Landgericht München I Teilurteil, 24. Apr. 2017 - 10 HK O 13993/16

bei uns veröffentlicht am24.04.2017

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.607,82 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.07.2016 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger Auskunft über die Anzahl der tatsächlichen Besucher der Public Viewing Veranstaltungen der Fußball EM auf dem Kesselbrink in Bielefeld am 12.06.2016 Türkei - Kroatien, am 12.06.2016 Deutschland - Ukraine, am 17.06.2016 Türkei - Spanien, am 02.07.2016 Viertelfinale Deutschland - Italien und am 07.07.2016 Deutschland - Frankreich zu erteilen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,– EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Kooperationsvertrag geltend.

Die Klägerin organisierte und führte im Rahmen der Fußball EM 2016 verschiedene Public Viewing Veranstaltungen deutschlandweit durch. Vor Ort bediente sie sich hierzu jeweils verschiedener Kooperationspartner. Das Public Viewing in Bielefeld führte die Klägerin auf Basis einer Kooperationsvereinbarung vom 03.06.2016 (vgl. Anl. K 1) mit der Beklagten durch. Ausweislich der Kooperationsvereinbarung hat die Beklagte der Klägerin ab dem 8.501 Besucher jeden weiteren Besucher mit EUR 0,90 zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 4). Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin von allen Deutschland- bzw. Risikospielen (hier: unter Beteiligung der Türkei) EUR 2,00 zu bezahlen (vgl. § 6 der Kooperationsvereinbarung). Die von der Beklagten aufgrund § 6 der Kooperationsvereinbarung zu zahlenden Beträge sind aufgrund der tatsächlich ermittelten Besucherzahlen zu ermitteln, werden bis zum 15.07.2016 in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar (§ 8 der Kooperationsvereinbarung).

Mit Email vom 13.07.2016 teilte die Beklagte die Besucherzahlen wie folgt mit:

- 16.06.2016

GER - POL

2.608

- 21.06.2016

NIR - GER

2.770

- 26.06.2016

GER - SLO

1.480

- 02.07.2016

GER - ITA

3.222

- 07.07.2016

GER - FRA

5.749

Mit Email (Anl. K 3) vom 21.07.2016 teilte die Beklagte der Klägerin für die Spiele

- Deutschland - Polen

2.378

- Deutschland - Slowakei

1.480

- Deutschland - Italien

3.155 und

- Deutschland - Frankreich

5.685

Zuschauer mit.

Auf Basis der mit Email vom 21.07.2016 mitgeteilten Besucherzahlen hat die Klägerin der Beklagten ebenfalls mit Email vom 21.07.2016 ihre Forderung aus der Kooperationsvereinbarung mit 29.607,82 EUR berechnet (Anl. K 4).

Die Beklagte verweigert den Ausgleich der Rechnung. Sie rechnet mit Schadensersatzansprüchen aus entgangenem Gewinn in Höhe von ca. 226.000,– EUR netto gegen die Klageforderung auf.

Die Klägerin macht neben der Forderung in Höhe von 26.607,82 EUR zudem Auskunft von der Beklagten über die Anzahl der tatsächlichen Zuschauerzahlen bei Spielen unter Beteiligung von Deutschland oder der Türkei geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr aus der Kooperationsvereinbarung den geltend gemachten Betrag in Höhe von 29.607,82 EUR. Berechtigte Gegenforderungen der Beklagten bestünden nicht. Insbesondere seien der Beklagten keine Zusicherungen oder Garantien betreffend die Anzahl der Zuschauer bei Türkei- oder Deutschland-Spielen gegeben worden.

Zur Erteilung von Auskünften über die Anzahl der Zuschauer sei die Beklagte aufgrund des Vertrages verpflichtet. Angesichts der unterschiedlichen mitgeteilten Zuschauerzahlen habe die Klägerin Zweifel an den bereits mitgeteilten Zahlen. Stichprobenartige Erfassungen der Zuschauer durch die Klägerin würden nahelegen, dass die streitgegenständlichen Spiele von weit mehr Besuchern als von der Beklagten angegeben, besucht worden seien. Die Beklagte könne die Auskunft auch unschwer erteilen.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.607,82 nebst 8 % über dem Basiszinssatz Zinsen hieraus seit dem 25.07.2016 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt,

    2.dem Kläger Auskunft über die Anzahl der tatsächlichen Besucher der Public Viewing Veranstaltungen der Fußball EM auf de Kesselbrink in Bielefeld am 12.06.2016 Türkei - Kroatien, am 12.06.2016 Deutschland - Ukraine, am 17.06.2016 Türkei - Spanien, am 02.07.2016 Viertelfinale Deutschland - Italien und am 07.07.2016 Deutschland - Frankreich zu erteilen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, anlässlich eines Gesprächs zwischen den Parteien 2 Wochen vor Abschluss des Kooperationsvertrages in Bielefeld habe die Klägerin der Beklagten eine Zuschaueranzahl von 10.000 pro Deutschland-Spiel oder Türkei-Spiel bei den 6 Spielen der Gruppenphase von Deutschland und Türkei zugesichert. Nur im Vertrauen auf diese Zusage habe die Beklagte den streitgegenständlichen Kooperationsvertrag in dieser Form abgeschlossen. Tatsächlich seien weit weniger Zuschauer zu den fraglichen Spielen gekommen. Der Beklagten sei daher ein Schaden in Höhe von über 200.000,– EUR entstanden. Die begehrten Auskünfte schulde die Beklagte ebenfalls nicht. Mit der Anl. K 3 habe die Beklagte zutreffende Zahlen mitgeteilt. Wie die Mitarbeiterin ... zu den in der Anl. K 2 mitgeteilten Zahlen gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten und auch des zuständigen Projektleiters, ...

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in Ziffer 1. und 2. der Klageanträge zulässig und begründet. Die Klage war insoweit entscheidungsreif, es konnte daher Teilurteil ergehen (§ 301 ZPO).

I. Die Beklagte schuldet der Klägerin unstreitig den mit Ziffer 1. der Klageanträge geltend gemachten Betrag in Höhe von 29.607,82 EUR.

Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Forderung hat die Beklagte nicht erhoben. Die Klägerin hat diese Forderung aufgrund der von der Beklagten in der Anlage K 3 und von der Beklagten als richtig bezeichneten Zuschaueranzahl berechnet.

Diese Forderung ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die von der Beklagten behauptete Garantie findet sich nicht im Kooperationsvertrag, Anl. K 1. Der schriftliche Vertrag hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Diese Vermutung ist widerleglich, an dem Beweis der Unvollständigkeit sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit obliegt der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Nicht ausreichend in diesem Zusammenhang die Behauptung und der Nachweis, dass während der Vorverhandlung über einen bestimmten nicht beurkundeten Punkt Einigkeit bestand. Es muss vorgetragen und auch nachgewiesen werden, dass die Parteien die Abrede auch noch bei Errichtung der Urkunde als Vertragsbestandteil wollten. Dies ist dem Vortrag der Beklagtenpartei nicht zu entnehmen. Unstreitig fand das von der Beklagten geschilderte Gespräch ca. 2 Wochen vor dem Abschluss der streitgegenständlichen Kooperationsvereinbarung statt. Dass die Klägerin noch im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung zu der von der Beklagten behaupteten Garantie stand und diese gegenüber der Beklagten abgegeben hat, hat die Klagepartei auch auf Hinweis des Termins nicht schlüssig behauptet. Die Bezugnahme auf ein ca. 2 Wochen vor Vertragsschluss behauptetes Gespräch ist ohne weitere Erläuterungen diesbezüglich nicht ausreichend. Eine Beweisaufnahme war daher nicht erforderlich.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.

II. Nebenforderungen: §§ 286 ff BGB.

III. Die Beklagte schuldet die begehrte Auskunft gemäß § 259 BGB i.V.m. dem Kooperationsvertrag.

Unstreitig hat die Beklagte sämtliche Tickets zu den streitgegenständlichen Veranstaltungen in Bielefeld verkauft. Es ist der Beklagten daher unschwer möglich, der Klägerin die begehrten Auskünfte anhand der verkauften Tickets nachvollziehbar zu beziffern.

Angesichts der in den Anl. K 2 und K 3, die sich im Übrigen durchaus auch auf Deutschland-Spiele bezogen, unterschiedlich mitgeteilten Zuschauerzahlen und auch den von der Beklagten auf ihrer eigenen Facebook-Seite veröffentlichten Zuschauerzahlen, ist der Anspruch der Klägerin begründet.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO war angesichts des Antrags der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2017 nicht veranlasst, da die von der Beklagten behaupteten Ermittlungen keinen Einfluss auf die Entscheidung haben. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, dass zwischen Parteien noch bei Abschluss des Vertrages Einigkeit über die Garantie von Zuschauerzahlen bestand.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.