Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 27.10.2008 (Az.: 3 VI 626/06) und die Gerichtskostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 11.08.2008 betreffend das Nachlassverfahren des Amtsgerichts Saarlouis (Az.: 3 VI 626/06) werden aufgehoben.
Gründe
A.
Die Beschwerdegegnerin hat einen am 03.07.2006 (UR.-NR. ... des Notars ..., ...) notariell beurkundeten Erbscheinsantrag gestellt, wonach sie die Erblasserin auf Grund privatschriftlichen Testaments vom 17.08.1999 allein beerbt habe.
In dem Erbscheinsantrag sind als mögliche gesetzliche Erben angegeben die Geschwister der Erblasserin und die Kinder ihres vorverstorbenen Bruders ..., darunter auch die Antragsgegnerin.
Die als Miterben angegeben ..., ... und die Antragsgegnerin haben Einwendungen gegen die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der Antragstellerin erhoben.
Daraufhin hat das Amtsgericht ein Schriftsachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Erblasserin das privatschriftliche Testament vom 17.08.1999 selbst verfasst und unterschrieben hat sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Testierfähigkeit der Erblasserin.
Zu der Testierfähigkeit der Erblasserin hat das Amtsgericht des Weiteren Zeugen vernommen.
Für die Beweisaufnahme des Amtsgerichts sind Auslagen in Höhe von 2.502,03 Euro angefallen.
Durch Beschluss vom 08.05.2008 hat das Nachlassgericht im Wege eines Vorbescheids angekündigt, dem Erbscheinsantrag der Antragstellerin vom 25.07.2006 stattzugeben, wenn gegen seinen Beschluss keine Beschwerde eingelegt werde.
Am 30.07.2008 hat das Amtsgericht der Antragstellerin den beantragten Erbschein erteilt.
Durch die streitgegenständliche Gerichtskostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 11.08.2008 ist der Antragsgegnerin von den für die Beweisaufnahme angefallenen Auslagen ein Anteil von 50 %, d.h. ein Betrag in Höhe von 1.251,02 Euro in Rechnung gestellt worden.
Dagegen hat die Antragsgegnerin am 13.10.2008 Erinnerung eingelegt.
Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat die Erinnerung durch den angefochtenen Beschluss vom 27.10.2008 zurückgewiesen und ausgeführt, eine Kostenentscheidung gemäß § 13 a FGG sei in diesem Verfahren nicht ergangen. Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin erfolge als Interessenschuldnerin gemäß § 2 Ziffer 2 Kostenordnung.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 24.04.2009 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
die Kostenentscheidung vom 11.08.2008 aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, nicht als Interessenschuldnerin zu haften.
Die Überprüfung der Erbfolge sei nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse der gesetzlichen Erben erfolgt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
B.
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 14 Abs. 3 KostO zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Grenze von 200,-- Euro.
II.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt sowohl zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 27.10.2008 als auch der streitgegenständlichen Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 11.08.2008.
1. Der Beschwerdeführerin sind in der streitgegenständlichen Rechnung gerichtliche Auslagen im Sinne des § 137 Nr. 6 KostO in Rechnung gestellt worden. Diese Auslagen fallen ebenso wie Gerichtsgebühren unter den Begriff der Kosten im Sinne des § 1 KostO. Wer Kostenschuldner ist, regelt § 2 KostO. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst (§ 2 Nr. 1 KostO) und bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird (§ 2 Nr. 2 KostO).
2. Die vorliegend in Rechnung gestellten Kosten sind im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins angefallen. Die Erteilung eines Erbscheins erfolgt – wie sich aus § 2353 BGB ergibt – nicht im Amtsverfahren, sondern auf Antrag.
Wenn – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen eines durch einen Erbscheinsantrag eingeleiteten Verfahrens das zuständige Gericht in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. §§ 2358 BGB, 12 FGG) eine Beweisaufnahme durchführt, so fallen die dadurch verursachten Kosten demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat (vgl. dazu LG Frankenthal, Beschluss vom 21.04.2005 – Az.: 1 T 60/05 – zitiert nach juris, Rdnr. 14 = ZEV 2005, 529; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 15. Auflage, Rdnr. 45 zu § 137 KostO).
3. Die Haftung eines sogenannten Interessenschuldners gemäß § 2 Nr. 2 KostO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Gericht im Wege einer Kostenentscheidung gemäß § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt hat. Eine solche Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ergangen. Deshalb bleibt es bei der alleinigen Kostenhaftung der Antragstellerin gemäß § 2 Nr. 1 Kostenordnung.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben.
Gleichfalls aufzuheben war die Gerichtskostenrechnung der Gerichtskasse vom 11.08.2008, soweit darin eine Kostenhaftung der Beschwerdeführerin angenommen worden ist.
4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO).