Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2014 - 12 UF 1408/14

bei uns veröffentlicht am07.11.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 12 UF 1408/14

001 F 291/95 AG Garmisch-Partenkirchen

In der Sache

..., verstorben am 13.01.2012, vormals ...

- Antragsteller und Berufungsbeklagter -

gegen

...

- Antragsgegnerin und Berufungsklägerin -

Weitere Beteiligte:

1. ... Versicherungsnehmer: ...

- Versorgungsträger zu Berufungsbeklagter -

2. ...

Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Berufungsbeklagter -

3. ...

Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Berufungsbeklagter -

4. ...

Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Berufungsklägerin -

5. ... München

Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Berufungsklägerin -

wegen Scheidung

erlässt das Oberlandesgericht München -12. Zivilsenat - Familiensenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 07.11.2014

folgenden

Beschluss

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 16.12.1997 wird verworfen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 19.879,02 festgesetzt.

4. Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 13 O 826/97 Landgericht München II wird abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer persönlich eingelegten Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 16.12.1997, mit dem die Ehe der Parteien geschieden worden ist.

Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1997 den vom erkennenden Richter handschriftlich niedergelegten Urteilstenor verkündet, der dem Protokoll als Anlage beigefügt ist. Durch dieses Urteil wurde die am 9.5.1969 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung verzichteten, die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

In der Ausfertigung des Urteils wurde im Tenor unter Ziffer 1 als Eheschließungsdatum der 10.5.1969 angegeben. Eine Berichtigung der unrichtigen Ausfertigung ist bisher nicht erfolgt. Die Ehe der Parteien wurde ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Familienbuch am 9.5.1969 geschlossen.

Soweit in dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 16.12.1997 auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden war, hatte die Landwirtschaftliche Alterskasse Oberbayern gegen das Urteil Beschwerde eingelegt, über die der Senat mit Beschluss vom 20.2.1998 entschieden hatte. Weitere Rechtsmittel wurden gegen das Urteil zunächst nicht eingelegt.

Die Antragsgegnerin persönlich hat nunmehr am 25.8.2014 gegen das Urteil vom 16.12.1997 beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Rechtsmittel (Berufung) zum kostenlosen Sofortvollzug eingelegt. Sie meint u. a., das Urteil vom 16.12.1997 sei nicht wirksam und ihre Ehe bestehe noch, weil ihre Ehe mit dem Antragsteller am 9.5.1969 geschlossen worden sei, das Amtsgericht jedoch eine am 10.5.1969 geschlossene Ehe geschieden habe. Gegen das Scheinurteil könne jederzeit ein Rechtsmittel eingelegt werden; das Urteil sei aus dem Verkehr zu ziehen. Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Antragsgegnerin wird auf die von ihr eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Vorsitzende des zuständigen Senats hat die Antragsgegnerin wiederholt auf die Unzulässigkeit ihrer Berufung wegen Fristablaufs und wegen fehlender Postulationsfähigkeit hingewiesen.

II.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist aufgrund der fehlenden Postulationsfähigkeit und wegen Verfristung unzulässig und damit gem. § 26 Nr. 5 EGZPO i. V. m. § 519 b I, II ZPO a. F. ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu verwerfen.

1. Auf das Verfahren finden gem. Art. 111 I FGG-RG die bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften der ZPO bzw. des FGG Anwendung, weil das Scheidungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Weiterhin ist zu beachten, dass gem. § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist. Daher sind im Rubrum auch noch Versorgungsträger mit ihrer vormaligen Bezeichnung aufzuführen.

Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ist nicht eingetreten, weil das Verfahren bereits vor dem Tode des vormaligen Antragstellers rechtskräftig geworden ist und ein rechtskräftiges Verfahren nicht mehr durch den nachfolgenden Tod eines vormaligen Beteiligten unterbrochen werden kann, selbst wenn noch Berufung eingelegt wird, da diese unzulässig ist.

2. Die Berufung der Antragsgegnerin ist unzulässig.

a. Es liegt kein Scheinurteil vor.

aa. Der Antragsteller hatte seinen Scheidungsantrag vom 12.10.1995 nicht zurückgenommen, sondern sein Prozessbevollmächtigter hatte den ursprünglichen Antrag vom 12.10.1995, der als Eheschließungsdatum noch den 10.5.1969 enthielt, durch Schriftsatz vom 14.11.1995 (Bl. 5/6) und die vorgelegte Kopie aus dem Familienbuch (Bl. 7/8) berichtigt. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen entschieden, nachdem es festgestellt hatte, dass die Ehe der Parteien am 9.5.1969 geschlossen worden war (vgl. Seite 2 des Protokolls vom 16.12.1997).

bb. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat die am 9.5.1969 geschlossene Ehe der Parteien durch Endurteil vom 16.12.1997 geschieden. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1997.

Gem. § 160 III Nr. 7 ZPO wurde im Protokoll festgehalten, dass das Gericht ein dem Protokoll als Anlage beiliegendes Urteil verkündet hat. Gem. § 160 III Nr. 5, V ZPO wurde der Inhalt des Urteils durch Bezugnahme auf den verkündeten Tenor, wie er sich aus Bl. 24 d. A. ergibt, zum Bestandteil des Protokolls. Gem. § 165 ZPO steht fest, dass diese Förmlichkeiten beachtet worden sind. Der Nachweis der Fälschung des Protokolls wurde nicht erhoben. Aus dem handschriftlich niedergelegten Urteilstenor ergibt sich zweifelsfrei, dass das Gericht die am 9.5.1969 geschlossene Ehe der Parteien geschieden hat. Damit liegt ein Endurteil vor, dass nur mit einem ordentlichen Rechtsmittel, das form- und fristgerecht eingelegt werden muss, beseitigt werden kann. Die Antragsgegnerin kann jederzeit beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eine Berichtigung der Ausfertigung des Endurteils vom 16.12.1997 zu beantragen. Eine Berichtigung des Endurteils selbst nach § 319 I ZPO scheidet aus, weil das Amtsgericht im handschriftlich niedergelegten und verkündeten Tenor das richtige Eheschließungsdatum (9.5.1969) aufgenommen hat.

b. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.8.2014 Berufung eingelegt.

Die Auslegung des Schriftsatzes des Antragsgegnerin vom 24.8.2014 ergibt, dass sie gegen das Endurteil vom 16.12.1997 Berufung einlegen wollte. Die Antragsgegnerin hat mit diesem Schriftsatz am 25.8.2014 ausdrücklich ein Rechtsmittel beim Amtsgericht eingelegt und dieses als Berufung bezeichnet. Sie möchte, dass das Scheidungsurteil vom 16.12.1997 „aus dem Verkehr gezogen wird“. Damit hat sie deutlich zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden ist. Wer mit einem Urteil picht einverstanden ist, muss, um es zu beseitigen, gegen dieses Rechtsmittel einlegen. Zwar ist das Urteil vom 16.12.1997 seit langem rechtskräftig, so dass zur Beseitigung der Rechtskraft und der Wirkungen des Urteils statt einer Berufung nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch eine Nichtigkeitsklage oder eine Restitutionsklage nach §§ 578 ff ZPO in Betracht kommt. Aber weder für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO noch für eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO trägt die Antragsgegnerin Gründe vor. Daher ist ihr Schriftsatz vom 24.8.2014, so wie er bezeichnet worden ist, als Berufung zu behandeln. Dass die Antragsgegnerin ein Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht führen will, ergibt sich auch daraus, dass sie an den Senat Schriftsätze richtet und die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Würde sie kein Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht führen wollen, hätte sie dies ausdrücklich erklären müssen und hätte nicht die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens beantragt.

c. Die eingelegte Berufung ist unzulässig.

aa. In Ehesachen besteht nach § 78 II S. 1 Nr. 1 ZPO a. F. Anwaltszwang, so dass die Berufung nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann; zudem muss die Berufung unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegt werden (§ 518 I ZPO a. F.). Beides ist nicht geschehen, was allein schon zur Unzulässigkeit der Berufung führt.

bb. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten auf Rechtsmittel gegen das Endurteil vom 16.12.1997 verzichtet (vgl. § 514 ZPO a. F.), so dass es der Antragsgegnerin schon aus diesem Grund verwehrt ist, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Zwar ist im Protokoll entgegen §§ 160 III Nr. 9, 162 I ZPO nicht vermerkt, dass der Verzicht vorgelesen abgespielt und genehmigt wurde, dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Verzichts (BGH NJW 1989, 1934).

cc. Zudem ist die einmonatige Berufungsfrist versäumt worden, da das Endurteil am 23.12.1997 dem vormaligen „Prozessbevollmächtigten der Berufungsführerin zugestellt worden ist. Die Landwirtschaftliche Alterskasse Oberbayern hat zwar gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, soweit der Versorgungsausgleich betroffen war. Über diese Beschwerde ist am 20.2.1998 durch das Oberlandesgericht entschieden worden. Der Scheidungsausspruch und die Folgesachen sind, nachdem kein weiteres Rechtsmittel eingelegt worden ist, rechtskräftig geworden.

Hierauf wurde die Antragsgegnerin hingewiesen. Sie hat weder Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.

Die verspätet eingelegte Berufung ist daher als unzulässig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 13 O 826/97 Landgericht München II auszusetzen, ist allein schon wegen der Unzulässigkeit der Berufung abzuweisen, weil es für die Verwerfung Berufung nicht auf die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens ankommen kann.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

5. Die Entscheidung über die Zulassung der sofortigen Beschwerde an den BGH gem. § 26 Nr. 5 EGZPO i. V. m. §§ 519b II, 547 ZPO ist entbehrlich, weil dieses Rechtsmittel kraft Gesetzes stattfindet.

6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 12 II, 17a, 19a GKG a. F.; maßgeblich sind die Einkünfte der Parteien in den letzten drei Monaten vor der Einreichung des Scheidungsantrags und das Vermögen der Parteien. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1997 haben die Parteien ihre Angaben zum Einkommen und Vermögen gemacht, die zum Gegenstand der Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen gemacht worden sind. Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Verbundverfahren auf DM 38.880,20 festgesetzt. Dieser Wert ist auch für das Berufungsverfahren maßgeblich, nachdem die Antragsgegnerin das gesamte Urteil angefochten hat und nicht nur die Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

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(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

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Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

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(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

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(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.