Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 30.12.2016, Az. 12 O 1307/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für die Erhebung einer Schadensersatzklage über 10.000,00 € gegen den Beschwerdegegner, ihren anwaltlichen Vertreter in einem Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht Kitzingen.

Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 30.12.2016 (Bl. 77 d.A.) den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg.

Der gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 03.01.2017 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht Würzburg nicht abgeholfen (Beschluss vom 06.02.2017, Bl. 86 d.A.).

II.

Das gemäß § 78b Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil es offensichtlich unbegründet ist.

Zu Recht und auch mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts dahingehend verneint, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.2 im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Nähere Darlegungen zum Beschwerdevorbringen sind nicht geboten. Dieses befasst sich mit den tragenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht, insbesondere enthält es keine Ausführungen zum Grund des behaupteten Anspruchs (z.B.: Worin soll die Pflichtverletzung des Beschwerdegegners liegen? Inwiefern war der im Räumungsverfahren geschlossene Vergleich nachteilig für die Klägerin oder hätte ein Urteil zu einem besseren Ergebnis geführt?) oder zur Anspruchshöhe (Worin liegt der ersatzfähige Schaden?).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Senat und die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 568 S. 2, 574 Abs. 2 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Landgericht Würzburg Beschluss, 30. Dez. 2016 - 12 O 1307/15

bei uns veröffentlicht am 30.12.2016

Tenor Der Antrag vom 01.01.2016 auf Beiordnung eines Notanwaltes (Bl. 15 d.A.) wird zurückgewiesen. Gründe I. Am 23.06.2015 reichte die Antragstellerin eine Klage gegen Herrn … beim Amtsgericht &#x

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Tenor

Der Antrag vom 01.01.2016 auf Beiordnung eines Notanwaltes (Bl. 15 d.A.) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 23.06.2015 reichte die Antragstellerin eine Klage gegen Herrn … beim Amtsgericht … ein mit dem Begehren, den Beklagten zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000,00 € zu verurteilen.

Die Antragstellerin hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte … ihr Prozessbevollmächtigter in einem Räumungsprozess vor dem AG … gewesen sei (Az: 3 C-837/12).

Am 20.02.2013 habe eine Güteverhandlung stattgefunden. Es sei ein Vergleich geschlossen worden. Den Abschluss des Vergleiches hätte der Beklagte unter allen Umständen verhindern müssen. Statt dessen habe er dem Vergleich zugestimmt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, es seien in dem genannten Verfahren Absprachen zwischen Richter, Anwalt der Gegenpartei und Beklagten getroffen worden. Der Beklagte hätte es auch unterlassen, um Bedenkzeit zu bitten. Der richterliche Vergleich sei gesetzeswidrig gewesen, sie habe den Vergleich anfechten wollen. Die Auskunft des Beklagten hierauf, der Vergleich sei rechtskräftig sei falsch gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte einen Vollstreckungsschutzauftrag zu spät gestellt.

Sie sei durch diesen rechtswidrigen und sittenwidrigen Vergleich finanziell, körperlich und seelisch geschädigt worden. Hierfür müsse der Beklagte aufkommen.

Auf Hinweis des zuständigen Richters hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.07.2015 Verweisung an das Landgericht Würzburg beantragt (Bl. 6 d.A.).

Nach Einzahlung des Kostenvorschusses wurde die Antragstellerin über den am Landgericht herrschenden Anwaltszwang belehrt.

Mit Schreiben vom 13.10.2015 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie Frau Rechtsanwältin … das Mandat erteilt habe (Bl. 9). Mit Schreiben vom 25.10.2015 hat die Antragstellerin eine Frau Rechtsanwältin … erteilte Vollmacht vorgelegt (Bl. 12).

Mit Schreiben vom 01.01.2016 hat die Antragstellerin die Beiordnung eines Notanwaltes beantragt und darauf hingewiesen, dass die Anwälte … und Kanzlei … sowie den Anwalt-Suchdienst befragt habe.

Am 11.01.2016 (Bl. 16) erfolgte ein gerichtlicher Hinweis, dass die Voraussetzungen für, die Beiordnung eines Notanwaltes nicht vorliegen.

Hierauf hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.01.2016 weiter vorgetragen, u.a., dass sie gegen Richter … eine Schadensersatzklage über 20.000,00 € eingereicht habe, nachdem er die Schuld daran trage, dass sie durch den Vergleich nicht nur finanziellen sondern auch physischen und psychischen Schaden davongetragen habe.

Tatsächlich sei der vom Beklagten gestellte Vollstreckungsschutzantrag fristgerecht eingereicht worden. Der Beklagte habe dies verkannt und den Beschluss des Amtsgerichts anerkannt. Damit habe er ihr erneut geschadet.

Der Beklagte hätte diese Dokumentenfälschung (angeblicher Beschluss des Amtsgerichts vom 24.06.2013) nicht anerkennen dürfen. Sie gehe davon aus, dass dieser Betrug ihr gegenüber in Absprache zwischen Gericht und Anwalt stattgefunden habe.

Am 28.01.2016 (Bl. 23) erfolgte ein erneuter gerichtlicher Hinweis, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom 27.02.2016 hat die Antragstellerin Schreiben der Rechtsanwälte … vom 08.02.2016 (Bl. 27 d.A.), RA … (Bl. 28), RA … (Bl. 29) und Rechtsanwältin … vom 06.10.2015 (!), Bl. 31 d.A. übersandt. Weiter hat die Antragstellerin ein Schreiben des RA … vom 02.07.2013 vorgelegt (Bl. 34).

Ein weiterer gerichtlicher Hinweis erfolgte am 03.03.2016 (Bl. 39).

Mit Schreiben vom 05.03.2016 wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie sämtliche Richter der Zivilkammern des Landgerichts -ausgenommen Richter … abgelehnt habe.

Mit Beschluss vom 08.06.2016 wurde der Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

Wiederholte Bemühungen, die Akte 3 C-837/12 beizuziehen, sind bislang fehlgeschlagen, da die Akte nicht entbehrlich war. Die Antragstellerin hat erneut eine Entscheidung angemahnt und trotz Hinweises vom 15.11.2016 (Bl. 69) mit Schreiben vom 25.12.2016 erklärt, dass sie eine Entscheidung ohne Beiziehung der Akte, deren Beiziehung sie auch nicht beantragt habe, wünsche.

II.

Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwaltes liegen nicht vor. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

1. Zwar hat die Antragstellerin folgende Schreiben vorgelegt:

Schreiben der Kanzlei … vom 08.02.2016 in dem das Mandat „gegen Herrn Rechtsanwalt …“ abgelehnt wird. Gründe werden nicht genannt.

Faxanfrage an Rechtsanwalt … vom 05.03.2016, Rückfax mit handschriftlichem Vermerk: „Eine Vertreteung ist mir leider nicht möglich.“ Gründe werden nicht genannt.

Schreiben des Rechtsanwaltes … vom 25.02.2016, der mitteilt, das Mandat nicht annehmen zu können „wegen meiner derzeitigen Auslastung“

Faxanfrage an Rechtsanwältin … vom 09.02.2016 mit handschriftlichem Vermerk: „keine Rückantwort 27.02.2016“.

Schreiben der Rechtsanwältin … vom 06.10.2015, in dem sie „alle Mandate in sämtlichen mir übertragenen Angelegenheiten“ niederlegt. Gründe werden nicht genannt.

Grundsätzlich muss eine Partei zumutbare (erfolglose) Anstrengungen unternommen haben, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden.

Sie muss sich daher an eine ausreichende Zahl von Rechtsanwälten wenden und sich konkret um eine Mandatsübernahme bemühen. Diese Bemühungen dürfen sich dabei nicht auf einen bestimmten engen Kreis ihr genehmer Rechtsanwälte beschränken (MüKo, 5. Auflage 2016, Rz. 5 zu § 78 b ZPO).

Es ist fraglich, ob die Antragstellerin hiermit ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, sich ernsthaft um einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin erfolglos bemüht zu haben. Dies kann jedoch auch letztlich auch aus den Gründen nachstehender Ziffer dahingestellt bleiben.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, woraus sich gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 € ergeben soll.

Dem Protokoll vom 20.02.2013, das dem Faxschreiben vom 25.12.2016 beigefügt war, ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin in einem gegen sie gerichteten Verfahren auf Räumung und Herausgabe nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei rückständigen Mietzinszahlungen einen Räumungsvergleich geschlossen hat, in dem sie sich u.a. zur Räumung der Wohnung bis 30.06.2013 bei Verzicht aufweitergehenden Räumungsschutz verpflichtet hat.

Laut Protokoll wurde der Vergleich „vorgespielt und genehmigt“. Der Vergleich wurde damit ohne weiteres rechtskräftig.

Es ist nicht ansatzweise vorgetragen, welche Pflichtverletzungen der Beklagte in diesem Zusammenhang begangen haben soll und warum der Vergleich dann nicht geschlossen worden wäre. Offensichtlich hat die Antragstellerin selbst dem Vergleich zugestimmt. Warum der Beklagte ihr von dem Vergleich hätte abraten sollen (bei offenen rückständigen Mietzahlungen) ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgetragen.

Ebenso wird nicht einmal behauptet, dass die Antragstellerin den damaligen Räumungsprozess gewonnen hätte, wenn der Vergleich nicht geschlossen worden wäre. Die von der Antragstellerin vorgetragenen „Verschwörungstheorien“ dahingehend, dass der Beklagte mit dem Richter und dem Gegenanwalt kollusiv zu ihrem Nachteil zusammengewirkt hätten entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage, jedenfalls finden sich hierfür keine Anhaltspunkte.

Schließlich macht die Antragstellerin wegen der „Mitschuld“ des Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 € geltend und hat es trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht im Ansatz vermocht zu erläutern, worin genau diese ersatzfähigen Schäden liegen sollen! Das Rechtsbegehren stellt sich somit insgesamt als derart offensichtlich aussichtslos dar, dass auch nicht angenommen werden kann, dass bei anwaltlicher Vertretung ein günstigeres Ergebnis erreicht werden kann.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes war daher zurückzuweisen.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.