nachgehend
Oberlandesgericht München, 13 U 54/17, 08.05.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.181,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24,09.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

1. Beschluss

Der Streitwert wird auf 29.181,37 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Vergütungsforderung der Klägerin für Wirtschaftsprüfungsleistungen.

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Beklagte betrieb in der Vergangenheit Leasinggeschäft und berät nunmehr in diesem Geschäftszweig. Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 29.07.2014 mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 und des Lageberichts 2011 (von der Beklagten gegengezeichnetes Auftragsbestätigungsschreiben vom 29. Juli 2014 Anlage K1). Auf S, 4 des Auftragsbestätigungsschreibens heißt es: „Aufgrund der geplanten Prüfungshandlungen gehen wir davon aus, dass das Honorar den Be:rag von EUR 30.000 ohne gesetzliche Umsatzsteuer und Auslagen nicht übersteigen wird. Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich angefallener Höhe berechnet. Zu den Auslagen zählen Reise- und Übernachtungskosten. In unserer Zeitschätzung sind der Zeitbedarf für die Prüfungsarbeiten vor Ort, für das Verfassen der Prüfberichte (Erstellung und Qualitätssicherung) und die Teilnahme an den Bilanzsitzungen der Aufsichtsgremien enthalten. Das genannte Honorar ergibt sich aus der Schätzung der angefallenen Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze. Das Honorar hängt zudem von der Vorlage der von uns benötigten Unterlagen, Nachweise und Informationen ab. […] Das Honorar einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer wird mit Erhalt des Prüfberichts fällig, ...“

Die Klägerin führte durch den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer ... sowie die Mitarbeiter ... und ... Prüfungsarbeiten hinsichtlich des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts 2011 durch. Der Umfang der erbrachten Leistungen ist zwischen den Parteien umstritten.

Die Klägerin stellte der Beklagten am 20.01.2015 eine Rechnung über 20.000 € netto / 23.800 € brutto (Anlage K3). Die Beklagte verweigerte eine Bezahlung der Rechnung (Schreiben vom 23.03.2015 Anlage B1). Mit Schreiben vom 29.06.2015 (Anlage K4 auf das Schreiben der Klägerin vom 17.06.2015 Anlage B3) sowie vom 29.07.2015 (Anlage B6) blieb die Beklagte bei ihrem Standpunkt, das von der Klägerin geforderte Honorar sei so nicht durch sie zu bezahlen.

Die Klägerin übermittelte Mitte Juli 2015 der Beklagten den Prüfbericht. Der Prüfbericht enthält einen Versagungsvermerk. Das übersandte Dokument (Anlage K9) weist auf allen Seiten den Aufdruck „Entwurf“ aus.

Am 27.08.2015 stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung in Ergänzung der Rechnung vom 20.01.2015 über einen Betrag in Höhe von 4.035 € netto / 5.381,37 € brutto (Anlage KS). Die Beklagte mahnte den Gesamtbetrag von 29,181,37 € brutto mit Schreiben vom 15.09.2015 unter Fristsetzung bis zum 23.09.2015 an (Anlage K6). Die Beklagte bezahlte die Rechnungen nicht.

Die Klägerin trägt vor, ihre Mitarbeiter hätten an dem Prüfungsauftrag insgesamt 152,5 h gearbeitet, darunter der Zeuge ... 69 h, der Zeuge ... 60 5 h, der Zeuge ... 15 h und die Zeugin ... 8 h (Stundenaufstellung Anlage K2). Als Stundensatz sei zwischen den Parteien für den Zeugen ... 200 €, für den Zeugen ... 180 € und für die Zeugen ... und ... 110 € vereinbart worden. Die Zusammensetzung der kalkulierten 30.000 € Vergütung sei zwischen dem Zeugen ... und dem Geschäftsführer ... der Beklagten besprochen worden. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass wegen verschiedener Spezialthemen ein höherer Aufwand auf Partnerebene erforderlich würde. Es seien zahlreiche Arbeiten nicht abgerechnet worden, obwohl sie erbracht wurden. Zum Vorbringen der Klägerin zu den Zeiten für einzelne Prüfungstätigkeiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.2016, S. 3-5 Bl. 71/73 dA) Bezug genommen.

Die Erstellung des Prüfberichts habe sich dadurch verzögert, dass die Beklagte nicht alle erforderlichen Unterlager zur Verfügung gestellt habe. Der Prüfbericht sei zunächst auf Wunsch der Beklagten nicht übersandt worden. Bei Erstellung der Abschlagsrechnung am 20.01.2015 seien die Prüfungshandlungen jedoch abgeschlossen gewesen.

Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, aus §§ 675, 611 BGB Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten Vergütung zu haben. Zu einer detaillierten Aufstellung der von ihr erbrachten Zeiten und deren jeweiligen Inhalt sei sie nach der geschlossenen Vereinbarung nicht verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.181,37 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bringt vor, bei der im Auftragserteilungsschreiben genannten Summe von 30.000 € habe es sich um eine Maximalkostenschätzung gehandelt. Sie bestreitet die von der Klägerin vorgebrachten Stunden. Die von der Klägerin vorgenommene Taktung genau auf volle Stunden werde bestritten. Nach Ihrer Aufzeichnung seien durch Mitarbeiter der Klägerin nur 92,41 h gearbeitet worden, Die Klägerin habe zudem ihre Zeiten nicht plausibel dargestellt und belegt. Auch werde die Notwendigkeit der angesetzten Stunden für die Prüfungstätigkeit bestritten; die beanspruchten Kosten stünden völlig außer Verhältnis zu der Größe bzw. dem Umsatz der Beklagten. Statt einer Prüfung habe die Klägerin einen nicht auf die Verhältnisse der Beklagten passenden Fragebogen (Anlage B6) verwandt.

Die Beklagte trägt weiter vor, die bei ihr durchgeführte Prüfung sei nur nach § 29 KWG erforderlich gewesen. Die Erlaubnis zur Durchführung von Finanzierungsgeschäften für die Beklagte sei Grundlage der Beauftragung gewesen. Der Prüfbericht sei erst zu einem Zeitpunkt übersandt worden, als es auf diesen nicht mehr angekommen sei. Dies habe die Klägerin gewusst.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung! die Rechnungen seien ungenügend wegen fehlender Angabe des Leistungszeitraums. Die Klägerin müsse, um eine Vergütung beanspruchen zu können, ihre Tätigkeit genau aufschlüsseln; tatsächlich habe die Klägerin den Stundenaufwand willkürlich abgerechnet.

Die Beklagte meint weiter, die Klägerin habe sie daraufhinweisen müssen, dass wegen der Weigerung der Sparkasse ... zur Übersendung von Saldobestätigungen von vornherein keine Möglichkeit zur Erstellung eines Prüfberichts mit Bestätigungsvermerk bestanden habe.

Die Klägerin repliziert, es sei der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bestätigungsvermerk zu verweigern sei. Ein Entzug der Bafin-Zulassung der Beklagten für Finanzierungsgeschäfte wegen der auf Grund des Rechtsstreits der Beklagten mit der Sparkasse ... durch diese verweigerten Saldenbestätigung sei jedoch nicht im Raum gestanden. Die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses ergäbe sich aus § 340k HGB. Die Beklagte habe gewusst, dass es sich bei den 30.000 € nicht um eine Maximalkostenschätzung handele, was sich auch in der E-Mail der Beklagten.vom 27.07.2014 zeige (Anlage KB).

Das Gericht hat im Termin vorn 04.05.2016 den Zeugen ..., im Termin vom 01.07.2016 die Zeugen ... und ... sowie im Termin vom 26.10.2016 die Zeugin ... jeweils uneidlich einvernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der jeweiligen mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.05.2016, 01.07.2016 und 26.10.2016.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin kann aus §§ 675, 611 BGB Zahlung von 29.181,37 € verlangen.

1. Die Parteien haben im schriftlichen Wege am 29.07.2014 einen Vertrag über die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsleistungen für den Jahresabschluss 2011 und den Lagebericht 2011 geschlossen (Anlage K1).

2. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie für die vereinbarte Prüfung mindestens 152,50 h durch ihre Mitarbeiter ... und ... aufgewandt hat ( ... 169 h, ... 60,5 h, 15 h und ... 8 h, vgl Stundenaufstellung Anlage K2). Auch davon, dass die Parteien die Stundensätze für die Mitarbeiter wie von der Klägerin vorgebracht vereinbart haben, ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Dies waren für den Wirtschaftsprüfer ... 200 €, für den Zeugen ... 180 € und für die weiteren Mitarbeiter (hier ... und ...) 110 €.

a) (1) Der Zeuge ... , den das Gericht für glaubwürdig erachtet, gab in seiner uneidlichen Einvernahme am 04.05.2016 an, er selber sei zwei Mal vor Ort bei der Beklagten gewesen. Das erste Mal sei am 31.07.2014 gewesen. Dies tauche in der Aufstellung in der Anlage K2 noch nicht auf, weil die Zeiten erst nach Anlage eines Vertrags gebucht würden. Die Zeit vom 31.07.2014 sei zum 27.08.2014 gerechnet worden. Am 28.08.2014 sei er das zweite Mal vor Ort gewesen. Er meine, ca. 4 h vor Ort gewesen zu sein. Die reine Reisezeit werde dem Kunden nicht belastet. Der Rest der Zeiten sei Vor- und Nachbereitung. Die nachfolgenden Zeiten für ihn seien vorwiegend Review gewesen. Ferner seien diese Zeiten angefallen für Telefonate mit der ... und der Bundesbank. Ferner sei die Abstimmung des Prüfungsteams erfasst. Die Zeiten würden gerundet.

Das Gericht hält die Angaben des Zeugen ... auch für glaubhaft. Die Angaben zu den Zeiten vor Ort stimmen schon im Wesentlichen überein mit der eigenen Aufstellung des Geschäftsführers der Beklagten. (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016). Sie werden weiter bestätigt durch die Angaben der uneidlich einvernommenen Zeugin ...M Diese bestätigte für das Gericht glaubhaft der Zeuge ... sei zwei Mal da gewesen. Einmal sei vormittags gewesen und nicht sehr lang, ca. 2 h. In den ihr vorliegenden Unterlagen (dem Gericht vorgezeigt) sei auch für den 31.07.2014 ein Termin mit ... eingetragen.

Das Gericht hält auch die Angaben des Zeugen ... seinen übrigen Zeiten (d.h. nicht vor Ort) für glaubhaft. Dem Gericht ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Wahrnehmung von Besprechungsterminen Vorbereituhgszeit erfordert, die gleichfalls zu vergüten ist. Der etwa für die Zeit bis zum zweiten Termin angesetzte Aufwand von 8 h der die Zeit vor Ort des ersten Termins und alle Vor- und Nachbereitung beinhaltet, ist ohne weiteres glaubhaft. Plausibel ist für das Gericht auch die Angabe des Zeugen ... zu seinen Review-Zeiten (nach Vorbringen der Klägerin insbesondere 01., 02., 04.. 05.09.2014). Zu diesem Zeitpunkt waren der Prüfer ... und der Prüfassistent ... auch nach Vorbringen der Beklagten bereits vor Ort gewesen. Dass der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers schon aus Kostengründen für die Kunden nicht in der eigenen Vor-Ort-Prüfung liegt, sondern in der Überprüfung und Bewertung der Arbeitsergebnisse der Zuarbeiten ist glaubhaft. Auch die weiteren Zeiten des Zeugen ... ab Mitte September 2014 bis Anfang November 2014 sind zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Aufgabe des Zeugen ... ( (war neben dem Review der Prüfergebnisse seiner Assistenten insbesondere auch die Bearbeitung aufsichtsrechtlicher Fragen als Teil der Prüfung. Eben solche Arbeiten erbrachte der Zeuge ... nach seinen Angaben in der Zeugeneinvernahme. Die vom Zeugen ... weiter vorgebrachten Besprechungen mit der ... und der Bundesbank sowie die Nachfrage nach Unterlagen werden plausibilisiert durch die vorgelegten E-Mails (insbesondere Anlagen K13, K15, K16, K19, K21-K23). Das Gericht vermag insoweit auch nicht die Auffassung der Beklagten zu teilen, dass für das Schreiben einer E-Mail oder ein Telefonat nicht Zeiten wie von der Klägerin vorgebracht angefallen sein können. Es mag zutreffen, dass die eigentliche Dauer der Telefonate und der Schreibzeit der E-Mails nicht die Summe der angesetzten Stunden ergibt. Zu berücksichtigen ist aber, dass etwa Telefonate mit einer Aufsichtsbehörde vor- und nachzubereiten sind, wofür auch erheblicher Zeitaufwand anfällt Gleiches gilt für die Kommunikation mit dem Mandanten.

(2) Das Gericht ist von den aufgewandten Zeiten der Zeugin ... insbesondere nach ihrer uneidlichen Einvernahme im Termin vom 01,07.2016 überzeugt. Die Zeugin ... machte ihre Aussage ruhig und sachlich sowie in sich stimmig. Das Gericht hält die Zeugin ... für glaubwüdrig. Die für die Zeugin ... abgerechneten 8 h für die IT-Prüfung sind ohne weiteres glaubhaft. Die Angabe der Zeugin, ein Mal vor Ort gewesen zu sein und hier ca. 6 h gearbeitet zu haben, stimmt schon überwiegend überein mit der Aufzeichnung des Geschäftsführers der Beklagten, der 5 h vor Ort notierte. Dass die Vor-Ort-Prüfung vorzubereiten war, ist offenkundig, der angesetzte Zeitaufwand von 2 h hierfür auch plausibel. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus der Akte weitere Arbeiten der Zeugin ... ergeben, für die gleichfalls vergütungspflichtige Stunden angefallen sind, die nach Angaben der Zeugin der Beklagten gar nicht mehr in Rechnung gestellt wurden (vgl. etwa die Anfrage per E-Mail Anlage K18).

(3) Von den Zeiten des Zeugen ... ist das Gericht ebenfalls nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Der uneidlich einvernommene Zeuge ..., den das Gericht für glaubwürdig hält, gab an, er sei vom 06.-14.08.2014 vor Ort zur Prüfung gewesen. Er habe dort pro Tag zwischen 8 und 8,5 h gearbeitet. Wieviel Stunden insgesamt zusammengekommen seien, könne er nicht sagen. Er erfasse seine Zeiten im ...-System, wobei er bei den Terminen vor Ort zur Notiz Handzettel verwende. Vor dem ersten Termin vor Ort habe er sich in den, Fall einarbeiten müssen. Der Aufwand sei größer als bei anderen Prüfungen gewesen, weil es eine Erst- und keine Folgeprüfung gewesen sei. Er habe hierzu auch den Bericht der Vorprüfungsgesellschaft durchlesen müssen. Ferner habe er die Prüfungsstruktur im Programm ... anlegen müssen. Dies müsse er selber machen, da er nachfolgend auch mit den angelegten Strukturen zu arbeiten habe. Diese Arbeiten kosteten einen halben bis dreiviertel, evtl. sogar einen ganzen Tag. Seine Zeiten erfasse er normalerweise ein Mal pro Woche.

Die vom Zeugen ... für die Prüfung vor Ort angegebenen Zeiten werden bestätigt durch die Zeugin ... Die Prüfer seien ihrer Erinnerung nach 6-7 Tage vor Ort gewesen. Sie seien ca. gegen 08.30 Uhr morgens gekommen und hätten noch gearbeitet, wenn sie um 16 oder 17 Uhr gegangen sei. Mittags hätten sie eine Pause gemacht. Die Prüfer seien am Stück da gewesen, d.h. nicht mit Lücken in den einzelnen Tagen. Die vom Zeugen ... angegebene Arbeitszeit vor Ort wird weiter jedenfalls der Dimension nach bestätigt durch die eigene Aufstellung des Geschäftsführers der Beklagten.

Für das Gericht ist auch .ohne weiteres nachvollziehbar, dass für die Vorbereitung der Prüfung sowie die Anlage der Prüfungsstruktur in der Prüfungssoftware Vorarbeiten anfallen. Der vom Zeugen genannte Arbeitsaufwand von einem halben bis dreiviertel Tag entspricht relativ genau den von der Klägerin hierfür abgerechneten 7 h.

(4) Das Gericht ist zuletzt auch von der Richtigkeit der von der Klägerin für den Zeugen ... abgerechneten Stunden überzeugt. Der Zeuge ..., der nicht mehr bei der Klägerin arbeitet, gab an, nicht mehr genau zu wissen, wie häufig er vor Ort gewesen sei. Evtl. sei dies zwei Mal gewesen. Erinnerlich seien für ihn 15 Stunden angefallen. Er habe seine Zeiten monatlich im System erfasst; zuvor habe er diese handschriftlich notiert.

Demgegenüber gab die Zeugin ... an, ihrer Erinnerung nach seien beide Herren (d.h. die Zeugen ...) schon im Wesentlichen gleich da gewesen. Diese Angabe wird bestätigt durch die Aufstellung des Geschäftsführers der Beklagten, die für den Zeugen ... eine durchgehende tägliche Anwesenheit vom 6.-14.08.2014 mit Ausnahme des 08.08.2014 ausweist. Schon die dort erfassten Stunden übersteigen die von der Klägerin für den Zeugen ... abgerechneten Stunden bei weitem. Das Gericht geht davon aus, dass der Zeuge ... tatsächlich nicht alle Stunden vor Ort erfasste, sondern dies teilweise vergaß. Er war von seiten der Zeugen auch der einzige, der seine Zeiten erst mit deutlichem Abstand erfasste, so dass ein Irrtum dem Gericht am wahrscheinlichsten erscheint. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da in der Gesamtschau der Beweisaufnahme für das Gericht die Überzeugung zu bilden war, dass der Zeuge ... mindestens 15 h arbeitete und mehr für ihn nicht abgerechnet wurden.

b) Das Gericht ist zudem auf Grund der Angaben des Zeugen ... davon überzeugt, dass wie von der Klägerin vorgebracht im Rahmen der Auftragserteilung der Zeuge ... die Höhe des Stundensatzes für ihn, den Zeugen ... und die weiteren, namentlich damals noch nicht festgelegten Mitarbeiter vorgestellt hatte und der Geschäftsführer der Beklagten dieser Vergütung zustimmte. Der Zeuge ... gab hierzu an, dies sei im Rahmen der Nachfrage des Geschäftsführer ... zu der Zusammensetzung der kalkulierten 30.000 €. erfolgt. … habe gesagt, die Sätze lägen unterhalb der Sätze der Vorprüfer.

Das Gericht hält diese Angaben des Zeugen ... für glaubhaft. Unschädlich ist, dass in dem schriftlichen Vertrag (Anlage K1) die Stundensätze selber nicht genannt sind. Eine mündliche Vereinbarung der Stundensätze ist wirksam,

3. Die angesetzten Zeiten waren auch für die Prüfung erforderlich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart haben. Inwieweit die Leistungen der Klägerin nicht zeitlich, effizient waren, spielt daher nur über einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen Schlechterfüllung eine Rolle, mit dem sie gegen die Vergütungsforderung aufrechnen könnte. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruches sind jedoch nicht dargetan. Zunächst ist von Seiten des Gerichts darauf hinzuweisen dass das Gericht davon ausgeht, dass die Klägerin an dem gegenständlichen Mandat tatsächlich deutlich länger gearbeitet hat, als von ihr letztlich abgerechnet. Die Stundenaufstellung der Klägerin hört am 06.11.2014 auf, obwohl sich aus den von beiden Seiten vorgelegten Mails ergibt, dass nachfolgend noch Arbeiten zur Erstellung des Prüfberichts erfolgten. Diese wurden der Beklagten nicht mehr fakturiert. Weiter ist den vorgelegten E-Mails zu entnehmen, dass ein erheblicher Aufwand entstand, weil der Klägerin nötige Unterlagen zur Prüfung fehlten und diese auch nicht ohne weiteres zu beschaffen waren (vgl. nur die E-Mails des Geschäftsführers der Beklagten Anlage K17, K20).

Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, sie habe für „Sekretariatsaufgaben“ nicht zu bezahlen bzw. picht die hohen Stundensätze der Prüfungsassistenten. Für das Gericht ist die Angabe des Zeugen ... hierzu, er müsse als Prüfer die Prüfungsunterlagen vorbereiten und entsprechende Ordnerstrukturen im Programm ... schaffen, ohne weiteres nachvollziehbar. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die inhaltliche Kenntnisse zur Prüfungsarbeit erfordert. Dies kann kaum auf eine Sekretärin delegiert werden. Im Übrigen ist der hierfür angesetzte Aufwand mit insgesamt 7 h auch moderat, wobei diese Zeiten auch alle sonstigen Vorbereitungsarbeiten des Zeugen (Lektüre des Berichts der Vorprüfungsgesellschaft, Vorbesprechung etc.) umfassen.

4. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist fällig. Nach dem geschlossenen Vertrag sollte die Vergütung der Klägerin inkl. Auslagen und Umsatzsteuer mit Erhalt des Prüfberichts fällig werden. Dieser liegt vor (Anlage K9) und ist der Beklagten übersandt worden.

Unschädlich ist, dass der Prüfbericht durchgehend mit dem Aufdruck „Entwurf“ bezeichnet ist, Die Klägerin hat zum Prüfbericht vorgebracht, dieser sei zunächst auf Wunsch der Beklagten nicht fertiggestellt. Die Klägerin hat auch eingeräumt, dass der letztlich übersandte Entwurf erstellt wurde, um Fälligkeit der Vergütung zu begründen. Die Angabe, die Fertigstellung und Übersendung des Prüfberichts sei zunächst auf Grund des Wunsches der Beklagten nicht erfolgt, steht in Übereinstimmung mit der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 24.03,2015 mit angehängtem Schreiben (Anlage K32). Dieses Schreiben musste .die Klägerin so interpretieren, dass die Beklagte die Fertigstellung des Prüfberichts und dessen Übersendung nicht mehr wollte. Bereits zuvor hatte der Geschäftsführer der Beklagten in der E-Mail vom 09.12.2014 (Anlage K27) mitgeteilt, die Prüfung werde abgebrochen, wenn die Finanzdienstleistererlaubnis entzogen werde. Einem Entzug der Erlaubnis kam die Beklagte nachfolgend im Februar 2015 durch eigene Rückgabe zuvor. War es aber gerade die Beklagte, die veranlasste, dass der Prüfbericht nicht fertiggestellt wurde, kann sie sich nicht darauf berufen, das endgültige Exemplar des Prüfberichts liege nicht vor und damit auch keine Fälligkeit der Vergütung der Klägerin.

II.

Die Klägerin kann zudem aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB, 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Beklagte befand sich jedenfalls auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 15.09.2015 ab 24.09.2015 in Verzug.

B.

Die Entscheidung über die Kosten erfolgte nach § 91. ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 709 ZPO zu entscheiden.

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(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

1.
die Anzeigepflichten nach den §§ 11, 12a, 14 Absatz 1 sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, nach den §§ 15, 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Absatz 5, sowie
2.
die Anforderungen
a)
nach den §§ 10a, 10c bis 10j jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, 18, 18a, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1 Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, § 26a, nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1,
b)
nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
c)
nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
d)
nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach den Artikeln 387 bis 403 und 411 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,
e)
nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird,
f)
nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie von der Europäischen Kommission erlassener darauf basierender technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards,
g)
nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1),
h)
nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, nach Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Weiterentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),
i)
nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
j)
nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und
k)
nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach § 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist. Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4, den Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.

(1b) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Zentralverwahrers ist auch zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7, 26 bis 53, 54 Absatz 3 und nach Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten sind. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Kreditinstituts, das von einem Zentralverwahrer nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dazu benannt wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, ist zudem zu prüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den verkürzten Abschluss eines Zentralverwahrers, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.

(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 und 2, den §§ 25h bis 25m und dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), der Verordnung (EU) 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nachgekommen ist. Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu prüfen. Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. Bei Zentralverwahrern ist auch besonders zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes, der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sowie des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes eingehalten werden. Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 bis 5 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen die Art und den Umfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über

1.
den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 2,
2.
den Zeitpunkt ihrer Durchführung und
3.
den Inhalt und die Form der Prüfungsberichte
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die Prüfung prüfen zu lassen; § 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des fünften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. Die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auf Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.

(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss, bei erstmaliger Durchführung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs Wochen nach deren Beginn. Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

(2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der in Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hinsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden. Die Zahl der im Verband tätigen Wirtschaftsprüfer muss so bemessen sein, dass die den Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich durchführen können.

(3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Absatz 2, 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind auf alle vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden. Auf die Prüfungsstellen findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Abschlußprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchführen kann. Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, findet § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfungsstelle über einen Auszug hinsichtlich ihrer Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss, bei erstmaliger Durchführung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs Wochen nach deren Beginn.

(4) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, finden Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 16, 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 finden auf alle vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechende Anwendung. Auf die Prüfungsstellen finden Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.

(5) Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, haben § 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 betrieben werden. Dies gilt für Sparkassen im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht. § 36 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. § 324 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anwendbar auf Kreditinstitute in der Rechtsform der Genossenschaft, auf Sparkassen und auf sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.