Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 09. Apr. 2015 - 9 O 3535/13

published on 09/04/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 09. Apr. 2015 - 9 O 3535/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.030,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2013 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 33.522,50 € bis 29.12.2014 und auf 48.504,50 € ab 30.12.2014 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen von einem Subunternehmer der Beklagten zu 1) verursachten Schäden an den Fenster-Blendrahmen des Anwesens der Klägerin geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in .... In den Jahren 1996 bis 1998 wurden in den Gauben des ersten Obergeschosses acht und im Jahr 2008 vier weitere neue Kunststofffenster eingesetzt. Im Jahr 2008 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit der Erbringung von Zimmererarbeiten im Rahmen von Dachgaubenverlängerungen mit Dachdämmungsarbeiten, mit einer Dachneudeckung und mit Spenglerarbeiten. Die Arbeiten wurden von der Beklagten zu 1) erbracht und mit Rechnung vom 11.08.2008 abgerechnet. Zur Erledigung der Spenglerarbeiten setzte die Beklagte zu 1) den Subunternehmer T... ein. Anfang 2009 verursachte dieser im Rahmen von Mangelbeseitigungsarbeiten an Fensterrahmen der o.g. zwölf Fenstern der Klägerin Brand-/Verbrennungsschäden. Sodann versuchte er, die schwarzen Brandflecke abzuschmirgeln und hinterließ auf diese Weise zusätzliche Verkratzungsschäden.

Die Klägerin hat die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth beantragt. Der im Beweisverfahren 9 OH 3382/10 beauftragte Sachverständige F... hat die Schäden an den Fenstern festgestellt und im Gutachten vom 27.09.2010 (Anlage K13) unter Nr. 1 ausgeführt, die Schadensbeseitigung könne nur durch den Austausch der Fenster erfolgen. Unter Nr. 2 hat er jedoch angegeben, die Schadensbeseitigung könne auch durch eine hochqualifizierte Malerfirma durch das Abschleifen der Blendrahmen mit anschließendem Reinigen mit Silikon-Entferner und Streichen mit weißem PVC-Lack nach RAL, die Gesamtkosten hierfür betrügen 3.982,06 €. Im Rahmen der Anhörung am 15.03.2011 (Anlage K14) hat der Sachverständige erklärt, er habe Erfahrungen mit Nachlackierungen an Kunststofffenstern anderer Fabrikate, es könne zu farblichen Unterschieden zwischen den nachbehandelten Blendrahmen und den unveränderten Flügeln der Fenster kommen. Mit dem von der Firma E... vorgeschlagenen Verfahren (Füllen der beschädigten Stellen mit Spachtel sowie anschließendes Schleifen und Polieren) habe er keine Erfahrungen gesammelt. Im Ergänzungsgutachten vom 25.08.2011 (Anlage K16) hat der Sachverständige ausgeführt, er habe sich von der Firma E... telefonisch ausreichend beraten lassen und sei nach diesem Gespräch überzeugt, dass es keine Probleme mit Haltbarkeit und eventuellen Farbabweichungen geben könne.

Aufgrund der aus ihrer Sicht unklaren, teils widersprüchlichen und teils aus technischer Sicht nicht nachvollziehbarer Ausführungen des Sachverständigen F... holte die Klägerin das Privatgutachten des Gutachters P... ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass eine Schadensbeseitigung nur durch einen Komplettaustausch der Fenster von außen erfolgen könne. Er habe bisher keine qualifizierte Malerfirma gefunden, die bereit gewesen wäre, auf solche Reparaturarbeiten eine Gewährleistungsverpflichtung zu übernehmen. Das Verfahren der Firma Expira sei nicht ausreichend erprobt. Die Anschlussfugen zwischen den Kupfer-Einblechungen und den Fenstern seien nicht schlagregendicht ausgeführt. Für das Privatgutachten entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.130,50 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die vom Subunternehmer der Beklagten zu 1) T... an den Fensterrahmen verursachten Schäden nur durch den Austausch der Fenster von außen beseitigt werden könnten. Hierfür würden insgesamt 17.500,00 € anfallen. Nach einer Demontage der Kupfer-Einblechungen und der äußeren Fensterbleche könnten diese Teile nicht mehr verwendet werden, vielmehr müssten die Kupfer-Einblechungen mitsamt äußeren Fensterblechen neu hergestellt werden und Neueinblechungen und Fensterbleche montiert werden. Da die Kupfer-Einblechungen auch nicht schlagregendicht ausgeführt worden seien, müssten die Beklagten hierfür ohnehin 11.061,05 € als Schadensersatz leisten. Die Klägerin behauptet, im Mai 2009 hätten im Rahmen der Sanierung des streitgegenständlichen Anwesens noch die Innenausbau-Arbeiten im ersten Obergeschoss, insbesondere die Verputz- und Fliesenarbeiten sowie die Arbeiten zur Überdachung der Terrasse und die Arbeiten an den Außenanlagen durchgeführt werden müssen. Hätten die Beklagte den Schadensfall und die Schadensbeseitigungsvariante des kompletten Austauschs aller zwölf Fenster mit Blendrahmen von außen und der Stellung eines Außengerüsts mitsamt allen Demontage- und Anschlussarbeiten sogleich anerkannt, hätte die Klägerin die restlichen Sanierungsarbeiten durchführen und beenden können und im Februar 2010 die Außenanlagen anlegen lassen können und spätestens ab Juli 2010 das vollständig sanierte Anwesen vermieten können. Die Klägerin macht einen Mietausfallschaden für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von jeweils 14.892,00 € geltend.

Die Klage ist am 11.06.2013 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48.504,50 € zu zahlen und 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass das von der Firma E... angebotene Verfahren zur Schadensbeseitigung ausreichend sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.12.2013 (Bl. 73/74 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S... vom 09.07.2014 (Bl. 89/194 d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 03.11.2014 (Bl. 130/151 d.A.) und das Protokoll der Sitzung vom 03.03.2015 (Bl. 193/197 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

1. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war gemäß § 412 ZPO erforderlich, weil die Ausführungen des Sachverständigen F... im selbständigen Beweisverfahren nicht überzeugend waren und die Klägerin ein Privatgutachten vorlegte, das begründete Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen F... aufkommen ließ. Der Sachverständige S... hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständlichen Fenster mit Lackier- und Schleiftechnik optisch so hergestellt werden könnten, dass diese den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Er habe selbst Erfahrungen mit der Firma B... und vergleichbaren Schadensbeseitigungen gemacht, Firma B... biete auch eine fünfjährige Gewährleistung an. Bei dieser Schadensbeseitigungsoption sei es erforderlich, ein Außengerüst zu stellen sowie auch die Kupfereinblechungen im Bereich der Fensteranschlüsse zu demontieren. Der Sachverständige S... hat die Kosten für das Streichen der Fenster insgesamt auf 13.100,00 € ohne Umsatzsteuer beziffert (Bl. 104 d.A.). Nachdem die Klägerin die Kosten für die Schadensbeseitigung ausdrücklich nicht als Vorschussanspruch, sondern als Schadensersatzanspruch geltend macht und auch keinen Feststellungsantrag hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellt hat, ist die Umsatzsteuer durch die Beklagten nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. VII ZR 176/09).

Hinzu kommen die vom Sachverständigen Steinhart mit 1.800,00 € angegebenen Kosten für die Bauüberwachung mit Ausschreibung. Diese Kosten erscheinen ebenfalls angemessen.

2. Das von der Firma E... vorgeschlagene Verfahren ist aus der Sicht des Gerichts nicht ausreichend, weil mit diesem Verfahren weder die Sachverständigen F... und S... noch der Privatgutachter P... Erfahrungen gemacht haben, es kann nicht beurteilt werden, ob dieses Verfahren den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

3. Die Beklagten müssen den von der Klägerin behaupteten Mietausfallschaden nicht ersetzen. Das Verhalten der Klägerin, nämlich die unterlassene Vermietung des Anwesens, ist nicht nachvollziehbar und stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Die Klägerin hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, die vorhandenen Fenster zunächst zu belassen und die ausstehenden Sanierungsarbeiten durchzuführen, wenn sie das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abwarten wollte. Sie hätte die Schadensbeseitigungsmaßnahmen an den Fenstern nach Ende des gerichtlichen Verfahrens durchführen können, wobei die zu erzielende Miete möglicherweise geringer wäre als die Miete mit nicht beschädigten Fenstern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Fenster unstreitig nur optisch, nicht jedoch in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Bei optischen Mängeln erfolgt nach Rechtsprechung zum Mietrecht nicht automatisch eine Mietminderung, Vortrag zur Beurteilung einer möglichen Mietminderung fehlt vorliegend. Dass die von der Klägerin angegebenen Sanierungsmaßnahmen wie Innenausbau-Arbeiten im ersten Obergeschoss, insbesondere die Verputz- und Fliesenarbeiten sowie die Arbeiten zur Überdachung der Terrasse und die Arbeiten an den Außenanlagen technisch von der Schadensbeseitigung an den Fenstern abhängig sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Eine andere Möglichkeit für die Klägerin hätte darin bestanden, die nach ihrer Vorstellung einzige Möglichkeit der Schadensbeseitigung, nämlich den Austausch der Fenster von außen, ausführen zu lassen und die alten Fenster zur Beweissicherung einzulagern. Zwar hätte die Klägerin das Risiko tragen müssen, dass das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens darin besteht, dass eine günstigere Schadensbeseitigungsvariante ausreichend ist, die eventuell entstandene Differenz wäre jedoch deutlich geringer als der geltend gemachte Mietausfallschaden. Abgesehen davon, wurde der Mietausfallschaden auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin für die Jahre 2010 und 2011 jeweils einen Betrag von 14.892,00 € geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 30.12.2015, Bl. 166 d.A.), obwohl das Anwesen nach eigenem Vortrag der Klägerin erst ab Juli 2010 vermietet werden sollte.

4. Die Beklagten müssen der Klägerin auch die Kosten des Privatgutachters P... erstatten. Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung sind die Kosten des Privatgutachtens vom Prozessgegner zu erstatten, wenn diese unmittelbar prozessbezogen sind. Eine Beeinflussung des Prozesses ist keine Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme es ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte einleiten (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VI ZB 17/11, m.w.N.). Vorliegend durfte die Klägerin nach den tatsächlich nicht überzeugenden bzw. konsequenten Ausführungen des Sachverständigen F... im selbständigen Beweisverfahren die Meinung eines anderen Gutachters einholen. Dass der Sachverständige S... zu teilweise anderen Ergebnissen gelangte, ist unerheblich, weil es nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf die ex ante-Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Partei über die Beauftragung eines Privatgutachters ankommt (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 03/02/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.4.2015 verkündete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – Aktenzeichen 9 O 3535/13 – abgeändert und Ziffer I neu gefasst wie folgt: Die Beklagten zu 1.) bis 3
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Annotations

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.