Landgericht Tübingen Beschluss, 29. Jan. 2009 - 5 T 13/09

bei uns veröffentlicht am29.01.2009

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 16.12.2008 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.1.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 I Nr. 2, II Nr. 1 ZPO zugelassen.

Gründe

 
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldner als Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsverwaltung der in deren Besitz befindlichen Wohnung beantragt.
Die Gläubigerin verfügt über Vollstreckungsbescheide gegen die Schuldner. Dingliche Rechte der Gläubigerin gegen die Schuldner betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung sind nicht vorhanden.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag gem. § 147 ZVG zurückgewiesen, da die Voraussetzung in Form eines eingetragenen Rechts fehle.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag der Gläubigerin wurde vom Amtsgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Der Wortlaut von § 147 ZVG ist eindeutig. Danach wird als Voraussetzung ein eingetragenes Recht verlangt. Auslegungsspielraum lässt diese eindeutige Formulierung nicht zu. Auch die Kommentierungen zu § 147 ZVG führen aus, dass ausschließlich aus eingetragenen Rechten die Zwangsverwaltung gem. § 147 ZVG beantragt werden kann (vgl. Böttcher, ZVG, 2. A., § 147 Rn. 4; Stöber, ZVG, 17. A., § 147 Rn. 2 Anm. 2.5, jeweils auch ausdrücklich eingehend auf die Rangklasse Nr. 3 in § 10 ZVG).
Auch der Argumentation der Beschwerdebegründung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass durch die Entwicklung des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften im Alltag Probleme im Zusammenhang mit der Rangklasse Nr. 2 in § 10 ZVG sichtbar geworden sind. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, hat der Gesetzgeber diese Probleme auch im Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht behandelt. Die Kammer vermag jedoch die Ansicht des Beschwerdeführers, der Gesetzgeber habe die vorliegende Problematik nicht gesehen, nicht zu folgen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, geht es ihm letztlich auch nicht um eine Auslegung der bestehenden Norm (§ 147 ZVG), sondern um eine Entscheidung, die einem inhaltlich erweiterten und geänderten § 147 ZVG entsprechen würde (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 unten). Eine bewusste Ignorierung des Wortlauts und inhaltliche Erweiterung dessen Anwendungsbereichs ist von § 147 ZVG nicht gedeckt.
Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist der Kammer nicht bekannt. Da die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen aber durchaus grundsätzliche Bedeutung haben, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 147


(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat. (2) Der Besitz ist durch Urkunden

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(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat.

(2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat.

(2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.