Oberlandesgericht München Berichtigungsbeschluss, 17. Dez. 2018 - 31 Wx 382/15

17.12.2018
vorgehend
Landgericht München I, 31 Wx 382/15, 30.07.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 26.06.2018 in der Form des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2018 wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. 2 des Tenors nunmehr lautet:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28 - 30, 32, 40, 43 - 47, 49, 55, 57 - 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 - 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 - 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 - 146, 151 und 153 sowie auf die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 21, 23, 50, 56, 61, 66, und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135 wird der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG je Aktie auf € 5,47 brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Tenor des (berichtigten) Beschlusses war in Bezug auf den Ausgleich gem. § 304 AktG aus Klarstellungsgründen dahingehend zu berichtigen, dass die Formulierung „der von der Antragsgegnerin gem. Ziffer 4.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der … XX zu zahlende jährliche feste Ausgleich“ durch die Formulierung „der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG“ ersetzt wird. Es handelte sich insofern um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nach § 42 FamFG zu berichtigen war.

1. Die Berichtigung ist nach § 42 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie wurde von verschiedenen Antragstellern ausdrücklich beantragt, ist im Übrigen aber auch von Amts wegen jederzeit vorzunehmen. Soweit darüber hinaus (hilfsweise) weitere Anträge gestellt wurden (Fortführung, Berichtigung (i.V.m. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), Feststellung, Zurückverweisung, Gegenvorstellung,…), ist nicht allein auf den Wortlaut der Anträge abzustellen, vielmehr gilt im Zweifel, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage - hier Klarstellung in Bezug auf den angemessenen Ausgleich betreffend die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages - entspricht (BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - XII ZB 136/09). Dies ist vorliegend, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, allein die Berichtigung nach § 42 FamFG. Dementsprechend legt der Senat sämtliche vorliegende Anträge als Berichtigungsanträge nach § 42 Abs. 1 FamFG aus.

2. Eine offensichtliche Unrichtigkeit in Sinne des § 42 FamFG liegt vor, wenn der Wille des Gerichts versehentlich unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also eine Abweichung des Erklärten vom ersichtlich Gewollten gegeben ist. Die Vorschrift ist schon aus prozesswirtschaftlichen Gründen weit auszulegen, zumal ihre Anwendung in der Sache den besseren Richterspruch bringt (BGH, Urt. V. 12.01.1984 - III ZR 95/82). Sie ist daher nicht nur auf die genannten Schreib-, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten, sondern auch - erst recht - auf bloße sprachliche Ungenauigkeiten und Formulierungsfehler anwendbar.

Nicht berichtigungsfähig in diesem Sinne ist hingegen eine inhaltlich falsche Willensbildung des Gerichts. Diese wäre nur auf ein statthaftes Rechtsmittel hin zu korrigieren (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. <2017> § 42 Rn. 3, 4, 20, 21).

In Abgrenzung zur Beschlussergänzung nach § 43 FamFG kommt eine Beschlussberichtigung gemäß § 42 FamFG darüber hinaus dann nicht in Betracht, wenn eine Entscheidungslücke vorliegt. Dies wäre zu bejahen, wenn das Gericht eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung unbeabsichtigt nicht getroffen hätte, was insbesondere bei der fehlenden Bescheidung aktenkundiger Anträge der Fall wäre (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 43 Rn. 3, 5).

Dabei muss sich die Unrichtigkeit/Ungenauigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergeben und unzweifelhaft selbst für Dritte erkennbar sein (BGH, Beschl. V. 29.01.2014 - XII ZB 372/13; Keidel/Meyer-Holz, aaO Rn. 8). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unrichtigkeit auf den ersten Blick erkennbar sein muss. Offenbar sind vielmehr auch solche Fehler, die erst durch eine sorgfältige Nachprüfung feststellbar sind (MüKo/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. <2018> § 42 Rn. 6).

In Bezug auf eine etwaige Berichtigung der Entscheidungsformel setzt dies voraus, dass sich aus den Gründen unzweifelhaft erkennen lassen muss, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte, dies in der Formel jedoch nicht, unvollkommen oder sprachlich falsch, ungenau oder mehrdeutig zum Ausdruck gekommen ist.

Dies ist vorliegend nach Auffassung des Senats zu bejahen.

a) Ausgangspunkt der Beschlussberichtigung ist die nach außen kund getane Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, der genannte Beschluss umfasse in Bezug auf den festgesetzten Ausgleich die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages im Jahr 2013 nicht. Es wird argumentiert, dass entsprechend der Formulierungen im BGAV für diese Phase eine „Garantiedvidende“ und für die anschließende Phase der Gewinnabführung ein „Ausgleich“ vereinbart sei. Soweit nunmehr im Beschluss von der Zahlung eines festen Ausgleichs durch die Antragsgegnerin die Rede sei, könne damit nur letzteres gemeint sein, da die „Garantiedividende“ nicht fest sondern variabel sei. Schließlich hänge der Betrag, den die Antragsgegnerin tatsächlich zahlen müsse, von dem durch die beherrschte Gesellschaft erwirtschafteten Bilanzgewinn und der dementsprechend gezahlten Dividende ab. Die Formulierung „von der Antragsgegnerin zu zahlen“ passe daher nur auf die Phase der über die bloße Beherrschung hinausgehende Gewinnabführung, da nur in dieser Konstellation von vornherein keine Dividende ausgezahlt und dementsprechend der gesamte Ausgleich von der Antragsgegnerin zu zahlen sei. Es bestehe daher kein Raum für etwaige Berichtigungen, Ergänzungen, etc. Der Senat habe abschließend und eindeutig in diesem Sinne entschieden.

Diese Auffassung ist aus mehreren Gründen unzutreffend und spiegelt den Willen des Gerichts, der sich offensichtlich aus den Gründen ergibt, nicht wider.

b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nicht entscheidend auf die im Rahmen des BGAV verwendeten Begrifflichkeiten, sondern ausschließlich auf die Auslegung des Beschlusstenors und die dortigen Begrifflichkeiten ankommt. Es sei daher nur am Rande erwähnt, dass auch die im BGAV gewählte Ausdrucksweise gewisse Ungenauigkeiten aufweist, die nicht notwendigerweise zwingende Schlüsse zulässt. So scheint der Ausdruck „Ausgleich“ einerseits als Oberbegriff für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt gemeint zu sein (vgl. Überschrift zu Ziff. 4), andererseits aber gleichzeitig in Abgrenzung zur „Garantiedividende“ der Ziff. 4.1 lediglich die Ausgleichszahlung im Rahmen des Gewinnabführungsvertrages nach Ziff. 4.2 zu meinen. Hinzu kommt, dass auch der gewählte Begriff der „Garantiedividende“ in dieser Form an keiner Stelle in § 304 AktG erwähnt wird.

c) Die Antragsgegnerin geht sodann von einer unzutreffenden Auslegung des im Beschluss verwendeten Begriffes „fester Ausgleichs“ - welcher im BGAV ebenfalls nicht nur Anwendung gelangt - aus.

Der angemessene Ausgleich für Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge ist in § 304 AktG geregelt. Das Gesetz differenziert dabei in § 304 Abs. 2 AktG zwischen dem festen und dem variablen Ausgleich, ohne diese Begriffe jedoch ausdrücklich zu verwenden. Als fester Ausgleich gilt nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG der Betrag, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Nach § 304 Abs. 2 S. 2 AktG kann unter gewissen Voraussetzungen stattdessen auch der Betrag zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umtauschverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Dies umschreibt den variablen Ausgleich, der nach der gesetzlichen Konzeption sowohl beim Gewinnabführungs- als auch beim isolierten Beherrschungsvertrag gewählt werden kann (Spindler/Stilz/Veil, AktG, 3. Aufl. <2015> § 304 Rn. 41; MüKo/Paulsen, AktG, 4. Aufl. <2015> § 304 Rn. 53, 60). Bei letzterem ist in jedem Fall eine Vergleichsrechnung anzustellen: Bei einem festen Ausgleich zwischen dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn und dem nach S. 1 ermittelten - festen - Betrag und beim variablen Ausgleich zwischen dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn und dem nach S. 2 ermittelten - variablen - Betrag. Bleibt die ausgezahlte Dividende hinter diesem Betrag zurück, haben die außenstehenden Aktionäre einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages (Spindler/Stilz/Veil, aaO Rn. 50; MüKo/Paulsen, AktG, 4. Aufl. <2015> § 304 Rn. 49; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016> AktG § 304 Rn. 36).

Dementsprechend wird die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung beim isolierten Beherrschungsvertrag in der Literatur häufig auch - ohne dass diese Begrifflichkeit in der Vorschrift des § 304 AktG erwähnt wird - als „Dividendengarantie“ (und nicht als Garantiedividende wie im BGAV) bezeichnet (Spindler/Stilz/Veil, aaO, Rn. 50; MüKo/Paulsen, aaO, Rn. 49; Emmerich/Habersack, aaO Rn. 25).

Es ist daher nicht richtig, die Begrifflichkeit „fest“ daran zu knüpfen, ob der ermittelte Ausgleich lediglich eine Rechengröße oder der tatsächlich zu zahlende Betrag ist. Es ist vielmehr bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis danach zu unterscheiden, ob ein bestimmter - fester - Betrag oder ein - variabler - voraussichtlicher Gewinnanteil zugesichert wird. Die seitens der Antragstellerin vorgenommene Aufspaltung zwischen Rechengröße einerseits und Zahlbetrag andererseits, führt zu sprachlichen Missverständnissen und Verwechselung, für die es keinerlei Anlass gibt.

Vorliegend wurde als Ausgleich für beide Phasen ein bestimmter Betrag festgelegt und gerade nicht auf einen etwaigen variablen Gewinnanteil der Antragsgegnerin abgestellt. Es war daher vollkommen zutreffend, im Beschlusstenor von einem „festen“ Ausgleich zu sprechen. Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz selbst den Ausdruck „fester“ Ausgleich nicht kennt, liegt damit allenfalls eine sprachliche Ungenauigkeit vor, die im Wege der Beschlussberichtigung in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut korrigiert werden kann.

d) Der Antragsgegnerin ist lediglich insofern zuzustimmen, als der ermittelte Ausgleich in voller Höhe für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages nicht von ihr zu zahlen ist, da zuvor die durch die beherrschte Gesellschaft noch gezahlte Dividende abgezogen werden muss, doch handelt es sich diesbezüglich lediglich um einen Formulierungsfehler, der im Wege der Beschlussberichtigung korrigiert werden kann. Keinesfalls wollte der Senat damit zum Ausdruck bringen, dass er über den Ausgleich während der Phase des isolierten Beherrschungsvertrages nicht entschieden bzw. die Ausgleichsfestsetzung insofern abgewiesen hat.

Der Senat wollte in seinem Beschluss vom 26.06.2018 erkennbar über den Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt, sprich sowohl für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages als auch für die sich anschließende Phase des Gewinnabführungsvertrages entscheiden und durch die Formulierung „von der Antragsgegnerin zu zahlen“ nichts Gegenteiliges ausdrücken.

aa) Bereits der Gesetzeswortlaut spricht gegen die anderweitige Auffassung der Antragsgegnerin. In § 304 AktG werden die Begrifflichkeiten „Ausgleich“ und „Ausgleichszahlung“ nebeneinander verwendet. In § 304 Abs. 2 AktG wird sowohl in Bezug auf den festen als auch in Bezug auf den variablen Ausgleich ausdrücklich von einer „Ausgleichszahlung“ gesprochen, obwohl hierunter nicht nur der Gewinnabführungsvertrag sondern eben auch der isolierte Beherrschungsvertrag fällt, bei welchem gerade nicht der volle Ausgleich durch die beherrschende Gesellschaft gezahlt werden muss (s.o. unter I. 2. c).

bb) Auch die konkreten Ausführungen im Beschluss lassen keinen anderen Schluss zu.

Der Senat verweist im Tenor seiner Entscheidung auf Ziff. 4.3 des BGAV. Dort sind - mit den Begrifflichkeiten der Antragsgegnerin - sowohl die Garantiedividende als auch der Ausgleich geregelt, während Ziff. 4.1 des BGAV lediglich auf die Garantiedividende und Ziff. 4.2 lediglich den Ausgleich umfasst. Hätte eine Beschränkung auf letzteres erfolgen sollen, hätte der Senat dies durch den Verweis auf Ziff. 4.2 deutlich gemacht. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Der Senat hat sodann im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. A. I. (S. 16 ff.) nicht zwischen den beiden Phasen differenziert. Bereits aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass Gegenstand des Verfahrens die Barabfindung und der Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages insgesamt sind.

Unschädlich ist an dieser Stelle, dass der Senat den BGAV nur unvollständig wiedergibt und lediglich darauf hinweist, dass der Vertrag eine jährliche Ausgleichszahlung für den Wegfall des Gewinnabführungsanspruchs in Höhe von € 3,30 brutto vorsieht (Beschluss S. 16) und auch im Folgenden wiederholt von einer Ausgleichszahlung gesprochen wird. Es handelt sich insofern allenfalls um sprachliche Ungenauigkeiten, zumal sich die Formulierung, wie soeben dargelegt, am Gesetzeswortlaut orientiert und der Senat an anderer Stelle wiederum die Formulierung „Ausgleich“ verwendet.

Soweit der Senat im Beschluss beispielsweise ausgeführt hat, dass die Bewerterinnen eine Barabfindung von € 80,89 und eine Brutto-Ausgleichszahlung von € 3,30 ermittelt haben (Beschluss S. 17, 1. Absatz) und dass die Vertragsprüferin die Abfindung und Ausgleichszahlung für angemessen gehalten habe (Beschluss S. 17, 3. Absatz), zeigt schon ein Vergleich mit dem Bewertungsgutachten bzw. dem Prüfbericht, dass der Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt gemeint war. In der gemeinsamen gutachterlichen Stellungnahme heißt es unter der Überschrift „Ermittlung des angemessenen Ausgleichs“: „Falls lediglich ein Beherrschungsvertrag besteht und die beherrschte Gesellschaft nicht auch zur Gewinnabführung verpflichtet ist, muss das herrschende Unternehmen den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 AktG als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren.“ (Bewertungsgutachten S. 143, Anl. AS 2). Anschließend wird sodann die angemessene Ausgleichszahlung mit € 3,30 beziffert. Hieran ist deutlich erkennbar, dass trotz der Verwendung des Begriffs „Zahlung“ der Ausgleich auch für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages gelten sollte. Eine ähnliche Formulierung findet sich im Prüfbericht. Dort heißt es unter der Überschrift „Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG: „Falls der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Jahr 2013 wirksam wird, besteht in diesem Geschäftsjahr lediglich ein isolierter Beherrschungsvertrag ohne gleichzeitige Gewinnabführungspflicht der …. Die … & … … garantiert daher den außenstehenden Aktionären der … für das Geschäftsjahr 2013 als angemessenen Ausgleich die Zahlung eines Gewinnanteils von brutto € 3,30 je … Stamm- und Vorzugsakte.“ (Prüfbericht S. 121, Anl. AS 3). Im weiteren Verlauf stellt der Vertragsprüfer sodann allgemein die Angemessenheit der vertraglich vorgesehenen Netto-Ausgleichszahlung von € 3,07 je Aktie fest. In der abschließenden Erklärung nach § 293e AktG wird schließlich wiederum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausgleich bzw. die Garantiedividende von € 3,07 je Aktie angemessen seien (Prüfbericht S. 125). Diese Formulierungen machen nicht nur deutlich, dass durchgängig die Begrifflichkeit „Ausgleichszahlung“ auch für den isolierten Beherrschungsvertrag verwendet wurde, sondern auch, dass - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - sehr wohl inhaltlich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der ermittelte Ausgleich auch für diese Phase angemessen ist, stattgefunden hat Auch aus der antragsgegnerseits zitierten Formulierung „Der Gewinnabführungsvertrag muss gem. § 304 Abs. 1 S. 1 AktG einen angemessenen Ausgleich … vorsehen.“ (Beschluss S. 54) lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Im Absatz davor heißt es „Der Senat erhöht den nach § 304 AktG geschuldeten Ausgleich …“ und unmittelbar danach wird auf § 304 Abs. 2 S. 1 AktG, also den „festen“ Ausgleich Bezug genommen, der sowohl für den isolierten Beherrschungs- als auch für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt. Sodann spricht der Senat im selben Absatz auch ausdrücklich lediglich vom „Beherrschungsvertrag“.

cc) Dass der Senat über den Ausgleich insgesamt entschieden hat, wird nicht zuletzt auch an dem veröffentlichten Leitsatz deutlich, in welchem unter Ziff. 3 auf den „angemessenen garantierten Ausgleich“ Bezug genommen wird. Erkennbar ist hiermit der gesamte Ausgleich und nicht - wie man jedoch konsequenterweise mit der Auffassung der Antragsgegnerin vertreten müsste - lediglich die „Garantiedividende“ für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages gemeint. Dass der Senat nur hierüber habe entscheiden wollen, wird von keiner Partei behauptet und wäre angesichts der obigen Ausführungen auch nicht haltbar.

dd) In diesem Umfang wurden - unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung - die erstinstanzlichen Anträge auf Erhöhung gestellt, hierüber wurde erstinstanzlich entschieden und gegen die Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs (insofern ist selbst mit der Argumentation der Antragsgegnerin die Tenorierung eindeutig) Beschwerde eingelegt. Über diesen Beschwerdegegenstand hat der Senat insgesamt entschieden. Eine Beschränkung lediglich auf die Phase der Beherrschung und Gewinnabführung findet sich in keiner Stelle des Parteivortrages, der landgerichtlichen oder oberlandesgerichtlichen Ausführungen.

ee) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Senat die Festsetzung eines höheren Ausgleichs für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages abweisen wollte. Insofern sind ebenfalls keinerlei Ausführungen in der umfassenden Beschlussbegründung, welche jedoch - nicht zuletzt angesichts der hohen wirtschaftlichen Auswirkungen - erforderlich gewesen wären, vorhanden. Die Zurückweisung im Übrigen bezieht sich, wie die einleitenden Ausführungen unter B. II. (Beschluss S. 22) unmissverständlich zu erkennen geben, lediglich auf die Zurückweisung der weiteren Erhöhung der Barabfindung.

Im Übrigen zeigen die dortigen Formulierungen (“…, als der Ausgleich auf € 5,50 je Aktie zu erhöhen ist.“, „Der Senat erhöht den Ausgleich gemäß § 304 AktG auf € 5,50 je Aktie,…“) abermals, dass über den Ausgleich insgesamt entschieden werden sollte und mit der weiteren Formulierung „Ausgleichszahlung“ synonym verwendet wurde.

Auch die Kostenentscheidung spricht eindeutig gegen eine teilweise Abweisung der Anträge auf Ausgleichsfestsetzung. Der Senat hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auferlegt (Tenor Ziff. 3) und dies damit begründet, dass die antragstellerseitigen Beschwerden hinsichtlich des Ausgleichs erfolgreich waren (Beschluss S. 57). Von einer teilweisen Zurückweisung dieses Antrags ist auch hier nicht die Rede.

3. Die nunmehrige Formulierung „Festsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG“ orientiert sich allein am Wortlaut der Überschrift des § 304 AktG und entspricht sowohl ständiger (obergerichtlicher) Rechtsprechung (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 - 31 O 55/08 KfH AktG; LG München I, Beschluss vom 14.02.2014 - 5 HKO 16505/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 u. Beschluss vom 20.07.2016 - 21 W 21/14) als auch herrschender Auffassung in der Literatur (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 3. Aufl. <2015> § 11 Rn. 3; Heidel/Weingärtner, Aktienu. KapitalmarktR, 4. Aufl. <2015> SpruchG, § 11 Rn. 2; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016> SpruchG, § 11 Rn. 2).

Der Senat ist insofern an etwaige andere Formulierungsvorschläge der Antragsteller nicht gebunden. Insbesondere konnte kein Verweis auf bestimmte Jahre, für die die Festsetzung des Ausgleichs gelten solle, erfolgen. Im Rahmen des Spruchverfahrens wird, wie bereits die Regelung des § 1 Nr. 1 SpruchG deutlich macht, lediglich grundsätzlich der angemessene Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen bestimmt. Der Beschluss hat insofern lediglich eine Feststellungswirkung. Eine weitere Verurteilung, insbesondere zur Zahlung etwaiger Ausgleichsbeträge für einen bestimmten Zeitraum, findet nicht statt (Spindler/Stilz/Drescher, aaO Rn. 3; Emmerich/Habersack, aaO Rn. 4).

II.

Eine (weitere) Kostenentscheidung war ebenso wie die Festsetzung eines Geschäftswerts für die Beschlussberichtigung nicht veranlasst, da die Entscheidung über die Beschlussberichtigung zum Rechtszug gehört. Die Kosten des Berichtigungsbeschlusses sind die Kosten des Rechtsstreits und grds. durch die Gebühren abgegolten, die das Gericht und die Anwälte für den Rechtsstreit erhalten (Meyer-Holz/Keidel, FamFG, 19. Aufl. <2017> § 42 Rn. 48 ff.; MüKo/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. <2018>, § 42 Rn. 17).

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der

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(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen. (2) Die nachträgliche Ents

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(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 136/09
vom
27. Oktober 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO aF §§ 619, 629 a Abs. 3; FamFG §§ 131, 145

a) § 619 ZPO aF ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des
Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache
stirbt (vgl. nunmehr § 131 FamFG).

b) Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die
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nunmehr § 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt
ebenfalls angefochten werden.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - OLG Hamm
AG Lüdinghausen
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Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
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1
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2
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 10. Juli 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Außerdem entschied das Familiengericht über die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung.
3
Gegen das Urteil des Familiengerichts hat die Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau) fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer wiederum fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hat die Ehefrau "in dem Berufungsverfah- ren gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts" beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts aufzuheben, die Anträge des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückzuweisen sowie seinen Antrag auf Zuteilung von Hausratsgegenständen insoweit zurückzuweisen, als er ihrem Zuteilungsantrag nicht entspreche. In der nachfolgenden Begründung hat die Ehefrau unter Ziff. I im Einzelnen zum Versorgungsausgleichsverfahren Stellung genommen sowie unter Ziff. II zum Zugewinnausgleich und unter Ziff. III zur Hausratsverteilung. Die Berufungsbegründung ist zuletzt der Deutschen Rentenversicherung Bund am 28. Oktober 2008 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die Ehefrau unter Fristsetzung bis 20. Januar 2009 um Klarstellung gebeten, ob auch der Scheidungsausspruch als solches angefochten werden solle.
4
Am 12. Dezember 2008 ist der Ehemann verstorben. Mit Schriftsatz vom 22. April 2009 hat die Ehefrau ausgeführt, in der Berufungsbegründung seien nicht nur die Folgesachen angefochten worden.
5
Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, die Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

6
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7 mwN).
7
Die vom Berufungsgericht zugelassene und damit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es weder an einer Beschwer der Ehefrau noch an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren.
8
Allerdings tritt die Erledigung in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO aF (jetzt: § 131 FamFG) - ebenso wie die Rechtskraft - von Gesetzes wegen ein, ohne dass es eines Ausspruchs durch das Gericht bedarf. Ein Beschluss des Gerichts, der - wie der angefochtene Beschluss - einen Antrag auf Erledigterklärung zurückweist, hat dementsprechend ausschließlich deklaratorische Wirkung (vgl. Staudinger/Voppel BGB 2007 Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 51 mwN, 54). Dennoch kann demjenigen, der die Feststellung der Erledigung begehrt, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Ausspruch nicht abgesprochen werden, zumindest wenn - wie hier - der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zweifelhaft ist. Der Frage, ob ein Ehegatte geschieden oder verwitwet ist, kann erhebliche Bedeutung zukommen, etwa für die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Dies begründet ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klarstellung (OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 386, 387; OLG Hamm FamRZ 1995, 101; Staudinger/Voppel aaO Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 54 mwN; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 619 Rn. 5; aA OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 480 mwN). Entsprechend kann auch die Zulässigkeit einer (Rechts-) Beschwerde gegen einen die Erledigung betreffenden Beschluss nicht allein unter Hinweis auf dessen deklaratorischen Charakter verneint werden (OLG Hamm FamRZ 1995, 101).

III.

9
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
10
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine Erledigung im Sinne von § 619 ZPO aF, § 269 Abs. 4 ZPO sei nicht eingetreten, da das angefochtene Urteil im Scheidungsausspruch bereits vor dem Tod des Ehemannes rechtskräftig gewesen sei. Die Ehefrau habe ihre Berufung ausweislich der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihrer Anträge sowie ihrer Ausführungen im Einzelnen ausdrücklich und allein auf die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausrat beschränkt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe für sie keine Möglichkeit mehr bestanden, ihr Rechtsmittel zu erweitern. Dies sei allenfalls zulässig, wenn sich die Gründe hierfür bereits aus der Rechsmittelbegründungsschrift ergäben, was hier nicht der Fall sei. Da auch der Ehemann innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF keine Änderung des Scheidungsausspruchs beantragt habe, sei letzterer mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskräftig geworden.
11
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis Stand.
12
2. Gemäß § 619 ZPO aF ist ein Verfahren in einer Ehesache als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig ist. § 619 ZPO aF ist allerdings nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 mwN; Zöller/Philippi aaO § 619 Rn. 18; vgl. nunmehr § 131 FamFG).
13
Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Ehemann vorliegend erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstorben ist, weshalb eine Feststellung der Erledigung ausscheidet.
14
a) Allerdings wird die Rechtskraft eines Urteils durch die rechtzeitige Einlegung eines an sich statthaften Rechtsmittels (vgl. GmS-OGB BGHZ 88, 353, 357) gemäß § 705 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entscheidung , außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zunächst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird - von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen - erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (BGH Urteile vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659; MünchKommZPO/Krüger 3. Aufl. § 705 Rn. 9 ff. mwN). Dabei führt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, das Rechtsmittel trotz vorheriger Beschränkung auszudehnen, zur umfassenden Hemmung der Rechtskraft der den Rechtsmittelführer belastenden Entscheidungsteile. Unerheblich ist demgegenüber, ob eine Rechtsmittelerweiterung zulässig wäre, insbesondere ob sie sich im Rahmen der Rechtsmittelbegründung bewegen würde (MünchKommZPO/Krüger aaO § 705 Rn. 11 f.; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 629 a Rn. 21).
15
Während die Berufung jedoch grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitert werden kann (BGH Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897; MünchKommZPO/Krüger aaO § 705 Rn. 11; zur Anschlussberufung vgl. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), begrenzt § 629 a Abs. 3 ZPO aF (jetzt: § 145 FamFG) für Scheidungsverbundurteile die Möglichkeit , bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Berufungserweiterung oder einer Anschlussberufung zu machen, in zeitlicher Hinsicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZA 20/92 - NJW-RR 1993, 260, 261). Mit dieser Regelung verfolgt das Gesetz den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96 - FamRZ 1998, 1024, 1025 mwN). Der Scheidungsausspruch wird somit spätestens mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF rechtskräftig, wenn er nicht zuvor angefochten wird.
16
b) Danach ist die Scheidung vorliegend mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskräftig geworden, also vor dem Tod des Ehemannes.
17
Die zeitlich letzte Zustellung der Berufungsbegründung erfolgte am 28. Oktober 2008. Da innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF weder Anschlussberufung eingelegt noch die Berufung erweitert wurde, ergibt sich der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hier allein aus den in der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsanträgen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538). Diese sind dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau den Scheidungsausspruch nicht angefochten hat.
18
aa) Für die Auslegung von Berufungsanträgen, die der erkennende Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut der Anträge maßgebend. Vielmehr ist stets die Berufungsbegründung zur Auslegung des Berufungsbegehrens heranzuziehen. Weiter sind sämtliche sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich sind. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538; vgl. auch BGH Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 247 f., jeweils allgemein zur Auslegung von Prozesserklärungen).
19
bb) Die Berufungsanträge der Ehefrau sind - isoliert betrachtet - missverständlich formuliert. Sie beantragt zum einen ohne Einschränkung, das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - aufzuheben, während sie auf der anderen Seite konkrete Anträge nur zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zur Hausratsverteilung stellt. Die Auslegung der Anträge unter Einbeziehung der Berufungsbegründung und der sonstigen Umstände ergibt indes, dass der Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde.
20
Allerdings ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in erster Instanz einer Abtrennung der Scheidungssache widersprochen und ihr Interesse an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Scheidung und die Folgesachen betont hat. Begründet hat sie ihren Standpunkt unter Hinweis auf befürchtete Härten im Versorgungsausgleich und den drohenden Verlust von Ansprüchen auf Witwenrente. Darüber hinaus sind jedoch keine für die Auslegung relevanten Umstände ersichtlich, die auf eine Anfechtung auch des Scheidungsausspruchs hindeuten könnten. Insbesondere ist die Formulierung "Verbundurteil" in der Berufungsbegründung nicht aussagekräftig. Vielmehr ist auf der anderen Seite zu beachten, dass sich in der Begründung nur Ausführungen zu den Folgesachen finden, während die Ehefrau zur Scheidung keine Stellung nimmt. Auch hat die Ehefrau ihren Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, so dass von einem grundsätzlich weiterhin vorhandenen Scheidungswillen auszugehen war. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine auch gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung insoweit mangels Begründung unzulässig gewesen wäre, was im Rahmen einer interessengerechten Auslegung nicht außer Acht bleiben kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die erstinstanzliche Ablehnung einer Abtrennung für sich allein keine Auslegung dahingehend , dass die Ehefrau mit ihrer Berufung auch den Scheidungsausspruch angefochten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau den für sie bestehenden Interessenkonflikt - Scheidungswille einerseits, negative Auswirkungen einer Scheidung andererseits - in zweiter Instanz zugunsten des Scheidungswillens gelöst hat, zumal die von der Ehefrau befürchteten Härten im Versorgungsausgleich ohnehin nicht drohten.
21
cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht daraus, dass die Ehefrau mit Schriftsatz vom 22. April 2009 klargestellt hat, auch den Scheidungsausspruch anfechten zu wollen. Denn im Rahmen der Auslegung befristeter Erklärungen sind nur Umstände zu berücksichtigen, die bis zum Fristablauf dem Gericht bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren. Nachträgliche Klarstellungen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704 mwN; BGH Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554).
Entsprechend konnte die nach Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF erfolgte Klarstellung keine Berücksichtigung mehr finden. Zu diesem Zeitpunkt war die Scheidung bereits rechtskräftig geworden.
Hahne Wagenitz Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 14 F 315/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2009 - 8 UF 171/08 -

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 372/13
vom
29. Januar 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung
berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung
des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris).

b) Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung
ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung
nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung
nach § 42 FamFG möglich.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - LG Bochum
AG Recklinghausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 2013 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Januar 2013 der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung abgewiesen. Beschwerdewert: bis 1.000 €

Gründe:

I.

1
Gegenstand des Verfahrens ist die nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Ergänzungsbetreuung.
2
Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 16. Februar 2010 zum Ergänzungsbetreuer für den - am 29. Februar 2012 verstorbenen - Betroffenen bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 13. Juli 2010 wurde der Umfang der Ergänzungsbetreuung erweitert. In beiden Entscheidungen stellte das Amtsgericht die Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung nicht fest.
3
Auf Antrag des Beteiligten zu 1 vom 11. September 2012 hat das Amtsgericht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anordnung der Ergänzungsbetreuung festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt worden ist.
4
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2, der Alleinerbe des Betroffenen ist, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 2 weiter die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

5
Die aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 1, die Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung rückwirkend festzustellen.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Ergänzungsbetreuung könne auch außerhalb einer Beschwerde gegen den Bestellungsbeschluss und unabhängig von den Voraussetzungen einer Beschlussberichtigung nachträglich mit Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt erfolgen. Aus § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB lasse sich auch unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien nicht entnehmen , dass ein Vergütungsanspruch des Betreuers bei unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit im Rahmen seiner Bestellung schlechthin ausgeschlossen sein solle. Der Gesichtspunkt einer frühestmöglichen Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit von Vergütungsansprüchen sei nach dem Gesetz nicht absolut.
§ 1836 Abs. 2 BGB zeige, dass sogar ohne Feststellung der Berufsmäßigkeit eine angemessene Vergütung bewilligt werden könne. Die Möglichkeit einer nachträglichen Feststellung der Berufsmäßigkeit ergebe sich auch aus dem Umstand , dass möglicherweise erst nach Bestellung des Betreuers die notwendigen Feststellungen bezüglich der Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit getroffen werden könnten. Eine unter Umständen dringliche Betreuerbestellung dürfe jedoch nicht durch die Aufklärung von Fragen der Vergütungsfähigkeit verzögert werden. Zudem entspreche es verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, eine rückwirkende Nachholung der Feststellung auf Antrag zuzulassen, statt den Betreuer insoweit auf den Beschwerdeweg zu verweisen. Die Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen stehe einer rückwirkenden Feststellung der Berufsmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Dass die Betreuung mit dem Tod des Betreuten grundsätzlich ende, bedeute nicht, dass danach keine Regelungen zu Vergütungsfragen mehr getroffen werden könnten.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig ist, weil die gesetzlichen Vorgaben dem entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris).
9
aa) Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist grundsätzlich bei der Bestellung eines Betreuers darüber zu befinden, ob dieser die Betreuung berufsmäßig führt. Dadurch soll verhindert werden, dass das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 168 FamFG) mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Betreuung belastet wird. Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Las- ten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris und vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114; vgl. auch BT-Drucks. 13/10331 S. 27).
10
bb) Mit der Regelung in § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, der die Bezeichnung des Berufsbetreuers als solchen in der Beschlussformel anordnet, wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Gericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit bereits bei der Bestellung trifft (BT-Drucks. 16/6308 S. 268).
11
cc) Da die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB mit der Bestellung des Betreuers einhergeht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 557/12 - FamRZ 2013, 369 Rn. 2 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 9; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 91), ist auch bereits in diesem Zeitpunkt über die Person des Betreuers zu befinden. Der Gesetzgeber hat in § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB eine Rangfolge bei der Betreuerauswahl vorgegeben (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 50), so dass die Entscheidung darüber, wer als Betreuer einzusetzen ist, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, welche der in Frage kommenden Personen die Betreuung ehrenamtlich oder berufsmäßig führen würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 867, 868; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20). Eine mit Rückwirkung erfolgende nachträgliche Änderung des dem Betreuer zuerkannten Status von ehrenamtlich in berufsmäßig hätte daher zur Folge, dass diejenigen Umstände, die der im Rahmen der ursprünglichen Entscheidung vorgenommenen Betreuerbestellung zugrunde lagen, im Nachhinein überholt wären. Damit könnte, entgegen dem Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Intention durch die Entscheidung auch hinsichtlich der Betreuervergütung Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, ohne zeitliche Schranke in den vom Betreuungsgericht durch den Beschluss nach § 1896 BGB geschaffenen Regelungszusammenhang mit Wirkung für die Vergangenheit eingegriffen werden (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris).
12
dd) Schließlich besteht für eine nachträgliche mit Rückwirkung verbundene Feststellung der Berufsmäßigkeit auch kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis. Der Betreuer, der sich gegen das Unterbleiben der konstitutiven Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Betreuung wenden will, kann die befristete Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die Bestellungsentscheidung erheben. Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wurde , eine nachträgliche Feststellung sei jederzeit möglich (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 1252, 1253; 2009, 370; OLG Brandenburg ZKJ 2009, 132, 133; OLG Schleswig FGPrax 2010, 139), lagen dem Bestellungsentscheidungen zugrunde , die noch mit der unbefristet möglichen Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden konnten.
13
b) Diese Erwägungen stehen einer nachträglichen rückwirkenden Feststellung der Berufsmäßigkeit auch dann entgegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Feststellung der Berufsmäßigkeit bei der Bestellung des Betreuers versehentlich unterblieben ist. Der mit der Regelung in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verfolgte Gesetzeszweck, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bereits bei der Bestellung des Betreuers erkennbar zu machen , ob und welche Ansprüche aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind, wäre auch dann nicht gewahrt, wenn in diesem Fall die Entscheidung zeitlich unbefristet nachgeholt werden könnte.
14
c) Die amtsgerichtliche Entscheidung kann auch nicht als bloße Berichtigung des Bestellungsbeschlusses gemäß § 42 FamFG verstanden werden.
15
aa) Zwar kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Betreuerbestellung zum Inhalt hat, im Verfahren nach § 42 FamFG berichtigt werden (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris, vgl. dazu auch OLG Hamm BtPrax 2008, 136, 137; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1836 BGB Rn. 17). Diese - zeitlich unbegrenzte - Korrekturmöglichkeit ist jedoch nur eröffnet, wenn sich die versehentlich unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit als eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG darstellt. Eine solche liegt indes nur vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06 - NJW 2007, 518Rn. 12 mwN zu § 319 ZPO; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 8). Die Unrichtigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11 - NJW 2013, 2124 Rn. 10 mwN). Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt. Lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses nicht feststellen, scheidet eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG aus (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 21).
16
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die amtsgerichtliche Entscheidung nicht als Berichtigungsbeschluss angesehen werden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG liegt nicht vor.
17
Die amtsgerichtliche Entscheidung verhält sich weder in der Beschlussformel noch in den Gründen zu der Frage der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung durch den Beteiligten zu 1. Allein aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1 ehemals als Notar und Rechtsanwalt tätig war und in keiner persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen stand, kann auf die Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung nicht geschlossen werden. Zwar kann für die Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Betreuung auch entscheidend sein, dass der Betreuer über eine besondere, für die übertragenen Aufgaben relevante berufliche Qualifikation verfügt (Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1 VBVG Rn. 4 mwN). Erforderlich ist jedoch stets eine Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VBVG enthaltenen Vorgaben. Die danach bei der Bestellungsentscheidung vorzunehmende Prüfung im Rahmen des § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt es aus, eine unterbliebene Entscheidung zur Berufsmäßigkeit als offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 24 Abs. 1 FamFG anzusehen, wenn in den Beschlussgründen keine Ausführungen hierzu enthalten sind.
18
3. Die Entscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 23.01.2013 - 64 XVII L 909 -
LG Bochum, Entscheidung vom 13.06.2013 - I-7 T 84/13 -

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzugeben,

1.
nach welchen Methoden Ausgleich und Abfindung ermittelt worden sind;
2.
aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3.
welcher Ausgleich oder welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Ausgleichs oder der vorgeschlagenen Abfindung und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen aufgetreten sind.

(2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.