Landgericht München I Hinweisbeschluss, 01. Feb. 2016 - 31 S 21423/15

bei uns veröffentlicht am01.02.2016

Gericht

Landgericht München I

Gründe

LG München

31 S 21423/15

Hinweis gem. § 522 Abs. 1 ZPO

vom 01.02.2016

(Berufung wurde zurückgenommen)

Leitsätze:

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht sechshundert Euro (§ 511 Abs. 2 ZPO).

Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 € übersteigt ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2006 - VIII ZB 31/05). Vielmehr ist der Beschwerdewert von der Kammer gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festzusetzen.

Wird die Klage des Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet (BGH, Beschluss v. 17.5.2006, VIII ZB 31/05: 300,- Euro; vgl. auch LG Cottbus, Urteil vom 26.02.2014 - 5 S 59/13: 300,- Euro; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 04. Juni 1993 - 64 T 75/93: Insoweit wird in der Regel ein höherer Streitwert als 1.000 DM nicht anzunehmen sein; LG Bonn WM 1993, 648, 649: 1200,- DM; AG Brandenburg, Urteil vom 08. August 2014 - 31 C 304/13 mit zahlreichen weiteren Rspr.Nachweisen; Schmittmann JurBüro 1995, 510: der Wert von insofern 500,- EUR entspricht den üblicherweise hierfür angesetzten Beträgen).

Die anderen Ansichten (vgl. BGH a. a. O..) hält die Kammer für nicht überzeugend. Insbesondere hat ein allgemeines, etwa generalpräventives - rein theoretisches - Interesse hierbei unberücksichtigt zu bleiben (LG Bonn, Beschluss vom 11. Januar 1993 - 6 S 416/92: Gegenstandswert für das Berufungsverfahren 1 200,00 DM).

Etwas anderes würde indes für einen Mieter gelten, der zur Beseitigung der Antenne verurteilt worden ist. Bei der Bewertung seiner Beschwer, die von derjenigen des Vermieters eigenständig zu bewerten ist und somit abweichen kann (BGHZ 124, 313, 315 ff.; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, WuM 2005, 525, unter II 2; vgl. Thomas/Putzo 36. Aufl. 2015 § 3 Rn. 2; Zölller 30. Aufl. 2014 § 511 Rn. 13, 20; vgl. Wöstmann Münchener Kommentar zur ZPO 4. Auflage 2013 § 3 Rn. 4: „Angreiferinteresseprinzip“) kommt es auf die für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen an (LG Berlin, GE 2001, 1468) sowie auf das Interesse des Mieters am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen (vgl. LG Erfurt, GE 2001, 1467;offen gelassen in BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/059). Das Informationsinteresse der Beklagten hat für das mit der Berufung verfolgte Beseitigungsinteresse der Klägerin und somit für die Höhe des Beschwerdegegenstandes keine Bedeutung.

Für das Interesse des Vermieters ist ein zu erwartender Aufwand bei der Beseitigung der Antenne allenfalls mittelbar von Bedeutung, wenn man - bei einer mit der Anbringung der Antenne verbundenen Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz - die auf die Wiederherstellung des Gebäudes entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertminderung betrachtet.

Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an einer Substanzbeeinträchtigung, ist der Beseitigungsaufwand bei der Bemessung des Wertverlustes zu vernachlässigen. Unter dem Gesichtspunkt der Beseitigungskosten beeinträchtigt die Parabolantenne in einem solchen Fall den Wert des Gebäudes nicht mehr als jeder andere Gegenstand, den ein Mieter am Ende der Mietzeit möglicherweise vertragswidrig in den Mieträumen zurücklässt (BGH a. a. O.).

Somit ist vorliegend auf den Wertverlust, den das Gebäude durch die Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Anwesens erleidet, abzustellen, wobei dieser letztlich nur fiktiv sein kann. Überdies ist bei der heutigen Marktlage auch nicht davon auszugehen, dass ein etwaiger Erwerber den marktgerechten Preis deshalb drücken wird und drücken kann, weil sich eventuell an der Fassade des Anwesens eine oder mehrere Parabolantennen, angebracht jeweils von Mietern, befinden (so ausdrücklich LG München I, Beschluss vom 12. Oktober 1993 - 20 S 17880/92, 20 S 16565/93). Insbesondere handelt es sich hierbei auch um kein Merkmal, welches der Gebäudesubstanz dauernd anhaftet.

Sofern man jedoch ausschließlich auf die Kosten einer Entfernung abzustellen sollte (so z. B. LG München I a. a. O.. u. a.), würde der Streitwert ebenfalls nicht 600,- Euro übersteigen. Denn die streitgegenständliche Antenne ist ohne Substanzverletzung am Balkongeländer angebracht und deshalb ohne größeren Aufwand zu entfernen (vgl. LG München I a. a. O.: Streitwert und Berufungssumme jeweils 150,- DM; AG Lörrach, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 C 1292/11: Beseitigungskosten nicht mehr als 100,- €).

Einen etwaigen Wertverlust erachtet die Kammer aufgrund der geringen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Hausfassade jedenfalls als nicht mehr als 600,- Euro.

Auch wenn andere Kammern des LG München I oder auch andere Gerichte in ähnlichen Fällen einen höheren Beschwerdewert angenommen und somit die Zulässigkeit der Berufung bejaht haben, liegt dies in der Natur der Sache, da die Rechtspflege wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich ist (BVerfG, Beschluss vom 03. November 1992 - 1 BvR 1243/88 -, BVerfGE 87, 273-282, Rn. 15) und kann kein maßgebliches Argument gegen die hier vertretene Auffassung sein. Denn auch diese Entscheidungen beruhen letztlich auf der Ausübung des richterlichen Ermessens bzw. einer Schätzung.

Für die Zulassung der Berufung besteht keine Veranlassung (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen der seitens der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien. Insbesondere wurden bei der Interessenabwägung die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte berücksichtigt. Im Übrigen handelt es sich um eine Bewertung bzw. Interessenabwägung im Einzelfall.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 1,0 Gebühr (vgl. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und nach deren Eingang von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 104/02
vom
15. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8
Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäude
Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für
die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den
Kosten für deren Entfernung.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02 - LG Potsdam
AG Brandenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie
die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.173 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines darauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jährlich.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht.
Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - BGH-Report 2003, 757). 1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 – WuM 2005, 350). Die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger den Nutzungsvertrag nach § 312 ZGB-DDR wegen der Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG erstmals am 4. Oktober 2015, somit gemäß § 580 a BGB zum 31. Dezember 2015, ordentlich kündigen kann. Sie nehmen nicht für sich in Anspruch, den Vertrag darüber
hinaus fortsetzen zu dürfen (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - aaO). Danach dauert die "streitige Zeit" hier vom Tage der Klagerhebung, dem 17. Oktober 1997, bis zum 31. Dezember 2015. Unter Zugrundelegung des unstreitig geschuldeten Nutzungsentgelts von jährlich 1.350 DM errechnet sich der Wert der Beschwer für den Räumungsantrag mit 12.568,19 € (18 Jahre x 1.350 DM = 24.300 DM + 2,5 Monate = 281,50 DM = 24.581,25 DM). 2. Der Wert der Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung der Beklagten zum Abriß des Anbaus auf der Fläche der ehemaligen Terrasse und des Schuppens bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach den Kosten, die die Beklagten aufbringen müßten, um diese Bauten von dem Grundstück zu entfernen (BGH Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f.; Beschluß vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102; vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 aaO). Die Beklagten legen zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Kosten Kostenvoranschläge von zwei Baufirmen vor. Danach können die Beklagten die nach dem Urteil des Landgerichts geschuldeten Abriß- und Entsorgungsarbeiten gemäß dem von ihnen vorgelegten Angebot der A. und E. Abriß-Erdbau GmbH vom 24. Juli 2002 für insgesamt 6.482,66 € einschließlich MWSt durchführen lassen. Dabei entfallen auf den Abriß und die Entsorgung des Anbaus 4.358,50 € netto und auf den Abriß und die Entfernung des Schuppens 1.230 € netto. Die weiteren in dem Kostenvoranschlag genannten Positionen sind nicht Gegenstand der Verurteilung und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
3. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt somit nur 19.050,85 € und erlaubt damit keine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.