Landgericht Würzburg Endurteil, 11. Feb. 2016 - 1 HK O 2397/14
Tenor
1. Die Beklagte, wird verurteilt, an die Klägerin 172.974,08 Euro (Teilbetrag gebildet durch die Summe der Forderungen ID 5, ID 7, ID 9, ID11, ID 13, ID 14 des Europäischen Zahlungsbefehls in der Mahnsache ...) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
(ID 5:) aus einem Teilbetrag von 7.773,27 Euro seit dem 22. Juli 2013,
(ID 7:) aus einem Teilbetrag von 7.773,27 Euro seit dem 22. August 2013,
(ID 9:) aus einem Teilbetrag von 7.773,27 Euro seit dem 22. September 2013;
(ID 11:) aus einem Teilbetrag von 7.773,27 Euro seit dem 22. Oktober 2013,
(ID 13, 14:) aus einem Teilbetrag von 141.881,00 Euro seit dem 22. November 2013, zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
„A set-off claims is permissible, however for the buyer only in the case of undisputet claims or claims which have been judicially determined an which are final an legally binding.“
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 172.974,08 (Teilbetrag gebildet durch die Summe der Forderungen ID 5, ID 7, ID 9, ID11, ID 13, ID 14 des Europäischen Zahlungsbefehls in der Mahnsache ...) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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-(ID 5:) aus einem Teilbetrag von EUR 7.773,27 seit dem 22. Juli 2013,
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-(ID 7:) aus einem Teilbetrag von EUR 7.773,27 seit dem 22. August 2013,
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-(ID 9:) aus einem Teilbetrag von EUR 7.773,27 seit dem 22. September 2013,
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-(ID 11:) aus einem Teilbetrag von EUR 7.773,27 seit dem 22. Oktober 2013,
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-(ID 13, 14:) aus einem Teilbetrag von EUR 141.881,00 seit dem 22. November 2013,)
zu zahlen.
Gründe
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt Werklohn für Handwerkerleistungen bei zwei Bauvorhaben in H. und L. . Die Beklagte hat Mängel beanstandet, beide Aufträge entzogen und die Mängel anderweit beheben lassen. Sie verteidigt sich gegen die Klageforderung unter anderem mit einer Gegenforderung in Höhe der Kosten der Ersatzvornahme (Mängelbeseitigungskosten für das Objekt H. ). Hilfsweise macht sie einen Verzugsschaden geltend.
- 2
- Das Landgericht hat durch Teilend- und Teilvorbehaltsurteil entschieden und der Klage überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung über die Aufrech- nung mit den Mängelbeseitigungskosten und hilfsweise mit dem Verzugsschaden hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision zur Klärung des Anwendungsbereichs des § 302 Abs. 1 ZPO zugelassen.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hält den Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung für zulässig. Zwar sei in § 302 ZPO von der Aufrechnung einer Gegenforderung die Rede. Demgegenüber mache die Beklagte nicht eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen geltend, sondern lediglich eine Verrechnung. Nach der Neufassung des § 302 ZPO und dem damit verfolgten gesetzgeberischen Anliegen gelte die Norm jedoch auch für Fälle der Verrechnung. Es seien alle Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis erfasst , die im Prozess zu einem Erlöschen oder zu einer Herabsetzung der Forderung führten, und zwar unabhängig davon, ob eine Aufrechnungserklärung erforderlich sei oder, wie bei der Verrechnung, nicht.
II.
- 5
- Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 6
- Das Berufungsurteil ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es nicht erkennen lässt, dass das Berufungsgericht sein Ermessen nach § 302 Abs. 1 ZPO erkannt und ausgeübt hat.
III.
- 7
- Soweit es um den Vorbehalt der Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten gegenüber der Werklohnforderung aus dem Objekt H. geht, gilt folgendes:
- 8
- 1. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob § 302 Abs. 1 ZPO auch dann Anwendung finden kann, wenn zwischen einander gegenüber gestellten Forderungen eine Verrechnung stattfindet, stellt sich nicht. Der Senat hat klargestellt, dass eine Aufrechnung mit einem Anspruch, der dem Werklohnanspruch aufrechenbar gegenübersteht, nicht mit der Folge als Verrechnung behandelt werden kann, dass die gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zur Aufrechnung umgangen werden können (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03, BauR 2005, 1477 = NZBau 2005, 582 = ZfBR 2005, 673, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, m.w.N.). Der Vergütungsanspruch der Klägerin und die Schadensersatzforderungen der Beklagten sind jeweils selbständige Forderungen. Sie stehen sich aufrechenbar gegenüber. Das hat der Senat für die Mehrkosten der Fertigstellung nach einer Kündigung entschieden (BGH, aaO). Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten.
- 9
- 2. Auch wenn eine solche Aufrechnung der gesetzlichen Regelung des § 302 Abs. 1 ZPO unterliegt, kann im Regelfall ein Vorbehaltsurteil über die Werklohnforderung nicht ergehen. Zwar steht die Entscheidung darüber, ob nach § 302 Abs. 1 ZPO ein Urteil über die Forderung unter Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung ergeht, im freien Ermessen des Gerichts. Die sich aus der gebotenen Auslegung der gesetzlichen Regelung ergebenden Grenzen dieses Ermessens lassen bei Fallkonstellationen, wie sie hier zu beurteilen sind, jedoch grundsätzlich den Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht zu. Auf die Einhaltung dieser Grenzen, wie auch darauf, ob das Gericht von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, ist das Berufungsurteil im Revisionsverfahren zu überprüfen.
- 10
- a) Die seit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen mit Wirkung zum 1. Mai 2000 geltende Neufassung des § 302 Abs. 1 ZPO (BGBl. I S. 330) eröffnet dem Gericht im Gegensatz zur vorherigen Fassung die Möglichkeit , auch dann ein Vorbehaltsurteil zu erlassen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Klageforderung steht. Die Gesetzesänderung sollte die Möglichkeit verbessern, fällige Ansprüche zügig zu titulieren (BT-Drucks. 14/2752, S. 2). Damit sollte u.a. dem Missstand begegnet werden können, dass ein Besteller mit unberechtigten Gegenforderungen die frühzeitige Titulierung einer Werklohnforderung von Bauunternehmern verhindert (BT-Drucks. 14/2752, S. 14 f; vgl. auch MünchKommZPOMusielak , 2. Aufl., § 302 Rdn. 3).
- 11
- b) Daraus folgt nicht, dass in den Fällen, in denen der Besteller mit einer Gegenforderung aufrechnet, ohne Einschränkung ein Vorbehaltsurteil erlassen werden kann. Vielmehr sind die vom Gericht zu beachtenden Grenzen seines Ermessens durch die Art der Gegenforderung und den mit dem Gesetz verfolgten Zweck, den Unternehmer vor einer unberechtigten Verzögerung des Rechtsstreits zu schützen, vorgegeben.
- 12
- aa) Das Vorbehaltsurteil führt zu einer vorübergehenden Aussetzung der Wirkung einer materiell-rechtlich begründeten Aufrechnung (vgl. Kessen, BauR 2005, 1691, 1696). Es hat zur Folge, dass der Kläger einen Titel über eine Forderung erhält, die tatsächlich infolge der Aufrechnung nicht besteht. Diese Wirkung ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn der Besteller gegenüber einer Werklohnforderung mit Ansprüchen aufrechnet, die dazu dienen, das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Dazu gehören die Forderung auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 117/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und Beschluss vom 2. Mai 2002 - VII ZR 178/01, BauR 2002, 1390 = NZBau 2002, 499 = ZfBR 2002, 671) und die Forderung auf Zahlung der Fertigstellungsmehrkosten (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03, BauR 2005, 1477 = NZBau 2005, 582 = ZfBR 2005, 673, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 18. Juni 2002 - XI ZR 359/01, BGHZ 151, 147).
- 13
- Die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages findet zunächst ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung, § 320 Abs. 1 BGB. Der Besteller kann sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. § 302 Abs. 1 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 302 Rdn. 4).
- 14
- Grundsätzlich ist es ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn - wenn auch nur vorübergehend - durchsetzbar wäre. Der Kläger würde in diesem Fall von einer doppelten Vertragswidrigkeit profitieren. Er erhielte ein vollstreckbares Urteil über seine Werklohnforderung, obwohl er den Vertrag nicht erfüllt hat und zudem der Aufforderung , die Erfüllungshandlung innerhalb einer Frist vorzunehmen, nicht nachgekommen ist. Der Senat hat wiederholt in anderem Zusammenhang entschieden , dass es grundsätzlich nicht interessengerecht ist, dem Unternehmer die Möglichkeit zu verschaffen, eine Werklohnforderung ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen (BGH, Urteile vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03, aaO, und vom 22. September 2005 - VII ZR 117/03, aaO).
- 15
- bb) Danach ist ein Vorbehaltsurteil grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Besteller gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aus demselben Vertrag aufrechnet. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen bezweckt den Schutz des Klägers vor einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens. Eine solche liegt nicht vor, wenn die Gegenforderung des Bestellers besteht , was allerdings in dem Zeitpunkt, in dem die Klage entscheidungsreif ist, nicht feststeht. Diese Unsicherheit geht grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers , wenn der Besteller mit Ansprüchen in Höhe der Mängelbeseitigungskosten oder Fertigstellungsmehrkosten aufrechnet.
- 16
- cc) Daraus folgt, dass § 302 Abs. 1 ZPO auch in der Neufassung nur wenige Ausnahmefälle zulässt, in denen der Richter die Grenzen seines Ermessens nicht überschreitet, wenn er trotz Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten und Fertigstellungsmehrkosten über den Werklohnanspruch durch Vorbehaltsurteil entscheidet. Die Ausnahmefälle haben sich an dem Zweck des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen zu orientieren. Ein Vorbehaltsurteil wird danach insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nach der auf der Grundlage des gesamten Streitstoffes vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sich sofortige Liquidität zu verschaffen oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen. Ein solcher Fall kann z.B. dann vorliegen, wenn die Gegenforderung bei Würdigung des Parteivortrags oder der bisherigen Beweisergebnisse, z.B. eines überzeugenden Privatgutachtens oder der Ergebnisse eines selbständigen Beweisverfahrens, wahrscheinlich nicht besteht oder im Verhältnis zur Werklohnforderung wahrscheinlich geringes Gewicht hat und die weitere Aufklärung voraussichtlich so lange dauern wird, dass es nicht mehr hinnehmbar ist, dem Unternehmer die Möglichkeit einer Vollstreckung vorzuenthalten.
IV.
- 17
- Soweit im übrigen (Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegenüber den Werklohnforderungen sowie Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten aus dem Bauvorhaben in H. gegenüber dem Werklohnanspruch aus dem Bauvorhaben in L. ) aufgerechnet wird, gelten diese Grundsätze nicht, denn insoweit fehlt die erforderliche Verknüpfung von Forderung und Gegenforderung. Insoweit wird das Berufungsgericht gegebenenfalls sein freies Ermessen im Sinne des § 302 Abs. 1 ZPO ausüben und darlegen müssen. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.2004 - 10 HKO 73/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2004 - 1 U 536/04 -
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.