Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2018 - 25 U 4170/17

published on 10.04.2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2018 - 25 U 4170/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Oberlandesgericht München, 25 U 4170/17, 23.03.2018
Landgericht München I, 23 O 5464/17, 16.11.2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2017, Aktenzeichen 23 O 5464/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu trägen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.716,22 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht nach Widerspruch durch Schreiben vom 11.12.2015 gegen einen zum 01.02.2000 mit der Beklagten im Policenmodell abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag, der bei einem Eintrittsalter des Klägers von 33 Jahren eine Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer von 32 Jahren haben sollte, als Hauptforderung bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von insgesamt 12.716,22 € geltend. Im Jahr 2005 vereinbarten die Parteien für diesen Versicherungsvertrag auf eine Anfrage des Klägers im Hinblick auf das Hartz-IV-Gesetz hin einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG in der damals geltenden Fassung (im Kern entsprechend § 168 Abs. 3 VVG in der aktuellen Fassung). Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Vertrag sei zwar mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung nicht wirksam zustande gekommen und der vereinbarte Verwertungsausschluss als solcher stehe der Ausübung des Widerspruchs nicht entgegen; dem Kläger sei jedoch die Geltendmachung des Anspruchs aufgrund eingetretener Verwirkung gemäß § 242 BGB verwehrt. Es lägen insbesondere unter Berücksichtigung des vereinbarten Verwertungsausschlusses besonders gravierende Umstände vor, die die Geltendmachung als treuwidrig erscheinen ließen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiterverfolgt. Gravierende Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lägen nicht vor, insbesondere weder ein Fall einer Wiederinkraftsetzung des Vertrages noch eine mehrfache Abtretung noch ein vergleichbarer Fall. Auf die Berufungsbegründung vom 17.01.2018 (Bl. 129/133 d.A.) und die Gegenerklärung vom 04.04.2018 (Bl. 153/155 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Berufung mit Berufungserwiderung vom 16.03.2018 (Bl. 140/146 d.A.) entgegengetreten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 23.03.2018 (Bl. 148/152 d.A.) auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2017, Aktenzeichen 23 O 5464/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung an seiner Auffassung fest, dass in der Gesamtschau gravierende Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Geltendmachung des Widerspruchsrechts und des Bereicherungsanspruchs durch den Kläger als widersprüchlich und treuwidrig zu bewerten. Denn zum Zeitmoment der sehr langen Vertragsdurchführung von fast 16 Jahren bis zur Erklärung des Widerspruchs, während derer bis zur Beitragsfreistellung im August 2014 sämtliche dynamischer Prämienanpassungen akzeptiert wurden, und zum Umstand der Vertretung durch einen Versicherungsmakler bei Vertragsabschluss tritt vorliegend als besonders gewichtiger Wertungsgesichtspunkt die Vereinbarung eines Varwertungsausschlusses gemäß § 165 Abs. 3 VVG a.F. im Jahr 2005 hinzu.

Die Beklagte erläuterte dem Kläger damals mit Schreiben vom 27.05.2005 (Anlage BLD 1) aufgrund dessen Anfrage im Hinblick auf das Hartz IV-Gesetz hin die Neuregelungen des Hartz-IV-Gesetzes (der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 eingeführten § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 165 Abs. 3 VVG a.F.), nach denen bestimmte geldwerte Ansprüche, dis der Altersvorsorge dienen, von dem für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigenden Vermögen abgesetzt werden könnten. Voraussetzung hierfür sei (neben Begrenzungen in der Höhe), dass der Arbeitslose die der Altersvorsorge dienenden Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten könne; eine solche Vereinbarung wäre unwiderruflich, da die Freibeträge lediglich zum Schutz der Altersvorscrge eingeräumt würden. Im mit dem Schreiben übersandten Formular zur Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses (Anlage BLD 2) war festgehalten, dass Verwertung im Sinne dieser Vereinbarung jede Nutzung des wirtschaftlichen Wertes der Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, z.B. durch Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung, sei.

Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gab der Kläger aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers klar zu erkennen, dass er sich, um die Möglichkeit wirtschaftlicher Vorteile bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu erlangen, unwiderruflich dahingehend binden wollte, den durch die bisherige und künftige Beitragszahlung erkauften wirtschaftlichen Wert der betroffenen Versicherung erst bei Eintritt in den Ruhestand und damit zum Zweck der Altersvorsorge - und nicht allgemein zu: Vermögensbildung oder beispielsweise als Sicherungsmittel bei Kreditgeschäften - zu nutzen. Es handelte sich um eine eindeutige Bestätigung seines Vertragsbindurgswillens, bei der aus Sicht der Beklagten davon ausgegangen werden konnte, dass der Kläger an dem Vertrag unabhängig von der Kenntnis eines noch fortbestehenden Widerspruchsrechts jedenfalls wegen der mit diesem nunmehr verbundenen Vorteile festhalten wollte.

Mit der Erklärung des Widerspruchs im Dezember 2015 verhielt sich der Kläger widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Denn damit würde er nun einerseits entgegen der in der Vereinbarung festgehaltenen Intention des Verwertungsausschlusses den bis dahin angesammelten wirtschaftlichen Wert der Versicherung realisieren, wenn auch im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, und diese damit etwa 15 Jahre vor dem vorgesehenen Vertragsende (reguläres Ruhestandsalter) sowie ohne jede Zweckbindung insoweit für sich „verwerten“. Andererseits hätte er sich zuvor über etwa 10 Jahre hinweg die mit dem Verwertungsausschluss verbundenen wirtschaftlichen Vorteile im Hinblick auf das Arbeitslosengeld II sowie auf die Gewährung von Pfändungsschutz und steuerlicher Förderung (aufgrund weiterer Gesetzesänderungen) gesichert, obwohl die Einräumung dieser Vorteile lediglich dem Schutz der privaten Altersvorsorge durch (wirksam abgeschlossene) Lebensversicherungen dienen soll und nach der gesetzgeberischen Intention eine missbräuchliche Zuführung des Vorsorgekapitals zu anderen Zwecken verhindert werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/886 vom 09.03.2006, Seiten 7/8).

Der Senat hält daher an seiner schon im Hinweis dargestellten Auffassung fest, dass die vorliegende Fallgestaltung wertungsmäßig mit solchen Fallgestaltungen vergleichbar ist, in denen auch vom Bundesgerichtshof Treuwidrigkeit angenommen wurde.

Entgegen der in der Gegenerklärung dargestellten Ansicht des Klägers steht dieser Wertung auch nicht § 15 a VVG a.F. entgegen. Die gemäß § 165 Abs. 3 VVG a.F. explizit zulässige Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses wie hier ist keine „Vereinbarung, durch welche von ... § 5 a... zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird“. Die einseitige Unabdingbarkeit von § 5 a VVG a.F. verbietet es nicht, in die Gesamtwürdigung der Umstände einer etwaigen Treuwidrigkeit nach § 242 BGB auch die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses einzubeziehen.

Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine allgemein gültigen Maßstäbe dafür aufgestellt werden können, wann besonders gravierende Umstände vorliegen, die einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, die Beurteilung im Einzelfall vielmehr dem Tatrichter obliegt, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht und kann die Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg erfolgen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ff. ZPO, 47, 48 Abs. 1 GKG bestimmt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.