Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 21. Mai 2015 - 11 O 2006/15

bei uns veröffentlicht am21.05.2015

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

11 O 2006/15

IM NAMEN DES VOLKES

verkündet am 21.05.2015

S., Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

J. Ho., H1.-straße ..., D.

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Th., V. Straße ..., D1., Gz.: ...

gegen

ERGO Direkt Lebensversicherung AG,

vertreten durch d. Vorstand, K.-Ma.-Straße ..., N.

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. B. H. W., O.-straße ..., N., Gz.: ..., Gerichtsfach-Nr: ...

Streithelferin:

1) J. M1., P.-B1.-Straße ..., St.

2) J. M2., B2. Straße ..., Sp.

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H1. M3., J1. ..., St., Gz.: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Dr. Hoffmann als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 folgendes

Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.736,84 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung.

Der Onkel des Klägers, A. J., unterhielt bei der Beklagten eine Sterbegeldversicherung. Mit dessen Ableben Anfang 2014 trat der Versicherungsfall ein, die Versicherungsleistung beträgt 5.736,84 Euro. Zugunsten des Klägers bestand eine Bezugsberechtigung, wovon der Kläger durch Schreiben der Beklagten vom 20.08.2014 erstmal erfuhr.

Am 26.08.2014 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten. Am gleichen Tag ging bei der Beklagten ein Schreiben des gesetzlich bestellten Betreuers des Klägers, Rechtsanwalt T., ein, in dem es u. a. heißt:

„[...]

Vor Auszahlung der Versicherungsleistungen darf ich Sie daher um Erteilung folgender Auskünfte bitten:

- Mitteilung der Höhe der Versicherungssumme nebst Kopie des Versicherungsvertrages

- Mitteilung der Ihnen letztmalig bekannten Anschrift der versicherten Person sowie des Sterbedatums z. B. durch Übersendung einer Sterbeurkunde

- Auskunft über möglicherweise bekannt gewordener letztwilliger Verfügungen oder anhängiger Verfahren beim Nachlassgericht (z. B. Nachlasspflegschaft/Erbscheinverfahren/Testamentseröffnung)

[...]

Sobald die angeforderten Informationen hier vorliegen, werde ich Ihnen sodann die Bankverbindung meines Mandanten zur Auszahlung der Versicherungssumme mitteilen.

[...]“

Mit Schreiben vom 26.08.2014, welches jedoch der Beklagten erst zeitlich nach dem vorbezeichneten Schreiben zuging, erklärten die Erben des A. J. gegenüber der Beklagten den Widerruf des Bezugsrechts des Klägers.

Die Beklagte verweigerte in der Folge die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger. Die Beklagte hinterlegte stattdessen den Betrag und schloss die Rückforderung aus.

Der Kläger trägt vor, er hätte durch das Telefonat und das Schreiben seines Betreuers zum Ausdruck gebracht, dass er das Schenkungsversprechen seines zwischenzeitlich verstorbenen Onkels annehme.

Der Kläger meint, der Widerruf der Erben sei verspätet, die Voraussetzungen der Hinterlegung seien nicht gegeben, da kein Grund aus der Sphäre des Gläubigers vorläge.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung Nr. 1011072501837 (Versicherungsnehmer: A. J.) in Höhe von 5.736,84 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Hinterlegung im Sinne des § 372 BGB zusteht, so dass durch die erfolgte Hinterlegung der unter Ziffer 1 zu zahlenden Versicherungssumme der Beklagten keine Erfüllung eintreten und der Kläger weiterhin die Auszahlung an sich fordern kann.

Die Beklagte beantragt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte meint, der Kläger hätte in dem Telefonat keine Erklärung abgegeben, er wollte lediglich die Unterlagen an seinen Betreuer weiterleiten. Mit dem Schreiben des Betreuers vom gleichen Tag seien lediglich Auskünfte verlangt worden. Der Widerruf des Bezugsrechts sei konkludent als Widerruf des Schenkungsversprechens auszulegen. Die Hinterlegung hätte zur Erfüllung geführt.

Beweis hat das Gericht nicht erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wechselseitigen Parteivortrag samt Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist jedenfalls unbegründet, da die Hinterlegung gem. § 378 BGB schuldbefreiend wirkt.

1. Es kann dahinstehen, ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungssumme bestanden, da jedenfalls gem. § 378 BGB Erfüllung eingetreten ist.

Die Voraussetzungen der Hinterlegung gem. § 372 BGB lagen vor, insbesondere bestand im Zeitpunkt der Hinterlegung eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers.

a) Unstreitig hatte der Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Kenntnis von einem Bezugsrecht zu seinen Gunsten und der damit verbundenen unentgeltlichen Zuwendung. Eine Annahme des Schenkungsversprechens lag damit zunächst nicht vor.

Unklar ist, ob das Schenkungsversprechen (die Beklagte agierte insofern als Botin der Erklärung ihres Versicherungsnehmers) in der Folge rechtzeitig angenommen wurde. Bei Annahme vor Eingang eines Widerrufs des Schenkungsversprechens der Erben steht der Anspruch dem Kläger zu, bei Widerruf vor Annahme den Erben.

b) Für die Annahme des Schenkungsversprechens gilt § 151 BGB, da der Antragende aufgrund seines Ablebens auf den Zugang (ggf. an seine Erben) konkludent verzichtete.

NICHT entbehrlich ist insoweit ausweislich des klaren Wortlauts der Vorschrift und der Systematik der Willenserklärungen im bürgerlichen Recht aber die Annahme selbst, also eine auf Annahme des Schenkungsversprechens gerichtete Willenserklärung.

Insoweit reicht aber ein nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt. In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen „wirklichen Annahmewillen“ (§ 133 BGB) schließen lässt. Ein solcher Schluss ist entsprechend den Regelungen des § 516 Abs. 2 BGB gewöhnlich gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat (vgl. zum vorstehenden BGH NJW 2000, 276 m. w. N.)

aa) Ob im Rahmen des Telefonats am 26.08.2014 eine Annahme erklärt wurde, kann nicht eindeutig beantwortet werden und hängt von inneren Umständen der Beteiligten ab, die die Beklagte nicht aufklären kann.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger hätte sachlich keine Erklärungen in dem Telefonat abgegeben. Für andere Behauptungen ist der Kläger für ihn günstige Umstand des Vertragsschlusses beweisfällig geblieben.

Für die Sichtweise des Klägers und die Annahme des Vertrages spricht die vom BGH aufgestellte Vermutung, dass ohne Ablehnung eine Annahme zu anzunehmen sei. Andererseits führt der BGH aus, dass dies nicht zwingend ist. Auch findet sich eine solche Auslegungsregel gerade nicht im Gesetz. Zu dem erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger, der unter Betreuung stand, tatsächlich ohne Rücksprache mit seinem Betreuer keine Erklärung, weder eine Annahme noch eine Ablehnung abgeben wollte, da die Hintergründe für ihn völlig unklar waren. Dafür spricht auch, dass der Kläger das Telefonat führte, um die Hintergründe zu erfragen.

bb) Gleiches gilt für das Schreiben des Betreuers. Der Betreuer ist Anwalt. Aus Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten wäre zu erwarten, dass ein Anwalt klar äußert, wie er zu einem Vertragsangebot steht. Vorliegend hat er weder eine Ablehnung noch einen Annahme ausdrücklich erklärt. Hätte er das Angebot annahmen wollen, so wäre ein klare Äußerung zu erwarten gewesen. Tatsächlich erscheint die Auslegung der Beklagten, das Schreiben diente lediglich dazu, vor Abgabe einer Erklärung Informationen zu erholen, vor diesem Hintergrund schlüssig und nachvollziehbar. Andererseits könnte auch die Formulierung „Vor Auszahlung“ darauf hindeuten, dass das Angebot angenommen werden sollte.

2. Wer somit Gläubiger ist, hängt von Umständen außerhalb der Sphäre der Beklagten ab, namentlich von der Wirksamkeit der Annahme des Schenkungsversprechens. Diese Ungewissheit beruht nicht auf Fahrlässigkeit der Beklagten, sondern auf der Auslegungsbedürftigkeit der abgegebenen Äußerungen und Handlungen der Klagepartei.

Die Beklagte hat die Rücknahme des hinterlegten Geldes gem. § 376 BGB ausgeschlossen.

Die Beklagte konnte nur durch den Weg der Hinterlegung einerseits ihrer Zahlungspflicht schuldbefreiend nachkommen und gleichzeitig ausschließen, nicht von beiden Gläubigern in Anspruch genommen zu werden.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 372 Voraussetzungen


Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme


Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 376 Rücknahmerecht


(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:1.wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,2.wenn der Gläubiger der Hinterlegungs

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Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth 11 O 2006/15 IM NAMEN DES VOLKES verkündet am 21.05.2015 S., Justizangestellte In dem Rechtsstreit J. Ho., H1.-straße ..., D. - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rech
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Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2.
wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3.
wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.