Landgericht München I Endurteil, 27. Juli 2015 - 7 O 20941/14

published on 27/07/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 27. Juli 2015 - 7 O 20941/14
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Gründe

Landgericht München I

Az.: 7 O 20941/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 27.07.2015

..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin und Widerbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

- Beklagte und Widerklägerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I - 7. Zivilkammer - durch Richter am Landgericht als Einzelrichter am 27.07.2015 im schriftlichen Verfahren, wobei Schriftsätze berücksichtigt wurden, die bis spätestens 22.06.2015 bei Gericht eingegangen sind, folgendes

Endurteil

1. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 612,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2015 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Widerbeklagte kann die Vollstreckung der Widerklägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin bietet im Internet u. a. auf der Handelsplattform X unter dem Benutzernamen „…“ Multimediadatenträger verschiedenster Art (Software, Audio-CD’s, Film-DVD’s, Video- und Konsolenspiele) bundesweit zum Verkauf im Wege des Versandhandels an. Um ihre Produkte optisch ansprechend zu präsentieren, fügt die Klägerin ihren Angeboten Produktfotos bei, die in der Regel das Cover der Verpackung zeigen. Dies geschieht in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin ein Foto von den bei der Klägerin verfügbaren Produkten erstellt und das Foto mit einem Wasserzeichen mit der Aufschrift „© Foto bei …“ versieht; unter anderem wurde so das Bild von dem Softwareprodukt „PDF-Alleskönner“ erstellt. Dieses Bild erstellte der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, Herr S. E., während seiner Ausbildungszeit als Lehrling auf Weisung der Klägerin in den Geschäftsräumen der Klägerin. Herr E. räumte der Klägerin die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild ein.

Die Beklagte bietet in ihrem Webshop unter der Adresse www.f...de bundesweit Datenträger für Software zum Verkauf an. Am 9. April 2014 bot die Beklagte dort die Software „PDF-Alleskönner“ zum Preis von 2,90 Euro zzgl. Versandkosten zum Verkauf an. Auch auf der von der Beklagten verwandten Produktdarstellung war der Schriftzug „© Foto bei schuetz-neue-medien.“ eingeblendet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. April 2014 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der unberechtigten Verwendung ihres Bildes ab und forderte sie zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18. April 2014 auf sowie zur Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 612,80 Euro netto unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.500 Euro. Darüber hinaus forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunftserteilung bis zum 25. April 2014 darüber auf, seit wann das Lichtbild der Klägerin in welcher Weise und ggf. an welchem weiteren Ort die Beklagte dies verwendete (vgl. Anlage K 6).

Die Beklagte beauftragte den Beklagtenvertreter. Dieser prüfte die Richtigkeit der Abmahnung. Es fand ein Beratungsgespräch mittels Skype statt.

Die Klägerin behauptet, das Angebot der Beklagten vom 9. April 2014 sei unter Verwendung des Lichtbilds der Klägerin erfolgt.

Ihre ursprünglich auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage hat die Klägerin zurückgenommen.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt,

die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 612,80 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2014 zu zahlen.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keine Fotographie, sondern nur eine technische Reproduktion erstellt. Die vorgerichtlichen Kosten der Rechtverteidigung der Beklagten würden 612,80 € betragen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Widerklage ist in der Hauptsache begründet.

Die Widerklägerin kann gem. § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, da die Abmahnung unberechtigt war. Die Widerbeklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass für sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Abmahnung unberechtigt war.

I.

Die Abmahnung war in der Sache unberechtigt.

1. Der Klägerin steht mangels Urheberrechtsverletzung kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gem. §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG gegen die Beklagte zu.

a. Das Vorliegen eines Lichtbildwerks hat die Widerbeklagte nach den qualifizierten Einwänden der Widerklägerin nicht weiter behauptet. Im Übrigen wurde das Cover des angebotenen Produkts lediglich 2-dimensional abgebildet. Es handelt es um eine rein technische, keine künstlerische Leistung.

b. Auch Lichtbildschutz kommt nicht in Betracht. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, genießen gem. § 71 Abs. 1 UrhG Schutz. Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotographien unabhängig von der zugrundeliegenden Aufnahmetechnik. Ebenfalls schutzfähige Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die Ergebnisse solcher Verfahren, bei denen ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Dreier/Schulze/Schulze, 4. Auflage 2013, § 72 UrhG, Rn. 3, 4, 6, 10 m. w. N.). Vorliegend behauptete die Klägerin zwar, dass fotographische Reproduktion vorliege; indes hat sie weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass diese einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich maschinellem Weg entstanden ist. Vielmehr ist offensichtlich das Gegenteil der Fall. Denn es liegt eine lediglich 2-dimensionale Vervielfältigung vor, in Bezug auf welche die Belichtung und die Wahl des Darstellungswinkels wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen 3 Dimensionen erkennen lässt.

c. Die Klägerin macht schließlich auch nicht geltend, Nutzungsrechte an der ursprünglich geschaffenen graphischen Gestaltung des Produktcovers zu haben; diese dürften vielmehr bei dem Produkthersteller liegen.

2. Nachdem die Abmahnung auf eine Urheberrechtsverletzung gestützt war, kann sie entgegen der Auffassung der Widerbeklagten nicht nachträglich mittels §§ 3, 4 Nr. 9c UWG, 823 BGB gerechtfertigt werden. Im Übrigen sind die Voraussetzungen dieser Normen nicht vorgetragen.

II.

Die Einschaltung des Beklagtenvertreters erscheint auch erforderlich.

1. Aus Sicht einer vernünftigen Teilnehmerin im Rechtsverkehr in der Position der Widerklägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Erhalt der Abmahnung sinnvoll, denn dies war die kostengünstigste Möglichkeit der Überprüfung, ob die Abmahnung gerechtfertigt war und daher die geltend gemachten Ansprüche erfüllt werden sollten, oder ob es die Widerklägerin vernünftigerweise auf eine Klageerhebung ankommen lassen konnte. Eine Klageerhebung war angesichts des Abmahnschreibens auch ernsthaft zu besorgen - nicht zuletzt beschritt die Klägerin tatsächlich in der Folge dann den Rechtsweg. Hätte die Beklagte den Beklagtenvertreter nicht eingeschaltet, wäre Versäumnisurteil gegen sie ergangen. Infolge der zuvor erfolgten anwaltlichen Beratung wusste sie aber, dass die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hatte und beantragte folgerichtig Klageabweisung. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Widerklägerin auf S. 2 - 5 ihres Schriftsatzes vom 07.04.2015 verwiesen.

2. Dass die in Rechnung gestellte Beratungsleistung tatsächlich erfolgte, stellte die Widerbeklagte nach anfänglichem Bestreiten mit Schriftsatz vom 05.05.2015 unstreitig.

III.

Die Widerklägerin kann die Kosten in der berechneten Höhe verlangen.

1. Ob die Widerklägerin schon eine Zahlung auf die Rechnung geleistet hat, ist irrelevant. Denn nachdem sich die Widerbeklagte nicht allein mit diesem Argument verteidigt hat, sondern darüber hinaus auch aus anderen Gründen eine Regulierung des Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite abgelehnt hat, wandelte sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch (BGH NJW 2004, 1868 f.).

2. Die vorgerichtlichen Kosten der Rechtverteidigung der Beklagten betragen 612,80 €. Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere waren vom Beklagtenvertreter nach Erhalt der Abmahnung dieselben juristischen Prüfungsarbeiten durchzuführen, wie vom Klägervertreter vor Anfertigung der Abmahnung. Der Unterschied, dass das Abmahnungsschreiben nicht verfasst, sondern nur geprüft wurde, wirkt sich gebührentechnisch nicht aus. Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in solchen Konstellationen eine 1,3 Gebühr. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass komplexe Fragen des Urheberrechts zu prüfen waren.

IV.

Die Widerbeklagte hat nicht nachgewiesen, dass es für sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Abmahnung unberechtigt war. Die Klägerin hatte Prüfpflichten, die sie verletzt hat. Sie hätte vor der Abmahnung prüfen müssen, wie ihr eigenes Bild zustande kam und welche rechtlichen Folgen daraus resultieren. Auf die rechtliche Beachtlichkeit ihres eigenen Copyright-Vermerks durfte sie sich nicht verlassen.

II.

Zinsen stehen der Widerklägerin gem. §§ 288, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit zu; ein früherer Zinsbeginn ist nicht ersichtlich.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Gründe Landgericht München I Az.: 7 O 20941/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27.07.2015 ..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Klägerin und Widerbeklagte - Prozessbevoll
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Gründe Landgericht München I Az.: 7 O 20941/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27.07.2015 ..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Klägerin und Widerbeklagte - Prozessbevoll
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Annotations

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.