Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. März 2015 - 3 Ss OWi 236/15

bei uns veröffentlicht am16.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Das AG hat den Betr. am 27.11.2014 wegen einer am 15.07.2014 fahrlässig begangenen Überschreitung der nach § 3 III Nr. 1 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die hiergegen seitens des Betr. eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Gründe

I.

Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betr. erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde deckt weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf.

1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt werden soll, ist eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 79 III 1 OWiG i. V. m. 344 II 2 StPO genügende Verfahrensrüge mangels Ausführung nicht erhoben.

2. Aber auch die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf. Die Feststellungen des AG tragen vielmehr nicht nur den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht sondern auch die daran anknüpfende konkrete Rechtsfolgenbemessung des AG einschließlich des gegen den Betr. verhängten Fahrverbots.

a) Im Hinblick auf den Schuldspruch nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und auch in Ansehung der als Gegenerklärung aufzufassenden Ausführungen der Verteidigung in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2015 nicht weiter ergänzungsbedürftigen Darlegungen der GenStA in ihrer - insofern den begründeten Antrag auf Teilverwerfung der Rechtsbeschwerde nach § 349 II StPO i. V. m. § 79 III 1 OWiG enthaltenden - Antragsschrift Bezug.

b) Entgegen der dort vertretenen Auffassung erweist sich die Rechtsbeschwerde aber auch nicht deshalb - wenn auch nur teilweise, nämlich im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch - als begründet, weil das angegriffene Urteil hinsichtlich der Mitteilung der Vorahndungslage des Betr. an einem sachlich-rechtlichen Darstellungsmangel leidet mit der Folge, dass sich die Urteilsgründe als lückenhaft erweisen.

aa) Allerdings weist die GenStA in diesem Zusammenhang zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rspr. des Senats (vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15 [bei juris] m. w. N.) darauf hin, dass auf eine in ihren Grundzügen nachvollziehbare, nämlich mit stichhaltigen Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten bußgeldrechtlichen Fahrverbots gerade dann nicht verzichtet werden kann, wenn Vorahndungen des Betr. nicht nur bußgelderhöhend verwertet worden sind, sondern - wie hier - die Fahrverbotsanordnung allein auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß §§ 24, 25 I 1 2. Alt., 26 a StVG außerhalb eines Regelfalls i. S. v. § 4 II 2 BKatV gestützt werden kann, weshalb es im Einzelfall nicht ausreichend sein kann, die Vorahndungen des Betr. lediglich nach Tatzeit, Rechtskrafteintritt und konkreter Tatahndung festzustellen.

bb) Wenn auch in Bußgeldsachen als Massenverfahren an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 III StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg zfs 2013, 290 = VerkMitt 2013, Nr. 30), muss für das Rechtsbeschwerdegericht doch erkennbar sein, aufgrund welcher im Einzelfall nachvollziehbaren Argumentation das Tatgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Anordnung des Fahrverbots gegen den Betr. wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes geboten ist (vgl. zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ eingehend OLG Bamberg NJW 2007 3655 = zfs 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u. a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr. 21 = zfs 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55; DAR 2014, 277 = zfs 2014, 411 und zuletzt Beschl. v. 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15 [bei juris]; ferner König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. [2015] § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. [2015] § 25 StVG Rn. 10 ff. und Burhoff [Hrsg.]/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 1569 ff., jeweils m. w. N.).

cc) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil hier trotz der fehlenden Angaben zu den Tatzeiten und den Erlasszeitpunkten der bußgeldrechtlichen Vorahndungsentscheidungen noch hinreichend gerecht, weil es eindeutige und schon für sich aussagekräftige Feststellungen über den jeweiligen Rechtskrafteintritt hinaus auch zum Ausmaß der vorangegangenen Geschwindigkeitsverstöße und zu den konkret verhängten Rechtsfolgen der ausnahmslos einschlägigen Vorahndungen des Betr. trifft. Die Urteilsgründe zeigen so hinreichend transparent und nachvollziehbar die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes aufgrund einer an der Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 II 2 BKatV orientierten Unrechtskontinuität infolge mangelnder Verkehrsdisziplin auf. Wie sich im Übrigen aus den gerade für die Fahrverbotsanordnung spezifischen Zumessungserwägungen des AG zweifelsfrei ergibt, hat das AG für die Frage der Beharrlichkeit des Pflichtenverstoßes im Sinne von 25 I 1 2. Alt. StVG entscheidend darauf abgestellt, dass der Betr. wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes erst „zuletzt“, nämlich „mit Bußgeldbescheid, welcher am 07.08.2103, mithin weniger als 1 Jahr vor hiesiger Tat rechtskräftig wurde“, nicht nur mit einem gegenüber dem nach lfd. Nr. 11.3.5 Tab. 1c zum BKat als Regelsatz vorgesehenen ‚verdoppelten‘ Bußgeld in Höhe von 160 € belegt sondern auch mit einem Fahrverbot geahndet wurde, wobei „dieses Fahrverbot [...] den Betr. nicht von den Begehung weiterer gleichgelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten abgehalten“ hat. Es hat hieraus den rechtlich nicht zu beanstandenden, weil vertretbaren und dem Tatrichter vorbehaltenen Schluss gezogen, dass der Betr. mit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung die „Warnfunktion des letzten Fahrverbots“ missachtet habe, weshalb sich die neuerliche Verhängung eines Fahrverbots aufgrund der Vorahndungslage „als unerlässlich und erforderlich“ erweise. Für die Nachvollziehbarkeit dieser tatrichterlichen Wertung bedurfte es insbesondere nicht der, wenn auch stets wünschenswerten und dem Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Auskunft aus dem Fahreignungsregister regelmäßig zugänglichen flankierenden Angabe der den früheren Bußgeldahndungen zugrunde liegenden Tatzeiten und auch nicht der Mitteilung der Erlasszeitpunkte der bußgeldrechtlichen Vorahndungsentscheidungen.

3. Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hin:

a) Für die Wertung der „Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ als ‚beharrlich‘ i. S. v. 25 I 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betr. in der Regel maßgeblich auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an (st. Rspr., vgl. u. a. BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29; OLG Düsseldorf DAR 1999, 324 = NZV 1999, 432 = VRS 97 [1999], 201; König § 25 StVG Rn. 15; Burmann § 25 StVG Rn. 11 und Burhoff/Deutscher Rn. 1573, jeweils m. w. N.).

aa) Dieser gegenüber den Tatzeiten der früheren Zuwiderhandlungen vorrangig und im Zweifel für die Frage der Notwendigkeit der Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ausschlaggebende, wenn auch nicht ausnahmslos oder ausschließlich relevante zeitliche Anknüpfungspunkt entspricht der im Straßenverkehrsgesetz selbst normativ für das bußgeldrechtliche Fahrverbot angelegten Bedeutung der Rechtskraft, wie er neben § 25 II und IIa StVG nicht zuletzt - über die Verordnungsermächtigung in § 26 a StVG - in dem vom Verordnungsgeber der Bußgeldkatalog-Verordnung als Regelfall ‚vorbewerteten‘ benannten Regelbeispiel des § 4 II 2 BKatV seinen Niederschlag gefunden hat (in diesem Sinne schon BayObLG und OLG Düsseldorf a. a. O.; vgl. auch Burhoff/Deutscher Rn. 1573, 1594).

bb) Unabhängig vom Regelungszusammenhang der §§ 25, 26 a StVG und des § 4 BKatV und weiterer auf die Rechtskraft abhebender bedeutsamer Regelungen, darunter für die Führung und den Inhalt, namentlich die Eintragung bußgeldrechtlicher Vorahndungen im Fahreignungsregister der Bestimmung des § 28 III Nr. 3 StVG, ergibt sich die regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung des Zeitpunktes der rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung der früheren Zuwiderhandlung letztlich aus der übergeordneten Erwägung heraus, dass die für die Bejahung eines beharrlichen Pflichtenverstoßes in subjektiver Hinsicht stets zu fordernde fehlende Einsicht in zuvor begangenes Unrecht als Anknüpfungspunkt für die dem Betr. angelastete mangelnde Rechtstreue im Sinne von ‚Unrechtskontinuität‘ (vgl. z. B. BGHSt 38, 231/234 f; BayObLGSt 2003, 132/133; ferner u. a. OLG Bamberg NJW 2007 3655 = zfs 2007, 707; OLGSt StVG § 25 Nr. 36; DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152; DAR 2013, 213 = VM 2013, Nr. 21, jeweils m. w. N.) regelmäßig nicht auf die sichere Feststellung wird verzichten können, dass der in der ganz überwiegenden Anzahl von Fällen nur fahrlässig handelnde Betr. im Zeitpunkt der neuerlichen Zuwiderhandlung für ihn formell verbindliche, nämlich rechtskräftige Vorwarnungen missachtet hat, weshalb ihm die Zuwiderhandlung erst durch die an die Rechtskraft anschließenden Ahndungsmaßnahmen vollständig bewusst wird. Die Existenz dieses Bewusstseins ist aber wiederum subjektive Voraussetzung für die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung (BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29 und schon BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; zur Bedeutung der rechtskräftig feststehenden Sanktion als Ahndung des Vorverstoßes für die Wertung als „Warnappell“ vgl. auch BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 24.3.1996 - 2 BvR 616/91 u. a. = DAR 1996, 196 = zfs 1996, 193 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284 = NStZ 1996, 391 = VerkMitt 1996, Nr. 79).

b) Dies bedeutet andererseits nicht, dass für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich im Sinne von § 25 I 1 2. Alt. StVG stets und ausnahmslos die Feststellung wenigstens einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung einer früheren Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der neuerlichen Tat vorausgesetzt wird. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, wenn dem Betr. vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn der Betr. durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Ordnungswidrigkeit erlangt hatte und die hierfür erforderlichen zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss zulassen, der Betr. habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29; OLG Hamm VRS 98 [2000], 44 = NZV 2000, 53; Burhoff/Deutscher Rn. 1595; König § 25 StVG Rn. 15, jeweils m. w. N.). Dieser Wertung steht insbesondere nicht § 4 II 2 BKatV entgegen. Denn mit § 4 II 2 BKatV (= § 2 II 2 BKatV a. F.) hat der Verordnungsgeber der Bußgeldkatalog-Verordnung lediglich „bestimmte Regel(Sonder)fälle aus dem bisher undifferenzierten Bereich beharrlicher Verkehrsverstöße des § 25 I 1 StVG herausgenommen und verselbstständigt“, um „für die darin erfassten Fälle einer wiederholten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung [...] den Behörden und Gerichten ‚eine verbindliche Richtschnur‘ an die Hand“ zu geben, wie in „diesem besonders unfallträchtigen Verhaltensbereich ein im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit wirksamer Gebrauch vom Instrument des Fahrverbots gemacht werden sollte, nachdem bisher das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung von den Gerichten nur selten bestätigt wurde (BR-Drucks. 140/89, S. 29). Mit der Regelung bezweckte der Verordnungsgeber [...] eine ‚gewisse Umkehr‘ gegenüber der bisherigen Rechtsprechung mit den von ihr gestellten überspannten Anforderungen, die die Anwendbarkeit des § 25 I 1 StVG weithin aushöhlten“ (BGHSt 38, 231/234 f.). Aus all dem folgt, dass aus der Regelung in § 4 II 2 BKatV gerade nicht zu schließen ist, dass der Verordnungsgeber mit ihr zum Ausdruck bringen wollte, dass die Annahme von Beharrlichkeit stets die Rechtskraft von Vorahndungen voraussetzt (BayObLG a. a. O.). Entscheidend ist insoweit, dass es der Betr. infolge der Vorwarnung selbst in der Hand haben muss, sein Verhalten im Verkehr in dem Bewusstsein auszurichten, dass eine weitere Missachtung für ihn im Einzelfall ein - als „besonders lästig“ empfundenes und darüber hinaus z. B. seine berufliche Tätigkeit erschwerendes und damit wirtschaftliche durchaus folgenreiches (vgl. schon BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623 = DAR 1969, 268 = VerkMitt 1969, Nr. 116) - Fahrverbot zu Folge haben kann (zur Verfassungsmäßigkeit der § 2 II 2 BKatV a. F. entsprechenden Regelung des § 4 II 2 BKatV vgl. eingehend BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 24.3.1996 - 2 BvR 616/91 u. a. = DAR 1996, 196 = zfs 1996, 193 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284 = NStZ 1996, 391 = VerkMitt 1996, Nr. 79). [...]

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 4 Regelfahrverbot


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betr

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(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.