Landgericht Weiden Beschluss, 27. Dez. 2017 - 12 OH 107/17

bei uns veröffentlicht am27.12.2017

Tenor

1. Auf Antrag des Klägervertreters vom 22.12.2017 wird die Frist zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten antragsgemäß bis zum 26.01.2018 verlängert.

2. Das Gesuch des Antragsgegners vom 07.12.2017, den Sachverständigen ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Gesuch des Antragsgegners, den Sachverständigen ... wegen Besorgnis der Befangenheit nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO abzulehnen, war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, NJW-RR 1987, NJW-RR 1987, 893). Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen bzw. sein Verhalten in einer Weise gestaltet bzw. wählt, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können.

Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Antragsgegners vom 07.12.2017 aber unbegründet. Der Antragsgegner ist vorliegend der Auffassung, dass der Umstand, dass der Streithelfer ... nicht zu dem vom Sachverständigen am 08.11.2017 bestimmten Ortstermin durch diesen geladen bzw. benachrichtigt wurde, die Besorgnis der Befangenheit begründen würde, da hierdurch gegen das Anwesenheitsrecht der Parteien und der Streitgehilfen gem. §§ 492 Abs. 1, 357 Abs. 1 ZPO durch den gerichtlichen Sachverständigen verstoßen worden sei.

Der Sachverständige ... hat zum Ablehnungsgesuch des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 18.12.2017 Stellung genommen. Hierbei führte der Sachverständige aus, dass es zutreffend sei, dass er den Streithelfer ... und dessen Prozessvertreter nicht zum Ortstermin geladen habe. Hintergrund dafür sei gewesen, dass der Sachverständige am 24.10.2017 auch ein Telefonat mit dem Streithelfer ... geführt habe und dieser dabei für ihn den Eindruck erweckt habe, dass er am Ortstermin nicht teilnehmen möchte, zumal er ihn bereits an diesem Tag mit dienlichen Fotos und Unterlagen bereits bedacht hatte. Vor diesem Hintergrund habe er davon abgesehen, den Streithelfer zum Ortstermin zu laden.

Im Rahmen der Befangenheit geht es nicht um die inhaltliche und verfahrensgemäße Prüfung der Richtigkeit der vom Sachverständigen getroffenen Entscheidungen. In der Regel können daher nur grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Im vorliegenden Fall war die Nichtladung bzw. Nichtmitteilung des Termins durch den Sachverständigen an den Streithelfer ... verfahrensfehlerhaft. Der Sachverständige hat die Umstände für seine Entscheidung jedoch dargelegt und damit gezeigt, dass diese Entscheidung nicht Ausdruck für die Parteilichkeit zugunsten einer Partei war, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet war - wenngleich verfahrensfehlerhaft - dass er davon ausging, dass aufgrund des gewonnenen Eindrucks und des Umstandes, dass ihm bereits umfangreich Mitteilungen zum begutachtenden Sachverhalt seitens des Streithelfers ... gemacht wurden, dieser kein Interesse an der Teilnahme am Ortstermin mehr hatte. Dieser unzweifelhaft gegebene Verfahrensverstoß begründet somit aus der Sicht einer verständigen Partei nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, diesen Verfahrensverstoß zu heilen, indem etwa der Ortstermin, soweit dies von den Parteien bzw. vom Streithelfer ... gewünscht wird, wiederholt wird oder der Sachverständige zu einem anzuberaumenden Erörterungstermin zu Gericht geladen werden kann, so dass sämtliche Verfahrensbeteiligte, insbesondere auch der Streithelfer ...,, sich noch umfassend zur Begutachtungen äußern können.

Vor diesem Hintergrund war der Befangenheitsantrag mithin als unbegründet zurückzuweisen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 492 Beweisaufnahme


(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren. (3) Das Gericht ka

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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.