Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. März 2015 - 3 Ss OWi 320/15

published on 05.03.2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. März 2015 - 3 Ss OWi 320/15
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Tatbestand

Die Zentrale Bußgeldstelle hat gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid vom 30.12.2013 wegen Wendens auf einer durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße (§§ 18 VII, 49 I Nr. 18 StVO; Tatzeit: 05.12.2013) eine Geldbuße von 200 € festgesetzt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verhängt. Auf den hiergegen eingelegten, mit Schriftsatz des Verteidigers vom 23.04.2014 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch setzte das AG mit Beschl. v. 11.06.2014 die Geldbuße auf 400 € fest; von der Anordnung eines Fahrverbotes sah es ab. Diese Entscheidung hob der Senat mit Beschluss vom 20.08.2014 auf die Rechtsbeschwerde des Betr. auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück. Mit Urteil vom 21.10.2014 verhängte das AG gegen den Betr. nunmehr eine Geldbuße in Höhe von 200 € und ordnete zudem ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa StVG an. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betr. erneut mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die GenStA hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen. Das OLG hat das angegriffene Urteil aufgehoben, soweit gegen den Betr. ein Fahrverbot angeordnet worden ist; im Übrigen hat es die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Soweit das AG gegen den Betr. ein Fahrverbot verhängt hat, hat es - wie die GenStA zutreffend darlegt - gegen das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 79 III 1 OWiG i. V. m. § 358 II 1 StPO verstoßen, was der Senat von Amts wegen zu beachten hat, weil es sich insoweit um ein Verfahrenshindernis handelt (vgl. zu Letzterem nur BGH, Beschl. v. 03.04.2013 - 3 StR 60/13 [bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 358 Rn. 13, jeweils m. w. N.).

a) Da das AG in seinem Beschluss vom 11.06.2014 allein auf eine Geldbuße erkannt, aber kein Fahrverbot verhängt hatte, war es, nachdem der Beschluss allein auf die Rechtsbeschwerde des Betr. aufgehoben worden war, dem Tatrichter nach § 79 III 1 OWiG i. V. m. § 358 II 1 StPO verwehrt, die ursprüngliche Entscheidung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zum Nachteil des Betr. zu ändern. Damit verbot sich die Verhängung eines Fahrverbots.

b) Der Umstand, dass das AG die ursprüngliche Geldbuße von 400 € auf 200 € reduziert hat, ändert hieran nichts. Zwar gilt bei verschiedenen Rechtsfolgen grundsätzlich die sog. ganzheitliche Betrachtungsweise, so dass bei solchen Konstellationen die Frage, ob das Verschlechterungsverbot beachtet wurde, aufgrund eines Gesamtvergleichs des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs zu beurteilen ist (BGH, Beschl. v. 11.11.1970 - 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11; BGH NStZ 1983, 168; Meyer-Goßner/Schmitt § 331 Rn. 12). Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4) und daher eine Kompensation des Übels, welches durch die Anordnung des Fahrverbots eintritt, durch eine Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist. Deshalb stellt die Anordnung eines bisher nicht verhängten Fahrtverbots selbst im Falle deutlicher Herabsetzung einer Geldbuße immer eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bloßen Bußgeldausspruch dar (OLG Hamm a. a. O.).

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde, mit der sogar ein „Freispruch“ erstrebt wird, obwohl der Einspruch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war, so dass der Schuldspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann, ist unbegründet.

a) Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtsfehlerhafte Verhängung des Fahrverbots wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot (vgl. hierzu BGH a. a. O.) auf die Bußgeldhöhe ausgewirkt hat, was sich im konkreten Fall auch an der vom AG vorgenommenen Reduzierung der ursprünglichen Bußgeldhöhe zeigt. Auch wäre im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das AG der Tatrichter nicht wegen des Verschlechterungsverbots daran gehindert, nunmehr ein die zuletzt verhängte Bußgeldhöhe von 200 € übersteigendes Bußgeld festzusetzen. Denn im Hinblick auf darauf, dass das Fahrverbot die schwerwiegendere Sanktion darstellt, wäre insoweit die „Ersetzung“ des ursprünglich verhängten Fahrverbots durch eine höhere Geldbuße als milderes Ahndungsmittel nicht unzulässig (BGH a. a. O.).

b) Allerdings sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen von einer (erneuten) Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache ab, sondern macht von der nach § 79 VI OWiG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden. Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift kann er auch ohne vorherige Aufhebung des angefochtenen Urteils auch dann selbst entscheiden, wenn und soweit er der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis folgt (BayObLG NZV 1997, 489 m. w. N.; zuletzt Senatsbeschl. v. 11.03.2014 - 3 Ss OWi 200/14).

c) Im Ergebnis ist die vom AG verhängte Geldbuße in Höhe von 200 € angemessen. Es handelt sich dabei um die Regelgeldbuße gemäß Nr. 83.3 BKat, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Auch eine Erhöhung des Bußgelds wegen Wegfalls des Fahrverbots, was nach den obigen Darlegungen trotz des Verschlechterungsverbots grundsätzlich möglich wäre, hält der Senat im Hinblick darauf, dass die Tatzeit mittlerweile geraume Zeit zurückliegt und das Verfahren länger andauerte, nicht mehr für sachgerecht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 III 1 OWiG i. V. m. § 473 IV StPO.

III.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 V 1 OWiG. Gemäß § 80 a I OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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published on 03.04.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 60/13 vom 3. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung d
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Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 60/13
vom
3. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2012, soweit es sie betrifft, aufgehoben - in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, - soweit das Landgericht (erneut) den Verfall angeordnet hat. Die Verfallsanordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hatte die Angeklagte am 6. September 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hatte es eingezogen; weiter hatte es zu ihren Lasten 82.850 € für verfallen erklärt. Durch Beschluss vom 16. Februar 2012 (3 StR 470/11) hatte der Senat dieses Urteil im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2
Nunmehr hat das Landgericht gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ihren Pkw hat es wiede- rum eingezogen. Ferner hat es erneut den Verfall von 82.850 € ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die neu bemessene Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: "Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO begründet wegen eines Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 14, 5, 7; BGH wistra 2000, 475). lm Strafausspruch zu Fall Vl.3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen , indem sie hierfür eine Einzelstrafe von 4 Jahren 3 Monaten verhängt hat, obwohl der erste Tatrichter lediglich eine Einzelstrafe von 4 Jahren festgesetzt hatte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlechterungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich auch eine Erhö- hung der Einzelstrafen nicht zulässt (BGHSt 1, 252ff; 13, 41f; BGH NStZ-RR 1998, 265; StV 1999, 419; wistra 2000, 475). Diese Einzelstrafe kann daher keinen Bestand haben. Eine Herabsetzung dieser Strafe auf das zulässige Maß von 4 Jahren kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere als die im früheren Urteil verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Strafkammer gegenüber dem Urteil vom 6. September 2011 im Fall lV.1 der Urteilsgründe eine um 3 Monate geringere und im Fall lV.2 der Urteilsgründe eine um 9 Monate geringere Strafe verhängt hatte. Der Wegfall dieser Einzelstrafe - der Einsatzstrafe - zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen."
4
Dem schließt sich der Senat an.
5
2. Auch die erneute Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend bemerkt: "Für eine - erneute - Anordnung des Verfalls in Höhe von 82.850,- € war kein Raum, nachdem die Verfallsanordnung bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2012, durch die lediglich der gesamte Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung (des Pkws) aufgehoben wurde, rechtskräftig geworden ist (Senat, Beschluss vom 12. August 1999, - 3 StR 293/99)." Schäfer RiBGH Pfister befindet sich Mayer im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol