Landgericht Münster Grund- und Teilurteil, 07. Mai 2014 - 010 O 313/13

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0507.010O313.13.00
published on 07.05.2014 00:00
Landgericht Münster Grund- und Teilurteil, 07. Mai 2014 - 010 O 313/13
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der klageweise geltend gemachte Anspruch des Klägers in Höhe von 6.944,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 04.07.2013 sowie einen Betrag von 7.607,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten ab Klageerhebung dem Grunde nach besteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.