Landgericht Tübingen Beschluss, 29. Aug. 2006 - 5 T 292/06
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 14.08.2006 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Tübingen hat der Gläubigerin den vollstreckbaren Tabellenauszug hinsichtlich der festgestellten Forderung zur laufenden Nr. 5 der Tabelle zu erteilen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4. Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
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Referenzen - Gesetze
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.
(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.
(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.