Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2017 - 25 U 2615/17

published on 21.11.2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2017 - 25 U 2615/17
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Oberlandesgericht München, 25 U 2615/17, 24.10.2017

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.07.2017, Aktenzeichen 1 O 4450/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Kaskoversicherung nach einem Unfall auf dem … geltend.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 66/68 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war der Unfall nicht versichert, da er auf einer Rennstrecke stattfand. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen (Bl. 68/71 d.A.).

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 19.10.2017 (Bl. 82/88 d.A.) und die Gegenerklärung vom 17.11.2017 (Bl. 100/103 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger stellt im Berufungsverfahren die Anträge:

  • 1.Das Urteil des Landgerichts Traunstein, Az. 1 O 4450/16, wird aufgehoben,

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2017 zu bezahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.01.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24.10.2017 (Bl. d.A.) auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschluss Weg zurückzuweisen, hingewiesen.

II.

Die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses wird Bezug genommen. Die Gegenerklärung vom 17.11.2017 enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Insgesamt hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Auffassung zur Wirksamkeit der vereinbarten Klausel fest.

1. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist nach wie vor nicht ersichtlich; eine gesetzliche Verpflichtung für die Beklagte, Kaskoversicherungsschutz anzubieten besteht nicht, so dass hier weitgehende Leistungsausschlüsse zulässigerweise vereinbart werden können.

Einen Leistungsausschluss bzw. eine Leistungsbeschränkung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (vgl. hierzu A.2.17.1. der vorliegend vereinbarten AKB - Anlage K 2 bzw. § 81 VVG) macht die Beklagte vorliegend nicht geltend. Entgegen der Auffassung der Berufung wirft sie dem Kläger nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor. Sie verweist lediglich auf den Umstand, dass nach der vertraglichen Regelung Fahrten auf dem Nürburgring nicht versichert sind.

Diese hier getroffene besondere Vereinbarung des Leistungsausschlusses für Fahrten auf Rennstrecken hat einen vollständig anderen Regelungsbereich als Leistungsbeschränkungen, die für bestimmte Verschuldensarten vereinbart sind. Allgemeine Leistungsausschlüsse, wie der Vorliegende oder - insoweit ebenso jeweils völlig andere Bereiche betreffend - auch solche für bestimmte Länder, für die Teilnahme an Autorennen, für Teilbereiche der Unterschlagung, für Erdbeben, Kriegsereignisse, behördliches Handeln, haben erkennbar ihren Grund nicht in einem Verschulden des Versicherungsnehmers sondern darin, dass der Versicherer mit klaren und einfach zu handhabenden Regelungen bestimmte Risiken beschränken oder ausschließen will und die (zu kalkulierende) Versicherungsprämie überschaubar bleiben soll. Die streitgegenständliche Vereinbarung weicht daher von keiner gesetzlichen Regelung ab.

2. Es bleibt auch dabei, dass die streitgegenständliche Vereinbarung den Vertragszweck nicht aushöhlt; wie bereits dargelegt, besteht Versicherungsschutz für die (übliche) Benutzung des Fahrzeugs im allgemeinen Verkehr. Wie ebenfalls ausgeführt, gibt es keine gesetzliche Vorgabe, uneingeschränkt für jede Fahrt Kaskoversicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsschutz wird nach abstrakten Kriterien nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages versprochen. Auf die konkrete Gefährlichkeit bzw. das konkret bestehende Risiko in der jeweiligen Einzelsituation kann es nicht ankommen, was aus der klaren Regelung unmittelbar deutlich wird und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch unmittelbar einleuchtet. So wurde unter 1 bereits dargelegt, dass bei einer Vielzahl von Leistungsausschlüssen insbesondere bei den Leistungsausschlüssen für bestimmte Örtlichkeiten (Rennstrecken oder auch Länder) ganz offensichtlich das Verschulden oder das konkrete Risiko, das vom Verhalten des einzelnen Versicherungsnehmers abhängig ist, nicht entscheidend ist Maßgebend ist alleine das abstrakt höhere Risiko für den Versicherer, das sich beispielsweise statistisch berechnen lässt und nach dem der Versicherer die Versicherungsprämie kalkuliert.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 (Kosten), § 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Voltstreckbarkeit) - der Beschluss selbst ist nach § 794 Nr. 3 ZPO ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar - und § 47 GKG (Streitwert).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Entscheidung kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie ist insbesondere nicht für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung und berührt die Interessen der Allgemeinheit auch nicht in besonderem Maße. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass genau die streitgegenständliche Klausel in einer sehr erheblichen Zahl von Fällen verwendet wird. Sie wurde vorliegend nicht in den Formularteil aufgenommen, sondern in den Versicherungsschein als besondere Vereinbarung. Auch steht die Beurteilung der Wirksamkeit im Einklang mit der (zitierten) obergerichtlichen Rechtsprechung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.