ...) in Verbindung mit den Nachtragsurkunden vom ... (URNr. ...) und vom ... (URNr. ...) nachlassgerichtlich genehmigt werden.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Erben.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 280.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Sie führen zu der im Tenor ausgesprochenen Entscheidung, mit der der Verkauf des Nachlassgrundstücks entsprechend den Vereinbarungen im Kaufvertrag vom ... in Verbindung mit den beiden Nachträgen vom ... und ... genehmigt wird.

Die Veräußerung des Nachlassgrundstücks zu einem Kaufpreis von nun ... € liegt dem Interesse aller, insbesondere auch der noch nicht festgestellten Erben.

1. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft nach §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1821 Nr. 1 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Maßgebendes Kriterium ist dabei das Interesse aller Erben, wie es sich im Entscheidungszeitpunkt darstellt. Ist der Nachlasspfleger - wie hier - mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind,

entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHZ 49, 1/5).

2. Der Senat gelangt ebenso wie das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung des Nachlassgrundstücks der ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses dient.

a) Es liegen keine durchgreifenden Gründe dafür vor, das Grundstück im Nachlass zu halten, bis sämtliche Erben ermittelt sind und nach Erteilung des Erbscheins selbst über die Verwertung entscheiden können. Zur Erbfolge gelangen hier gesetzliche Erben der dritten Ordnung, deren Ermittlung Zeit in Anspruch nimmt. Auf der väterlichen Seite stehen inzwischen zehn Erben mit Quoten zwischen 1/10 und 1/80 fest, von denen zwei zwischenzeitlich nachverstorben sind. Die Ermittlung der Erben auf der mütterlichen Seite ist noch nicht abgeschlossen.

Das Nachlassanwesen ist nicht bewohnbar, nachdem der Erblasser bereits Teile der Heizungsanlage ausgebaut hat. Es wirft deshalb keinerlei Erträge ab, sondern verursacht lediglich Kosten. Das Bankguthaben in Höhe von rund ... € ist längerfristig zur Deckung aller Kosten nicht ausreichend. Zudem hat derzeit der Eigentümer des Nachbargrundstücks ein erhebliches Interesse daran, das Nachlassgrundstück zu erwerben, um beide Grundstücke gemeinsam zu bebauen. Dieses Interesse wird voraussichtlich nicht mehr im gleichen Ausmaß vorhanden sein, wenn bereits eine eigenständige Bebauung des viel größeren Nachbargrundstücks ausgeführt worden ist. Die Verschmelzung mit dem Nachbargrundstück bietet sich an, denn das ... Nachlassgrundstück hat die Form eines langen Bogens, dessen gerade Seite am ... liegt, während die gebogene Seite vom Nachbargrundstück umschlossen wird.

b) Der vereinbarte Kaufpreis von nun ... € ist für die Erben ausgesprochen vorteilhaft. Er übersteigt den im Gutachten des Sachverständigen ... ermittelten Verkehrswert des Grundstücks von ... € um mehr als die Hälfte. Er liegt sogar noch deutlich über dem Wert von ... €, den - nicht überzeugend - der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter ermittelt hat.

(1) Der Sachverständige ..., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Grundstücksbewertung, hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit den wertbildenden Faktoren, insbesondere der Lage und den Möglichkeiten der baulichen Nutzung des ungewöhnlich geschnittenen Grundstücks auseinandergesetzt. Die Lage hat er angesichts der Umgebungsbebauung und der Entfernung vom Ortszentrum als „mittel“ eingestuft. Er hat dargelegt, dass eine Renovierung des vorhandenen Gebäudes nicht vertretbar und deshalb ausschließlich eine Neubebauung zu diskutieren sei. Diese könne bei autarker Betrachtung des Grundstücks im Rahmen des § 34 BauGB eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,31 erreichen. Bei einer Verschmelzung mit dem Nachbargrundstück, wie im Entwurf des Bebauungsplans vorgesehen, könne hingegen eine GFZ von 0,79 verwirklicht werden. Der Bodenrichtwert zum 31.12.2010 betrage ... €/m2 und gehe von einer GFZ von 0,5 aus. Die Anpassung an die Preisentwicklung ergebe einen Wert von ... €/rr)2. Im Hinblick auf die höhere GFZ sei ein Anpassungszuschlag von 30% angemessen, so dass sich ein Quadratmeterpreis von ... € ergebe. Davon seien abzuziehen die wegen der Geschoßflächenmehrung anfallenden Erschließungskosten von ... €/rm2, ferner die Kosten der Freilegung (insbesondere Abbruch des bestehenden Gebäudes) mit ... €. Das ergebe einen Grundstückswert von ... €.

(2) Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten des Diplomingenieurs ... ist nicht überzeugend. Es geht von nicht näher begründeten pauschalen Annahmen aus, die den Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks nicht gerecht werden, und ist teilweise in sich widersprüchlich. So wird ohne jede Begründung die Lage als „sehr gut“ eingestuft und hierfür ein Faktor von 1,15 angesetzt. Allein der Umstand, dass das Grundstück etwa 500 m vom See entfernt liegt, bietet für diese Einschätzung keine ausreichende Grundlage, denn das gesamte Richtwertgebiet liegt am See und das zu bewertende Grundstück im mittleren Bereich. Die pauschalen Zuschläge - für Größe, Lage, Geschossflächenzahl, allgemeines Wohngebiet, drei Vollgeschosse - werden nicht begründet und sämtlich addiert, obwohl offensichtlich Überschneidungen vorliegen, etwa bei GFZ und Anzahl der Vollgeschosse. Der sehr ungünstige Zuschnitt ist mit dem Faktor 0,9 wohl kaum ausreichend erfasst, zumal wegen der Größe bereits ein Faktor von 1,1 angesetzt wird. Auf Seite 6 wird erläutert, dass eine Sanierung und Erneuerung des bestehenden Gebäudes keinerlei Sinn mache, auf Seiten 10 bis 17 aber dennoch ein Sachwert für Haus und Garage in Höhe von rund 40.000 € berechnet und zum Bodenwert dazugezählt. Das Gutachten stellt deshalb keine tragfähige Grundlage für die Bewertung des Nachlassgrundstücks mit ... € dar.

(3) Entsprechend der Ausführungen des Verfahrenspflegers in seiner Stellungnahme vom ... ist bereits mit der Nachtragsurkunde vom ... der Kaufpreis von ... € auf ... € erhöht worden, weil die Kosten der Freilegung mit knapp ... € und die weiteren Erschließungskosten von rund ... € für die Käuferin im Zusammenhang mit den umfangreichen Baumaßnahmen nicht in diesem Umfang ins Gewicht fallen. Mit weiterer Nachtragsurkunde vom ... hat die Käuferin, die sich bei einer Verzögerung des Baubeginns oder einer Umplanung erheblichen Zusatzkosten ausgesetzt sieht, den Kaufpreis auf ... € erhöht. Das bedeutet, dass mit dem nun vereinbarten Kaufpreis für die Erben nicht nur der tatsächliche Verkehrswert des Grundstücks realisiert wird, sondern zusätzlich ein erheblicher Betrag, den die Käuferin deshalb bereit ist aufzuwenden, weil sie zeitnah ihr Bauprojekt verwirklichen möchte.

3. Ein Vorkaufsrecht des Beschwerdeführers ... nach § 2034 BGB besteht nicht. Es geht hier nicht um die Veräußerung eines Erbteils durch einen Miterben, sondern um die Veräußerung eines Nachlassgegenstandes durch die Nachlasspflegerin.

II.

Der Senat, der als Beschwerdegericht an die Stelle des Nachlassgerichts tritt, erteilt deshalb die Genehmigung für die Erklärungen der Nachlasspflegerin, die sie in den im Tenor genannten Urkunden abgegeben hat. Die Entscheidung des Senats ist mit Erlass rechtskräftig, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird und damit kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Kei-del/Sternal FamFG 18. Aufl. 2014 § 40 Rn. 61 ff., § 69 Rn. 55). Die Genehmigung wird deshalb bereits mit dem Erlass der Entscheidung wirksam (§ 40 Abs. 2 FamFG).

III.

Es erscheint angemessen, dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von allen Erben getragen werden und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen (§ 81 Abs. 1 FamFG).

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (§ 61 GNotKG) bemißt der Senat mit der Hälfte des Kaufpreises, der Gegenstand der Entscheidung des Nachlassgerichts war (vgl. OLG München Rpfleger 2009, 679).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2014 - 31 Wx 18/14 zitiert 8 §§.

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 40 Wirksamwerden


(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer


(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.