Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 02. Feb. 2017 - 2 Ss Owi 23/17

02.02.2017

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Das AG hat den Betr. am 04.08.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h entsprechend der schon im Bußgeldbescheid vorgesehen Rechtsfolgen zu einer Geldbuße von 320 € und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung gemäß § 25 IIa StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer 1 Monats. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legte der Betr. am 09.08.2016 Rechtsbeschwerde ein. Das mit Gründen versehene Urteil wurde dem Verteidiger des Betr., für den sich bei den Akten keine Vollmacht befand und auch nicht nachgereicht wurde, auf richterliche Verfügung hin am 05.09.2016 zugestellt und dem Betr. formlos mitgeteilt, Das vom Verteidiger unter dem 05.09.2016 unterzeichnete und zur Akte gelangte Empfangsbekenntnis enthält den Passus: „Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten: Urteil vom 04.08.2016.“ Das AG verwarf die Rechtsbeschwerde mit dem Verteidiger am 20.10.2016 zugestellten Beschluss vom 14.10.2016 gem. § 346 I StPO als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils begründet worden sei. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz der Verteidigung vom 21.10.2016 beantragte Betr. gegen den Beschluss vom 14.10.2016 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts mit der Begründung, dass eine Zustellung des Urteils an den Betr. (noch) nicht erfolgt sei, weshalb auch die Frist zur Begründung des Rechtsmittels noch nicht zu laufen begonnen habe. Von einer wirksamen Zustellung an den Verteidiger sei mangels Vorliegens einer bei den Akten befindlichen Vollmacht nicht auszugehen. Hierauf veranlasste die GenStA die Zurückleitung der Akte an das AG zur Nachholung der Urteilszustellung, woraufhin das Urteil aufgrund richterlicher Verfügung vom 11.11.2016 hin am 15.11.2016 dem Betroffenen durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Mit der Aktenzuleitung an den Senat beantragte die GenStA sodann, den Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet zu verwerfen. Mit an diesem Tag beim OLG eingegangenem Schriftsatz vom 13.01.2017 beantragte der Verteidiger hierauf rein vorsorglich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist.

Das OLG hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig und den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet verworfen.

Gründe

I. Der Antrag des Betr. auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde [...], über den das Rechtsbeschwerdegericht [...] vorrangig zu entscheiden hat (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 346 Rn. 16 f.), ist unzulässig.

1. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 345 I StPO i. V. m. § 79 III 1 OWiG angebracht worden. Die Frist des § 345 I StPO begann mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an den Verteidiger am 05.09.2016. Zwar befand sich eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers gemäß § 145a StPO nicht bei der Akte, weshalb nicht vom Vorliegen einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht auszugehen ist. Allerdings wird durch die Regelung zur gesetzlichen Zustellungsvollmacht in § 145a I StPO eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht für den Verteidiger als Vertreter für die Entgegennahme von Zustellungen nicht ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.12.2002 - 4 Ss 549/02 = Justiz 2003, 300 = OLGSt StPO § 145a Nr. 3). Da für die rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht die besondere Vorschrift des § 145a I StPO i. V. m. § 46 I OWiG nicht gilt, können an ihren Nachweis geringere Anforderungen gestellt werden. So muss die Vollmacht nicht schriftlich niedergelegt und auch zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht in den Akten vorhanden sein. Entscheidend ist allein, dass sie im Augenblick der Entgegennahme der Zustellung besteht und dies - auch nachträglich - eindeutig nachgewiesen ist (OLG Rostock, Beschl. v. 20.04.2004 - 2 Ss [OWi] 102/04 = VRS 107 [2004], 442 = BA 43 [2006], 491; OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.05.2013 - 1 Ss [OWi] 83/13 = NJW 2013, 3111 = DAR 2013, 524 = OLGSt OWiG § 51 Nr. 6; vgl. zuletzt auch KG, Beschl. v. 17.6.2016 - 162 Ss 55/16 = NStZ-RR 2016, 289 = VRS 130, [2016] 239 = DAR 2016, 711 = NJW 2016, 3320 [Ls]). Dieser Nachweis ist hier durch das vom Verteidiger unterzeichnete Empfangsbekenntnis vom 05.09.2016, wonach er zur Entgegennahme des Urteils legitimiert war, erbracht (BayObLG, Beschl. v. 14.01.2004 - 2St RR 188/03 = BayObLGSt 2004, 1 = NJW 2004, 1263 = wistra 2004, 198 = VRS 106 [2004], 292 = ZfS 2004, 282 = DAR 2004, 405; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 - 2 [7] SsBs 467/15 = BeckRS 2015, 17136), zumal der Verteidiger bereits mit dem Einspruchsschriftsatz vom 12.02.2016 eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sogar anwaltlich versichert hatte. Der Senat geht daher vom Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 145a Rn. 2a m. w. N.). Die Monatsfrist des § 345 I StPO lief daher bis einschließlich 05.10.2016. Bis zum heutigen Tag liegt allerdings eine Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor.

2. Hieran ändert die [...] erneute Zustellung vom 15.11.2016, so sie denn wirksam erfolgt sein sollte, was der Verteidiger im Schriftsatz vom 18.01.2017 in Abrede stellt, nichts. Die - überflüssige - Zweitzustellung des Urteils am 15.11.2016 führte nicht dazu, dass die bereits mit dem 05.10.2016 abgelaufene Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nochmals zu laufen begann.

3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig. Es fehlt nämlich bereits an einer form- und fristgerechten Nachholung der versäumten Rechtshandlung [...]. Mit Zustellung des die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden Beschlusses vom 14.10.2016 an den Verteidiger am 20.10.2016, dem Betr. formlos mitgeteilt, war ersichtlich, dass eine fristgerechte Rechtsbeschwerdebegründung nicht vorlag. Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts [...] datiert vom 21.10.2016. Bis zum Tag der vorliegenden Entscheidung des Senats fehlt es aber an einer formgerechten Begründung der Rechtsbeschwerde. Fehlt eine formgerechte Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Wochenfrist des § 45 I 1 StPO bzw. binnen der sie u.U. ersetzenden Monatsfrist des § 345 I StPO, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 45 Rn. 11).

4. Da Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht erfolgt, ist der zulässige Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde des Betr. ist zwar fristgerecht beim AG eingereicht worden. Eine formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung ist aber innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht beim AG eingegangen. Die Verwerfungsentscheidung des AG entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Der Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist unbegründet. Die Unbegründetheit des Antrags hat zur Folge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des AG vom 04.08.2016 aus Rechtsgründen verwehrt ist.

II. Die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt ohne Kostenentscheidung (§ 473 VII StPO; Meyer-Goßner/Schmitt § 473 Rn. 38). Auch die Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet erfolgt ohne Kostenentscheidung (Meyer-Goßner/Schmitt § 346 Rn. 10, 12).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 02. Feb. 2017 - 2 Ss Owi 23/17 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 145a Zustellungen an den Verteidiger


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde


(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die

Referenzen

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Dokument mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt.

(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.

(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.

(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.