Landgericht München I Endurteil, 15. März 2018 - 7 O 23064/16
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
sowie folgenden
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR ... festgesetzt.
Tatbestand
„LIZENZIERTE PATENTE“ umfassen alle Patente oder Patentanträge zur MP3-FUNKTION, die TCE bzw. die TCE-TOCHTERGESELLSCHAFTEN während der Laufzeit dieses VERTRAGES besitzen oder für die TCE bzw. die TCE-TOCHTERGESELLSCHAFTEN das Recht auf Untervergabe von Lizenzen von FHG erhalten haben, insbesondere die auf ... aufgeführten Patente und Patentanträge sowie Verlängerungen, Anschlussanträge, Neuerteilungen, Nachprüfungen, Teilanmeldungen oder die sich daraus ergebenden entsprechenden Anträge oder Patente in allen Gerichtsbarkeiten weltweit.
„LIZENZIERTE DECODER“ heißt:
(i) vollständige, einsatzbereite Hardware-/Software-Produkte, die als Fertigprodukte für Endbenutzer entwickelt werden und dafür gedacht sind und vorrangig vom oder für den LIZENZNEHMER bzw. die TOCHTERGESELLSCHAFTEN DES LIZENZNEHMERS unter anerkannten oder eingetragenen Markennamen oder Handelsnamen des LIZENZNEHMERS bzw. der TOCHTERGESELLSCHAFTEN DES LIZENZNEHMERS vermarktet werden und in der Lage sind, Daten zu decodieren, aber keine Daten zu kodieren, die die MP3-FUNKTIONALITÄT verwenden, und die durch eines oder mehrere der LIZENZIERTEN PATENTE geschützt sind bzw. insgesamt oder in Teilen die FHG-TECHNOLOGIE, wie in Anhang 1 unter „MPEG-LAYER-3-DECODER“ beschrieben, in OBJEKTCODE-Form enthalten bzw. verwenden; bzw.
(ii) unfertige Hardware-Produkte (wie Leiterplatten [PCB]), die als Bauteile für einsatzbereite Hardware-Produkte Dritter entwickelt werden und dafür gedacht sind (d.h. Fertigprodukte für Endbenutzer), deren unfertige Hardware-Produkte vorrangig vom oder für den LIZENZNEHMER bzw. die TOCHTERGESELLSCHAFTEN DES LIZENZNEHMERS unter anerkannten oder eingetragenen Markennamen oder Handelsnamen des LIZENZNEHMERS bzw. der TOCHTERGESELLSCHAFTEN DES LIZENZNEHMERS vermarktet werden und in der Lage sind, Daten zu decodieren, aber keine Daten zu kodieren, die die MP3-FUNKTIONALITÄT verwenden, und die durch eines oder mehrere der LIZENZIERTEN PATENTE geschützt sind bzw. insgesamt oder in Teilen die FHG-TECHNOLOGIE, wie in Anhang 1 unter „MPEG-LAYER-3-DECODER“ beschrieben, in OBJEKTCODE-Form enthalten bzw. verwenden.“
„...‚FHG Technology‘ bezeichnet die Software, Dokumentation und das damit verknüpfte Know-how, so wie in Annex 1 zu dieser Vereinbarung näher beschrieben, die/das von TCE und/oder durch TCE beauftragte Dritte (beispielsweise TCEs Verbundene Unternehmen und/oder FHG) zur Verfügung gestellt wird sowie jedwede Wartung, Aktualisierungen, andere Implementierungen, Modifikationen oder daraus abgeleitete Arbeiten inklusive jedweder Kombination und/oder Benutzung jedes Bestandteils davon mit irgendeiner anderen Software.“
„A. Beschreibung der FHG Technology
‚FHG Technology‘ besteht aus ‚MPEG Layer-3 Encoder‘ (wie in Abschnitt A.1 dieses Annex 1 definiert) und ‚MPEG Layer-3 Decoder‘ (wie in Abschnitt A.2 dieses Annex 1 definiert) in Objekt Code-Format (nachfolgend gemeinsam ‚Codec(s)‘ genannt) und Dokumentation, Header-Dateien und Beispiels-Quellcode in Quellcode-Format.“
Die mit diesem VERTRAG gewährte Lizenz umfasst CODECS in den folgenden OBJEKTCODE-Formaten für die folgenden Betriebssysteme oder Plattformen:
- OBJEKTCODE-Bibliothek für Microsoft Windows 9x und Windows NT (Intel x86 CPUs).
- OBJEKTCODE-Bibliothek für Apple MacOS (PowerPC CPUs).
TCE ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, für ein bestimmtes beliebiges OBJEKTCODE-Format der CODECS Lizenzen für andere Betriebssysteme oder Plattformen bereitzustellen bzw. zu unterstützen.“
„Während der Laufzeit dieses Vertrages muss der Lizenznehmer innerhalb eines (1) Monats nach dem 31. März, dem 30. Juni, dem 30. September und dem 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres:
3.3.1 TCE eine Abrechnung für das abgelaufene Quartal vorlegen (wobei die ersten Abrechnungen den Zeitraum ab dem Datum des Inkrafttretens bis zum 30. September 2001 umfassen). Jede Abrechnung muss von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Lizenznehmers bestätigt, in schriftlicher und elektrischer Form versandt werden und folgende Angaben enthalten:
(i) Produktbezeichnung der lizenzierten Produkte, damit die Produkte auf dem Markt identifiziert werden können; und
(ii) Im Falle von lizenzierten OEM-Produkten bzw. unfertigen Hardware-Geräten den Namen der Gesellschaft, für die diese Produkte hergestellt werden, sowie den für diese Produkte verwendeten Markennamen/Handelsnamen; und
(iii) Die Menge aller verkauften bzw. verwendeten Lizenzierten Produkte; und
(iv) Kontaktdaten der Empfänger aller Implementierungen und der jeweils bereitgestellten Mengen; und
(v) Alle sonstigen Informationen, die in Anhang 2 verlangt werden oder die sinnvollerweise notwendig sind, damit TCE die Berechnung der gemäß diesem Vertrag fälligen Beträge durch den Lizenznehmer oder die Tochtergesellschaften des Lizenznehmers nachvollziehen kann.
(...)
3.3.3 die erste Lizenzgebührenabrechnung über den Zeitraum vom Datum des Inkrafttretens bis zum 30. September 2001 innerhalb eines (1) Monats nach dem Datum der Unterzeichnung an TCE übermitteln.
Die laufende Lizenzgebühr, die entsprechend dieser ersten Lizenzabrechnung fällig ist, wird vom Lizenznehmer innerhalb eines Monats nach dem Datum der Unterzeichnung gezahlt.
(...)“
ihr stehe ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Sie schulde der Beklagten keine Lizenzgebühren, weil ihre hier streitgegenständlichen Produkte keine „Lizenzierten Decoder“ im Sinne der Lizenzvereinbarung seien. Schließlich nutzten die streitgegenständlichen Produkte weder die „FHG Technology“ noch machten sie unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauch von den lizenzierten Patenten. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die Klägerin für die Schlüssigkeit der Klage keineswegs Vortrag zu jedem einzelnen der lizenzierten Patente halten müsse. Auch treffe die Klägerin keine Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das anzuwendende ausländische Recht.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ... nebst Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu zahlen und zwar ...
Klageabweisung.
der klägerische Vortrag dazu, dass ihre streitgegenständlichen Produkte keinen Gebrauch von jedwedem lizenziertem Patent machten, sei nicht schlüssig, denn die Klägerin führe nur zu einer Auswahl von lizenzierten Patenten aus. Außerdem machten die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin jedenfalls mittelbar Gebrauch von den lizenzierten Patenten, beispielsweise von dem EP521. Weiter fehlten klägerische Ausführungen dazu, ob die Produkte der Klägerin lizenzierte FHG-Technology benutzten.
Gründe
Weiter fehlt klägerischer Vortrag dazu, dass und warum der Lizenzvertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt hat, § 1 GWB.
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(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.