Landgericht München I Urteil, 15. Okt. 2015 - 17 HK O 6206/15

published on 15/10/2015 00:00
Landgericht München I Urteil, 15. Okt. 2015 - 17 HK O 6206/15
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinischtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „Schlank-Medizin“ zu werben:

1. unter der Bezeichnung

„Schlank-Medizin“

und/oder das Mittel unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen,

2. „Nur einnehmen - sensationell abnehmen:

Professor bestätigt Sofort-Wirkung von Schlank-Medizin“,

3. mit Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme, insbesondere zu werben:

„Mühelos 40 Pfund weg in 30 kurzen Tagen: nichts wirkt stärker“

und/oder

„wirkt ruckzuck

schon am ersten Tag 2 Pfund weg“

und/oder

„32 Pfund weg in nur 28 Tagen“

und/oder

„41 Pfund schlanker in 30 Tagen“

und/oder

„In 4 Wochen 38 Pfund weg“

und/oder

„Aber als ich schon am 1. Tag 3 Pfund verlor ...“,

4. „Schlank - und alles Fett weggeschmolzen:

Schlüpfen Sie in 30 Tagen in eine neue Figur!“,

5. „nur einnehmen - und abnehmen“,

6. „Schlank-Medizin macht Sie in nur 30 Tagen schlank“,

7. „Denn zum ersten Mal kann Ihnen die Wissenschaft die Garantie geben, dass Sie mit der neuen Schlank-Medizin radikal abnehmen mit Master Formula. So viel und so lange, bis Sie selbst sagen: ‚Stopp - ich bin schlank genug‘“,

8. mit den Abbildungen:

Bild

9. „Mit Schlank-Medizin wird Ihr Lebens-Traum Wirklichkeit ... Egal, wie viel Übergewicht Sie haben und wie lange Sie Ihre Kilos schon mit sich herum tragen. Denn Schlank-Medizin mit Master Formula besiegt das Übergewicht an der Wurzel und ist die Lösung für Immer“,

10. „Frauen, die wegen Ihrem Gewicht Mühe beim Aufstehen hatten, tänzeln plötzlich wieder leichtfüßig herum, als wären sie 10 Jahre jünger.

Und Männer hatten keinen Bauch mehr, sondern statt Schwabbel-Fett nur noch feste Muskelmasse“,

11. „Sie werden garantiert so schlank, wie noch nie zuvor in Ihrem ganzen Leben.

Warum? Ganz einfach: Weil Schlank-Medizin in Kapseln zum Einnehmen den sensationelle Master-Formula enthält - und damit die einzige medizinische Garantie-Methode für müheloses Abnehmen bis zu 40 Pfund ist“,

12. „die einzige medizinische Garantie-Methode für müheloses Abnehmen“,

13. „Sie nehmen so viel ab, wie noch nie zuvor ...“,

14. „Bei Schlank-Medizin können Sie sich darauf verlassen, dass Sie die letzte Schlankkur Ihres ganzen Lebens machen. Denn mit der neuen Schlank-Medizin in Kapseln zum Einnehmen werden Sie nicht nur schlank, sondern behalten Ihre tolle Figur für den Rest Ihres Lebens“,

15. „Schlank-Medizin ist nämlich ‚Gift‘ für Ihre Fettpolster“,

16. „Und die Master Formula mit der kerngesunden Natur-Schlankkraft sorgt dafür, dass die alten Fett-Depots 1. aufgeweicht, 2. unschädlich gemacht und 3. als Wasser aus dem Körper ausgeschwemmt werden“,

17. „... dass Schlank-Medizin kerngesund ist und nur naturgesunde Bio-Fett-Stopp-Faktoren von höchster Wirksamkeit enthält“,

18. „die rezeptfreie Abgabe von Schlank-Medizin in Kapseln zum Einnehmen ...“,

19. „Denn je schneller Sie antworten und desto eher Sie reagieren, desto schneller sind Sie von Kopf bis Fuß beneidenswert schlank, werden von allen bewundert und können das Leben wieder aktiv in vollen Zügen genießen“,

20. „Sie werden schon am ersten Tag feststellen ... es gibt nichts Besseres für müheloses Abnehmen“,

21. „Wissenschaft garantiert weltweit sensationelle Wirkung von Schlank-Medizin“,

22. „Neue Master Formula saugt alles Fett aus den Zellen“,

23. „wirkt garantiert sogar bei Übergewicht von frühester Jugend an“,

24. „wirkt für immer

macht für den Rest des Lebens immun gegen Kilo-Kalorien“,

25. „Einmal einnehmen:

Nie mehr zunehmen“,

26. „Zwingt alles Fett und die Kalorien aus dem Körper“,

27. „Die erste ärztliche Garantie Methode“,

28. „Führende Kapazitäten haben die beste Schlank-Medizin der Welt getestet und garantieren im TV:

in 30 Tagen absolut schlank mit Schlank-Medizin selbst wenn Sie 40 Pfund Übergewicht haben“,

29. „Leiter des Schlankinstituts sagt als TV-Gutachter im Fernsehen:

Die erste echte Schlank-Medizin ist Gift für die Fettzellen. Sie nehmen 38x mehr ab, als mit Hungern“,

30. „Wirkt wie Dynamit auf die Fettzellen - und sprengt ruckzuck jeden Fettpanzer“,

31. „Die neue Schlank-Medizin hat die beste Reputation für Qualität und Wirkung“,

32. „Mit Schlank-Medizin nimmt jeder 36x schnell ab, als mit Hungern und Turnen. Deshalb sprechen Experten zu Recht von der größten wissenschaftlichen Sensation des Jahrhunderts“,

33. „Endlich für immer schlank - selbst bei Übergewicht von frühester Jugend an“,

34. „Im TV von Gutachtern bestätigt: Schlank-Medizin wirkt radikal“,

35. „Es gibt weltweit immer mehr Schlankmittel. Aber Schlank-Medizin mit der neuen Master Formula ist die erste und einzige von Schlankinstituten und privaten Universitäten offiziell anerkannte Garantie-Methode für müheloses Abnehmen bis 40 Pfund und mehr“,

36. „Klinische Tests belegen eindeutig: Nur Schlank-Medizin mit neuer Master Formula und hochkonzentrierten Wirkstoffen kerngesunder Schlankmacher wie Ananas, Grüntee, Ingwer, Teufelskralle etc. ist in der Lage, die Fettzufuhr im Körper zu stoppen und auf Null zu stellen“,

37. mit dem Hinweis auf ärztliche Empfehlungen, insbesondere zu werben:

„Sie dürfen alles essen: Braten, Pommes, Kuchen, Sahne, Pralinen

Professor Dr. T. ist Direktor einer der größten Schlankkliniken Europas. An seinem Institut wurde die neue Schlank-Medizin an 1.000 Probanden getestet und der Nachweis erbracht: Wenn Sie die neue Schlank-Medizin einnehmen, können Sie nach Herzenslust essen und trinken - und trotzdem ein Pfund nach dem anderen abnehmen. Denn die hochwirksame Master Formula verzehnfacht die körpereigene Fett-Verbrennung und macht alle Dickmacher im Essen unschädlich“,

und/oder

„Professor Dr. A. T.

Fragen an den Professor:

Dr. T., als Direktor einer der größten Schlankkliniken Europas empfehlen Sie Schlank-Medizin. Warum?

Wir haben herausgefunden, dass mit der neuen Schlank-Medizin sogar ein Elefant abnehmen müsste.

Aber leidet die Figur nicht, wenn man so viel abnimmt?

Nein. Schlank-Medizin mit Master Formula gewährleistet, dass sich das Gewebe schnell wieder erholt und straff wird.

Muss ich während der Einnahme Turnen oder Diät halten?

Nein und nochmals Nein! Sie brauchen nicht zu turnen und können sich darauf verlassen, dass Schlank-Medizin die Kilo-Kalorien im Essen neutralisiert.

Besteht die Gefahr, dass ich nach der Kur wieder zunehme?

Nein. Schlank-Medizin stellt die innere Fettverbrennung neu ein, so dass Sie auch nachher nie mehr zunehmen ...“,

38. „Schlank-Medizin verwandelt Sie in nur 4 Wochen in einen neuen Menschen“,

39. „enthalten Super-Wirkstoffe, die sofort nach dem Einnehmen aktiv werden und die Fettzellen auflösen“,

40. „wirken automatisch - ohne dass Sie etwas spüren oder sich anstrengen müssten. Kein Sport, keine Gymnastik“,

41. „wirken unabhängig davon, was Sie und wie viel Sie essen. Also keine Diät - und trotzdem immer mehr abnehmen“,

42. „wirken blitzschnell. 30 Tage genügen, um den Fettpanzer abzustreifen und für immer schlank zu bleiben“,

43. „Schlank-Medizin mit Dr. V. Master Formula wirkt Wunder. Urteilen Sie mit eigenen Augen, wie sich Annegret Gerke aus München in nur 30 kurzen Tagen in eine attraktive, gertenschlanke Frau verwandelt hat.

Vorher dick und ungesund

Nachher Topschlank und überglücklich“,

44. „Abnehmen garantiert ...“,

45. „Mit Schlank-Medizin über 50 Pfund abgenommen“,

46. „... Dann habe ich ... Schlank-Medizin mit Master Formula ausprobiert. Das Resultat sieht jeder: Ich habe 28 Pfund abgenommen und trage wieder schlanke Kleidergröße 38“,

47. „Endlich 32 Pfund leichter“,

48. „Rezept-Freie Abgabe

Sie erhalten Schlank-Medizin mit Master Formula ohne Rezept = ohne Risiko“,

49. „Mit Schlank Garantie

Und der Zusage, dass Sie bis zu 50 Pfund abnehmen und ewig schlank beiben“,

50. „... enthält die wirksamsten Schlankmacher der Natur“,

51. „Also nur die Kapseln regelmäßig einnehmen - und radikal abnehmen“,

52. „Deshalb steht von vornherein fest, dass Sie mit Schlank-Medizin immer schlanker werden, bis Sie selbst Stopp sagen“,

53. „Denn aufgrund der extrem hohen Dosierung ist Schlank-Medizin in der Lage, die Fettverbrennung so ‚einzustellen‘, dass alles Fett restlos verbrannt wird und Sie Ihr ganzes Leben so gut wie nie mehr zunehmen“.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2015 zu zahlen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) 70/100 und der Beklagte zu 2) 30/100.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro und in Ziffer II und III zusammen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Beklagten versandten die Werbesendung „Schlank-Medizin“ entsprechend Anlage K 2 als Postwurfsendung aus Zürich in das Bundesgebiet.

Bei dem beworbenen Produkt „Schlank-Medizin“ handelt es sich um Kapseln, welche im Bestellschein kleingedruckt als „Nahrungsergänzung“ gekennzeichnet werden. Da die Klagepartei die gemachten Äußerungen im Hinblick auf dieses Produkt als wettbewerbswidrig, weil irreführend, ansieht, mahnte sie die Beklagten ab, forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da eine solche nicht abgegeben wurde, erwirkte die Klagepartei gegen die Beklagten eine einstweilige Unterlassungsverfügung (Landgericht München I, 17 HK O 1976/15). Nachdem die Beklagten auch auf die Aufforderung, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen (Anlage K 5), nicht reagierten, macht die Klagepartei ihre Unterlassungsansprüche im Klagewege geltend.

Die Klagepartei trägt vor, das Landgericht München I sei örtlich zuständig. Beide Beklagten seien in Füssen geschäftsansässig, was sich aus den vorgelegten Anlagen K 6 bis K 9 ergebe. Zustellungen an die Beklagten unter dieser Adresse seien möglich gewesen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes München I ergebe sich aus § 6 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz i. V. m. § 6 Abs. 2 UKlaG. Die Vorschriften des UWG würden seit dem 29.12.2009, dem Inkrafttreten der Unterlassungsklagenrichtlinie, zu den Verbraucherschutzgesetzen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG gehören.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien begründet. Soweit dieses Produkt als „Medizin“ bezeichnet werde, würden die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich um ein Arzneimittel handle. Als solches sei das Produkt aber nicht zugelassen, so dass insoweit bereits eine Täuschungshandlung i. S. v. § 3 HWG vorliege.

Im Übrigen würden die von der Beklagtenpartei gemachten Angaben gegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims VO, HCVO) verstoßen. Nach Art. 10 HCVO sei es verboten, mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln zu werben, sofern es sich nicht um zugelassene Claims handelt. Hinsichtlich des in Rede stehenden Produktes gebe es solche zugelassene Claims nicht. Auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 der HCVO könne sich die beklagte Partei ebenfalls nicht berufen, weil kein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis für die behauptete Wirkungsweise vorliege.

Bei den Vorschriften der HCVO handle es sich um Marktverhaltensregeln i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG. Damit seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründet.

Da somit die von der Klagepartei ausgesprochene Abmahnung berechtigt gewesen sei, habe die Klagepartei auch Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Die Klagepartei beantragt daher:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für je den Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel

„Schlank-Medizin“ zu werben:

1. unter der Bezeichnung

„Schlank-Medizin“

und/oder das Mittel unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen,

2. „Nur einnehmen - sensationell abnehmen:

Professor bestätigt Sofort-Wirkung von Schlank-Medizin“,

3. mit Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme, insbesondere zu werben:

„Mühelos 40 Pfund weg in 30 kurzen Tagen: nichts wirkt stärker“

und/oder

„wirkt ruckzuck

schon am ersten Tag 2 Pfund weg“

und/oder

„32 Pfund weg in nur 28 Tagen“

und/oder

„41 Pfund schlanker in 30 Tagen“

und/oder

„In 4 Wochen 38 Pfund weg“

und/oder

„Aber als ich schon am 1. Tag 3 Pfund verlor ...“,

4. „Schlank - und alles Fett weggeschmolzen:

Schlüpfen Sie in 30 Tagen in eine neue Figur!“,

5. „nur einnehmen - und abnehmen“,

6. „Schlank-Medizin macht Sie in nur 30 Tagen schlank“,

7. „Denn zum ersten Mal kann Ihnen die Wissenschaft die Garantie geben, dass Sie mit der neuen Schlank-Medizin radikal abnehmen mit Master Formula. So viel und so lange, bis Sie selbst sagen: ‚Stopp - ich bin schlank genug‘“,

8. mit den Abbildungen:

Bild

9. „Mit Schlank-Medizin wird Ihr Lebens-Traum Wirklichkeit ... Egal, wie viel Übergewicht Sie haben und wie lange Sie Ihre Kilos schon mit sich herum tragen. Denn Schlank-Medizin mit Master Formula besiegt das Übergewicht an der Wurzel und ist die Lösung für Immer“,

10. „Frauen, die wegen Ihrem Gewicht Mühe beim Aufstehen hatten, tänzeln plötzlich wieder leichtfüßig herum, als wären sie 10 Jahre jünger.

Und Männer hatten keinen Bauch mehr, sondern statt Schwabbel-Fett nur noch feste Muskelmasse“,

11. „Sie werden garantiert so schlank, wie noch nie zuvor in Ihrem ganzen Leben.

Warum? Ganz einfach: Weil Schlank-Medizin in Kapseln zum Einnehmen den sensationelle Master-Formula enthält - und damit die einzige medizinische Garantie-Methode für müheloses Abnehmen bis zu 40 Pfund ist“,

12. „die einzige medizinische Garantie-Methode für müheloses Abnehmen“,

13. „Sie nehmen so viel ab, wie noch nie zuvor ...“,

14. „Bei Schlank-Medizin können Sie sich darauf verlassen, dass Sie die letzte Schlankkur Ihres ganzen Lebens machen. Denn mit der neuen Schlank-Medizin in Kapseln zum Einnehmen werden Sie nicht nur schlank, sondern behalten Ihre tolle Figur für den Rest Ihres Lebens“,

15. „Schlank-Medizin ist nämlich ‚Gift‘ für Ihre Fettpolster“,

16. „Und die Master Formula mit der kerngesunden Natur-Schlankkraft sorgt dafür, dass die alten Fett-Depots 1. aufgeweicht, 2. unschädlich gemacht und 3. als Wasser aus dem Körper ausgeschwemmt werden“,

17. „... dass Schlank-Medizin kerngesund ist und nur naturgesunde Bio-Fett-Stopp-Faktoren von höchster Wirksamkeit enthält“,

18. „die rezeptfreie Abgabe von Schlank-Medizin in Kapseln zum Einnehmen ...“,

19. „Denn je schneller Sie antworten und desto eher Sie reagieren, desto schneller sind Sie von Kopf bis Fuß beneidenswert schlank, werden von allen bewundert und können das Leben wieder aktiv in vollen Zügen genießen“,

20. „Sie werden schon am ersten Tag feststellen ... es gibt nichts Besseres für müheloses Abnehmen“,

21. „Wissenschaft garantiert weltweit sensationelle Wirkung von Schlank-Medizin“,

22. „Neue Master Formula saugt alles Fett aus den Zellen“,

23. „wirkt garantiert sogar bei Übergewicht von frühester Jugend an“,

24. „wirkt für immer

macht für den Rest des Lebens immun gegen Kilo-Kalorien“,

25. „Einmal einnehmen:

Nie mehr zunehmen“,

26. „Zwingt alles Fett und die Kalorien aus dem Körper“,

27. „Die erste ärztliche Garantie Methode“,

28. „Führende Kapazitäten haben die beste Schlank-Medizin der Welt getestet und garantieren im TV:

in 30 Tagen absolut schlank mit Schlank-Medizin selbst wenn Sie 40 Pfund Übergewicht haben“,

29. „Leiter des Schlankinstituts sagt als TV-Gutachter im Fernsehen:

Die erste echte Schlank-Medizin ist Gift für die Fettzellen. Sie nehmen 38x mehr ab, als mit Hungern“,

30. „Wirkt wie Dynamit auf die Fettzellen - und sprengt ruckzuck jeden Fettpanzer“,

31. „Die neue Schlank-Medizin hat die beste Reputation für Qualität und Wirkung“,

32. „Mit Schlank-Medizin nimmt jeder 36x schnell ab, als mit Hungern und Turnen. Deshalb sprechen Experten zu Recht von der größten wissenschaftlichen Sensation des Jahrhunderts“,

33. „Endlich für immer schlank - selbst bei Übergewicht von frühester Jugend an“,

34. „Im TV von Gutachtern bestätigt: Schlank-Medizin wirkt radikal“,

35. „Es gibt weltweit immer mehr Schlankmittel. Aber Schlank-Medizin mit der neuen Master Formula ist die erste und einzige von Schlankinstituten und privaten Universitäten offiziell anerkannte Garantie-Methode für müheloses Abnehmen bis 40 Pfund und mehr“,

36. „Klinische Tests belegen eindeutig: Nur Schlank-Medizin mit neuer Master Formula und hochkonzentrierten Wirkstoffen kerngesunder Schlankmacher wie Ananas, Grüntee, Ingwer, Teufelskralle etc. ist in der Lage, die Fettzufuhr im Körper zu stoppen und auf Null zu stellen“,

37. mit dem Hinweis auf ärztliche Empfehlungen, insbesondere zu werben:

„Sie dürfen alles essen: Braten, Pommes, Kuchen, Sahne, Pralinen

Professor Dr. T. ist Direktor einer der größten Schlankkliniken Europas. An seinem Institut wurde die neue Schlank-Medizin an 1.000 Probanden getestet und der Nachweis erbracht: Wenn Sie die neue Schlank-Medizin einnehmen, können Sie nach Herzenslust essen und trinken - und trotzdem ein Pfund nach dem anderen abnehmen. Denn die hochwirksame Master Formula verzehnfacht die körpereigene Fett-Verbrennung und macht alle Dickmacher im Essen unschädlich“,

und/oder

„Professor Dr. A. T.

Fragen an den Professor:

Dr. T., als Direktor einer der größten Schlankkliniken Europas empfehlen Sie Schlank-Medizin. Warum?

Wir haben herausgefunden, dass mit der neuen Schlank-Medizin sogar ein Elefant abnehmen müsste.

Aber leidet die Figur nicht, wenn man so viel abnimmt?

Nein. Schlank-Medizin mit Master Formula gewährleistet, dass sich das Gewebe schnell wieder erholt und straff wird.

Muss ich während der Einnahme Turnen oder Diät halten?

Nein und nochmals Nein! Sie brauchen nicht zu turnen und können sich darauf verlassen, dass Schlank-Medizin die Kilo-Kalorien im Essen neutralisiert.

Besteht die Gefahr, dass ich nach der Kur wieder zunehme?

Nein. Schlank-Medizin stellt die innere Fettverbrennung neu ein, so dass Sie auch nachher nie mehr zunehmen ...“,

38. „Schlank-Medizin verwandelt Sie in nur 4 Wochen in einen neuen Menschen“,

39. „enthalten Super-Wirkstoffe, die sofort nach dem Einnehmen aktiv werden und die Fettzellen auflösen“,

40. „wirken automatisch - ohne dass Sie etwas spüren oder sich anstrengen müssten. Kein Sport, keine Gymnastik“,

41. „wirken unabhängig davon, was Sie und wie viel Sie essen. Also keine Diät - und trotzdem immer mehr abnehmen“,

42. „wirken blitzschnell. 30 Tage genügen, um den Fettpanzer abzustreifen und für immer schlank zu bleiben“,

43. „Schlank-Medizin mit Dr. V. Master Formula wirkt Wunder. Urteilen Sie mit eigenen Augen, wie sich Annegret Gerke aus München in nur 30 kurzen Tagen in eine attraktive, gertenschlanke Frau verwandelt hat.

Vorher dick und ungesund

Nachher Topschlank und überglücklich“,

44. „Abnehmen garantiert ...“,

45. „Mit Schlank-Medizin über 50 Pfund abgenommen“,

46. „... Dann habe ich ... Schlank-Medizin mit Master Formula ausprobiert. Das Resultat sieht jeder: Ich habe 28 Pfund abgenommen und trage wieder schlanke Kleidergröße 38“,

47. „Endlich 32 Pfund leichter“,

48. „Rezept-Freie Abgabe

Sie erhalten Schlank-Medizin mit Master Formula ohne Rezept = ohne Risiko“,

49. „Mit Schlank Garantie

Und der Zusage, dass Sie bis zu 50 Pfund abnehmen und ewig schlank bleiben“,

50. „... enthält die wirksamsten Schlankmacher der Natur“,

51. „Also nur die Kapseln regelmäßig einnehmen - und radikal abnehmen“,

52. „Deshalb steht von vornherein fest, dass Sie mit Schlank-Medizin immer schlanker werden, bis Sie selbst Stopp sagen“,

53. „Denn aufgrund der extrem hohen Dosierung ist Schlank-Medizin in der Lage, die Fettverbrennung so ‚einzustellen‘, dass alles Fett restlos verbrannt wird und Sie Ihr ganzes Leben so gut wie nie mehr zunehmen“.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor, eine Zuständigkeit des Landgerichtes München I sei nicht gegeben. Die Beklagte zu 1) sei nicht mehr unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift in F. geschäftsansässig sondern seit 01.01.2015 in S./Bulgarien.

Des Weiteren bestreiten die Beklagten die Prozessführungsbefugnis der Klagepartei, weil eine Mitgliederliste nicht vorgelegt worden sei.

Darüber hinaus wird vorgetragen, ein materieller Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil die angegriffene Werbung die Leistungsfähigkeit des beworbenen Produktes zutreffend wiedergebe.

Der Beklagte zu 2) sei seit dem Verkauf der Firma, 16.03.2015, nicht mehr Geschäftsführer, weshalb hinsichtlich des Beklagten zu 2) die Wiederholungsgefahr entfallen sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 15.10.2015 Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I örtlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit des LG München I ergibt sich aus § 6 Justiz-GZVJu i. V. m. § 6 Abs. 2 UKlaG. Die Klagepartei stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter anderem auf das UWG, dessen Vorschriften seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unterlassungsklagenrichtlinie zu den Verbraucherschutzgesetzen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG gehören.

Aus den von der Klagepartei vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 6 bis K 9) ergibt sich zur Überzeugung der Kammer (§ 186 Abs. 1 ZPO), dass die Beklagten in Füssen, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des OLG München, geschäftsansässig sind. Unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift konnte die vorausgegangene einstweilige Verfügung an die Beklagten zugestellt werden. Des Weiteren konnten, wie sich aus den Anlagen K 8 und K 9 ergibt, die an die beiden Beklagten unter dieser Anschrift gerichteten Anschreiben vom 20.03.2015 (Anlage K 5), Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung, zugestellt werden und zwar durch Übergabe an einen Empfangsbevollmächtigten.

Damit steht für die Kammer fest, dass die Beklagten in der Kobelstraße 2 in 87629 Füssen geschäftsansässig sind.

B.

Die Klage ist insgesamt begründet, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich aus Art. 10 Abs. 1 HCVO i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG:

I.

Die Klagepartei ist zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Bei der Klagepartei handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen.

Des Weiteren hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 27.07.2015 - unbestritten - vorgetragen, dass ihr die Mitglieder entsprechend der vorgelegten Mitgliederliste Anlage K 10 angehören und damit eine erhebliche Zahl von Unternehmern, welche Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Der Klagepartei gehört u. a. an der H. Apothekerverein e.V., der BVDVA, Bundesverband Deutscher Versandapotheken, die Ärztekammer H., die Ärztekammer Sch.-H., die Zahnärztekammer Sch.-H., die Apothekerkammer N., 114 Unternehmen der Heilmittelbranche, 49 Unternehmen der Branche Medizinprodukte, 40 Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln, 19 Unternehmen von Naturheilmitteln, 8 Apotheken. Darüber hinaus 41 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen, Ärzte, Heilpraktiker, Apotheken und Kliniken. All diese vertreiben ebenfalls Waren bzw. Dienstleistungen verwandter Art. Einzubeziehen sind sämtliche Mitgliedsunternehmen, bei denen eine nicht gänzliche unbedeutende Beeinträchtigung durch die beanstandete Werbemaßnahme mit einer gewissen, sei es auch nur geringen, Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Dabei sind auf dem Gebiet des Heilmittelrechtes grundsätzlich sämtliche Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die dem Heilmittelbereich im weitesten Sinne zuzuordnen sind.

II.

Bei dem Versenden der Werbung entsprechend Anlage K 2 durch die Beklagten handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil es sich um Verhaltensweisen der beiden Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens handelt, die mit einem Geschäftsabschluss, bzw. mit der Förderung des Absatzes der eigenen Waren unmittelbar und objektiv zusammenhängt.

III.

Die von der Klagepartei angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten waren wettbewerbsrechtlich nicht zulässig:

1. Soweit die Beklagten das beworbene Produkt als „-Medizin“ betiteln, bezeichnen, handelt es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.

Die angesprochenen Verkehrskreise, Personen, die etwas für ihr Abnehmen tun wollen, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, verstehen den Begriff „Medizin“ in dem Sinne, dass es sich um ein Arzneimittel handelt. Um ein solches handelt es sich aber gerade nicht, so dass insoweit täuschende Angaben über wesentliche Merkmale der Ware gemacht werden, darüber hinaus ist diese Werbung auch täuschend i. S. v. § 3 HWG, damit ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch Ziff. I. 1. begründet.

2. Darüber hinaus stellen sämtliche seitens der Klagepartei angegriffenen Aussagen der Beklagten einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO dar.

Bei dem Mittel handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel ausweislich der Bewerbung, so dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 (HCVO) anwendbar sind.

Bei sämtlichen von den Beklagten getätigten Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe.

Bei den angegriffenen Aussagen handelt es sich damit zweifelsfrei um gesundheitsbezogene Angaben. Kern dieser Aussagen ist jeweils, dass bei Einnahme dieser „Schlank-Medizin“ der Einnehmende ganz erhebliche Gewichtsreduzierungen erzielen könne. Die Werbung richtet sich dabei erkennbar auch an übergewichtige Personen. Übergewicht und Gesundheit stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Mit den Werbeaussagen wird zum Ausdruck gebracht, dass man sein Gewicht erheblich reduzieren könne, so dass es sich zweifelsfrei um gesundheitsbezogene Angaben i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt.

Die angegriffenen Aussagen verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben dann verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben nach den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

In den nach der HCVO zugelassenen Claims sind die in Rede stehenden Angaben allerdings - unstreitig - nicht enthalten.

Auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO kann die beklagte Partei sich ebenfalls nicht berufen, weil insoweit Voraussetzung wäre, dass die allgemeinen Anforderungen in Kapitel 2 erfüllt sind, wobei insoweit nach Art. 5 Abs. 1 a HCVO erforderlich wäre, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffes oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

Ein solcher Nachweis ist seitens der Beklagten nicht geführt. Dieser braucht auch im vorliegenden Verfahren nicht durch Erholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag der Beklagten nachgeholt werden. Denn es gilt insoweit das Strengeprinzip. Mit solchen Wirkungsaussagen darf nur derjenige werben, der die positive Kenntnis über die tatsächliche Wirkung des beworbenen Produktes aufgrund wissenschaftlicher Nachweise hat. Diese Nachweise müssen bereits zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die angegriffene Werbung vorgenommen wird und können nicht innerhalb eines laufenden Verfahrens nachgeholt werden.

Damit verstoßen sämtliche angegriffenen Aussagen gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.

IV.

Bei den Vorschriften der HCVO handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG, diese Vorschriften dienen gerade dazu, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.

V.

Neben der Beklagten zu 1) als Täterin ist auch der Beklagte zu 2) als deren Geschäftsführer für die Handlungsweise verantwortlich, unstreitig ist (bzw. war) er der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Irgendwelche hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die fragliche Werbung nicht zu verantworten gehabt habe, sind nicht ersichtlich, so dass der Beklagte insoweit aufgrund seiner Organstellung verantwortlich ist.

Selbst wenn der Beklagte zu 2) mittlerweile die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr innehaben sollte (was bestritten ist), würde dies nichts daran ändern, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) begründet ist. Denn alleine die Aufgabe einer Geschäftsführertätigkeit lässt die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr nicht entfallen, in UWG-Sachen kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine solche wurde aber nicht abgegeben. Es besteht ohne weiteres wieder die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 2) die angegriffenen Werbeaussagen erneut tätigt.

VI.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Es besteht damit ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen welche sich, der Höhe nach unbestritten, auf € 178,50 belaufen.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach den §§ 288, 291 BGB.

Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

D.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Annotations

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.