Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 24. Sept. 2013 - L 5 VE 5/11

published on 24/09/2013 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 24. Sept. 2013 - L 5 VE 5/11
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 01.07.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Zeugen einer Gewalttat Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zustehen.

Am 02.09.2006 fand der 1984 geborene Kläger zusammen mit 2 Freunden auf dem Moselleinpfad zwischen B. und P. eine schwerverletzte Frau, die Opfer eine Gewalttat geworden war. Eine Hilfeleistung durch den Kläger oder dessen Begleiter war nicht möglich, da sich bei der schwer verletzten Frau ein aggressiver Dobermann befand, dessen Verhalten nicht einzuschätzen war. Auch den danach eintreffenden Rettungskräften und der Polizei war durch die Anwesenheit des Hundes ein Vordringen zu dem schwer verletzten Opfer zunächst nicht möglich. Erst nach dem Einfangen des Hundes durch einen Hundefänger konnten sich die Rettungskräfte um die verletzte Frau kümmern, die dennoch noch an der Fundstelle ihren schweren Verletzungen erlag.

Am 14.09.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem OEG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Zur Begründung führte er an, er leide aufgrund des erlebten Ereignisses vom 02.09.2006 an einer schweren Depression und Angstzuständen. Es sei ebenfalls zu einem Suizidversuch gekommen.

Mit Bescheid vom 30.01.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20.01.2006 könne Versorgung nach dem OEG unabhängig von der Beziehung zwischen unmittelbarem Opfer und Dritten gewährt werden, wenn ein Dritter Tatzeuge einer schweren vorsätzlichen Gewalttat, wie z.B. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung werde und durch dieses persönliche Miterleben einen Schockschaden erleide. Bei Dritten, die nicht Tatzeuge der Gewalttat gewesen seien, aber durch das Auffinden des getöteten oder verletzten Opfers einen Schockschaden erlitten, könne Versorgung nach dem OEG gewährt werden, wenn zwischen unmittelbarem Opfer und Dritten eine besondere emotionale Beziehung bestehe. Dies könne regelmäßig bei bestehenden intakten Ehen, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sowie bei Eltern/Kindverhältnissen angenommen werden. Der Kläger sei weder Tatzeuge der Gewalttat gewesen, noch habe zwischen ihm und dem unmittelbaren Opfer eine besondere emotionale Beziehung bestanden. Das Auffinden einer schwer verletzten Person nach der Gewalttat und das Miterleben ihres Todes könne deshalb in seinem Fall keinen OEG-Anspruch begründen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er zur Begründung ausführte, dass es dem Sachverhalt hier gleichzusetzen sei, als ob er unmittelbar Zeuge der Gewalttat geworden wäre, denn er habe nicht nur einfach die Leiche gefunden, sondern sei Zeuge der unmittelbaren Auswirkungen der Gewalttat gewesen, da das Opfer bei Auffinden noch am Leben gewesen und im Beisein des Klägers gestorben sei. Die Tat sei erst kurz zuvor geschehen und der Kläger habe dem Opfer beim Sterben zusehen müssen, ohne ihm helfen zu können. Die Tat sei gegenwärtig gewesen, sodass der Kläger hier als Zeuge der Tat anzusehen sei. Des Weiteren habe er sich am Tatort für das Opfer verantwortlich gefühlt, sodass hier auch eine emotionale Bindung zwischen den beiden gegeben sei.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 05.08.2008 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat einen Entlassungsbericht der Klinik in B.W.-R. beigezogen, wo sich der Kläger vom 20.03. bis 14.04.2007 in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme befunden hat. Das SG hat weiter ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. F. J. (erstattet am 06.10.2010) eingeholt.

Der Sachverständige hat auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung vom 30.09.2010 zusammenfassend ausgeführt, in einer Gesamtschau müsse festgestellt werden, dass der Kläger durchaus Symptome zeige, die über eine normale Reaktion hinausgingen. Dabei müsse auch festgestellt werden, dass ein Vorschaden bestanden habe. Auch sei die Biografie ab der frühen Kindheit als nicht normal anzusehen. Es habe viele Belastungen in der Mutter-Kind-Beziehung gegeben. Die Eltern hätten sich scheiden lassen und es sei zur völligen Entfremdung von der Mutter gekommen. Es habe Verhaltensaufälligkeiten gegeben, auch eine Tendenz zu Selbstverletzungen und demonstrative Suizidandrohungen ohne Verwirklichungstendenz. Das Ereignis vom 02.09.2006 habe eine schwere psychische Belastung bedeutet. Der Kläger habe den dramatischen und traumatisierenden Tod einer nackten und wahrscheinlich sexuell missbrauchten Frau miterlebt und habe selbst die Vorstellung gehabt, in Todesgefahr zu stehen. In der Folgezeit habe sich ein erheblich gestörtes Leben mit völligem Ausfall am Arbeitsplatz für vier Monate, einem Suizidversuch und anhaltenden psychiatrischen Symptomen gezeigt, die auch zu mehreren stationären Behandlungsmaßnahmen Veranlassung gegeben hätten. Der Kläger zeige alle Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie Faktor A: Miterleben des Todes eines Menschen und Todesangst für die eigene Person, Kriterium B und C: wiederkehrendes Wiedererleben des Ereignisses und ausgeprägtes Vermeidungsverhalten sowie des Hyperarousals. Nicht typisch sei die Erkrankung an einer Zwangskrankheit. Dennoch sei die Zwangskrankheit als ursächlich auf den „Unfall“ zurückzuführen. Der Zwangskrankheit komme die Bedeutung der absoluten Vermeidung von möglichen Schädigungen zu.

Zu den Ausführungen des Beklagten, dass der Kläger weder Tatzeuge der Gewalttat gewesen sei noch zwischen ihm und dem unmittelbaren Opfer eine besondere emotionale Beziehung bestanden habe, sei auszuführen, dass der Kläger im Moment des Erkennens der tödlichen Gefahr eine heftige emotionale und später auch körperliche Reaktion gezeigt habe. Von dem Kläger sei die Szene als Katastrophe erlebt worden, die auch für ihn selbst als hochbedrohlich erlebt worden sei. Insofern sei festzustellen, dass das Ereignis sehr heftige Reaktionen bei dem Kläger ausgelöst habe. Es sei nicht erforderlich, dass man den Tötungsakt unmittelbar erlebt habe, noch sei es erforderlich, dass man zu dem Opfer eine Beziehung persönlicher Art habe. Dies werde nicht in den Diagnosekriterien des DSM-IV TR gefordert. Außer Zweifel handele es sich um ein katastrophales Erlebnis, das aus dem gewöhnlichen und alltäglich zu erwartenden Erlebnishorizont eines Menschen herausfalle. Der Kläger sei zwar nicht Zeuge der Tat gewesen, aber Zeuge des Sterbens, der Gewissheit, dass die zum Tode führende Tat unmittelbar zuvor stattgefunden haben müsse, und dass der Täter möglicherweise noch am Tatort oder in der Nähe gewesen sei und auch für den Kläger habe gefährlich werden können. Auch habe die nachvollziehbare Fantasie bestanden, dass der Hund den Tod herbeigeführt haben könnte und auch für den Kläger und seine Begleiter gefährlich werden könnte.

Prämorbide handele es sich durchaus um eine auffällige Persönlichkeit mit Problemen in der Impulskontrolle, eine Neigung zu Selbstverletzungen, demonstrativen Suizidandrohungen, eine gestörte Affektregulation. Wie im Entlassungsbericht aus der Klinik dargestellt, habe es vor dem 02.09.2006 eine übermäßige Sensibilität gegeben, eine Belastungsschwäche bei unfreundlicher Behandlung, katastrophisierende Kognitionen, ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Im Gegensatz zu der Schilderung bei der Exploration (im Rahmen des Gutachtens) werde der Vater als problematisch im Entlassungsbericht aus B.W. geschildert. Erwähnenswert sei auch, dass in B.W. das Ereignis vom 02.09.2006 relativ wenig Beachtung finde.

Durch die Wahrnehmung der Gewalttat vom 02.09.2006 sei eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst worden. Diese Schädigungsfolgen hätten länger als 6 Monate angedauert. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) für diese Gesundheitsstörungen werde auf 40 geschätzt. Unabhängig davon bestehe ein Borderline-Syndrom mit Störungen der Impulskontrolle und der Beziehungsfähigkeit sowie eine Tendenz zu Selbstverletzungen. Der GdS für die unmittelbare Zeit nach dem 02.09.2006 werde für die Dauer eines halben Jahres auf 50 geschätzt.

In einer Stellungnahme (vom 09.12.2010) hat Frau Dr. K. vom sozialmedizinischen Dienst des Beklagten gegen das Gutachten eingewandt, bei dem Kläger (bestehe) vorbeschrieben eine schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung mit schon vor 2006 stattgehabten stationären fachspezifischen Behandlungsmaßnahmen. Im Rahmen vorgenannten Krankheitsbildes würden inadäquates Stressverhalten in Form mangelnder Abgrenzungsfähigkeit, sozialem Rückzug, mangelnder Impulskontrolle mit selbstverletzendem und aggressivem Verhalten auch nach außen, darüber hinaus massive Existenzängste, Ängste vor dem Alleinsein, Antriebs- u. Lustlosigkeit sowie einer inneren Leere beim Alleinsein, Essstörungen mit zeitweiligem Erbrechen, Suizidgedanken in Verlassens- u. Konfliktsituationen nebst einer ständigen inneren Unruhe und mangelnder Frustrationstoleranz festgehalten. Im Rahmen der stationären Behandlungsmaßnahme in B.W. vom 20.03. bis 14.04.2010 finde das schädigende Ereignis v. 02.09.2006 in der Tat kaum Erwähnung, so (seien) diesbezüglich keine nennenswerten Beeinträchtigungen feststellbar, selbst die anfänglich von dem Kläger geschilderten Albträume seien zuletzt vollständig verschwunden gewesen. Demgegenüber (stehe) durchweg im Vordergrund die eingangs geschilderte u. für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung klassische Symptomatik, die seitens des Gutachters und des Klägers nunmehr in vollem Umfang auf den 02.09.2006 projiziert werde. Eine differenzierte Abgrenzung der Borderline-Störung von etwaigen Schädigungsfolgen erfolge durch den Gutachter nicht; sämtliche Psychopathologika würden als Schädigungsfolgen pauschal mit einem GdS von 40 versehen. Das vorgelegte Gutachten könne von versorgungsärztlicher Seite keinerlei Zustimmung finden, da die psychischen Auffälligkeiten des Klägers in Zusammenhang mit der BPS stünden und keinesfalls auf das angeschuldigte Ereignis vom 02.09.2006 zurückzuführen seien.

In einer ergänzenden Stellungnahme (vom 22.02.2011) hat der Sachverständige Dr. J. u.a. ausgeführt, er könne dem Beklagten nicht zustimmen in der Meinung, dass die gesamte Schilderung einem Borderline-Syndrom zugeordnet werden könne. Die Situation nach dem 2.09.2006 sei nicht Borderline-typisch. Der Kläger sei ja 4 Monate arbeitsunfähig gewesen; das auffällige Verhalten habe sich verschlimmert.

Gegen diese Stellungnahme hat Frau Dr. K. in einer weiteren Stellungnahme (vom 21.02.2011) wiederum eingewandt, eine differenziertere Abgrenzung der Borderline-Störung von etwaigen Schädigungsfolgen (durch den Gutachter) sei bis dato nicht erfolgt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2011 den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei dem Kläger für die Gewalttat vom 02.09.2006 die Schädigungsfolge „Posttraumatische Belastungsstörung“ und für die Zeit vom 02.09.2006 bis 02.03.2007 einen GdS von 50 (und) ab 03.03.2007 einen GdS von 40 festzustellen.

Zu Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Opfer einer Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden. Der Kläger habe infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen Eingriffs gegen eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Dabei sei entscheidend, dass auch einem Sekundäropfer ein Anspruch erwachsen könne, jedoch seien dessen Voraussetzungen enger zu ziehen. Bei einem Sekundäropfer sei eingehender als bei einem Primäropfer an den schädigenden Vorgang anzuknüpfen. Die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Kläger müssten bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bildeten. Ein solch innerer Zusammenhang könne durch das Vorliegen einer zeitlichen und personellen Nähe gegeben sein, obwohl es an einer besonderen persönlichen Nähe zu dem Primäropfer fehle. Eine zeitliche und örtliche Nähe sei gegeben, da der Kläger den Tod des Opfers, also den Taterfolg, selbst miterlebt habe, ohne die Chance zu haben, in einer Weise Hilfe oder Beistand zu leisten. Dadurch habe der Kläger eine gesundheitliche Schädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten, wobei das Gericht das Gutachten des Dr. J. vom 06.10.2010 als Grundlage seiner Entscheidung nehme. Der Kläger habe in der Folgezeit ein erheblich gestörtes Leben mit völligem Ausfall am Arbeitsplatz für vier Monate gehabt, einen Suizidversuch und anhaltend psychiatrischen Problemen, die stationär hätten behandelt werden müssen. Auf die psychische Vorschädigung des Klägers in Form des Borderline-Syndroms komme es nicht an. Diese schließe das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge nicht aus. Angesichts des Umfangs dieser Einschränkungen sei hier der höhere Wert des Rahmens des GdS, nämlich 40, als sachgerecht anzusehen.

Gegen das ihm am 04.07.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.07.2011 Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass dem Gutachten von Dr. J. nicht gefolgt werden könne, da bereits vor dem schädigenden Ereignis bei dem Kläger eine gesicherte psychiatrische Erkrankung im Sinne einer schweren Borderline-Störung mit mehrfach stattgefundenem stationärem Behandlungsbedarf bestanden habe. Eine differenzierte Abgrenzung dieser Borderline-Störung von etwaigen Schädigungsfolgen sei bisher nicht erfolgt. Des Weiteren sei der Gerichtsbescheid des SG wegen Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Tatbestandes im Sinne des OEG aufzuheben. Zur Anerkennung von Schockschäden bei Dritten, die nicht Tatzeuge der Gewalttat gewesen seien und das Opfer auffänden, habe der Bundesminister für Arbeit und Soziales in seinem Rundschreiben vom 20.01.2006 abschließend Stellung bezogen. Danach könne Versorgung nach dem OEG gewährt werden, wenn zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem eine besondere emotionale Beziehung bestehe, die hier nicht vorliege.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei er Bezug nimmt auf seine Ausführungen im Klageverfahren und den Gerichtsbescheid des SG.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens bei Dr. H.-J. R. (erstattet am 18.05.2013). Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftlich vorliegende Gutachten verwiesen.

Im Anschluss an die Begutachtung hat der Berichterstatter am 20.08.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die von dem Beklagten eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist begründet.

Denn das SG hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei dem Kläger hinsichtlich der Gewalttat vom 02.09.2006 die Schädigungsfolge „posttraumatische Belastungsstörung“ und für die Zeit vom 02.09.2006 bis 02.03.2007 einen GdS von 50 und ab dem 03.03.2007 einen GdS von 40 festzustellen.

Entgegen der Ansicht des SG sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer die Gewährung von Entschädigungsleistungen rechtfertigenden Gesundheitsstörung nach § 1 OEG vorliegend nicht gegeben.

Gemäß § 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.

Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 OEG einbezogen (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003, Az.: B 9 VG 1/02 R = BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 m.w.N.), was sich bereits aus der in § 1 OEG enthaltenen Formulierung „oder eine andere Person“ ableiten lässt. Voraussetzung hierfür ist aber – ebenso wie bei Primäropfern – eine unmittelbare Schädigung, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003 a.a.O. m.w.N.). Bei Sekundäropfern ist insoweit an den das Primäropfer schädigenden Vorgang anzuknüpfen. Sie müssen demnach durch Wahrnehmung dieses Vorgangs oder eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sein (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003 a.a.O. m.w.N.). Darüber hinaus müssen die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines solchen engen Zusammenhangs ist die zeitliche, örtliche und personale Nähe, wobei allerdings nicht alle Aspekte gleichermaßen vorzuliegen brauchen. Besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen, kann diese den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, auch wenn es an einer besonderen personalen Nähe zu dem Primäropfer fehlt. Umgekehrt muss der Mangel eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu dem das Primäropfer schädigenden Vorgang nicht schaden, wenn das Sekundäropfer eine enge personale Beziehung zum Primäropfer hat (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003 a.a.O. m.w.N.). Fehlt es – wie auch vorliegend – an jedweder personalen Beziehung zum Primäropfer, kommt eine Gewährung von OEG-Leistungen nur und ausschließlich in Betracht, wenn das Sekundäropfer unmittelbarer Augenzeuge des das Primäropfer schädigenden Vorganges geworden ist oder in sonstiger Weise Kenntnis von dem schädigenden Vorgang selbst – und nicht, wovon offenbar das SG ausgeht, von den Auswirkungen bzw. Folgen des schädigenden Vorganges – erlangt hat (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003 a.a.O. m.w.N; BSG-Urteil vom 12.06.2003, Az.: B 9 VG 8/01 R = SozR 4-3800 § 1 Nr. 2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung führt auch das BMAS in seinem Rundschreiben vom 20.01.2006 (Az.: IVc2-47035/3) ausdrücklich aus, dass bei Dritten, die nicht Tatzeuge der Gewalttat waren, aber durch das Auffinden des – getöteten oder verletzten – Opfers oder durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der Verletzung des Opfers einen Schockschaden erleiden, Versorgung nach dem OEG nur gewährt werden kann, wenn zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem eine besondere emotionale Beziehung besteht. Auf dieses Rundschreiben nimmt auch das BSG in seinem Urteil vom 12.03.2006 (Az.: B 9 VG 1/02 R a.a.O.) ausdrücklich Bezug. Eine besondere emotionale Beziehung bestand vorliegend zwischen dem Kläger und dem Tatopfer nicht. Soweit das SG meint, es bedürfe keiner besonderen persönlichen Nähe zu dem Primäropfer, sondern es reiche aus, dass der Kläger den Tod des Opfers selbst miterlebt habe (zeitliche und örtliche Nähe), entspricht dies nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemachten Vorgaben. Denn der nach der eigentlichen Gewalttat in der Folge eingetretene Tod des Primäropfers gehört nicht mehr zu dem schädigenden Vorgang, der Auslöser für die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG ist. Selbst wenn die Todesfolge bei dem Primäropfer als im konkreten Fall strafrechtlich nicht von der Körperverletzung abtrennbare Verwirklichung eines Gefahrenzusammenhangs zu bewerten sein sollte, kann sie entschädigungsrechtlich nicht als Teil eines einheitlichen, mit der Gewalttat unmittelbar zusammenhängenden Geschehensablaufs angesehen werden. Es kommt nämlich nicht auf den Erfolg der Tat im strafrechtlichen Sinne, sondern auf den schädigenden Vorgang als solchen an. Dieser war aber, als der Kläger das Primäropfer aufgefunden hat, bereits beendet (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003, Az.: B 9 VG 8/01 R a.a.O. m.w.N.).

Da somit eine Gewährung von OEG-Leistungen in jedem Fall ausgeschlossen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass nach dem von Dr. R. eingeholten Gutachten ein kausaler Zusammenhang zwischen der mittelbar erlebten Gewalttat und der von Dr. R. diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung zu bejahen ist.

Auf die Berufung des Beklagten waren demzufolge der erstinstanzliche Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die von dem Beklagten eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist begründet.

Denn das SG hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei dem Kläger hinsichtlich der Gewalttat vom 02.09.2006 die Schädigungsfolge „posttraumatische Belastungsstörung“ und für die Zeit vom 02.09.2006 bis 02.03.2007 einen GdS von 50 und ab dem 03.03.2007 einen GdS von 40 festzustellen.

Entgegen der Ansicht des SG sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer die Gewährung von Entschädigungsleistungen rechtfertigenden Gesundheitsstörung nach § 1 OEG vorliegend nicht gegeben.

Gemäß § 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.

Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 OEG einbezogen (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003, Az.: B 9 VG 1/02 R = BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 m.w.N.), was sich bereits aus der in § 1 OEG enthaltenen Formulierung „oder eine andere Person“ ableiten lässt. Voraussetzung hierfür ist aber – ebenso wie bei Primäropfern – eine unmittelbare Schädigung, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003 a.a.O. m.w.N.). Bei Sekundäropfern ist insoweit an den das Primäropfer schädigenden Vorgang anzuknüpfen. Sie müssen demnach durch Wahrnehmung dieses Vorgangs oder eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sein (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003 a.a.O. m.w.N.). Darüber hinaus müssen die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines solchen engen Zusammenhangs ist die zeitliche, örtliche und personale Nähe, wobei allerdings nicht alle Aspekte gleichermaßen vorzuliegen brauchen. Besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen, kann diese den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, auch wenn es an einer besonderen personalen Nähe zu dem Primäropfer fehlt. Umgekehrt muss der Mangel eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu dem das Primäropfer schädigenden Vorgang nicht schaden, wenn das Sekundäropfer eine enge personale Beziehung zum Primäropfer hat (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003 a.a.O. m.w.N.). Fehlt es – wie auch vorliegend – an jedweder personalen Beziehung zum Primäropfer, kommt eine Gewährung von OEG-Leistungen nur und ausschließlich in Betracht, wenn das Sekundäropfer unmittelbarer Augenzeuge des das Primäropfer schädigenden Vorganges geworden ist oder in sonstiger Weise Kenntnis von dem schädigenden Vorgang selbst – und nicht, wovon offenbar das SG ausgeht, von den Auswirkungen bzw. Folgen des schädigenden Vorganges – erlangt hat (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003 a.a.O. m.w.N; BSG-Urteil vom 12.06.2003, Az.: B 9 VG 8/01 R = SozR 4-3800 § 1 Nr. 2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung führt auch das BMAS in seinem Rundschreiben vom 20.01.2006 (Az.: IVc2-47035/3) ausdrücklich aus, dass bei Dritten, die nicht Tatzeuge der Gewalttat waren, aber durch das Auffinden des – getöteten oder verletzten – Opfers oder durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der Verletzung des Opfers einen Schockschaden erleiden, Versorgung nach dem OEG nur gewährt werden kann, wenn zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem eine besondere emotionale Beziehung besteht. Auf dieses Rundschreiben nimmt auch das BSG in seinem Urteil vom 12.03.2006 (Az.: B 9 VG 1/02 R a.a.O.) ausdrücklich Bezug. Eine besondere emotionale Beziehung bestand vorliegend zwischen dem Kläger und dem Tatopfer nicht. Soweit das SG meint, es bedürfe keiner besonderen persönlichen Nähe zu dem Primäropfer, sondern es reiche aus, dass der Kläger den Tod des Opfers selbst miterlebt habe (zeitliche und örtliche Nähe), entspricht dies nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemachten Vorgaben. Denn der nach der eigentlichen Gewalttat in der Folge eingetretene Tod des Primäropfers gehört nicht mehr zu dem schädigenden Vorgang, der Auslöser für die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG ist. Selbst wenn die Todesfolge bei dem Primäropfer als im konkreten Fall strafrechtlich nicht von der Körperverletzung abtrennbare Verwirklichung eines Gefahrenzusammenhangs zu bewerten sein sollte, kann sie entschädigungsrechtlich nicht als Teil eines einheitlichen, mit der Gewalttat unmittelbar zusammenhängenden Geschehensablaufs angesehen werden. Es kommt nämlich nicht auf den Erfolg der Tat im strafrechtlichen Sinne, sondern auf den schädigenden Vorgang als solchen an. Dieser war aber, als der Kläger das Primäropfer aufgefunden hat, bereits beendet (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.2003, Az.: B 9 VG 8/01 R a.a.O. m.w.N.).

Da somit eine Gewährung von OEG-Leistungen in jedem Fall ausgeschlossen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass nach dem von Dr. R. eingeholten Gutachten ein kausaler Zusammenhang zwischen der mittelbar erlebten Gewalttat und der von Dr. R. diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung zu bejahen ist.

Auf die Berufung des Beklagten waren demzufolge der erstinstanzliche Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 SGG) lagen nicht vor.

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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.