Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Sept. 2015 - 3 Ss OWi 1062/15

03.09.2015

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

3 Ss OWi 1062/15

Beschluss

vom 3. 9. 2015

Zum Sachverhalt:

Der Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung erließ gegen die Betr. am 30.03.2015 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h einen Bußgeldbescheid, in welchem gegen diese ein Bußgeld von 160 EUR festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 10.04.2015 legte die Betr. gegen den Bescheid Einspruch ein und widersprach der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 72 I 1 OWiG. Nachdem das AG Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hatte, zeigte der mit schriftlicher Vollmacht vom 25.04.2015 versehene Verteidiger der Betr. mit Schriftsatz vom 03.06.2015 eine Terminskollision an. Gleichzeitig beschränkte er den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch und gab folgende Erklärung ab: „Aus prozessökonomischen Gründen rege ich an, durch Beschluss im schriftlichen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße auf den Regelsatz nach der Bußgeldkatalogverordnung in Höhe von 80 EUR herabgesetzt wird.“ Das AG hob daraufhin den Termin zur Hauptverhandlung auf und verurteilte die Betroffene mit Beschluss vom 18.06.2015 zu einer Geldbuße in Höhe von 160 EUR. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betr., dass das AG durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden hat, obwohl sie diesem Verfahren widersprochen habe. Dem stehe auch das Schreiben vom 03.06.2015 nicht entgegen, da die Entscheidung im Beschlussverfahren an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass gegen die Betr. ein Regelbußgeld von 80 EUR verhängt werde. Das Rechtsmittel erwies sich bereits als unzulässig.

Aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerde ist weder nach § 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG noch nach § 79 I 1 Nr. 5 OWiG statthaft. Weder hat das Gericht eine Geldbuße von mehr als 250 EUR oder eine Nebenfolge gegen die Betr. verhängt, noch liegen die in § 79 I 1 Nr. 5 OWiG normierten Voraussetzungen vor.

1. Die Betr. hat mit Schriftsatz vom 03.06.2015 ihren mit Schreiben vom 10.04.2015 erklärten Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren konkludent zurückgenommen, wozu sie auch berechtigt war (vgl. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 72 Rn. 26). Nach dem Wortlaut und dem erkennbar gemeinten Sinn der Erklärung stand die Rücknahme nicht unter der Bedingung, dass gegen die Betr. im Beschlusswege lediglich eine Regelgeldbuße von 80 EUR festgesetzt würde.

2. Die Erklärung der Betr. im Schriftsatz vom 03.06.2015 ist hinsichtlich der Verhängung des Regelbußgelds von 80 EUR nicht als Prämisse, sondern nur als bloße Erläuterung der Zielrichtung des Einspruchs zu verstehen. Mit der von ihr gewählten Formulierung wird schon sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Herabsetzung des Bußgelds um das Ziel des Einspruchs handelt, nicht jedoch um eine Vorbedingung für das vom Gericht einzuschlagende Beschlussverfahren. Wäre dies von der Betr. gewollt gewesen, hätte sie ohne Schwierigkeiten eine sprachlich eindeutige Formulierung wählen können, aus der hervorgegangen wäre, dass die Herabsetzung des Bußgelds auf 80 EUR Voraussetzung für das von ihr angeregte Beschlussverfahren ist.

3. Da der Schuldspruch gegen die Betr. durch die mit dem gleichen Schriftsatz erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsen war, die Verhängung eines Fahrverbots gegen die Betr. nicht im Raum stand und die Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister nicht von der Höhe des verhängten Bußgelds, sondern der Art der in Rechtskraft erwachsenen Tat abhängig war (vgl. Ziff. 3.2.2 der Anl. 13 zu § 40 FeV), stand nur noch die Höhe des zu verhängenden Bußgelds in Frage. Die von der Betr. ausdrücklich angestrebte prozessökonomische Lösung des Falles war einzig durch die Wahl des Beschlussverfahrens zu erreichen, da dieses der Betr. und ihrem Verteidiger ein Erscheinen in der ansonsten durchzuführenden Hauptverhandlung ersparte. Die Chance für die von ihr allein noch erstrebte Herabsetzung der Geldbuße war von der Wahl der Verfahrensart unabhängig. Besonderheiten dergestalt, dass die Betr. dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung ausschlaggebende Bedeutung für die Bemessung des Bußgelds beimaß und dies vom AG auch so verstanden werden musste, zeigt die Rechtsbeschwerde demgegenüber nicht auf. […]

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Referenzen - Gesetze

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 72 Entscheidung durch Beschluß


(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solch

Referenzen

(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu äußern; § 145a Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht.

(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.

(3) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.

(4) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Die Begründung des Beschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind.

(5) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.

(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten. In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. Die vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.