Landgericht München I Urteil, 02. Feb. 2015 - 26 O 13347/14

bei uns veröffentlicht am02.02.2015

Gericht

Landgericht München I

Gründe

Landgericht München I

Az.: 26 O 13347/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 02.02.2015

Vorstehendes Urteil ist rechtskräftig.

W., JAng Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

... Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts München I

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Herausgabe

erlässt das Landgericht München I - 26. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Kustermann als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Nummer ... das Fahrzeug vom Typ BMW 730d mit der Fahrzeug-Ident-Nummer ... an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung II für ein von ihm erworbenes Fahrzeug.

Der Leasingnehmer der Beklagten ... bot am 26.11.2013 dem Kläger als Geschäftsführer der ... das Fahrzeug-Typ BMW 730d mit der Ident-Nr.: ... zum Kauf an. In beiden Zulassungsbescheinigungen für das Fahrzeug war ... als Halter eingetragen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II war gefälscht. Es ist ein Blanko-Formular verwendet worden, das aus einem Diebstahl aus dem Rathaus Olpe stammt. Das Fahrzeug wurde am 27.11.2013 von der ... zum Kaufpreis von 26.000,00 € gekauft (Kaufvertrag Anlage K 2). Das Fahrzeug wurde übergeben und der Kaufpreis bar bezahlt. Der Kläger hat das Fahrzeug am 27.11.2013 zum gleichen Preis von der ... gekauft, um es privat zu nutzen (Kaufvertrag Anlage K 3). Das Fahrzeug wurde am 28.11.2013 von der Stadt Frankfurt am Main auf ihn zugelassen, die Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II wurde nicht erkannt (Anlage K 1).

Mit Anwaltsschreiben vom 03.01.2014 und 10.01.2014 (Anlage K 5) ließ die Beklagte als Leasinggeberin die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug abhanden gekommen sei. Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2014 und 05.06.2014 (Anlage K 6) die Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II von der Beklagten verlangen mit dem Hinweis, dass ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs vorliege.

Mit Schreiben vom 09.01.2014 (Bl. 30/32 der beigezogenen Ermitllungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Az. 3650 Js 213831/14) hatte die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen ... stellen lassen. Das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung wurde an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main abgegeben. Die gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil I wurde am 19.02.2014 von der Polizei Frankfurt am Main sichergestellt. Sie befindet sich in den beigezogenen Ermitllungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main.

Der Kläger behauptet, dass er am 26.11.2013 nach der Besichtigung des Fahrzeugs zunächst eine Kopie des Fahrzeugsscheins vom Verkäufer ... angefertigt habe und diesem gesagt habe, dass er ihm ein Angebot machen werde. Er habe dann die Herkunft des Fahrzeugs überprüft und auch über die Polizei überprüfen lassen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet sei. Da alles in Ordnung gewesen sei, habe er dem Verkäufer am nächsten Tag telefonisch angeboten, das Fahrzeug für 26.000,00 € zu kaufen. Der Verkäufer, der 30.000,00 € hätte haben wollen, sei schließlich damit einverstanden gewesen. Der Kläger trägt vor, dass er 30.000,00 € nur bezahlt hätte, wenn er die Mehrwertsteuer hätte ausweisen können.

Der Kläger behauptet, dass ... die gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II und die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt habe, sowie seinen Personalausweis. Die Zulassungsbescheinigung Teil II habe so echt gewirkt, dass weder er noch die Zulassungsstelle Frankfurt am Main, die das Fahrzeug ohne weiteres mit dem Kennzeichen ... am 28.11.2013 auf ihn zugelassen habe, die Fälschung erkannt habe. Auch wenn auf der von dem Verkäufer ... vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I unter 16 die Originalnummer der echten Zulassungsbescheinigung Teil II. - ... - angegeben gewesen sein sollte, hatte die Diskrepanz mit der Eintragung unter (25) der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II erklärt werden können: „BISH.ZULASSUNGSBESCHE: TEIL II /BISH: FAHRZEUGBRIEFNR: ...MERK: U ENTWERTET UND EINGEZOGEN/AUSGEHÄNDIGT“. Jedenfalls sei dem Kläger die Diskrepanz nicht aufgefallen.

Der Kläger ist der Auffassung dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II habe, weil er das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben habe. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Verkäufer ... nicht der Eigentümer gewesen sei. Das Fahrzeug sei nicht deutlich unter dem Marktwert verkauft worden, da für einen Kfz-Händler die Nettopreise bei voll ausgewiesener Umsatzsteuer maßgeblich seien. Hinzu komme die übliche zu berücksichtigende Bandbreite von bis zu 20%. Zum Beweis legt der Kläger eine Liste von Angeboten vor (Anlagen K 8 bis K 11, K 16, 17). Weiterhin trägt der Kläger vor, dass das Fahrzeug nicht in einem einwandfreien Zustand gewesen sei. Die Reifen seien abgefahren gewesen, die Serviceleuchten seien an gewesen, Bremsscheiben und Bremsbeläge hinten hätten erneuert werden müssen (Rechnung über neue Reifen K 12, Kopie des Inspektionsheftes K 13, weitere Rechnung K 14). Der Kläger trägt weiter vor, dass der Verkäufer ... seinen Ausweis und die echte Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt habe, sowie alle Fahrzeugschlüssel und das Inspektionsheft im Original übergeben habe. Der Kläger trägt weiter vor, dass er wegen der leuchtenden Warnanzeigen bei der Firma ... die die letzten Eintragungen über Reparaturen im Serviceheft gemacht habe, anrufen habe lassen. Diese Firma arbeite mit der Beklagten zusammen. Es sei dann herausgekommen, dass das Fahrzeug als Leasingfahrzeug bei der Beklagten laufe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Fahrzeug der Beklagten nicht abhanden gekommen sei, da sie es freiwillig ihrem Leasingnehmer Hamidi übergeben habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Nummer ... für das Fahrzeug vom Typ BMW 730d mit der Fahrzeug-Ident-Nummer ... an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Leasingnehmer ... dem Kläger eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt habe bzw. dass diese täuschend echt gewesen sei. Der Kläger betreibe als Geschäftsführer der ... einer Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Ihm hätte die Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei kritischer Prüfung auffallen müssen. So fehle in der Spalte (17) die Eintragung „K“. Die fehlende Übereinstimmung der Dokumenten-Nummern der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II hätte dem Kläger zwingend auffallen müssen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I müsse der Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechen. So sei in die für den Kläger ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage K 4) die Nummer der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II übernommen worden. Dem Kläger hätte auch auffallen müssen, dass sich auf der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II andere Unterschriften der Zulassungsstelle befinden als auf der Zulassungsbescheinigung Teil I des Verkäufers .... Der Kläger habe seine Nachforschungspflicht grob fahrlässig verletzt, er hätte die Abweichungen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen.

Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Kläger sämtliche Originalschlüssel und das Inspektionsheft im Original erhalten habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass auch der auffällig geringe Kaufpreis - 30-40% unter Wert - dem Kläger Anlass zu Zweifeln an der Eigentümerstellung des Verkäufers ... geben hätte müssen. Vergleichbare Fahrzeuge würden über die Plattform www.m...de zu Preisen zwischen 31.000,00 € und 53.000,00 € angeboten (Anlage B 2). Ein schlechter Zustand des Fahrzeugs werde bestritten. Auch die auffällig kurze Haltereigenschaft des Verkäufers ...hätte Anlass zu Zweifeln an der Eigentümerstellung geben müssen. Der Kläger sei als bösgläubig zu behandeln, er habe das Fahrzeug herauszugeben.

Hilfsweise, für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird, beantragt die Beklagte widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte das Fahrzeug Typ BMW 730d, polizeiliches Kennzeichen ... nebst Original-Schlüsseln sowie der zugehörigen Fahrzeugdokumentation (Handbuch, Inspektionsheft) herauszugeben.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Widerklage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden, da diese nur für den Fall der Klageabweisung erhoben wurde.

Der Kläger ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß § 952 Abs. 1 BGB analog auch Eigentümer der Zulassungsbescheinigung Teil II und kann demgemäß von der Beklagten Herausgabe gemäß § 985 BGB verlangen. Der Kläger hat das Fahrzeug für die ... gemäß §§ 929, 932 BGB gutgläubig erworben und konnte es daher anschließend wirksam an sich selbst übereignen. Ein Fall des Abhandenkommens im Sinne von § 935 BGB liegt nicht vor, weil der Beklagten die Sache nicht abhanden gekommen ist. Sie hat das Fahrzeug vielmehr freiwillig zu Leasingzwecken an ... gegeben

Nach der Überzeugung des Gerichts hatte der Kläger bei dem Erwerb des Fahrzeugs für die keine Kenntnis davon, dass der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Der Kläger berichtete bei seiner Anhörung im Termin vom 04.12.2014 glaubhaft, dass er selbst die Beklagte auf die Spur des Fahrzeugs gebracht hat, indem er bei der Firma ... die seines Wissens nach mit der Beklagten zusammenarbeitet, nach den am 21.10.2013 durchgeführten Reparaturen fragen ließ. Aus dem Serviceheft des Fahrzeugs hat sich ergeben, dass die Firma ... das Fahrzeug am 21.10.2013 überprüft hatte. Am 15.11.2013 wurde das Fahrzeug von der Beklagten an den Leasingnehmer ...übergeben (Bl. 38 der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Az. 3650 Js 213831/14). Wenn der Kläger, der nach seinen Angaben schon Fahrzeuge von der Beklagten gekauft hat damit gerechnet hätte, dass es sich um ein unterschlagenes Fahrzeug handelt, hätte er bei der ... keine Erkundigungen eingezogen. Der Kläger hat sich nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Ankauf auch bei der Polizei erkundigt, ob das Fahrzeug auf ... zugelassen ist und nicht als gestohlen gemeldet ist.

Die Beklagte konnte den ihr nach § 932 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB obliegenden Nachweis, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs nicht im guten Glauben war, nicht führen. Grob fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr. vgl. BGH WM 1966, 678 BGH NJW 1980, 2245 BGH NJW 2005, 1365, 1366). Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt. Wann eine solche Nachforschungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. Für den Gebrauchtwagenhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1456, 1457 m. w. N.).

Auch unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs bestand für den Kläger über die von ihm eingeholten Informationen hinaus keine weitergehende Nachforschungspflicht. Zwar genügt es für die Annahme der Gutgläubigkeit noch nicht, dass sich der Kläger die - gefälschte - Zulassungsbescheinigung Teil II hat vorlegen lassen. Die Überprüfung der Berechtigung des Veräußerers anhand dieses Dokuments gehört vielmehr lediglich zu den Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2006, 3488, 3489). Hiervon ausgehend können sich aber weitergehende Nachforschungspflichten ergeben, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten (BGH WM 1963, 1186).

Derartige unberücksichtigt gebliebene weitergehende Nachforschungspflichten bestanden hier nicht. Insbesondere bestanden keine besonderen Verdachtsmomente, wie ein besonders günstiger Kaufpreis, eine verdächtige Veräußerungssituation oder eine verkehrunübliche Abwicklung des Geschäfts (vgl. Oechsler in MünchKommBGB, 5. Aufl., § 932 Rdnr. 48 ff).

Der Kläger hat sich nach seiner glaubhaften Einlassung vom Veräußerer ... die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (Anlagen B 4 und K 1) vorlegen lassen. In diesen Dokumenten war der Veräußerer ... als Berechtigter eingetragen. Der Kläger musste auch keineswegs ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil II um eine Fälschung handelte. Es lag kein Fall vor, in dem die Fälschung, z. B. wegen auffälliger Schreibfehler oder unrichtiger technischer Eintragungen, leicht durchschaubar gewesen wäre (vgl. BGH WM 1966, 678 Oechsler in MünchKommBGB § 932 Rdnr. 56). Bei dem gefälschten Papier handelte es sich um ein originales Blankoformular. Auch die vom Veräußerer oder seinen Komplizen vorgenommenen Eintragungen ließen eine Fälschung nicht problemlos erkennen. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Beklagten, die fehlende Übereinstimmung der Dokumenten-Nummern der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II hätte dem Kläger zwingend auffallen müssen. Auch wenn die fehlende Übereinstimmung dem Kläger aufgefallen wäre, hat der Fälscher mit der Eintragung unter (25) der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II einem Verdachtsgrund vorgebeugt, indem er den Vermerk aufgenommen hat „BISH.ZULASSUNGSBESCHE: TEIL II /BISH: FAHRZEUGBRIEFNR: ...ERMERK: U ENTWERTET UND EINGEZOGEN/AUSGEHÄNDIGT“. Es wurde also an eine Erklärung für die unterschiedlichen Dokumenten-Nummern gedacht: Auch für einen Fahrzeughändler wäre deshalb nicht ohne weiteres durchschaubar gewesen, dass die neue Zulassungsbescheinigung Teil II eine Fälschung sein muss, weil in der Zulassungsbescheinigung Teil I noch die alte Dokumentennummer steht.

Das Fehlen der Eintragung „K“ in der Spalte (17) stellt auch keinen besonderen Verdachtsgrund dar. Der Kläger ließ als Anlagenkonvolut K 15 sieben Zulassungsbescheinigungen Teil II vorlegen, bei denen unter der Nummer 17 kein Buchstabe eingetragen war. Nicht nachvollziehbar ist, dass dem Kläger hätte auch auffallen müssen, dass sich auf der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II andere Unterschriften der Zulassungsstelle befinden als auf der Zulassungsbescheinigung Teil I des Verkäufers .... Auf der Zulassungsbescheinigung Teil I des Verkäufers ... (Anlage B 4) ist eine Unterschrift der Zulassungsstelle nicht erkennbar.

Die Originalschlüssel und das Inspektionsheft im Original konnten im Termin vom 04.12.2014 in Augenschein genommen werden. Die Gegenstände befinden sich also im Besitz des Klägers. Der Kläger hat auch glaubhaft versichert, dass er sich erkundigt hat, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde. Er hat das Fahrzeug nicht sofort gekauft, sondern Überprüfungen durchgeführt. Der Veräußerer ... war damit auch einverstanden und hat dem Kläger die gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Eine verdächtige Verkaufssituation lag nicht vor.

Anhand der im Termin vom 04.12.2014 vorgelegten Original-Rechnungen (Kopien K 12 und K 14) konnte nachvollzogen werden, dass der Kläger unmittelbar im Anschluss an den Kauf dringende Investitionen in Höhe von über 3.000,00 € für das Fahrzeug - Reifen, Bremsen - vorgenommen hat. Wegen dieser Investitionen und des weiten Preisspektrums, wobei jeweils auf den Nettopreis abzustellen ist - Anlagen K 8 bis K 11, K 16, 17, Anlage B 2 -, kann nicht von einem besonders günstigen Kaufpreis ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichte zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.