Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. März 2015 - 3 Ss OWi 320/15
Gericht
Principles
Tatbestand
Die Zentrale Bußgeldstelle hat gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid vom 30.12.2013 wegen Wendens auf einer durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße (§§ 18 VII, 49 I Nr. 18 StVO; Tatzeit: 05.12.2013) eine Geldbuße von 200 € festgesetzt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verhängt. Auf den hiergegen eingelegten, mit Schriftsatz des Verteidigers vom 23.04.2014 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch setzte das AG mit Beschl. v. 11.06.2014 die Geldbuße auf 400 € fest; von der Anordnung eines Fahrverbotes sah es ab. Diese Entscheidung hob der Senat mit Beschluss vom 20.08.2014 auf die Rechtsbeschwerde des Betr. auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück. Mit Urteil vom 21.10.2014 verhängte das AG gegen den Betr. nunmehr eine Geldbuße in Höhe von 200 € und ordnete zudem ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa StVG an. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betr. erneut mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die GenStA hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen. Das OLG hat das angegriffene Urteil aufgehoben, soweit gegen den Betr. ein Fahrverbot angeordnet worden ist; im Übrigen hat es die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
II.
III.
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte die Angeklagte am 6. September 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hatte es eingezogen; weiter hatte es zu ihren Lasten 82.850 € für verfallen erklärt. Durch Beschluss vom 16. Februar 2012 (3 StR 470/11) hatte der Senat dieses Urteil im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
- 2
- Nunmehr hat das Landgericht gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ihren Pkw hat es wiede- rum eingezogen. Ferner hat es erneut den Verfall von 82.850 € ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- 1. Die neu bemessene Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: "Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO begründet wegen eines Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 14, 5, 7; BGH wistra 2000, 475). lm Strafausspruch zu Fall Vl.3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen , indem sie hierfür eine Einzelstrafe von 4 Jahren 3 Monaten verhängt hat, obwohl der erste Tatrichter lediglich eine Einzelstrafe von 4 Jahren festgesetzt hatte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlechterungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich auch eine Erhö- hung der Einzelstrafen nicht zulässt (BGHSt 1, 252ff; 13, 41f; BGH NStZ-RR 1998, 265; StV 1999, 419; wistra 2000, 475). Diese Einzelstrafe kann daher keinen Bestand haben. Eine Herabsetzung dieser Strafe auf das zulässige Maß von 4 Jahren kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere als die im früheren Urteil verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Strafkammer gegenüber dem Urteil vom 6. September 2011 im Fall lV.1 der Urteilsgründe eine um 3 Monate geringere und im Fall lV.2 der Urteilsgründe eine um 9 Monate geringere Strafe verhängt hatte. Der Wegfall dieser Einzelstrafe - der Einsatzstrafe - zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen."
- 4
- Dem schließt sich der Senat an.
- 5
- 2. Auch die erneute Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend bemerkt: "Für eine - erneute - Anordnung des Verfalls in Höhe von 82.850,- € war kein Raum, nachdem die Verfallsanordnung bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2012, durch die lediglich der gesamte Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung (des Pkws) aufgehoben wurde, rechtskräftig geworden ist (Senat, Beschluss vom 12. August 1999, - 3 StR 293/99)." Schäfer RiBGH Pfister befindet sich Mayer im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol
