Landgericht Weiden Urteil, 24. Apr. 2015 - 11 O 127/14

24.04.2015

Gericht

Landgericht Weiden

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Gesellschafter der Klägerin ... und der Beklagte gründeten im Jahre 2004 eine Berufsausübungsgemeinschaft als Fachärzte für Urologie in Weiden. Der Beklagte veräußerte dann seine vertragsärztliche Vollzulassung für den Planungsbereich Weiden/Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab an das weitere Mitglied der Klägerin ... zum 01.04.2009.

Seit 01.07.2009 hatte der Beklagte einen halben vertragsärztlichen Versorgungsauftrag im Planungsbezirk T. inne und zusammen mit dem weiteren Mitglied der Klägerin ... der den anderen hälftigen Versorgungsauftrag inne hatte, eine Gemeinschaftspraxis in T. fortgeführt.

Die Klägerin und der Beklagte wurden zum 01.07.2009 von den Zulassungsgremien als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zugelassen, wobei der Beklagte und ... jeweils ihren halben Vertragsarztsitz aus dem Planungsbereich T. und die übrigen Mitglieder der Klägerin ihre Vertragsarztsitze aus dem Planungsbereich Weiden einbrachten.

Am 13.01.2011 unterzeichneten die verbliebenen Gesellschafter der Klägerin und der Beklagte einen Gesellschaftsvertrag der „Überörtlichen Gemeinschaftspraxis“. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die von der Klägerin vorgelegte Anlage K 1 verwiesen.

Der Gesellschaftsvertrag kam durch Vermittlung des Zeugen ... zustande und wurde letztendlich vom Zeugen ... der mit den Parteien insoweit keine Gespräche führte, formuliert.

In § 28 des Gesellschaftsvertrages ist ausgeführt, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der überörtlichen Gemeinschaftspraxis, dieser verpflichtet ist, alle Handlungen und Erklärungen vorzunehmen, um eine Haltung bzw. Wiederbesetzung des Vertragsarztsitzes des ausscheidenden Gesellschafters im Interesse des oder der verbleibenden Gesellschafter zu ermöglichen, im Rahmen eines Wiederbesetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. SGB V.

Es ist weiter ausgeführt, dass der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet ist, gegenüber den Zulassungsgremien auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu verzichten. Weiter ist vermerkt, dass diese Verpflichtung nur dann besteht, wenn der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr als Facharzt für Urologie im Planungsbereich Weiden im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig werden will oder tätig werden kann.

Am 01.04.2011 hat der Beklagte einen weiteren halben Versorgungsauftrag im Planungsbereich T. übernommen.

Im Juni 2013 hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft gem. § 23 l des Gesellschaftsvertrages ordentlich zum 31.12.2013 gekündigt und ist zu diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er setzt seine vertragsärztliche Tätigkeit in T. fort.

Einer Aufforderung der Klägerin auf die Zulassung im Planungsbereich T. zu verzichten, kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte, insbesondere aufgrund der Regelungen des § 28 des Gesellschaftsvertrages vom 13.01.2011 verpflichtet ist, gegenüber den Zulassungsgremien den Verzicht zur vertragsärztlichen Versorgung zu erklären. Dies ergebe sich aus § 28 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages. Die Ausnahmeregelung des § 28 Ziffer 4 greife nicht, da der Beklagte im Planungsbereich Weiden nicht vertragsärztlich tätig werden kann und auch nicht will.

Der Beklagte habe die überörtliche Gemeinschaftspraxis nicht entscheidend geprägt, vielmehr habe seine Praxis in T. wegen eintretender Synergieeffekte der gesellschaftsrechtlichen Verbindung beider Praxen profitiert.

Die Regelung des § 28 des Gesellschaftsvertrages sei eindeutig, abschließend und so ausverhandelt; der Beklagte habe sich daran zu halten.

Die Klägerin beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Zulassungsausschuss Ärzte Oberpfalz, Yorckstraße 15 in 93049 Regensburg, den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 a i. V. m. Abs. 4 SGB V (Vollausschreibung) zu stellen und insbesondere folgende Willenserklärung abzugeben:

„Hiermit verzichte ich auf meine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit vollem Versorgungsauftrag unter der Bedingung, dass ein Nachfolger zur Fortführung meiner ausgeschriebenen Praxis zugelassen ist.“

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt vor, dass § 28 des Gesellschaftsvertrages insofern eine Vertragslücke enthält, als dort anders wie bei der Konkurrenzschutzregelung des § 27 des Gesellschaftsvertrages der Planungsbereich T. nicht mit aufgeführt ist, obwohl die Gesellschafter den Standort T. insbesondere in § 28 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages mit einbeziehen wollten. Dies sei versehentlich im Gesellschaftsvertrag nicht so ausformuliert worden. Allen Beteiligten sei beim Aushandeln des Gesellschaftsvertrages bekannt gewesen, dass der Beklagte der Gesellschaft nur beitrete, wenn er beim evtl. Ausscheiden aus der Gesellschaft seinen mit eingebrachten Vertragsarztsitz mitnehmen könne. § 28 Ziffer 4 des Vertrages vom 13.01.2011 sei daher um die Worte „... oder im Planungsbereich T. ...“ zu ergänzen.

Darüber hinaus sei die Regelung im Gesellschaftsvertrag (§ 28 Ziffern 2 und 4) sittenwidrig, da sie gegen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße. Er habe seit dem 01.07.2009 die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft mit geprägt. Er habe einen halben Vertragsarztsitz eingebracht und einen weiteren halben erworben. Er habe schon die Vorgängergemeinschaft wesentlich mit gestaltet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 08.04.2014, 11.06.2014, 14.07.2014, 13.10.2014, 24.10.2014, 10.11.2014, 08.02.2015 und 10.03.2015 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ...

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.02.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 13.01.2011 enthält in § 28 Ziffer 4 Satz 1 eine Vertragslücke.

Sämtlichen Gesellschaftern war bekannt, dass der Beklagte und der weitere Gesellschafter ... in die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft jeweils einen halben Vertragsarztsitz aus dem Planungsbereich T. mit einbrachten, während die übrigen Gesellschafter im Planungsbereich Weiden tätig sind. Dem wird auch in dem vertraglich geregelten Konkurrenzverbot des § 27 des Gesellschaftsvertrages Rechnung getragen, indem hier zwischen beiden Planungsbereichen unterschieden wird, während § 28 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages diese Unterscheidung nicht mehr beinhaltet.

Dabei geht die Kammer nach Einvernahme des Zeugen ... davon aus, dass die Gesellschafter in § 28 Ziffer 4 eine derartige Unterscheidung ebenfalls treffen wollten, nachdem der Beklagte beim Ausverhandeln des Gesellschaftsvertrages großen Wert darauf legte, dass er seinen Vertragsarztsitz aus dem Planungsbereich T. behalten kann, im Falle eines etwaigen Ausscheidens aus der überörtlichen Gemeinschaftspraxis.

Der Zeuge ... hat angegeben, dass insbesondere auch beim letzten Gespräch zwischen den Parteien vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages genau dieser Punkt nochmals Thema der Beratung der Gesellschafter war. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen .... Dieser hat anschaulich geschildert, dass das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages eine langwierige, diffizile Angelegenheit gewesen ist und die Gesellschafter auch um Kleinigkeiten gerungen haben. Allein der Umstand, dass der Zeuge ... mit dem Beklagten im gleichen Verein ist, vermag die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... nicht zu erschüttern.

Unterzeichnet haben die Gesellschafter jedoch einen Vertrag mit der Regelung in § 28 Ziffer 4., dass die Verzichtserklärungspflicht nur dann besteht, wenn der ausscheidende Gesellschafter im Planungsbereich Weiden nicht mehr vertragsärztlich tätig werden will oder werden kann.

Dies entspricht nicht dem, was die Parteien vereinbaren wollten, was der Zeuge ... bekundet hat.

Zu erklären ist die Textlücke damit, dass der Zeuge ..., der den Text des Gesellschaftsvertrages ausformulierte, nicht direkt mit den Gesellschaftern kommuniziert hat, sondern deren Gestaltungswünsche und Verhandlungsergebnisse über den Zeugen ... mitgeteilt bekommen hat. Hier kam es zu einem Missverständnis.

Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB war davon auszugehen, dass die Parteien vereinbaren wollten, dass die Verzichtserklärungsverpflichtung nur dann besteht, wenn der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr als Facharzt für Urologie im Planungsbereich Weiden oder Planungsbereich T. vertragsärztlich tätig werden will oder kann. Der Gesellschaftsvertrag ist daher nach Treu und Glauben in diesem Sinne gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen.

Hinzu kommt, dass die Regelung des § 28 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages vom 13.01.2011, so wie sie tatsächlich schriftlich niedergelegt ist, sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB ist, da sie den Beklagten als ausscheidenden Gesellschafter in seiner Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt.

Der Beklagte hat die tatsächlich seit dem 01.07.2009 überörtlich agierende Berufsausübungsgemeinschaft entscheidend mitgeprägt. Er war nicht nur von Anfang an dabei, sondern hat einen halben Vertragsarztsitz aus dem Planungsbereich T. mit in die Gesellschaft eingebracht. Er war 4,5 Jahre in dieser überörtlich Berufsausübungsgemeinschaft tätig. Ein überwiegendes Interesse der Gemeinschaftspraxis am Verbleib der vom Beklagten eingebrachten Vertragsarztstelle, dem Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten einzuräumen wäre, kann daher nicht festgestellt werden.

Allein der Umstand, dass das Betreiben beider Praxen auch dem Vertragsarztsitz des Beklagten in T. - durch Nutzung von Synergieeffekten - zugute kam, rechtfertigt keinen Vorrang der Klägerin am Behalten des vom Beklagten eingebrachten Vertragsarztsitzes in die Gesellschaft. Synergieeffekte wirken für beide Praxisstandpunkte.

Bei der Bewertung der beiderseitigen Interessen kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe der Beklagte an der überörtlichen Gemeinschaft und Gesellschaft beteiligt ist, sondern, ob er sie mit geprägt hat, was, wie ausgeführt, der Fall war.

Die Klage war daher abzuweisen.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.