Landgericht München I Endurteil, 18. Mai 2015 - 35 O 13150/13

published on 18/05/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 18. Mai 2015 - 35 O 13150/13
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Oberlandesgericht München, 20 U 2190/15, 28/09/2015

Gericht

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Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 03.11.2014 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die beklagte Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 03.11.2014 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

4. Der Musterverfahrensantrag wird als unzulässig verworfen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 201.858,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche mittels Feststellungsklage wegen Prospektfehlern und fehlerhafter Beratung im Rahmen einer Fondsbeteiligung geltend.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das interessierten Anlegern Kapitalanlagen auf Provisionsbasis anbietet. Unter der vormaligen Firma „...“, kurz ... vertrieb die Beklagte unter anderem Beteiligungen an geschlossenen Fonds, sogenannten „...“, die zum Zweck der Risikominderung in drei verschiedene Länder (Deutschland, Schweiz und USA) investierten. Der Vertrieb der Beteiligungen erfolgte anhand von Prospekten, in denen die jeweiligen Investitionen beschrieben sowie die Chancen und Risiken aufgeführt wurden. Durch Zeichnung beauftragten die Anleger eine Treuhänderin, die ... Treuhandgesellschaft ... die Beteiligung an dem jeweiligen Fonds zu bewirken. Aufgrund der Beratung durch die Beklagte zeichnete die Klagepartei mehrere Beteiligungen:

- Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

Im Rahmen einer Massenklage machten die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei deutschlandweit ca. 1.750 nahezu identische Klagen gegen die Beklagte anhängig. Diese Klagen werden ausschließlich auf die Unrichtigkeit des zum Vertrieb benutzten Prospekts als auch die fehlerhafte Schulung der Berater gestützt. Zur Schlichtung betrieb die Klagepartei zunächst ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichter Rechtsanwalt D. Der Schlichtungsantrag wurde der Beklagten im November 2012 zugestellt. Da die Beklagte nicht zum Termin erschien, wurde das Scheitern des Schlichtungsverfahrens festgestellt.

Die Klagepartei vertritt auch in diesem Verfahren insbesondere die Auffassung, die Prospekte der genannten Beteiligungen seien fehlerhaft. Die dort jeweils angegebenen Prognosen zu möglichen Mietausfall, Mietsteigerungen, Kosten für Instandhaltung und Modernisierung sowie dem zu erzielenden Verkaufswert der gehaltenen Immobilien seien fehlerhaft. Die Weichkosten würden jeweils über 15% betragen und hätten offengelegt werden müssen. Die Schulung der Vermittler sei ebenfalls fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Werthaltigkeit der Anlage durch Täuschung über die anfallenden Kosten und durch Verschweigen des Ausfallsrisikos der Anlagen. Die Klagepartei beruft sich daher auf eine Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten sowie auf eine deliktische Haftung gemäß § 826 BGB.

Die Klagepartei hält die Erhebung einer Feststellungsklage für zulässig, da der Schaden insgesamt noch nicht zu beziffern sei. Es sei zu erwarten, dass aufgrund weitreichender Umstrukturierungsmaßnahmen des Fonds umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten anfallen würden, da das Kündigungsmoratorium Ende des Jahres 2013 abgelaufen sei und ein geplanter Börsengang des Fonds anstehe. Beispielsweise bestehe die Gefahr der Infizierung privater Grundstücksverkäufe durch die gegebenenfalls notwendigen Grundstücksverkäufe durch den Fonds oder die Versteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die jeweils steuerliche Beratungskosten nach sich ziehen würden. Auch eine Abwicklung der Kapitalanlage könne zu Rechtsstreitigkeiten führen, deren Kosten nicht von der bestehenden Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Die Angabe des Streitwerts mit 201.858,05 € begründete die Klagepartei mit einer Schätzung auf der Grundlage von 80% der seitens der Klagepartei erbrachten Zahlungen.

Die Klagepartei beantragte ursprünglich:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzend, die im Abschluss

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

ihre Ursachen haben

Mit Versäumnisurteil vom 03.11.2014 wurde die Klage abgewiesen. Durch Schriftsatz vom 17.12.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, legte die Klagepartei hiergegen Einspruch ein.

Die Klagepartei beantragt nunmehr,

1. Das Versäumnisurteil vom 03.11.2014 - ... wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...

ihre Ursachen haben.

Die Beklagte beantragt,

das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte wendet ein, dass die Klage insgesamt unsubstantiiert sei. Insbesondere fehle es kraft Vorrangs der Leistungsklage am Feststellungsinteresse, so dass die Klage bereits als unzulässig abzuweisen sei. Die klägerische Behauptung zu den Folgekosten, sei aufgrund Umstrukturierung der Fonds nicht tragfähig, da die Fonds-KG weiterhin fortbestünde und der behauptete Börsengang die ... betreffen würde. Eine Änderung sei daher für die Klagepartei nicht zu erwarten. Die vorgetragenen Prospektfehler und Pflichtverletzungen im Rahmen der Schulungsmaßnahmen würden bestritten. Außerdem seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt, da das Schlichtungsverfahren die Verjährungsfrist nicht hemme. Der Antrag auf Schlichtung sei insbesondere nicht rechtzeitig gestellt worden und auch nicht demnächst an die Beklagte zugestellt worden. Außerdem seien die dort gestellten Anträge zu unbestimmt.

Die Klagepartei repliziert, dass der Schlichtungsantrag vor dem 03.01.2011 eingereicht worden sei. Die späte Zustellung an die Beklagte sei der Klagepartei nicht zuzurechnen. Die Anträge seien ausreichend bestimmt formuliert, da diese nicht den Anforderungen einer Klageschrift entsprechen müssten.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2014, bei Gericht eingegangen am 10.03.2014, hat die Klagepartei das Kapitalanlage-Musterverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 16.04.2014 wurde die Anträge auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens als unzulässig verworfen ... In der Verhandlung am 27.04.2015 wurde erneut eine Entscheidung nach § 8... beantragt.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klage ist unzulässig.

Es fehlt wegen des Vorrangs der Leistungsklage an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Wenn eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist, entfällt grundsätzlich das Feststellungsinteresse (Greger in Zöller, 29. Auflage 2012, § 256 ZPO Rn. 7 a).

1. Die Feststellungsklage bleibt nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (BGH NJW 2006, 2548, 2549 m. w. N.). Dies ist dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf, insbesondere wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank, eine Behörde oder ein großes Versicherungsunternehmen handelt (BGH NJW 2006, 2548, 2549 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2. Die Leistungsklage ist möglich und zumutbar. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar wäre, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351-362, Rn. 57; Greger in Zöller, 29. Auflage 2012, § 256 ZPO R. 7 a).

Im Streit steht vorliegend die Verletzung einer Beratungspflicht. Nach dem in § 249 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution kann der bei Erwerb einer Kapitalanlage fehlerhaft oder unzureichend beratene Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als habe er diese Kapitalanlage nicht erworben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 334/11, Rn. 16, juris m. w. N.). Der Schaden entsteht mithin bereits mit Eingehung des Erwerbsvertrags. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten allerdings neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Bei Gleichartigkeit des Vorteils wird die Vorteilsausgleichung durch Anrechnung bewirkt. Andernfalls muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, Rn. 21, juris m. w. N.).

Der Schaden der Klagepartei ist nach diesen Grundsätzen mit Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung eingetreten. Die Klagepartei stellt den zu ersetzenden Schaden in der Klageschrift dementsprechend nachvollziehbar als aufgebrachte Kapitalbeträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen, entgangenen Gewinn und ggf. entstandene sonstige Schäden (z. B. aus einer Darlehensfinanzierung oder Steuernachzahlungen) sowie Kosten der Rechtsverfolgung dar. All diese Positionen sind zumindest bei Betrachtung des konkreten Einzelfalls bezifferbar. Die Klägerin selbst gibt in der Klageschrift an, auf Grundlage der genannten Schadenspositionen den Schaden zur Streitwertangabe in Höhe der erbrachten Zahlungen geschätzt zu haben und hiervon 80% angesetzt zu haben. Die Vorteilsausgleichung kann die Klagepartei, die noch über die streitgegenständliche Beteiligung verfügt, dadurch erreichen, dass die Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der Beteiligung beantragt wird.

3. Mit Recht verweist die Klagepartei darauf, dass eine Feststellungsklage insgesamt zulässig ist, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden kann, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet (BGH NJW-RR 2008, 1520 m. w. N.; Foerste in Musielak, 11. Auflage 2014, § 256 ZPO Rn. 28; Greger in Zöller, 29. Auflage 2012, § 256 ZPO R. 7 a; Reichold in Thomas/Putzo, 34. Auflage 2013, § 256 ZPO Rn. 14). Dies setzt allerdings voraus, dass der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 30.03.1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1554), sich eine mutmaßliche Weiterentwicklung eines Schadens noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit übersehen lässt (BGH, Beschluss vom 04.04.1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315) oder die Entstehung eines weiteren Schadens noch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 07.06.1988 - IX ZR 278/87, NJW 1988, 3268; BGH, Urteil vom 21.02.1991 - III ZR 204/89, Rn. 45; BGH, Urteil vom 08.07.2003 - VI ZR 304, 02, NJW 2003, 2827). Allein eine konkrete Schadensfeststellung durch Beobachtung des weiteren Schadensverlaufs könnte es rechtfertigen, zunächst von einer Leistungsklage abzusehen (BGH, Urteil vom 03.04.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2099, 2099).

Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 420/10, BeckRS 2013, 10833, Rn. 41; BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, NZG 2012, 950, 957; BGH, Urteil vom 22.3.2011 - XI ZR 33/10, NZG 2011, 591, 596; BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03, NJW 2006, 830, 832)

Es ist nicht erkennbar und von der Klagepartei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern aus dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung noch in der Zukunft ein Schaden für die Klagepartei entstehen könnte. Dementsprechend hat die Klagepartei bei der Angabe des Streitwerts in der Klageschrift keine weiteren als die oben genannten Schadenspositionen berücksichtigt.

Soweit die Klagepartei auf umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten im Zusammenhang mit weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen der Fonds, den behaupteten Auslauf des Kündigungsmoratorium Ende des Jahres 2013 und einem geplanten Börsengang der Fonds abstellt, ist der Vortrag überaus vage und unsubstantiiert.

Aus der beispielhaft angegebenen Gefahr der gewerblichen Infizierung privater Grundstücksverkäufe durch die gegebenenfalls entstehende Notwendigkeit von Grundstücksverkäufen durch die Fonds vermag die Kammer ebenfalls nicht mögliche weitere Schäden zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klagepartei überhaupt privat Immobilien besitzt, deren Veräußerung geplant oder auch nur möglich ist.

Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit unabhängig von einer Umstrukturierung die Gefahr weiterer Schäden im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung, z. B. in Form von Steuerberatergebühren durch Versteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die unabhängig von Ausschüttungen entstehen können, besteht. Immerhin hält die Klagepartei die streitgegenständlichen Beteiligungen ausweislich Anlage K 1 seit nunmehr über 20 Jahren, ohne dass aus dem klägerischen Vortrag erkennbar bisher derartige Schäden entstanden sind.

Soweit die Klagepartei vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass zurzeit nicht absehbare Strukturveränderungen in der Zukunft erfolgen und weitere Kosten für die Anleger verursachen, ist der Vortrag der Klagepartei ebenfalls vage und unsubstantiiert.

Schließlich vermag das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, inwieweit der Klagepartei ein Schaden dadurch entstehen kann, dass sich aus der Abwicklung der Kapitalanlage Rechtsstreitigkeiten ergeben können, die nicht durch die bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Sollte sich der Vortrag auf mögliche Rechtsstreitigkeiten der Klagepartei gegen die Fondsgesellschaft richten, so ist eine solche ausgeschlossen, wenn die Kapitalanlage in der Form rückabgewickelt wird, dass die Beklagte Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung leistet.

4. Letztendlich wird das fehlende Feststellungsinteresse auch nicht durch die drohende Verjährung begründet. Die Klagepartei beruft sich auf Entscheidungen, wonach ein Feststellungsinteresse im Falle der drohenden Verjährung zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 187/08, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05; BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02, Rn. 7, juris). Dies hat jedoch mit dem Vorrang der Leistungsklage nichts zu tun, sondern betrifft Streitigkeiten, bei denen die Leistungsklage (noch) nicht erhoben werden kann (so auch: LG Lüneburg, Urteil vom 06.03.2014 - 5 O 55/14).

B. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

C. Der bereits mit Beschluss vom 16.04.2014 als unzulässig verworfene Musterverfahrensantrag war gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erneut als unzulässig zu verwerfen, weil die Klagepartei den Antrag in der Verhandlung am 27.04.2015 erneut gestellt hat. Die Unzulässigkeit ist gegeben, weil die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Klage wird als unzulässig wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen. Jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, hängt seine Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab (BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - XI ZB 17/13, Rn. 13, juris).

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published on 24/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.