Landgericht Passau Endurteil, 27. Mai 2016 - 4 O 672/14

bei uns veröffentlicht am27.05.2016

Gericht

Landgericht Passau

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 70.000,00.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte weitere Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 20.04.2011 erlitt der damals 37-jährige Kläger in einen Verkehrsunfall, für den die hälftige Einstandspflicht der Beklagten für ihren am Unfall beteiligten Versicherungsnehmer zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Kläger war mit seinem Roller hinter dem Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten hinterhergefahren, der Versicherungsnehmer der Beklagten scherte plötzlich nach links aus und bog ohne zu Blinken nach rechts ab. Daraufhin kollidierte der Kläger zunächst mit dem Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten, dann mit zwei parkenden Autos und anschließend mit einem Baum. Bei dem Unfall hat der Kläger ein Polytrauma erlitten. Er erlitt folgende Verletzungen:

- Berstungsfraktur an den Brustwirbelkörpern 7 und 8

- einen Dornfortsatzabriss am Brustwirbelkörper 7

- Periprothetische Oberschenkelfraktur links bei liegender Hüft-TEP beidseits

- Trizepssehnenausriss am linken Olecranon

- Ausgedehnte Weichteilverletzung am rechten distalen Oberschenkel mit Ruptur des vastus medialis

- Dornfortsatzfraktur Halswirbelkörper 7 Vom 20.04.2011 bis 13.05.2011 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus anschließend wurde er in die Klinik für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme verlegt, die bis zum 16.06.2011 andauerte. Vom 08.08.2012 bis 05.09.2012 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im interdisziplinären Schmerzzentrum der Fachklinik …H. Der Kläger wurde mehrfach operiert. Noch am Unfalltag wurde die operative Dorsalisstabilisierung von BWK 6 - 9 vorgenommen. Außerdem erfolgte die Versorgung der periprothetischen Oberschenkelfraktur links mit zwei Cerclagen und die Refixation der Trizepssehne und des Wunddebridement im rechten distalen Oberschenkel. Am 26.04.2011 wurde die ventrale Stabilisierung der Wirbelsäule vorgenommen.

Infolge des Unfalls sind zwei Brustwirbel herausgesprengt worden. Diese wurden ersetzt mittels eines Obelisken. Dieser hält die Wirbel zusammen und kann nicht entfernt werden. Aufgrund des Halswirbelbruchs hat der Kläger Schmerzen und Verspannungen und dadurch ausgelöste Kopfschmerzen. Er musste zunächst eine Halskrause tragen. Mit den Trizepssehnenausriss am linken Ellenbogen ist es nicht mehr möglich, Kraft in der linken Hand herzustellen. Wegen der Oberschenkelfraktur am linken Bein kam es zu einer Beinverkürzung. Aufgrund dieser ist nach ärztlicher Aussage davon auszugehen, dass die Hüftprothese sich lockern wird und ein verfrühter Austausch der Prothese erforderlich wird. Aufgrund der Beinverkürzung benötigt der Kläger einen Schuhausgleich.

Bereits vor dem Unfallgeschehen war dem Kläger eine Hüftprothese eingesetzt worden. 2010 war beim Kläger ein Diabetes Mellitus festgestellt worden. Der Kläger nimmt Opiate ein. Vor dem Unfall hat der Kläger von 1994 bis 1998 Heroin, Kokain, Alkohol und Nikotin konsumiert, von 1997 - 1998 ein Methadonprogramm absolviert. Alkohol konsumierte er auch später noch. Das letzte Arbeitsverhältnis vor dem Verkehrsunfall endete 2008 durch einen Aufhebungsvertrag.

Außergerichtlich hat die Beklagte an den Kläger Schmerzensgeld i. H. v. € 50.000,00 bezahlt.

Der Kläger begehrt jedoch ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. € 70.000,00 sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ist der Auffassung, neben den Primärverletzungen, die zwischen den Parteien unstreitig sind, habe er massive dauernde Beeinträchtigungen davongetragen.

Der Kläger behauptet, vor dem Unfall in seiner Arbeit und in seiner Freizeit nicht beeinträchtigt gewesen zu sein. Aufgrund des Unfalls könne er nun nicht mehr berufstätig sein und hätte eine Rente beantragen müssen. Vor allen Dingen hätte der Unfall aber für ihn erhebliche psychische Folgen die sich in Schlaflosigkeit, Flashbacks vom Unfall, Depressionen, sozialem Rückzug und PT-BS äußerten. Diese psychischen Folgen hätten auch Folgen für das Eheleben des Klägers, nämlich eine sexuelle Störung. Der Kläger könne sich nicht allein fortbewegen, nicht mit Pkw oder Fahrrad fahren und benötige immer fremde Hilfe. Die gesamte Lebensfreude sei insbesondere aufgrund der Tabletteneinnahme äußerst reduziert und habe erhebliche Auswirkungen auf die noch junge Familie. Der Kläger habe Dauerschmerzen und Schmerzattacken, weswegen er Opiate in hoher Dosis nehmen müsse. Der mittlere Schmerz liege bei einer Skala von 0 - 10 bei 7,4, der stärkste bei 9. Die Opioiteinnahme des Klägers sei seit dem Unfall stark angestiegen. Die erhöhte Einnahme verursache beim Kläger eine starke Müdigkeit, so dass er am Leben nur noch schwer teilnehmen könne. Eine Medikamentenabhängigkeit sei bereits stark fortgeschritten. Seine Schmerzkrankheit befinde sich unfallbedingt in Stadium 3. Eine zwischenzeitlich erreichte Schmerzbesserung sei nicht von Dauer gewesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage insgesamt 100%.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus Anlass des Unfalls vom 20.04.2011 in ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch mindestens noch weitere € 70.000,00 betragen soll, und dieses i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die angefallene Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nebst Auslagen und Mehrwertsteuer i. H. v. insgesamt€ 621,18 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, Schmerzensgeldansprüche des Klägers durch die Zahlungen i. H. v. insgesamt € 50.000,00 bereits hinreichend ausgeglichen zu haben. Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass beim Kläger unfallbedingt eine psychische Erkrankung eingetreten sei. Insbesondere liege eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vor. Auf nervenärztlichem und fachpsychiatrischem Gebiet liege beim Kläger keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Lediglich auf fachchirurgischem Gebiet konnte die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eingegrenzt werden auf 40%. Zwischen der Schmerzstörung des Klägers und dem Unfall bestehe keinerlei Bezug.

Bereits vor dem Unfall sei der Kläger stark beeinträchtigt gewesen. Bei diesem hätten multiple unfallunabhängige Beeinträchtigungen vorgelegen. Dieser sei hüftprothetisch versorgt gewesen aufgrund von Knocheinfarkten an beiden Beinen, die auf den Konsum verunreinigten Heroins zurückzuführen gewesen seien. Zudem habe ein unfallfremder Diabetes Mellitus Typ 2 eine systemische Arthritis, eine Gichtarthropathie des linken Kniegelenks bestanden. Vor dem Unfall habe bereits eine Arthrose beider oberer Sprunggelenke, eine chronische Gastritis und Duadermite, unter der man eine akute und chronische Entzündung der Schleimhaut des Zwölffingerdarms verstehe, und zusätzlich eine Refluxösophagitis Grad 1 verbunden mit einer Adipositas vorgelegen. Sofern der Kläger behauptet, auf einen Aktivrollstuhl angewiesen zu sein, sei dies nicht dem Unfall sondern unfallfremden Hüftprothesen zuzurechnen. Die Beklagte bestreitet ebenso eine sexuelle Störung des Klägers als auch dessen sportliche Aktivität vor dem Unfall. Bereits vor dem Unfall habe der Kläger Opioide vereinnahmt. Unfallbedingt sei die Medikamentenabhängigkeit daher nicht.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. (nervenärztliches Gutachten, Bl. 67 - 83 d. A.) und Dr. …urologisches Gutachten, Bl. 62 - 66 d. A.). Beide Sachverständige habe ihre schriftlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 erläutert. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Dr. und Ergänzend und vertiefend wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 06.10.2014 (Bl. 1 - 8 d. A.) sowie die Schriftsätze des Klägervertreter vom 04.12.2014 (Bl. 26 - 31 d. A.), 09.12.2014 (Bl. 32 - 33 d. A.), 19.01.2015 (Bl. 47 d. A.), 07.04.2015 (Bl. 57 - 58 d. A.), 18.08.2015 (Bl. 88 - 90 d. A.), 03.12.2015 (Bl. 105 - 107 d. A.), die Klageerwiderung vom 10.11.2014 (Bl. 14 -23 d. A.) sowie die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 07.01.2015 (Bl. 45 - 46 d. A.), 10.08.2015 (Bl. 85 -86 d. A.), 30.10.2015 (Bl. 100 - 101 d. A.), 18.11.2015 (Bl. 102 - 104 d. A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2014 (Bl. 34 - 38 d. A.), 11.12.2015 (Bl. 108- 116 d. A.) und 15.04.2016 (Bl. 128 - 133 d. A.) sowie den Beweisbeschluss vom 30.01.2015 (Bl. 49 - 51 d. A.) ergänzt durch Beschluss vom 15.04.2015 (Bl. 59 - 60 d. A.) sowie das urologische Sachverständigengutachten vom 05.07.2015 (Bl. 62 - 66 d. A.) und das nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 19.06.2015 (Bl. 67 - 83 d. A.).

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte weitere Schmerzensgeldansprüche nicht zu. Die ihm zustehenden Schmerzensgeldansprüche wurden mit Zahlungen i. H. v. insgesamt € 50.000,00 hinreichend ausgeglichen.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 50% für die dem Kläger entstandenen Schäden einstandspflichtig ist.

2. Weitere Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes ist bei der Bemessung folgendes zu berücksichtigen:

a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfall ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm ZFS 2005, 122, 123; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW Spezial 2010, 617).

b) Die Schwere dieser Belastungen wird v. a. durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grundlegen RGZ 8, 117, 118 und BGHZ-GSZ-18, 149 ff = VersR 1955, 615 ff = NJW 1955, 1675 ff.).

Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm, ZFS 2005, 122, 123; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.03.2007, 12 U 154/06).

d) Das Gericht legt für die Beeinträchtigung des Klägers vollumfänglich die eingeholten urologischen und nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.07.2015 und 19.06.2015 (Bl. 62 - 83 d. A.) zu Grunde.

Der Kläger wurde von beiden Fachabteilungen persönlich untersucht. Die Sachverständigen haben den Akteninhalt als auch den Beweisbeschluss vollumfänglich ab- und aufgearbeitet und ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 plausibel und für das Gericht nachvollziehbar erläutert.

Unstreitig hat der Kläger Berstungsfrakturen an den Brustwirbelkörpern 7 und 8, einen Dornfortsatzabriss am Brustwirbelkörper 7, eine periprothetische Oberschenkelfraktur links bei liegender Hüft-TEP beidseits, einen Trizepssehnenausriss am linken Olecranon, eine ausgedehnte Weichteilverletzung am rechten fistalen Oberschenkel mit Ruptur des vastus medialis und eine Dornfortsatzfraktur des HWK 7 erlitten. Unstreitig hat sich der Kläger mehrfach in stationärer Behandlung und anschließender Rehabilitationsmaßnahme befunden. Unstreitig liegt auf fachchirurgischem Gebiet eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 40%o vor. Unstreitig wurden die herausgesprengten Brustwirbel durch einen Obelisken gefestigt, der nicht entfernt werden kann.

Hinsichtlich der streitigen Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem und urologischem Fachgebiet geht das Gericht von Folgendem aus:

Beim Kläger liegt eine Störung mit teilweisem Erektionsverlust auf urologischem Gebiet vor, die einen isolierten Grad der Behinderung von 10% rechtfertigt. Das Gericht geht hiervon aufgrund des fachurologischen Gutachtens vom 05.07.2015 aus, das der Sachverständige Dr. in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 nachvollziehbar erläutert hat. Hierbei ist aber auch zu beachten, dass bereits vor dem Unfall, nach den Ausführungen von Dr. beim Kläger Faktoren vorgelegen haben, die Einfluss auf die Erektionsfähigkeit haben können. Dass die mangelnde Erektionsfähigkeit schlussendlich nur auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, kann der nicht Kläger darlegen.

In nervenärztlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass bei dem Kläger für die Dauer von 1 Jahr nach dem Unfall - auch unter Einbeziehung der sexuellen Störung - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 °% vorgelegen hat.

Nervenärztlich kann beim Kläger ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom mit ausstrahlenden Beschwerden, u. a. mit vertibragenen Kopfschmerzen, ein Karpaltunnelsyndrom rechts, eine abgelaufene Anpassungsstörung und eine rezidivierende Depressivität und Angst diagnostiziert werden. Nervenärztlich liegt beim Kläger auch eine Schmerzsymptomatik vor, aufgrund derer der Kläger Opiate einnimmt. Nach Ansicht des Gutachters spielt aber in diesem Zusammenhang insbesondere auch die spezielle Suchterfahrung des Klägers eine Rolle. Nach den Ausführungen des Gutachters hat die Medikation aber durchaus negative Einflüsse auf die Vigilanz und auch auf die Verdauung. Vom Gutachter als sicher angenommen besteht inzwischen eine Medikamentenabhängigkeit.

Klar stellt der Gutachter allerdings, dass der Kläger nicht mehr unter erheblichen psychischen Folgen des Unfalls von 2011 leidet. Lediglich hinsichtlich einer zeitlich begrenzt anzuerkennenden Anpassungsstörung kann von Schlaflosigkeit, Flashbacks vom Unfall, Depressionen und emotionalem Rückzug ausgegangen werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung liegt jedoch nach den Ausführungen des Gutachters nicht vor. Unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik und unter Berücksichtigung der Libidominderung geht der Gutachter von einer Beeinträchtigung des allgemeinen Leistungsvermögens, die auf den Unfall zurückzuführen sind, von 30% für die Dauer von maximal einem Jahr nach dem Unfall aus. Dem schließt sich das Gericht nach der übezeugenden Darstellung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung an.

Der Gutachter hat insbesondere herausgestellt, dass beim Kläger bereits vor dem Unfallereignis eine psychische Störung, depressiv gefärbt, vorlag, vorgelegen haben muss auch eine akute Belastungssituation aufgrund Ehe- und partnerschaftlicher Probleme. Einzubeziehen ist ebenso die Alkohol- und Drogenproblematik des Klägers. Weitere psychische Beeinträchtigungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind hat der Kläger nicht nachweisen können. Der Gutachter führt hier insbesondere dazu aus, dass psychoreaktive Störungen grundsätzlich zeitlich begrenzt sind. Die Begrenzung des Gutachters auf ein Jahr ist bereits hoch gegriffen, üblicherweise geht man davon aus, dass ein solcher Unfall etwa nach 1/2 Jahr „überwunden“ ist. Die zeitliche Begrenzung von 1 Jahr hat der Gutachter insbesondere aufgrund der persönlichen Situation des Klägers vorgenommen, da denkbar ist, dass im konkreten Fall das Unfallereignis den Kläger stärker betroffen hat als Vergleichspatienten.

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich nach dem Unfall in schmerztherapeutischer Behandlung bei Dr. befunden hat, Akupunktur, Krankengymnastik und Spritzen erhält als auch von diesem medikamentiert wird. Von Dr. ist er nach Auffassung des Gerichtes medikamentiert worden mit Ritardin und Oxycodon, wobei sich die Dosis gesteigert hat. Überzeugt hiervon ist das Gericht aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen Aussage des Dr.

Inwiefern die Medikation allerdings unfallbedingt erfolgte, kann letztendlich nicht geklärt werden. Unstreitig hat der Kläger bereits vor dem Unfallereignis aufgrund anderer Vorerkrankungen Schmerzmittel eingenommen. Es kann auch nicht lückenlos aufgeklärt werden, inwiefern die jetzige hohe Dosierung auf das vorherige Konsumverhalten des Klägers, den Unfall oder Vorerkrankungen oder auch die spezielle Behandlungsart von Dr. …H zurückzuführen ist.

Unter Berücksichtigung der vom Kläger erlittenen unfallbedingten Primärverletzungen als auch einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf fachchirurgischem Gebiet i. H. v. 40 °% und einer Minderung auf neurologischem Gebiet unter Einbeziehung des urologischen Gebiets von 30% für die Dauer von 1 Jahr, dem Alter des Klägers zum Unfallzeitpunkt (37), einer andauernden Schmerzsymptomatik, die - auch - auf den Unfall zurückzuführen ist, aber auch eines Mitverschulden des Klägers von 50%, ist ein Schmerzensgeld i. H. v. € 50.000,00 unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände angemessen. Es kann letztlich dahinstehen, ob die psychische und urologische Beeinträchtigung für die Dauer von einem Jahr in Gänze auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist, da das Gericht auch für diesen Fall das bereits geleistete Schmerzensgeld als ausreichend ansieht. 50.000,00 € hat die Beklagte bereits gezahlt. Weitere Ansprüche bestehen daher nicht.

II.

Ein Anspruch auf Ausgleich weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Über den von ihre regulierten Betrag hat die Beklagte eine Geschäftsgebühr i. H. v. 1,8 bereits ausgeglichen. Weitere Schmerzensgeldansprüche und damit auch Anspruch auf den Ausgleich aus einem erhöhten Geschäftswert ergeben sich nicht.

III.

Kosten: § 91 ZPO

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO

V.

Streitwert: § 3 ZPO

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.