Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juli 2017 - 13 U 54/17

published on 11/07/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juli 2017 - 13 U 54/17
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Landgericht München I, 13 U 54/17, 08/05/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 09.01.2017 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.: 26 O 21111/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.181,37 € festgesetzt.

Gründe

i. Die Parteien streiten über eine Vergütungsforderung der Klägerin für Wirtschaftsprüfungsleistungen.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des LG München I vom 02.12.2016, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Mit Endurteil vom genannten Tag verurteilte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von 29.181,37 €. Das Erstgericht war nach umfangreicher Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klagepartei die abgerechneten Stunden erbracht hat und die angesetzten Stundensätze vereinbart waren.

Gegen dieses dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten am 08.12.2016 zugestellte Urteil legte derselbe mit Schriftsatz vom 09.01.2017, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, Berufung ein (Bl. 164/165 d. A.). Nach Fristverlängerung bis zum 08.03.2017 (Bl. 170 d. A.) begründete der anwaltliche Vertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.03.2017 (Bl. 172/187 d. A.), beim Oberlandesgericht München eingegangen am 08.03.2017, seine Berufung. Die Beklagte rügte verfahrensrechtliche sowie sachliche Fehler des Ersturteils. Das Zeitfenster der mündlichen Verhandlung sei nicht ausreichend bemessen gewesen, Herr ... hätte, da es sich um einen Gesellschafter der Klägerin handele, nicht als Zeuge vernommen werden dürfen und auch über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden müssen; ferner liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Darüber hinaus habe das Erstgericht übersehen, dass aufgrund der unterschiedlichen Dokumentationen eine Glaubwürdigkeit alleine in die Dokumentation der Klägerin nicht gesetzt werden könne.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.: 26 O 21111/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klagepartei beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 08.05.2017 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 197/202 d. A.). Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.06.2017 (Bl. 206/214 d. A.) erwidert.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten vom 09.01.2017 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.: 26 O 21111/15, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 08.05.2017 (Bl. 197/202 d. A.).

Im Hinblick auf die Erwiderung der Beklagten vom 20.06.2017 (Bl. 206/214 d. A.) sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:

Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, wenn sie innerhalb der Wochenfrist auf den klägerischen Schriftsatz vom 23.06.2016 reagiert hätte, hätte wohl der Klägerin eine entsprechende Schriftsatzfrist eingeräumt werden müssen, so ist die Beklagte von einer hypothetisch der Klagepartei nicht gewährten Schriftsatzfrist bereits nicht beschwert. Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass zum einen im Termin vom 01.07.2016 der Sachverhalt in einer umfangreichen Beweisaufnahme erörtert werden konnte und darüber hinaus auch nach dem Termin, wovon die Beklagte auch Gebrauch gemacht hat, beide Parteien ihre Aspekte vortragen konnten.

Die Behauptung, das Erstgericht habe sich nicht mit dem Gegenstand der Auseinandersetzung beschäftigt und dieser habe bei fehlendem Gebührenrecht und fehlender Gebührenordnung darin bestanden, aufzuklären, auf welcher Basis, in welcher Taktung und unter welcher Angabe zu einzelnen Zeitaufwänden ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen bei einer Abrechnung auf Stundenbasis im Rahmen eines Prüfungsauftrags wirksam abrechnen kann, trifft dies nach Überzeugung des Senats nicht zu.

Die Beklagte hat die Klagepartei beauftragt, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31.12.2011 und des Lageberichts für das Jahr 2011 durchzuführen (Anlage K 1). In der E-Mail vom 18.07.2014 (Anlage K 7), also noch vor Vertragsschluss, war die maximale Höhe des Honorars angegeben, aber auch, wie es sich zusammensetzt. Die anfallenden Stunden waren geschätzt, aus der Vereinbarung ergibt sich weiter, dass verschiedene Stundensätze angesetzt werden.

Es hätte der Beklagten freigestanden, bereits vor Vertragsschluss andere Honorare als die bei der Klägerin üblichen zu vereinbaren. Die Klagepartei hat aus Sicht des Senats mit den Aufzeichnungen der verschiedenen Mitarbeiter die angefallenen Stunden hinreichend dokumentiert. Die Beklagte konnte ihre Behauptung, die Stunden seien zu großzügig gerundet worden, letztlich nicht beweisen. Das Erstgericht hat sich mit den verschiedenen Zeugen im Übrigen umfassend beschäftigt. Soweit die Beklagte eine genauere Dokumentation der Stundenaufzeichnungen gewünscht hätte, hätte es ihr freigestanden, dies bei Vertragsschluss zu thematisieren. Mit den vorgelegten Aufzeichnungen lässt sich jedenfalls grob entnehmen, wofür die verschiedenen Mitarbeiter ihre Zeit eingesetzt haben.

Dass die Beklagte letztlich die Beweise anders würdigt als das Erstgericht, führt nicht zum Erfolg der Berufung.

III.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertentscheidung gründet in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 02/12/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.181,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24,09.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.