Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 03. Feb. 2016 - 2 U 887/15

published on 03.02.2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 03. Feb. 2016 - 2 U 887/15
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.4.2015 verkündete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – Aktenzeichen 9 O 3535/13 – abgeändert und Ziffer I neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten zu 1.) bis 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.630,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.6.2013 zu bezahlen.

II. Im Übrigen werden die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 62 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 38 Prozent.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 74 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 26 Prozent.

V. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.830,15 € festgesetzt.

Tatbestand

A. Ein Subunternehmer der Beklagtenpartei fertigte mangelhafte Fensterverblechungen und verursachte Brandschäden an den Fenstern der Klagepartei. Mit der Klage und ihrer Erweiterung (Bl. 166) wurden von der Klägerin folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

Austausch der Fenster

17.500,00 €

Mietausfall 2010

14.892,00 €

Mietausfall 2011

14.892,00 €

Kosten des Sachverständigen

1.130,50 €

Summe

48.414,50 €

Antrag

48.504,50 €

B. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 48.504,50 Euro nur in Höhe von 16.030,50 Euro zuzüglich Zinsen für begründet erachtet.

Der zugesprochene Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Kosten Flaschner/Klempner

8.600,00 €

Fenster Streichtechnik

2.800,00 €

Sonstige Kosten, Unvorhersehbares für verdeckte Mängel

500,00 €

Demontage/Ersatz innere Fensterbänke, Verblechungen, Blenden inneres Kleingerüst

1.200,00 €

Bauüberwachung und Ausschreibung

1.800,00 €

Sachverständigenkosten

1.130,50 €

Summe

16.030,50 €

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ausreichend und erforderlich nur die Kosten für eine Reparatur und nicht die Kosten eines Austauschs der Fenster seien. Hier hat das Landgericht auf die Aufstellung des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten Bezug genommen.

Nicht zugesprochen wurde der Mietausfallschaden. Die Klagepartei habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie das Objekt nicht früher vermietet habe. Die Fenster seien nur optisch und nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt gewesen. Die Klagepartei hätte andere Arbeiten vorziehen können. Die Klagepartei hätte die Fenster ausbauen und einlagern können. Ein Schaden durch eine Minderung sei nicht dargelegt. Der Schaden sei nicht schlüssig dargelegt, da das Objekt nach eigenem Vortrag erst ab Juli 2010 vermietet werden sollte.

Im Übrigen wird auf die Feststellung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

C. Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin die Zurückweisung der Anschlussberufung und stellt selbst folgenden Berufungsantrag:

Die Beklagten zu 1.) bis 3.) werden als Gesamtschuldner unter Abänderung des am 9.4.2015 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth – Aktenzeichen 9 O 3535/13 - verurteilt, einen weiteren Betrag in Höhe von 32.474 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.6.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und stellt selbst im Wege der Anschlussberufung folgenden Antrag:

Das Endurteil des Landgericht Nürnberg-Fürth wird abgeändert, soweit die Beklagten zur Zahlung eines höheren Betrages als 7.974 Euro netto verurteilt sind.

D. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Die Mängel könnten nur durch einen Austausch der Fenster beseitigt werden. Das Landgericht habe einzelne Schadenspositionen zu niedrig angesetzt. Es könnten höhere Gerüstkosten anfallen. Vom Sachverständigen für notwendig gehaltene Teuerungszuschläge seien nicht berücksichtigt worden.

Es sei nicht nur um die Fenster, sondern auch um die erkennbar gewordenen Mängel an der Kupfereinblechung gegangen.

Ohne die Mängel hätten alle Arbeiten bereits in 2009 abgeschlossen und das Objekt 2010 vermietet werden können.

Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Schäden während des Beweissicherungsverfahrens zu beseitigen. Zudem wäre das Haus bei einem Austausch der Fenster unbewohnbar geworden. Weitere Sanierungsarbeiten hätten durch die Arbeiten an den Blendrahmen wieder zunichte gemacht werden können. Weil die Kupfereinblechungen auch fehlerhaft erfolgt seien, sei zudem nicht absehbar, welche Durchfeuchtungsschäden bereits entstanden seien.

Zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages führen die Beklagten aus, dass überwiegend über zehn Jahre alte Fenster beschädigt worden seien, sodass bei einer Erneuerung ein Abzug Neu-für-alt vorzunehmen wäre. Durch die Nachbesserung wäre allenfalls eine optische Beeinträchtigung zu befürchten. Die Ausführungen zu Farbunterschieden des Sachverständigen F seien nach den Ausführungen des Sachverständigen S überholt. Die bei den beschädigten neuen Fenstern noch laufende Herstellergarantie sei kein entscheidendes Kriterium. Eine Vermietung sei wegen der noch ausstehenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen nicht unzumutbar gewesen. Das Haus wäre durch die Schadensbeseitigungsmaßnahmen nicht unbewohnbar geworden. Die Vermietung hätte nicht wegen des bloßen Verdachts auf Feuchteschäden im Bereich der Einblechung unterbleiben dürfen. Konkrete Reklamationen habe es deswegen nie gegeben. Die Klägerin habe auch keinen Zeugen benannt, der das Anwesen gemietet hätte.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Höhe der ausgeurteilten Kosten. Die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich allenfalls auf 7.974 Euro netto. Dies ergebe sich aus dem Privatgutachten des Sachverständigen P vom 14.6.2015.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

E. Die Berufungen sind zulässig.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Zustellung des die Klage teilweise abweisenden Urteils erfolgte am 13.4.2015 an die Klägervertreter. Die Berufung ging am 12.5.2015 bei Gericht ein. Die Berufungsbegründung ging am 12.6.2015 bei Gericht ein.

Die Anschlussberufung ging fristgerecht am 8.7.2015 ein, nachdem die dreiwöchige Frist zur Berufungserwiderung an diesem Tag endete (Zustellung der Verfügung am 17.6.2015).

F. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die der Beklagtenpartei ist unbegründet:

I. Die Beklagten schulden der Klägerin nach §§ 280, 278, 249 BGB einen Betrag von 17.500 Euro sowie Gutachterkosten in Höhe von 1.130,50 € als Schadensersatz zur Beseitigung der unstreitig durch den von den Beklagten eingesetzten Subunternehmer verursachten Schäden. Hinsichtlich dieser Beträge schulden die Beklagten auch die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen.

1. Das Landgericht hat die Kosten für die Beseitigung der Schäden entsprechend den Ausführungen des Gutachters S. im Gutachten vom 9.7.2014 wie folgt berechnet:

Kosten Flaschner/Klempner

8.600,00 €

Fenster Streichtechnik

2.800,00 €

Sonstige Kosten, Unvorhersehbares für verdeckte Mängel

500,00 €

Demontage/Ersatz innere Fensterbänke, Verblechungen, Blenden inneres Kleingerüst

1.200,00 €

Bauüberwachung und Ausschreibung

1.800,00 €

Sachverständigenkosten

1.130,50 €

Summe

16.030,50 €

2. Die Angriffe der Anschlussberufung hiergegen sind unbegründet.

Der insoweit von der Beklagten erhobene Einwand, die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich allenfalls auf 7.974 Euro netto (Bl.250), was sich aus dem Privatgutachten des Sachverständigen P vom 14.6.2015 ergebe (Anlage BB 1), ist unbegründet.

Die von der Beklagtenpartei vorgelegte Kostenaufstellung der Anlage BB 1 ist mit der Aufstellung der Kosten durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht vergleichbar. Sie enthält nur folgende Positionen:

Bearbeitungskosten für 106 m

5.194,00 €

Fenster schleifen ausspachteln und reinigen

1.200,00 €

Material für 12 Fenster

480,00 €

Regiekosten, Anfahrt, Übernachtungskosten

600,00 €

Anfahrtspauschale

500,00 €

Summe

7.974,00 €

Umsatzsteuer

1.515,06 €

Summe

9.489,06 €

In ihr sind damit die Kosten für die Demontage und Neumontage der Kupfereinblechungen nicht enthalten, die der gerichtliche Sachverständige für erforderlich gehalten hat (Bl. 102).

Der Einwand (Bl. 253), eine Gerüststellung sei nicht erforderlich, ist unbegründet:

Das von den Beklagend vorgelegte Gutachten des Sachverständigen P enthält hierzu keine Begründung (Anlage BB1 S.6). Der gerichtliche Sachverständige begründet die Notwendigkeit eines Gerüsts hingegen nachvollziehbar mit den Arbeiten an den Kupfereinblechungen, die die Beklagtenpartei überhaupt nicht berücksichtigt.

Der Sachverständige hat zwar ausgeführt (Bl. 189,196), dass auch der Einsatz von Hubsteigern oder Gerüstscherenbühnen denkbar ist. Dass die Kosten dadurch gesenkt werden könnten, ist jedoch nicht vorgetragen.

3. Die Einwände der Klägerin gegen die Feststellungen des Landgerichts zu den Kosten der Mängelbeseitigung im Wege der Reparatur der Fenster sind teilweise begründet.

Das Landgericht hat den Sachverständigen zwar angehört, aber die sich aus seiner Anhörung ergebenden weiteren Kosten nicht berücksichtigt. Es ergeben sich folgende Kosten:

Kosten Flaschner/Klempner

8.600,00 €

Fenster Streichtechnik

2.800,00 €

Sonstige Kosten, Unvorhersehbares für verdeckte Mängel

500,00 €

Demontage /Ersatz innere Fensterbänke Verblechungen, Blenden inneres Kleingerüst

1.200,00 €

Bauüberwachung und Ausschreibung

1.800,00 €

Summe

14.900,00 €

Längere Gerüststandzeit

400,00 €

Zuschlag für externe Gerüststellung

142,50 €

Summe

15.442,50 €

Teuerungszuschlag

463,28 €

Summe

15.905,78 €

Die Beklagten haben gegen die Berechnung durch den Kläger in der Berufungsbegründung keine substantiierten Einwände erhoben. Von der Notwendigkeit einer Gerüststellung ist – wie dargelegt – auszugehen. Soweit der Kläger allerdings beim Teuerungszuschlag vom oberen Ende der Spanne (3-4%) ausgehen will, die der Sachverständige genannt hat, ist ein Nachweis nicht erbracht. Der Senat geht daher von einem Teuerungszuschlag von 3 Prozent aus.

4. Weitergehend ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger hier nicht nur die Reparaturkosten sondern die verlangten Kosten in Höhe von 17.500,00 € für einen Austausch der Fenster als Schadensersatz verlangen kann.

a) Zwar ist das Landgericht grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Geschädigte sich unter Umständen mit einer Ausbesserung statt einer Erneuerung begnügen muss, auch wenn geringfügig optische Abweichungen verbleiben (vgl. Palandt BGB 74.A. Rz. 12 zu § 249 BGB u.H.a. Oberlandesgericht Hamm NJW-RR 95,17; Oberlandesgericht Celle NJW-RR 94,1305, Landgericht Wuppertal NJW 15,1258).

b) Vorliegend sind mit der Schadensbeseitigung durch Reparatur der Fenster jedoch weitergehende Nachteile gegenüber einem Austausch der Fenster geboten, die es rechtfertigen, die Beklagten mit den nur um rund 10 Prozent höheren Kosten für den Austausch der Fenster zu belasten.

Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die vorhandenen Kunststofffenster ohne das schädigende Ereignis keines Anstrichs in der Folgezeit bedurft hätten. Durch die Art der Nachbesserung geht dieser Vorteil verloren. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die im nicht nachgelassenen aber von der Klageseite nachgereichten Schriftsatz vom 25.1.2016 aufgestellte Rechnung zu den Folgekosten zutrifft.

Zudem hat das Verfahren auch gezeigt, dass die hier erforderliche Reparatur von Kunststofffenstern keine Routinemaßnahme ist, die problemlos von einer Vielzahl von Handwerkern vorgenommen werden könnte. Zudem sind bei den erst kurz vor dem Schadensfall eingebauten Fenstern in jedem Fall noch bestehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche durch derartige Maßnahmen gefährdet. Ob die bestrittenen weitergehenden vertraglichen Ansprüche bestanden, kann hier offenbleiben.

Würde man die geschädigte Klägerin bei dieser Sachlage auf die Reparatur verweisen, würde man die Beklagten als Schädiger von diesen Folgeproblemen ungerechtfertigt entlasten.

c) Der geltend gemachte Betrag übersteigt die sachverständig festgestellten Erneuerungskosten nicht.

aa) Der Sachverständige hat als Kosten für den Austausch folgende Beträge in Ansatz gebracht:

Kosten neuer Fenster

15.740,00 €

Bauleitungs-/Überwachungskosten

2.000,00 €

Summe

17.740,00 €

Diese Kosten ergeben sich aus dem Gutachten vom 9.7.2014 (Bl. 105) und der Anhörung des Sachverständigen vom 3.3.2015 ( Bl. 195)

bb) Die Notwendigkeit eines weitergehenden Abzugs Neu-für-alt ist durch die Beklagten nicht dargelegt worden.

Für einen solchen Vorteilsausgleich ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Die Klägerin hat einen Vorteil bestritten. Ist wie hier das Objekt zur Vermietung bestimmt, ergibt sich auch aus einzelnen neuen Fenstern nicht ohne weiteres ein Vorteil für den Vermieter, zumal die Gesamtnutzungsdauer des Hauses durch diese Maßnahme nicht verlängert wird. Selbst zu der Nutzungsdauer der Fenster an sich haben die Beklagten aber schon nichts vorgetragen. Selbst wenn ein Abzug gerechtfertigt wäre, beträfe dieser nicht die Einblechungskosten und auch nur einen Teil der Fenster.

II. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass eine Entschädigung für einen Nutzungsausfall in den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von jährlich 14.892,00 € nicht geschuldet ist.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Entscheidung der Klägerin, das Anwesen nicht zu vermieten, nicht nachvollziehbar ist. Soweit man überhaupt von einer Ursächlichkeit der Schäden für diese Entscheidung ausgehen kann, hat die Klägerin jedenfalls ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB dadurch verletzt, dass sie das Anwesen nicht in beschädigtem Zustand vermietet hat.

1. Die beanstandeten Beschädigungen und Mängel hinderten die Vermietung nicht.

a) Die Fenster wurden nach den insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts durch die Beschädigung lediglich optisch, nicht aber in ihrer Funktion beeinträchtigt. Die Vermietung mit optischen Mängeln war der Klägerin aber zumutbar.

Daran ändert der wenig aussagekräftige Einwand der Klagepartei nichts, dass es sich um Substanzschäden gehandelt habe (Bl. 162,230). Auch Schleifspuren führen in erster Linie zu optischen Beeinträchtigungen.

b) Die Klägerin war nicht wegen einer mangelhaften Verblechung an der Vermietung gehindert, selbst wenn dadurch das Eindringen von Regenwasser ermöglicht wurde.

aa) Diese Undichtigkeit hinderte die Klägerin schon rein tatsächlich nicht an der Vermietung im streitgegenständlichen Zeitraum, weil sie von davon ausgehenden möglichen Gefahren erst später erfahren hat:

Die Klägerin hat nach eigenem Vortrag erstmals durch das Gutachten des Sachverständigen vom 27.9.2010 im selbständigen Beweisverfahren Kenntnis von fehlerhaften Spenglerarbeiten bekommen (Bl. 7). Die Undichtigkeit war insbesondere nicht Gegenstand des Antrages im selbständigen Beweisverfahren vom 15.4.2010. Die fehlende Schlagregendichtigkeit wurde ihr dann durch die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen G. P. vom 19.9.2012 bekannt (Bl. 19).

bb) Selbst in der Klageschrift ist auch nur davon die Rede, dass Wasser eindringen kann. Es wurde nicht behauptet, dass tatsächlich eindringendes Wasser festgestellt worden wäre (Bl. 32).

cc) Das Unterbleiben der weiteren Arbeiten zur Sanierung des Hauses (Terrassenüberdachung, Verlegen der Fliesen im ersten Stock, Durchführung der Verputzarbeiten im 1. OG. Gestaltung der Außenanlagen und des Gartens) wurde in der Klage nicht etwa mit dem tatsächlichen oder möglichen Eindringen von Wasser gerechtfertigt, sondern damit, dass durch den Austausch der Fenster diese Arbeiten wieder zunichte gemacht würden (Bl. 35).

c) Die Klägerin war auch an der Vermietung nicht dadurch gehindert, dass sie etwa andere geplante Arbeiten zur Herstellung der Vermietbarkeit wegen der ausstehenden Arbeiten an den Fenstern hätte zurückstellen müssen.

aa) Anbringung der Terrassenüberdachung

Soweit die Mängelbeseitigungsarbeiten an den Fenstern wegen der Notwendigkeit eines Gerüsts durch eine Terrassenüberdachung behindert würden, hätte die Klägerin die Anbringung der Terrassenüberdachung zurückstellen können.

Eine Verringerung des erzielbaren Mietzinses durch eine fehlende Überdachung wurde nicht vorgetragen und ist allenfalls in geringem Umfang vorstellbar. Die möglicherweise geringfügig geringeren Mieteinnahmen würden durch die Verschiebung der zur Erstellung der Überdachung notwendigen Finanzierung wohl ausgleichen.

Eventuelle Schäden an der Terrasse wegen fehlenden Überdachung sind nicht beziffert und könnten, wenn sie denn eingetreten und nicht zu verhindern gewesen wären, gegenüber der Beklagten als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden.

bb) Verlegen der Fliesen im ersten Stock und Verputzarbeiten im 1. OG.

Die Klägerin war nicht gehindert, diese zur Herbeiführung der Vermietbarkeit von ihr geplanten Arbeiten auszuführen.

Soweit diese Arbeiten durch die Nachbesserungsarbeiten an den Fenstern später teilweise tatsächlich entwertet werden, können zwar in der Tat zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind aber Teil der Nachbesserungskosten und gegebenenfalls vom Schädiger zu tragen. Zu ihrer Höhe ist zudem nichts vorgetragen.

Die Klägerin ist nach § 254 II BGB verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Sie darf nicht wegen eines möglichen zukünftigen geringen Schadens sicher einen größeren Mietausfallschaden herbeiführen.

Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass die Verputzarbeiten auf Grund des durch die Undichtigkeiten eindringenden Wassers unterlassen wurden, um ein Abtrocknen dieses Wassers zu ermöglichen ist neu und unsubstantiiert. Er ist verspätet, weil er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hätte erfolgen müssen. Er ist auch – wie dargelegt – mit der bisherigen Klagebegründung nicht in Einklang zu bringen.

cc) Gestaltung der Außenanlagen und des Gartens

Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Arbeiten von den Mängelbeseitigungsarbeiten abhängen sollten. Im Übrigen gilt das zu den anderen Arbeiten Ausgeführte entsprechend.

d) Die Vemietbarkeit war auch nicht deswegen aufgehoben, weil Mängelbeseitigungsarbeiten noch ausstanden und im Falle ihrer Durchführung mit Beeinträchtigungen zu rechnen war.

Die Situation war für die Klägerin keine andere als für denjenigen Vermieter, der eine Wohnung mit alten Fenstern vermietet und beabsichtigt, diese während der Mietzeit zu erneuern. In solchen Fällen ist der Vermieter gehalten, diese Absicht bei Vertragsschluss offenzulegen und eine Abrede über das spätere Vorgehen mit dem Mieter zu treffen. Die Klägerin hat nicht dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass eine solche Vorgehensweise zur Unvermietbarkeit oder zu Mietkürzungen geführt hätte. Die unspezifizierte Berufung auf eine Verantwortlichkeit des Vermieters (Bl. 228) ersetzt einen solchen Vortrag nicht.

e) Da die Klägerin ihren Schaden konkret abrechnet, kann ihr auch nicht ein Nutzungsausfall mit der Überlegung zugesprochen werden, dass jedenfalls in Folge der später durchzuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten irgendwann einmal ein Mietausfall entstehen wird.

Die Klägerin hat die Schäden noch nicht beseitigen lassen, sodass ein konkreter Mietausfallschaden insoweit noch nicht entstanden ist.

f) Die Klägerin könnte im Übrigen mit ihrer Begründung, sie sei an weiteren Arbeiten durch das Beweisverfahren gehindert worden schon deshalb nicht für den vollen Zeitraum von zwei Jahren Nutzungsausfall geltend machen, weil sie die Beweissicherung nicht mit der gebotenen Konsequenz vorangetrieben hat. Sie hat damit selbst die notwendigen Feststellungen zum Schadensbild verzögert. Selbst wenn man alle anderen Verzögerungen dem Gegner oder dem Gericht bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen zuweisen würde, verbliebe eine Untätigkeit der Klägerin in der Zeit von der Ablehnung der Leistung durch die gegnerische Versicherung (17.12.2009) bis zur Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens (15.4.2010) und von der Erstattung des letzten Gutachtens im Beweisverfahren (23.1.2012) bis zur Klageerhebung (13.5.2013).

G. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,92 ZPO.

H. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vorliegend handelt es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall, dessen Schwierigkeiten maßgeblich im Tatsächlichen liegen und der keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 09.04.2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.030,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2013 zu bezahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits h
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Annotations

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.030,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2013 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 33.522,50 € bis 29.12.2014 und auf 48.504,50 € ab 30.12.2014 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen von einem Subunternehmer der Beklagten zu 1) verursachten Schäden an den Fenster-Blendrahmen des Anwesens der Klägerin geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in .... In den Jahren 1996 bis 1998 wurden in den Gauben des ersten Obergeschosses acht und im Jahr 2008 vier weitere neue Kunststofffenster eingesetzt. Im Jahr 2008 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit der Erbringung von Zimmererarbeiten im Rahmen von Dachgaubenverlängerungen mit Dachdämmungsarbeiten, mit einer Dachneudeckung und mit Spenglerarbeiten. Die Arbeiten wurden von der Beklagten zu 1) erbracht und mit Rechnung vom 11.08.2008 abgerechnet. Zur Erledigung der Spenglerarbeiten setzte die Beklagte zu 1) den Subunternehmer T... ein. Anfang 2009 verursachte dieser im Rahmen von Mangelbeseitigungsarbeiten an Fensterrahmen der o.g. zwölf Fenstern der Klägerin Brand-/Verbrennungsschäden. Sodann versuchte er, die schwarzen Brandflecke abzuschmirgeln und hinterließ auf diese Weise zusätzliche Verkratzungsschäden.

Die Klägerin hat die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth beantragt. Der im Beweisverfahren 9 OH 3382/10 beauftragte Sachverständige F... hat die Schäden an den Fenstern festgestellt und im Gutachten vom 27.09.2010 (Anlage K13) unter Nr. 1 ausgeführt, die Schadensbeseitigung könne nur durch den Austausch der Fenster erfolgen. Unter Nr. 2 hat er jedoch angegeben, die Schadensbeseitigung könne auch durch eine hochqualifizierte Malerfirma durch das Abschleifen der Blendrahmen mit anschließendem Reinigen mit Silikon-Entferner und Streichen mit weißem PVC-Lack nach RAL, die Gesamtkosten hierfür betrügen 3.982,06 €. Im Rahmen der Anhörung am 15.03.2011 (Anlage K14) hat der Sachverständige erklärt, er habe Erfahrungen mit Nachlackierungen an Kunststofffenstern anderer Fabrikate, es könne zu farblichen Unterschieden zwischen den nachbehandelten Blendrahmen und den unveränderten Flügeln der Fenster kommen. Mit dem von der Firma E... vorgeschlagenen Verfahren (Füllen der beschädigten Stellen mit Spachtel sowie anschließendes Schleifen und Polieren) habe er keine Erfahrungen gesammelt. Im Ergänzungsgutachten vom 25.08.2011 (Anlage K16) hat der Sachverständige ausgeführt, er habe sich von der Firma E... telefonisch ausreichend beraten lassen und sei nach diesem Gespräch überzeugt, dass es keine Probleme mit Haltbarkeit und eventuellen Farbabweichungen geben könne.

Aufgrund der aus ihrer Sicht unklaren, teils widersprüchlichen und teils aus technischer Sicht nicht nachvollziehbarer Ausführungen des Sachverständigen F... holte die Klägerin das Privatgutachten des Gutachters P... ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass eine Schadensbeseitigung nur durch einen Komplettaustausch der Fenster von außen erfolgen könne. Er habe bisher keine qualifizierte Malerfirma gefunden, die bereit gewesen wäre, auf solche Reparaturarbeiten eine Gewährleistungsverpflichtung zu übernehmen. Das Verfahren der Firma Expira sei nicht ausreichend erprobt. Die Anschlussfugen zwischen den Kupfer-Einblechungen und den Fenstern seien nicht schlagregendicht ausgeführt. Für das Privatgutachten entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.130,50 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die vom Subunternehmer der Beklagten zu 1) T... an den Fensterrahmen verursachten Schäden nur durch den Austausch der Fenster von außen beseitigt werden könnten. Hierfür würden insgesamt 17.500,00 € anfallen. Nach einer Demontage der Kupfer-Einblechungen und der äußeren Fensterbleche könnten diese Teile nicht mehr verwendet werden, vielmehr müssten die Kupfer-Einblechungen mitsamt äußeren Fensterblechen neu hergestellt werden und Neueinblechungen und Fensterbleche montiert werden. Da die Kupfer-Einblechungen auch nicht schlagregendicht ausgeführt worden seien, müssten die Beklagten hierfür ohnehin 11.061,05 € als Schadensersatz leisten. Die Klägerin behauptet, im Mai 2009 hätten im Rahmen der Sanierung des streitgegenständlichen Anwesens noch die Innenausbau-Arbeiten im ersten Obergeschoss, insbesondere die Verputz- und Fliesenarbeiten sowie die Arbeiten zur Überdachung der Terrasse und die Arbeiten an den Außenanlagen durchgeführt werden müssen. Hätten die Beklagte den Schadensfall und die Schadensbeseitigungsvariante des kompletten Austauschs aller zwölf Fenster mit Blendrahmen von außen und der Stellung eines Außengerüsts mitsamt allen Demontage- und Anschlussarbeiten sogleich anerkannt, hätte die Klägerin die restlichen Sanierungsarbeiten durchführen und beenden können und im Februar 2010 die Außenanlagen anlegen lassen können und spätestens ab Juli 2010 das vollständig sanierte Anwesen vermieten können. Die Klägerin macht einen Mietausfallschaden für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von jeweils 14.892,00 € geltend.

Die Klage ist am 11.06.2013 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48.504,50 € zu zahlen und 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass das von der Firma E... angebotene Verfahren zur Schadensbeseitigung ausreichend sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.12.2013 (Bl. 73/74 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S... vom 09.07.2014 (Bl. 89/194 d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 03.11.2014 (Bl. 130/151 d.A.) und das Protokoll der Sitzung vom 03.03.2015 (Bl. 193/197 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

1. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war gemäß § 412 ZPO erforderlich, weil die Ausführungen des Sachverständigen F... im selbständigen Beweisverfahren nicht überzeugend waren und die Klägerin ein Privatgutachten vorlegte, das begründete Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen F... aufkommen ließ. Der Sachverständige S... hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständlichen Fenster mit Lackier- und Schleiftechnik optisch so hergestellt werden könnten, dass diese den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Er habe selbst Erfahrungen mit der Firma B... und vergleichbaren Schadensbeseitigungen gemacht, Firma B... biete auch eine fünfjährige Gewährleistung an. Bei dieser Schadensbeseitigungsoption sei es erforderlich, ein Außengerüst zu stellen sowie auch die Kupfereinblechungen im Bereich der Fensteranschlüsse zu demontieren. Der Sachverständige S... hat die Kosten für das Streichen der Fenster insgesamt auf 13.100,00 € ohne Umsatzsteuer beziffert (Bl. 104 d.A.). Nachdem die Klägerin die Kosten für die Schadensbeseitigung ausdrücklich nicht als Vorschussanspruch, sondern als Schadensersatzanspruch geltend macht und auch keinen Feststellungsantrag hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellt hat, ist die Umsatzsteuer durch die Beklagten nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. VII ZR 176/09).

Hinzu kommen die vom Sachverständigen Steinhart mit 1.800,00 € angegebenen Kosten für die Bauüberwachung mit Ausschreibung. Diese Kosten erscheinen ebenfalls angemessen.

2. Das von der Firma E... vorgeschlagene Verfahren ist aus der Sicht des Gerichts nicht ausreichend, weil mit diesem Verfahren weder die Sachverständigen F... und S... noch der Privatgutachter P... Erfahrungen gemacht haben, es kann nicht beurteilt werden, ob dieses Verfahren den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

3. Die Beklagten müssen den von der Klägerin behaupteten Mietausfallschaden nicht ersetzen. Das Verhalten der Klägerin, nämlich die unterlassene Vermietung des Anwesens, ist nicht nachvollziehbar und stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Die Klägerin hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, die vorhandenen Fenster zunächst zu belassen und die ausstehenden Sanierungsarbeiten durchzuführen, wenn sie das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abwarten wollte. Sie hätte die Schadensbeseitigungsmaßnahmen an den Fenstern nach Ende des gerichtlichen Verfahrens durchführen können, wobei die zu erzielende Miete möglicherweise geringer wäre als die Miete mit nicht beschädigten Fenstern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Fenster unstreitig nur optisch, nicht jedoch in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Bei optischen Mängeln erfolgt nach Rechtsprechung zum Mietrecht nicht automatisch eine Mietminderung, Vortrag zur Beurteilung einer möglichen Mietminderung fehlt vorliegend. Dass die von der Klägerin angegebenen Sanierungsmaßnahmen wie Innenausbau-Arbeiten im ersten Obergeschoss, insbesondere die Verputz- und Fliesenarbeiten sowie die Arbeiten zur Überdachung der Terrasse und die Arbeiten an den Außenanlagen technisch von der Schadensbeseitigung an den Fenstern abhängig sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Eine andere Möglichkeit für die Klägerin hätte darin bestanden, die nach ihrer Vorstellung einzige Möglichkeit der Schadensbeseitigung, nämlich den Austausch der Fenster von außen, ausführen zu lassen und die alten Fenster zur Beweissicherung einzulagern. Zwar hätte die Klägerin das Risiko tragen müssen, dass das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens darin besteht, dass eine günstigere Schadensbeseitigungsvariante ausreichend ist, die eventuell entstandene Differenz wäre jedoch deutlich geringer als der geltend gemachte Mietausfallschaden. Abgesehen davon, wurde der Mietausfallschaden auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin für die Jahre 2010 und 2011 jeweils einen Betrag von 14.892,00 € geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 30.12.2015, Bl. 166 d.A.), obwohl das Anwesen nach eigenem Vortrag der Klägerin erst ab Juli 2010 vermietet werden sollte.

4. Die Beklagten müssen der Klägerin auch die Kosten des Privatgutachters P... erstatten. Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung sind die Kosten des Privatgutachtens vom Prozessgegner zu erstatten, wenn diese unmittelbar prozessbezogen sind. Eine Beeinflussung des Prozesses ist keine Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme es ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte einleiten (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VI ZB 17/11, m.w.N.). Vorliegend durfte die Klägerin nach den tatsächlich nicht überzeugenden bzw. konsequenten Ausführungen des Sachverständigen F... im selbständigen Beweisverfahren die Meinung eines anderen Gutachters einholen. Dass der Sachverständige S... zu teilweise anderen Ergebnissen gelangte, ist unerheblich, weil es nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf die ex ante-Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Partei über die Beauftragung eines Privatgutachters ankommt (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.