Landgericht München I Endurteil, 20. Dez. 2016 - 33 O 15788/16

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5,00 € bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin,

zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das homöopathische Arzneimittel Neodolor® mit den Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen:

1. „Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“

und/oder

2. „Neodolor ist zu 100 % natürlich“

und/oder

3. „Die stark gegen Kopfschmerzen wirkt“

und/oder

4. „Es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“

und/oder

5. „Ideale Wahl bei allen behandelbaren Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne“

jeweils geschehen wie aus den nachfolgend eingeblendeten Screenshots der Webseitewww.n....deersichtlich:

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 60 % und die Antragsgegnerin 40 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung in Ziff. II durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V.

Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Antragsteller macht im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Der Antragsteller ist ein Verein mit dem Zweck des Schutzes und der Stärkung des Wettbewerbs für Heilmittel und verwandte Produkte (vgl. Anlage ASt 1). Zu seinen Mitgliedern gehören neben Arzneimittelherstellern und – vertreibern als Einzelunternehmen auch der Bundesverband der A... e.V. und der Bundesverband der p... l... e.V. sowie der Bundesverband der H... v... L... f... e... b... E... e.V., in welchen mehr als 50 Prozent aller Arzneimittelunternehmen in Deutschland als Mitglieder vertreten sind (Anlage ASt 2).

Die Antragsgegnerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen und Inhaberin der Zulassung für das rezeptfreie apothekenpflichtige homöopathische Arzneimittel „Neodolor“. Die Gebrauchsinformationen des Arzneimittels „Neodolor“ enthält u.a. folgende Angaben (Anlage ASt 3):

„Was ist Neodolor® und wofür wird es angewendet?

NEODOLOR® ist ein homöopathisches Arzneimittel bei Schmerzen.

Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab.

Dazu gehören: Kopfschmerzen; Migräne; Nervenschmerzen.“

Die Antragsgegnerin bewarb das Präparat auf der Internetseite www.n....de wie aus Anlage ASt 4 ersichtlich u.a. mit den hier streitgegenständlichen Aussagen.

Diesbezüglich mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.08.2016 (Anlage ASt 5) ab. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 05.09.2016 (Anlage ASt 6). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab.

Der Antragsteller behauptet, er habe seit dem 17.08.2016 von der gegenständlichen Werbung für das Produkt Neodolor Kenntnis (vgl. eidesstattliche Versicherung, Anlage ASt 19).

Der Antragsteller macht geltend, die hier streitgegenständlichen Aussagen seien lauterkeitsrechtlich und heilmittelwerberechtlich unzulässig.

Die Behauptungen gemäß Verfügungsanträgen I. 1. „Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“ und I. 2. „Neodolor ist zu 100 % natürlich“ seien schon deshalb irreführend, weil das Präparat u.a. das in das Pharmazieherstellung als Schmier –, Gleit- und Formtrennmittel eingesetzte Magnesiumstearat enthalte, das mit Hilfe eines chemischen Verfahrens aus pflanzlichen und tierischen Fetten hergestellt werde (vgl. Anlagen ASt 8, ASt 9). Erhebliche Teile des Verkehrs würden die angegriffenen Aussagen so verstehen, dass das Präparat aus rein natürlichen Inhaltsstoffen bestünde und gerade nicht auf solche Substanzen zurückgreife, die aufgrund eines chemischen Prozesses gewonnen würden. Dieses Verständnis werde durch die Gestaltung der Internetseite mit grünen Pflanzen und grünen Farbelementen sowie durch die deutliche Distanzierung der Antragsgegnerin von „Chemie“ in ihrem Internetauftritt bestärkt.

Die Aussage laut Verfügungsahtrag I. 3. „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“ sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. § 3 HWG. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gälten für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen. Insbesondere seien fachliche Aussagen nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen. Im Regelfall erforderlich sei insoweit, dass der Werbende eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorlege, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei. Eine solche Studie gebe es vorliegend unstreitig nicht. Auch die Zulassung des Präparats beziehe sich weder auf dessen Wirksamkeit, noch auf die hier in Anspruch genommene angebliche Zuverlässigkeit, sondern lediglich auf das Präparat selbst und sein von den homöopathischen Arzneimittelbildern abgeleitetes Anwendungsgebiet „Kopfschmerzen“. Die angegriffene Aussage gehe indes über eine bloße Indikationsangabe deutlich hinaus und finde auch keine Stütze in der Arzneimittelzulassung. Aus der Existenz der arzneimittelrechtlichen Zulassung folge keineswegs, dass die behauptete Wirksamkeit des Präparats belegt sei. Die Tatbestandswirkung der Zulassung erstrecke sich nämlich nicht auf den Wirksamkeitsnachweis, sondern vielmehr beschränke sich die Regelungswirkung einer Arzneimittelzulassung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Äquipotenzangabe in Fachinformation“ (WRP 2016, 44) darauf, dem die Zulassung Beantragenden verbindlich das Recht zu gewähren, das im Bescheid bezeichnete Arzneimittel unter den dort genannten Voraussetzungen in Deutschland in den Verkehr zu bringen. Die Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels, das lediglich für leichte Erkrankungen bestimmt sei, setzte gerade keinen Nachweis der Wirksamkeit und Sicherheit des betreffenden Arzneimittels gemäß wissenschaftlich allgemein anerkannter Kriterien voraus, wie ihn das Heilmittelwerberecht für gesundheitsbezogene Werbeaussagen verlange. Das Vorliegen eines gesicherten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweises sei weder Voraussetzung noch Anspruch der Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels. Die hier in Rede stehende Zulassung biete deshalb weder einen indiziellen Hinweis auf das Vorliegen entsprechender gesicherter, allgemein anerkannter Erkenntnisse, noch könne sie diese aus heilmittelwerberechtlicher Sicht ersetzen. Mit dem Hinweis in der Zulassung auf die Ableitung der Anwendungsgebiete von den homöopathischen Arzneibildern werde verdeutlicht, dass es für Neodolor gerade keinen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis gebe, wie er für die Zulassung allopathischer Arzneimittel erforderlich sei. Damit fehle es auch an einem gesicherten wissenschaftlichen Nachweis, wie er aus heilmittelwerberechtlicher Sicht und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Grundlage für die hier in Rede stehenden Werbeaussagen erforderlich sei. Die besondere zulassungsrechtliche Behandlung homöopathischer Arzneimittel zeige sich auch daran, dass das Gesetz für diese Arzneimittel gerade keine Fachinformation vorschreibe, § 11 a Abs. 1 Satz 6 AMG.

Auch die Aussagen gemäß Verfügungsanträgen I. 4. bis I. 6. „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“, „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ und „Die stark gegen Kopfschmerzen wirkt“ gingen über den Hinweis auf ein zugelassenes Anwendungsgebiet weit hinaus. Sie würden vom angesprochenen Verkehr naheliegender Weise ebenfalls als Erfolgsversprechen wahrgenommen. Wissenschaftlich valide Belege gebe es auch insoweit nicht.

Die mit Anträgen I. 7. und 8. beanstandeten Angaben „Es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“ sowie „Ideale Wahl bei allen behandelbaren Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne“ verstehe der angesprochene Verkehr naheliegender Weise dahingehend, dass Neodolor nicht nur bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen angewendet werden könne, sondern dabei (stets) auch noch stark wirke bzw. die beste denkbare Behandlungsmöglichkeit sei. Auch diese Aussagen seien irreführend, jedenfalls aber wissenschaftlich völlig ungesichert. Nach der Klassifikation der International Headache Society (IHS) gebe es über 250 verschiedene Kopfschmerzarten (vgl. Anlage ASt 12). Laut dem Standardwerk von Prof. Dr. Hartmut G... „Erfolgreich gegen Kopfschmerz und Migräne“. (Springer Verlag 2014) werde der aktuelle Stand sogar mit 363 Arten angegeben (vgl. Anlage ASt 13). Etliche davon seien zwar grundsätzlich behandelbar, indes – was von Antragsgegnerseite nicht bestritten wird – nicht mit „Kopfschmerzmitteln“ im Rahmen der Selbstmedikation (Anlage ASt 14). Indes behaupte nicht einmal die Antragsgegnerin, dass die Wirkungsstärke von Neodolor bei jeder der mehr als 350 verschiedenen Kopfschmerzarten im Rahmen wissenschaftlicher Studien untersucht worden sei. Hinzu komme, dass beide Aussagen eine umfassende vergleichende Untersuchung gegenüber anderen in Betracht kommenden Kopfschmerzpräparaten voraussetzten, die es aber schlichtweg nicht gebe, was auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet werde. Vor dem Hintergrund komme es nicht mehr darauf an, dass homöopathische Arzneimittel wie Neodolor in den Empfehlungen der einschlägigen Fachgesellschaften keine Berücksichtigung fänden (vgl. Anlagen ASt 15, ASt 16, ASt 17).

Die Aussage „Durch die Kombination der Einzelkomponenten entfaltet Neodolor seine natürliche Kraft. Der natürliche 5-fach-Wirkstoffkomplex ist speziell in Tabiettenform aufbereitet – für ein optimales Zusammenspiel der Arzneistoffe“ (Antrag I. 9.) sei ebenfalls irreführend, weil Neodolor zum einen schon nicht natürlich sei und es zudem keinen Nachweis dafür gebe, dass gerade die in Neodolor gewählte Kombination der Einzelkomponenten zu einem „optimalen Zusammenspiel der Arzneistoffe“ – also einer Spitzenstellung im Hinblick auf die Kombination verschiedener arzneilich wirksamer Bestandteile – führe. Im Übrigen gelte auch hier, dass die Antragsgegnerin für diese werblichen Aussagen eine nach allgemeinen Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführte, randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorlegen müsse, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen sei.

Auch für die Behauptungen laut Verfügungsanträgen I. 10. bis I. 12. „bestens verträglich“, „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ sowie „Optimale Verträglichkeit dank natürlicher Wirkstoffe“ fehle es an wissenschaftlich validen Studien, die ein belastbares Ergebnis hinsichtlich der Sicherheit des Arzneimittels gezeigt hätten (vgl. eidesstattliche Versicherung Prof. G..., Anlage ASt 20). Auch der Hinweis in der Gebrauchsinformation „Nebenwirkungen sind keine bekannt“ helfe nicht weiter, denn dieser beruhe nicht auf einer umfassenden Prüfung der Wirkungen und Nebenwirkungen und einer sich anschließenden ausdrücklichen behördlichen Erlaubnis, sondern schlicht auf der historischen Besonderheit der Zulassung des Produkts als Alt-Arzneimittel nach § 105 Abs. 1 AMG. Auch im sich anschließenden Nach-Zulassungsverfahren müssten für Homöopathika wie Neodolor keine zulassungstypischen Unterlagen vorgelegt werden, insbesondere keine pharmakologisch-toxikologischen Gutachten oder klinischen Gutachten zu Wirksamkeit und Verträglichkeit. Auch seien im Anschluss die arzneilich wirksamen Bestandteile des Präparats mehrfach verändert worden (vgl. Anlage ASt 18), was ebenfalls nach § 105 Abs. 3 a Satz 2 AMG ohne weitere Überprüfung der Wirksamkeit und Verträglichkeit des Arzneimittels durch die Zulassungsbehörde möglich gewesen sei. Damit könne sich die Antragsgegnerin aber im Hinblick auf die streitgegenständlichen Verträglichkeitsaussagen nicht auf die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes berufen, ebenso wenig darauf, dass die entsprechenden Angaben zum Zeitpunkt der Zulassung dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen hätten. Denn eine indizielle Bedeutung der Zulassung für die hinreichende wissenschaftliche Absicherung könne überhaupt nur dort in Betracht kommen, wo die entsprechenden Angaben im Zulassungsverfahren Gegenstand einer behördlichen Überprüfung nach Maßgabe der §§ 22 ff AMG gewesen seien. Fehle es an einer entsprechenden Überprüfung, erschöpfe sich die Regelungswirkung der Arzneimittelzulassung darin, der Antragsgegnerin das Recht zu gewähren, das Arzneimittel in Deutschland in den Verkehr zu bringen.

Der Antragsteller beantragt:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

verboten,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das homöopathische Arzneimittel Neodolor® mit den Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen:

  • 1.„Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“

    1.und/oder

  • 2.„Neodolor ist zu 100 % natürlich“

    2.und/oder

  • 3.„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“

    3.und/oder

  • 4.„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“

    4.und/oder

  • 5.„Effektiv gegen Kopfschmerzen“

    5.und/oder

  • 6.„Die stark gegen Kopfschmerzen wirkt“

    6.und/oder

  • 7.„Es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“

    7.und/oder

  • 8.„Ideale Wahl bei allen behandelbaren Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne“

    8.und/oder

  • 9.„Durch die Kombination der Einzelkomponenten entfaltet Neodolor seine natürliche Kraft. Der natürliche 5-fach-Wirkstoffkomplex ist speziell in Tablettenform aufbereitet – für ein optimales Zusammenspiel der Arzneistoffe“

    9.und/oder

  • 10.„bestens verträglich“

    10.und/oder

  • 11.„ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“

    11.und/oder

  • 12.„Optimale Verträglichkeit dank natürlicher Wirkstoffe“, jeweils geschehen wie aus den nachfolgend eingeblendeten Screenshots der Webseite www.n....de ersichtlich:

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, es bestünden erhebliche Zweifel an der erstmaligen Kenntnis des Antragsgegners von der streitgegenständlichen Werbung am 17.08.2016. Die streitgegenständliche Werbekampagne laufe bereits seit dem 04.07.2016 sowohl als TV-Spots als auch in dem hier gegenständlichen Onlineauftritt (vgl. eidesstattliche Versicherung, Anlage AG 19).

Zu den Verfügungsanträgen Ziff. I. 1. und 2. führt die Antragsgegnerin aus, die angegriffenen Aussagen träfen objektiv zu, da die in Neodolor enthaltenen Wirkstoffe allesamt natürlich im Sinne von rein pflanzlich seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass Neodolor u.a. Magnesiumstearat als Hilfsstoff enthalte, da die Abgrenzung zwischen pflanzlichen und synthetischen Arzneimitteln nach den zugrundeliegenden Wirkstoffen und nicht nach den Hilfsstoffen vorzunehmen sei. Im Übrigen werde Magnesiumstearat aus pflanzlichen oder tierischen Fetten hergestellt und sei damit selbst natürlichen Ursprungs. Der Umstand, dass es mit Hilfe chemischer Reaktion hergestellt werde, sei insoweit irrelevant. Denn dem verständigen und kritischen Durchschnittsverbraucher sei bewusst, dass Arzneimittel in einem industriellen Maßstab hergestellt werden müssten, um in adäquater Weise vertrieben werden zu können. Die Annahme, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher davon ausgehen würde, dass solche Produktionsprozesse ohne chemische Reaktion ablaufen könnten, sei fernliegend, um nicht zu sagen abwegig.

Der Begriff „zuverlässig“ in der mit Antrag I. 3. beanstandeten Angabe werde von dem verständigen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf eine „erprobte“ und „anerkannte“ Wirkung verstanden und in diesem Sinne erwartet, dass ein so beworbenes Produkt seine Wirksamkeit auch tatsächlich nach den hierfür geltenden rechtlichen Maßstäben erwiesen habe. Eben dies treffe auf Neodolor aufgrund des positiven Nachweises der Wirksamkeit im Zulassungsverfahren jedoch objektiv zu. Der Zulassungsbescheid für Neodolor sei ein Verwaltungsakt und habe als solcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sogenannte Tatbestandswirkung dahingehend, dass Werbeaussagen, die wörtlich oder sinngemäß der Zulassung entsprächen, als wissenschaftlich erwiesen anzusehen seien. Zum Nachweis der Wirksamkeit eines homöopathischen Arzneimittels werde auf die entsprechenden substanzbezogenen Monographien des BfArM zurückgegriffen. Darüber hinaus könne die Wirksamkeit von Homöopathika auch durch praktische Erfahrungen belegt werden, sofern das zugrunde liegende Material nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitet sei. Wenn die Zulassungsbehörde auf der Grundlage dieser Evidenz die Wirksamkeit des Arzneimittels bejahe und eine Zulassung in der beantragten Indikation erteile, könne mit dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“ (GRUR 2013, 649 ff.) davon ausgegangen werden, dass die Angaben, die der Zulassung entsprächen, im Zeitpunkt der Zulassung dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprächen. Entscheidend sei, dass Neodolor nach sorgfältiger Prüfung durch das BfArM eine Zulassung in der hier streitgegenständlichen Indikation „Kopfschmerzen“ erteilt bekommen habe. Infolge dessen könne sich die Antragsgegnerin zum wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit von Neodolor auf eben diese Zulassung berufen, ohne dass dies selbst noch einmal durch weitere Unterlagen oder Studien erneut belegt werden müsse. Speziell hervorzuheben sei zudem, dass auch bei homöopathischen Arzneimitteln im Nachzulassungsverfahren gemäß § 25 AMG geprüft werde, ob das Homöopathikum zulassungsfähig sei oder aber Versagungsgründe bestünden (vgl. § 105 Abs. 4 f) AMG). Genau dies sei jedoch nach der „Basisinsulin-Entscheidung“ des BGH der entscheidende Punkt. Diese Bindungswirkung der Zulassung für die Wirksamkeit von Neodolor könne der Antragsteller nicht erschüttern. Soweit dieser überhaupt wissenschaftliche Unterlagen eingeführt habe (Anlagen ASt 10 bis 17), seien diese lediglich allgemeiner Natur ohne konkreten Bezug auf das Produkt Neodolor. Die eidesstattliche Versicherung von Prof. G... beziehe sich auf Studien, die von 1997, 1999 bzw. 2000 datierten und somit vor der Zulassungsentscheidung von Neodolor lägen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass man sich hier überhaupt speziell mit der Wirksamkeit von Neodolor befasst habe. Die Antragsgegnerin habe auch erst am 19.02.2016 als sogenannte „Doublette“ eine identische Zulassung für das mit Neodolor identische Arzneimittel „Reporex“ erhalten (Anlage AG 17). Die Zulassungsbehörde gehe also auch 13 Jahre nach der Erteilung des Verlängerungsbescheids von Neodolor von dessen Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität aus. Durch die Erteilung des Zulassungsbescheids vom 19.02.2016 (Anlage 17) stehe damit zugleich fest, dass auch die Zulassung für Neodolor nach wie vor dem aktuellen und gesicherten Stand der Wissenschaft entspreche. Auch sei mit Zustimmungsbescheid vom 09.06.2016 (Anlage AG 18) seitens des BfArM für das Arzneimittel Neodolor bindend festgestellt worden: „Den angezeigten zustimmungspflichtigen Änderungen für das (die) o.a. Arzneimittel wird nach § 29 Abs. 2 a AMG zugestimmt“.

Auch die mit Anträgen I. 4. bis I. 6. angegriffenen Aussagen seien zulässig, da sie lediglich die im Zulassungsverfahren nachgewiesene Wirksamkeit herausstellten.

Der in den mit Anträgen I. 7. und I. 8. angegriffenen Angaben enthaltene Hinweis, dass Neodolor bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen angewendet werden könne, entspreche der Zulassung. Der verständige Durchschnittsverbraucher beziehe diese Aussagen auch von vornherein und selbstverständlich auf die mit Kopfschmerzmitteln behandelbaren Formen von Kopfschmerzen. Die Unterstellung, der verständige Durchschnittsverbraucher würde erwarten, dass er mit einem Kopfschmerzmittel auch solche Kopfschmerzen behandeln könne, die objektiv nicht durch Kopfschmerzmittel zu behandeln seien, sei völlig lebensfremd.

Zum Verfügungsantrag I. 9. führt die Antragsgegnerin aus, im Zulassungsverfahren sei die Sinnhaftigkeit der Wirkstoffkombination ausdrücklich geprüft und im Ergebnis bestätigt worden (§ 22 Abs. 3 a) AMG, § 25 Abs. 2 Nr. 5 a) AMG). Der verständige Durchschnittsverbraucher verstehe die werbliche Bezugnahme auf ein „optimales Zusammenspiel der Arzneistoffe“ als eine Umschreibung eben dieser nachgewiesenen Sinnhaftigkeit der Wirkstoffkombination. Eine irgendwie geartete Spitzenstellungsbehauptung, die durch weitere randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien belegt werden müsste, sei hiermit nicht verbunden.

Zu den Anträgen I. 10. bis I. 12. meint die Antragsgegnerin, ausweislich des genehmigten Textes der Packungsbeilage seien für Neodolor bislang keine Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln bekannt geworden. Eine bessere Verträglichkeit als eine solche ohne bekannte Neben- oder Wechselwirkungen sei jedoch schon begrifflich nicht vorstellbar. Jedwede Zulassung setze eine Überprüfung der Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität voraus, insbesondere die Untersuchung von etwaigen Neben- und Wechselwirkungen. Diese Überprüfung sei auch für Neodolor durchgeführt und im Rahmen der Zulassungsentscheidung im Jahr 2003 abgeschlossen worden. Seitdem seien auch keinerlei Neben- oder Wechselwirkungen bekannt geworden. Dies stehe insoweit fest, als das Auftreten möglicher Neben- und Wechselwirkungen von Arzneimitteln auch nach deren Zulassung einer ständigen Überprüfung im Rahmen des arzneimittelrechtlich obligatorischen Pharmakovigilanzsystems unterlägen, welches umfassende Dokumentations- und Meldepflichten bei Verdachtsfällen von Nebenwirkungen vorsehe und darüber hinaus die Erstellung und Versendung regelmäßiger Unbedenklichkeitsreporte an die zuständige Bundesbehörde verlange. Im Übrigen habe das BfArM im Jahr 2016 durch die „Doublette“ eine Zulassung mit dem gleichen Hinweis auf fehlende Bekanntheit von Neben- oder Wechselwirkungen erteilt und somit zugleich bestätigt, dass die Angaben nach wie vor der für Neodolor bestehenden Tatsachenlage entsprächen. Der Vortrag der Antragstellerseite enthalte keinerlei Anhaltspunkte, die diese indizielle Bedeutung der Zulassungsentscheidungen erschüttern könnten.

Der Kammer lag die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 05.09.2016 (Az. 99 AR 15120/16) vor.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2016 (Bl. 72/75 d.A.) verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet.

A.)

Die geltend gemachten Unterlassungsanträge sind in Ziffern I. 1., 2., 6., 7. und 8. gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 a UWG i.V.m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG begründet.

I.

Der Antragsteller ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, dem unstreitig eine erhebliche Zahl von Unternehmen als (mittelbare und unmittelbare) Mitglieder angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie die Antragsgegnerin, prozessführungsbefugt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

II.

Die mit Verfügungsanträgen I. 1. und 2. angegriffenen Werbeaussagen „Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“ sowie „Neodolor ist zu 100 % natürlich“ stellen irreführende Werbeangaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG über die Merkmale des beworbenen homöopathischen Arzneimittels Neodolor dar.

1. Die streitgegenständliche Werbung auf der Internetseite www.n....de richtet sich nicht nur an Fachkreise, sondern insbesondere auch an Endverbraucher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Werbeangaben, die ein Unternehmer zur stofflichen Beschaffenheit des angebotenen Produkts macht, für den angesprochenen Verkehr von wesentlicher Bedeutung sind, da aus diesen Angaben auf bestimmte Eigenschaften oder Wirkungen, insbesondere auf die Güte der Ware, geschlossen wird und diesbezügliche Fehlvorstellungen grundsätzlich für die Kaufentscheidung relevant sind (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Auflage 2016, § 5 Rdnr. 4.3). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Inhaltsstoffe eines zur Einnahme bestimmten Arzneimittels geht.

2. Die hier angegriffenen Werbeaussagen „Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“ sowie „Neodolor ist zu 100 % natürlich“ suggerieren den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, unter Berücksichtigung des zugrunde zu legenden Maßstabs eines durchschnittlich informierten, situationsbedingt aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, dass das beworbene Arzneimittel ausschließlich aus natürlichen Inhaltsstoffen besteht. Diese durch die angegriffenen Formulierungen hervorgerufene Vorstellung wird noch verstärkt durch die Gestaltung der Internetseite (vgl. Urteilstenor Ziff. I. sowie Anlage ASt 4), bei welcher das dem beworbenen Präparat zugeschriebene Adjektiv „natürlich“ mehrfach hervorgehoben und durch die grafische Gestaltung mit grünen Pflanzen und grünen Farbelementen unterstrichen wird. Wenngleich dem durchschnittlich informierten, situationsbedingt aufmerksamen und verständigen Verbraucher durchaus bewusst ist, dass Arzneimittel in der Regel aufgrund eines technischen Fertigungsprozesses hergestellt werden, wird er durch die gegenständlichen Werbeaussagen zu der Annahme veranlasst, dass hierbei vorliegend nur natürliche Inhaltsstoffe verwendet wurden. Dieser durch die streitgegenständliche Werbung hervorgerufene Eindruck ist jedoch unzutreffend, da das beworbene Arzneimittel unstreitig den mittels eines chemischen Verfahrens gewonnenen Inhaltsstoff Magnesiumstearat enthält, mögen seine Ausgangsstoffe auch natürlichen Ursprungs sein. Dabei führt aus der Irreführung nicht heraus, dass es sich hierbei nicht um einen Wirkstoff, sondern lediglich um einen sonstigen Bestandteil des Präparats handelt, da die streitgegenständlichen Werbeangaben insoweit nicht zwischen Wirkstoffen und sonstigen Inhaltsstoffen differenzieren und der Verkehr aufgrund der streitgegenständlichen Formulierungen der Werbeaussagen unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung der Werbung auch nicht zu einer entsprechenden Differenzierung veranlasst wird.

3. Die gegenständliche Irreführung ist wettbewerblich relevant, da sie geeignet ist, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. Denn der angesprochene Verkehr misst der stofflichen Beschaffenheit eines zur Einnahme bestimmten Arzneimittels grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung bei, insbesondere gilt dies bezüglich eines homöopathischen Arzneimittels in Bezug auf die Information, ob und welche Inhaltsstoffe natürlich sind oder nicht.

III.

Die streitgegenständliche Behauptung laut Verfügungsantrag Ziffer I. 6. „die stark gegen Kopfschmerzen wirkt“ ist gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 a UWG i.V.m. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG unzulässig.

1. Die Werberegelungen des HWG, insbesondere in § 3 HWG, stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG dar, da diese Bestimmungen den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit den Verbraucherschutz bezwecken (BGH GRUR 2015, 1244 Rdnr. 13 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Auflage 2016, § 3 a Rdnr. 1. 218).

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG ist eine Werbung für ein Arzneimittel unzulässig, wenn diesem Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Eine derartige Werbung erfüllt zugleich den Tatbestand der wettbewerbsrechtlichen Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

3. Im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung gelten strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Werbeangaben, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH GRUR 2013, 649 Rdnr. 15 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Auflage 2016, § 5 Rdnr. 4. 181). Für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung gilt danach im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2013, 649 Rdnr. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2015, 1244 Rdnr. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 4. 183). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun kann, wobei die Darlegungs- und Beweislast, dass die Werbeangaben zutreffend sind, den Werbenden trifft (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 4. 183; Harte/Henning, Kommentar zum UWG, 4. Auflage 2016, § 5 Rdnr. 145). Derjenige, der die betreffende Werbeangabe angreift, muss aber darlegen, dass die gegenständliche Werbeaussage wissenschaftlich umstritten ist. Wurde die behauptete gesundheitsbezogene Wirkung in der Wissenschaft noch nicht umfassend untersucht, genügt allerdings eine substantiierte Beanstandung durch den Kläger (Harte/Henning, Kommentar zum UWG, 4. Auflage 2016, § 5 Rdnr. 146; OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 1371, 1374). Vorliegend hat der Antragsteller eine wissenschaftliche Absicherung der hier beworbenen Wirkungen des Arzneimittels Neodolor hinreichend substantiiert in Abrede gestellt. Er hat unbestritten vorgetragen, dass es zu dem Arzneimittel Neodolor keine klinischen wissenschaftlichen Studien gebe, die sich mit den Wirkungen dieses Präparats befassten (vgl. eidesstattliche Versicherung Prof. Dr. G..., Anlage ASt 20). Vor diesem Hintergrund obliegt es grundsätzlich der Antragsgegnerin, die hinreichende Absicherung ihrer Werbeaussagen darzutun.

4. Das Vorhandensein eines wissenschaftlichen Nachweises der Richtigkeit ihrer werblichen Behauptung „die stark gegen Kopfschmerzen wirkt“ (Ziff. I. 6. des Verfügungsantrags) hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann sich der Werbende in Bezug auf Eigenschaften eines Arzneimittels grundsätzlich auch auf den Inhalt der Zulassung berufen. Insoweit ist davon auszugehen, dass Angaben, die der Zulassung des Arzneimittels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, regelmäßig dem im Zeitpunkt der Zulassung gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rdnr. 35 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2015, 1244 Rdnr. 35 – Äquipotenzangabe in Fachinformation). Hierauf kann sich die Antragsgegnerin in Bezug auf die gegenständliche Werbeangabe aber schon deshalb nicht berufen, da diese über die mit der Zulassung bescheinigten Wirkungen, nämlich: Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab; dazu gehören: Kopfschmerzen; Migräne; Nervenschmerzen hinausgehen. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, wird die Auslobung einer „starken“ Wirkung eines Schmerzmittels nicht nur im Sinne von „wirksam“, „wirkungsvoll“ oder „nutzbringend“ verstanden, sondern vielmehr dahingehend, dass das Mittel besonders schnell und/oder besonders effektiv wirke, also ein starkes Schmerzmittel darstelle, das insbesondere gegen starke Schmerzen helfe. Eine derartige Wirkung ist aber vom Inhalt der Zulassung des Präparats nicht gedeckt.

5. Nachdem sich die Antragsgegnerin zur Darlegung der Richtigkeit ihrer werblichen Behauptung ausschließlich auf den Inhalt der Zulassung berufen hat und keinerlei sonstige Glaubhaftmachung zum wissenschaftlichen Nachweis der gegenständlichen Werbebehauptung erfolgt ist, ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG i.V.m. § 3 a UWG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu bejahen. Wegen der Einflussmöglichkeit der gegenständlichen Werbebehauptung auf die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher ist die gegenständliche Irreführung auch wettbewerblich relevant.

IV.

Auch die mit Verfügungsantrag I. 7. angegriffene Werbeaussage „es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“ ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG i.V.m. § 3 a UWG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG unzulässig.

1. Die Behauptung der ausgelobten „starken“ Wirkung ist aus den oben ausgeführten Gründen unlauter.

2. Auch die Behauptung, das Arzneimittel wirke stark bei „allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen“ ist mit §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG bzw. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht vereinbar. Wie die Antragstellerin unbestritten vorträgt, gibt es aktuell über 360 Kopfschmerzarten, wovon etliche zwar grundsätzlich behandelbar sind, indes nicht alle mit „Kopfschmerzmitteln“ im Rahmen der Selbstmedikation. Der durchschnittlich informierte, situationsbedingt aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher versteht die Werbeaussage auch nicht so, dass sich diese nur auf die mitKopfschmerzmitteln behandelbaren Formen von Kopfschmerzen beziehe. Vielmehr wird die ausgelobte Wirkung einschränkungslos auf alle behandelbaren Formen von Kopfschmerzen bezogen, wobei beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher außerhalb der Fachkreise nicht die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass es auch behandelbare Formen von Kopfschmerzen gibt, die jedoch nicht mit Schmerzmitteln behandelbar sind bzw. welche Kopfschmerzarten darunter fallen und welche nicht. Insoweit ist die Werbeaussage auch nicht von der Zulassung gedeckt, da diese lediglich allgemein „Kopfschmerzen; Migräne; Nervenschmerzen“ nennt.

3. Schließlich ist auch die Behauptung „– aber auf natürliche Art!“ jedenfalls im Zusammenhang mit den weiteren gegenständlichen Aussagen sowie der Aufmachung der Werbung wegen Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG unzulässig, da der angesprochene Verkehr darüber getäuscht wird, dass das Arzneimittel auch nicht – natürliche Inhaltsstoffe, nämlich Magnesiumstearat, enthält. Auch insoweit wird der angesprochene Verkehr die Werbeaussage aufgrund des Gesamtzusammenhangs nicht allein auf die unstreitig natürlichen Wirkstoffe des Präparats beziehen, sondern auf dessen Inhaltsstoffe insgesamt. Insoweit trifft die Werbeaussage wegen des in dem Präparat enthaltenen Zusatzstoffes Magnesiumstearat jedoch nicht zu.

V.

Schließlich ist auch die mit Verfügungsantrag I. 8. angegriffene Werbeangabe „Ideale Wahl bei allen behandelbaren Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne“ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG i.V.m. § 3 a UWG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG unzulässig. In Bezug auf die Aussage „bei allen behandelbaren Kopfschmerzarten“ ist – wie bereits ausgeführt – eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu bejahen. Auch die Auslobung, es handele sich bei dem Präparat diesbezüglich um die „ideale Wahl“, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, da die Richtigkeit dieser Aussage eine vergleichende Untersuchung gegenüber anderen in Betracht kommenden Kopfschmerzpräparaten voraussetzen würde, bei dem das beworbene Mittel als „ideal“, also „nicht besser vorstellbar“ abgeschnitten hätte. Ein solches positives Vergleichsergebnis in Bezug auf das Präparat Neodolor gegenüber anderen Kopfschmerzmitteln ist jedoch nach dem zugrundeliegenden Sachvortrag unstreitig nicht vorhanden.

VI.

Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wird durch die jeweiligen Verletzungen indiziert und besteht mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fort.

VII.

Die erforderliche Dringlichkeit ist anzunehmen. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt. Insbesondere hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er nicht länger als einen Monat vor Antragstellung Kenntnis von den streitgegenständlichen Werbeangaben hatte. Dies ergibt sich aus den eindeutigen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin des Antragstellers L... M... vom 26.09.2016 (Anlage ASt 19), wonach die gegenständliche Werbung dem Antragsteller seit dem 17.08.2016 bekannt sei. Hätte der Antragsteller vor diesem Datum Kenntnis von der gegenständlichen Werbung erlangt, wäre diese eidesstattliche Versicherung schlichtweg falsch, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere kann aus dem von der Antragsgegnerin ins Feld geführten früheren Start der gegenständlichen Werbekampagne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass maßgebliche Wissenträger beim Antragssteller hiervon auch schon früher Kenntnis erlangt hätten.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist binnen einen Monats ab der glaubhaft gemachten Kenntniserlangung, nämlich am 16.09.2016, bei Gericht eingegangen, so dass der Antragsteller nicht in dringlichkeitsschädlicher Weise über Gebühr zugewartet hat.

B.)

Im Hinblick auf die geltend gemachten Unterlassungsanträge zu Ziffern I. 3., 4., 5., 9., 10., 11. und 12. besteht ein Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5, 3 a UWG, § 3 HWG nicht.

I.

Die vom Antragsteller angegriffenen Werbeaussagen „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ sowie „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ sind von der Zulassung des beworbenen Arzneimittels gedeckt, so dass davon auszugehen ist, dass diese Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG bzw. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist daher zu verneinen.

1. Im Hinblick auf Angaben, die der Zulassung des Arzneimittels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt der Zulassung auf dem gesicherten Stand der Wissenschaft beruhen (BGH GRUR 2013, 649 Rdnr. 35 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dies gilt insbesondere für Angaben, die sich auf die therapeutische Wirksamkeit beziehen. Hat ein Präparat die Hürde der Zulassung genommen, kann also grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die der Zulassung entsprechenden Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen (BGH GRUR 2013, 649 Rdnr. 35 – Basisinsulin mit dewichtsvorteil; BGH GRUR 2015, 1244 Rdnr. 35 – Äquipotenzangabe in Fachinformation). Zwar beschränkt sich der verfügende Regelungsgehalt einer Arzneimittelzulassung nach § 21 Abs. 1 AMG darauf, dem Antragsteller verbindlich das Recht zu gewähren, das im Bescheid bezeichnete Arzneimittel unter den dort genannten Voraussetzungen in Deutschland in Verkehr zu bringen; darüber hinausgehend hat die Zulassung aber eine indizielle Bedeutung für die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der dort enthaltenen Angaben (BGH GRUR 2015, 1244 Rdnr. 32, 35 – Äquipotenzangabe in Fachinformation). Dies hat zur Folge, dass derjenige, der die werblichen Behauptungen in Bezug auf Eigenschaften eines Arzneimittels durch einen Dritten angreift, diese indizielle Bedeutung der Zulassung für die hinreichende wissenschaftliche Absicherung allein dadurch erschüttern kann, dass er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekannt gewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (BGH GRUR 2015, 1244 Rdnr. 36 – Äquipotenzangabe in Fachinformation, BGH GRUR 2013, 649 Rdnr. 42 ff, – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

2. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, unabhängig davon, dass es sich um die Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels im Verfahren der Nachzulassung gemäß §§ 105, 21 ff. AMG handelt. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen im Arzneimittelgesetz für die Zulassung von Arzneimitteln spezifische Zulassungshürden aufgestellt, welche den zuständigen Behörden bestimmte Prüfkompetenzen und Prüfpflichten auferlegen. Wird auf Grundlage dieser spezifischen Regelungen einem Arzneimittel die Zulassung erteilt, darf sich der Inhaber der Zulassung zunächst darauf verlassen, dass er das Produkt entsprechend dem Inhalt der Zulassung auf den Markt bringen (und dementsprechend auch bewerben) darf. Denn hierin liegt die mit dem Verwaltungsakt der Arzneimittelzulassung verbundene Regelungswirkung (vgl. BGH GRUR 2015, 1244 Rdnr. 32 – Äquipotenzangabe in Fachinformation). Die Entscheidung des Gesetzgebers, welche Anforderungen an die Erteilung der Zulassung – hier speziell für ein homöopathisches Arzneimittel im Nachzulassungsverfahren – zu stellen sind, kann also nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Vertrieb und eine Bewerbung des zugelassenen Präparats entsprechend dem Inhalt der erteilten Zulassung in einem späteren wettbewerbsrechtlichen Zivilverfahren vom Zulassungsinhaber durch weitergehende Nachweise gerechtfertigt werden müssten, als sie im behördlichen Zulassungsverfahren erforderlich sind. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Äquipotenzangabe in Fachinformation“ festgestellt, dass es auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten sei, einem Wettbewerber zu ermöglichen, „die Beurteilung der mit besonderer Fachkompetenz ausgestatteten Arzneimittelzulassungsbehörde ohne neue oder dieser bei ihrer Entscheidung unbekannte wissenschaftliche Erkenntnisse in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren anzugreifen und damit das Zivilgericht zu zwingen, seine Beurteilung – mit oder ohne sachverständige Unterstützung – an die Stelle derjenigen der Fachbehörde zu setzen, die der Gesetzgeber dafür eingesetzt hat“ (BGH GRUR 2015, 1244 Rdnr. 45 – Äquipotenzangabe in Fachinformation). Vielmehr hätten, wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt, die Arzneimittelhersteller ein berechtigtes Interesse daran, durch die Zulassung eines Arzneimittels Rechtssicherheit hinsichtlich von Werbeaussagen zu gewinnen, die der von der Zulassungsbehörde geprüften Fachinformation entnommen seien. Die Wettbewerber hätten es daher hinzunehmen, dass sie Einwände gegen die Fachinformation in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren nur aufgrund neuer oder der Zulassungsbehörde unbekannt gebliebener wissenschaftlicher Erkenntnisse erheben könnten (BGH a.a.O. Rdnr. 45). Diese Schlussfolgerungen sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, da anderenfalls die spezifischen Voraussetzungen des Zulassungsverfahrens torpediert würden. Die indizielle Bedeutung der Zulassung ist auch unabhängig davon anzunehmen, ob eine Fachinformation für das Arzneimittel existiert oder nicht, da die Indizwirkung aus der Zulassungsentscheidung der Behörde als solcher aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen resultiert.

3. Die mit Verfügungsanträgen I. 3., 4. und 5. angegriffenen Werbeaussagen „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ sowie „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ sind von der indiziellen Bedeutung der Arzneimittelzulassung gedeckt. Die Zulassung des von der Antragsgegnerin beworbenen Arzneimittels Neodolor umfasst unstreitig folgende Anwendungsgebiete: „Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehören: Kopfschmerzen; Migräne; Nervenschmerzen.“ Eine darüberhinausgehende Wirkaussage entnimmt der angesprochene Verkehr den hier zu beurteilenden Werbeangaben nicht. Vielmehr versteht der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher die Aussagen „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“ bzw. „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ bzw. „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ entsprechend dem zugelassenen. Anwendungsgebiet dahingehend, dass das Präparat gegen Kopfschmerzen wirken solle. Eine darüber hinausgehende Tatsachenbehauptung enthalten die Werbeangaben demgegenüber nicht.

Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekannt gewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen würden, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprächen.

II.

Auch die Werbeaussage „Durch die Kombination der Einzelkomponenten entfaltet Neodolor seine natürliche Kraft. Der natürliche 5-fach-Wirkstoffkomplex ist speziell in Tablettenform aufbereitet – für ein optimales Zusammenspiel der Arzneistoffe“ verstößt weder gegen § 3 HWG, noch gegen § 5 UWG. Es handelt sich dabei vielmehr um eine gewöhnliche werbemäßige Anpreisung, die in ihrem Tatsachenkern nicht über den Inhalt der Arzneimittelzulassung hinausgeht. Der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, ist auch bei Arzneimitteln an die Verwendung einer oftmals blumigen Werbesprache gewöhnt und kann dies auch entsprechend einordnen. Die Aussage „für ein optimales Zusammenspiel der Arzneistoffe“ stellt vor diesem Hintergrund eine unspezifische werbliche Anpreisung dar, die unter Berücksichtigung der indiziellen Bedeutung der Zulassung keine unzutreffende Behauptung erkennen lässt. Auch die Aussagen, dass Neodolor durch die Kombination der Einzelkomponenten „seine natürliche Kraft“ entfalte und der „natürliche 5-fach-Wirkstoffkomplex“ speziell in Tablettenform aufbereitet sei, wird vom angesprochenen Verkehr hier – anders als die oben zu beurteilenden Aussagen zur Natürlichkeit des Präparats – auf die Wirkstoffe des Arzneimittels bezogen und nicht dahingehend verstanden, dass das Präparat ausschließlich aus natürlichen Inhaltsstoffen bestehe.

III.

Die mit Verfügungsantrag zu Ziffer I. 10. 11. und 12. angegriffenen Aussagen „bestens verträglich“, „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ sowie „Optimale Verträglichkeit dank natürlicher Wirkstoffe“ sind ebenfalls zulässig. Eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG bzw. § 3 HWG ist nicht ersichtlich. Unstreitig ist das Arzneimittel mit dem genehmigten Text der Packungsbeilage „Nebenwirkungen bei Neodolor sind bisher keine bekannt Bisher sind keine Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln bekannt.“ zugelassen. Anhaltspunkte, dass das Präparat beim Anwender gleichwohl zu Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten führen würde, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor. Vor dem Hintergrund der indiziellen Bedeutung der Zulassung, wie auch des Umstands, dass das Arzneimittel Neodolor schon seit vielen Jahren auf dem Markt ist und einer ständigen Überprüfung im Rahmen der Regelungen der §§ 63 b) ff AMG unterliegt, obläge es insoweit der Antragstellerin, substantiiert Umstände vorzutragen, welche geeignet wären, die angegriffenen Behauptungen zur Verträglichkeit und zum Fehlen von bekannten Neben- und Wechselwirkungen in Frage zu stellen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Soweit dem Antrag stattgegeben wurde, ist die einstweilige Verfügung auch ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar (Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 37. Auflage 2016, § 708 Rdnr. 7). Im Übrigen folgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

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(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehm

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 25 Entscheidung über die Zulassung


(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahr

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 22 Zulassungsunterlagen


(1) Dem Antrag auf Zulassung müssen vom Antragsteller folgende Angaben beigefügt werden: 1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers und des Herstellers,2. die Bezeichnung des Arzneimittels,3. die Bestandteile des Arzneimittels na

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 105


(1) Fertigarzneimittel, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befinden, gelten als zugelassen, wenn sie sich am 1. September 1976 im Verkehr befinden oder auf Grund eines Antrags, der bis zu diesem Zeitpunkt gestellt ist, in das Spezialitätenregister

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 3


Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht h

Referenzen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Fertigarzneimittel, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befinden, gelten als zugelassen, wenn sie sich am 1. September 1976 im Verkehr befinden oder auf Grund eines Antrags, der bis zu diesem Zeitpunkt gestellt ist, in das Spezialitätenregister nach dem Arzneimittelgesetz 1961 eingetragen werden.

(2) Fertigarzneimittel nach Absatz 1 müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem 1. Januar 1978 der zuständigen Bundesoberbehörde unter Mitteilung der Bezeichnung der wirksamen Bestandteile nach Art und Menge und der Anwendungsgebiete angezeigt werden. Bei der Anzeige homöopathischer Arzneimittel kann die Mitteilung der Anwendungsgebiete entfallen. Eine Ausfertigung der Anzeige ist der zuständigen Behörde unter Mitteilung der vorgeschriebenen Angaben zu übersenden. Die Fertigarzneimittel dürfen nur weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn die Anzeige fristgerecht eingeht.

(3) Die Zulassung eines nach Absatz 2 fristgerecht angezeigten Arzneimittels erlischt abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 am 30. April 1990, es sei denn, dass ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird, oder das Arzneimittel durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder von der Registrierung freigestellt ist. § 31 Abs. 4 Satz 1 findet auf die Zulassung nach Satz 1 Anwendung, sofern die Erklärung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum 31. Januar 2001 abgegeben wird.

(3a) Bei Fertigarzneimitteln nach Absatz 1 ist bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung eine Änderung nach § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Anwendungsgebiete betrifft, und Nr. 3 nur dann zulässig, sofern sie zur Behebung der von der zuständigen Bundesoberbehörde dem Antragsteller mitgeteilten Mängel bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit erforderlich ist; im Übrigen findet auf Fertigarzneimitteln nach Absatz 1 bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 keine Anwendung. Ein Fertigarzneimittel nach Absatz 1, das nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt ist, darf bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung abweichend von § 29 Abs. 3

1.
in geänderter Zusammensetzung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, wenn die Änderung sich darauf beschränkt, dass ein oder mehrere bislang enthaltene arzneilich wirksame Bestandteile nach der Änderung nicht mehr oder in geringerer Menge enthalten sind,
2.
mit geänderter Menge des arzneilich wirksamen Bestandteils und innerhalb des bisherigen Anwendungsbereiches mit geänderter Indikation, wenn das Arzneimittel insgesamt dem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis angepasst wird,
3.
(weggefallen)
4.
mit geänderter Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile, soweit es sich um ein Arzneimittel mit mehreren wirksamen Bestandteilen handelt, deren Anzahl verringert worden ist, oder
5.
mit geänderter Art oder Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile ohne Erhöhung ihrer Anzahl innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung, wenn das Arzneimittel insgesamt einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis oder einem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst und das Arzneimittel durch die Anpassung nicht verschreibungspflichtig wird,
in den Verkehr gebracht werden; eine Änderung ist nur dann zulässig, sofern sie zur Behebung der von der zuständigen Bundesoberbehörde dem Antragsteller mitgeteilten Mängel bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit erforderlich ist. Der pharmazeutische Unternehmer hat die Änderung anzuzeigen und im Falle einer Änderung der Zusammensetzung die bisherige Bezeichnung des Arzneimittels mindestens für die Dauer von fünf Jahren mit einem deutlich unterscheidenden Zusatz, der Verwechslungen mit der bisherigen Bezeichnung ausschließt, zu versehen. Nach einer Frist von sechs Monaten nach der Anzeige darf der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nur noch in der geänderten Form in den Verkehr bringen. Hat die zuständige Bundesoberbehörde für bestimmte Arzneimittel durch Auflage nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 die Verwendung einer Packungsbeilage mit einheitlichem Wortlaut vorgeschrieben, darf das Arzneimittel bei Änderungen nach Satz 2 Nr. 2 abweichend von § 109 Abs. 2 nur mit einer Packungsbeilage nach § 11 in den Verkehr gebracht werden.

(4) Dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung sind abweichend von § 31 Abs. 2 die Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 beizufügen. Den Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 7 bis 15, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3a sowie das analytische Gutachten nach § 24 Abs. 1 bestimmt die zuständige Bundesoberbehörde im Einzelnen. Auf Anforderung der zuständigen Bundesoberbehörde sind ferner Unterlagen einzureichen, die die ausreichende biologische Verfügbarkeit der arzneilich wirksamen Bestandteile des Arzneimittels belegen, sofern das nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist. Ein bewertendes Sachverständigengutachten ist beizufügen. § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 und § 23 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. Die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 sind innerhalb von vier Monaten nach Anforderung der zuständigen Bundesoberbehörde einzureichen.

(4a) Zu dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung nach Absatz 3 sind die Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie die Gutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 bis zum 1. Februar 2001 nachzureichen, soweit diese Unterlagen nicht bereits vom Antragsteller vorgelegt worden sind; § 22 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind. Für Vollblut, Plasma und Blutzellen menschlichen Ursprungs bedarf es abweichend von Satz 1 nicht der Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie des Gutachtens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, es sei denn, dass darin Stoffe enthalten sind, die nicht im menschlichen Körper vorkommen. Ausgenommen in den Fällen des § 109a erlischt die Zulassung, wenn die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden sind.

(4b) (weggefallen)

(4c) Ist das Arzneimittel nach Absatz 3 bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen, ist die Verlängerung der Zulassung zu erteilen, wenn

1.
sich das Arzneimittel in dem anderen Mitgliedstaat im Verkehr befindet und
2.
der Antragsteller
a)
alle in § 22 Abs. 6 vorgesehenen Angaben macht und die danach erforderlichen Kopien beifügt und
b)
schriftlich erklärt, dass die eingereichten Unterlagen nach den Absätzen 4 und 4a mit den Zulassungsunterlagen übereinstimmen, auf denen die Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat beruht,
es sei denn, dass die Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann.

(4d) Dem Antrag auf Registrierung sind abweichend von § 38 Abs. 2 die Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beizufügen. Die Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 7 bis 15 und Abs. 2 Nr. 1 sowie das analytische Gutachten nach § 24 Abs. 1 sind der zuständigen Bundesoberbehörde auf Anforderung einzureichen. § 22 Abs. 4 bis 7 mit Ausnahme des Entwurfs einer Fachinformation findet entsprechende Anwendung. Die Unterlagen nach den Sätzen 2 und 3 sind innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der zuständigen Bundesoberbehörde einzureichen.

(4e) Für die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung nach Absatz 3 Satz 1 finden § 25 Abs. 5 Satz 5 und § 39 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(4f) Die Zulassung nach Absatz 1 ist auf Antrag nach Absatz 3 Satz 1 um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 vorliegt; für weitere Verlängerungen findet § 31 Anwendung. Die Besonderheiten einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) sind zu berücksichtigen.

(4g) Bei Arzneimitteln, die Blutzubereitungen sind, findet § 25 Abs. 8 entsprechende Anwendung.

(5) Bei Beanstandungen hat der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung der Beanstandungen, den Mängeln abzuhelfen; die Mängelbeseitigung ist in einem Schriftsatz darzulegen. Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Die zuständige Bundesbehörde hat in allen geeigneten Fällen keine Beanstandung nach Satz 1 erster Halbsatz auszusprechen, sondern die Verlängerung der Zulassung auf der Grundlage des Absatzes 5a Satz 1 und 2 mit einer Auflage zu verbinden, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, die Mängel innerhalb einer von ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmenden Frist zu beheben.

(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Verlängerung der Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 mit Auflagen verbinden. Auflagen können neben der Sicherstellung der in § 28 Abs. 2 genannten Anforderungen auch die Gewährleistung von Anforderungen an die Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit zum Inhalt haben, es sei denn, dass wegen gravierender Mängel der pharmazeutischen Qualität, der Wirksamkeit oder der Unbedenklichkeit Beanstandungen nach Absatz 5 mitgeteilt oder die Verlängerung der Zulassung versagt werden muss. Im Bescheid über die Verlängerung ist anzugeben, ob der Auflage unverzüglich oder bis zu einem von der zuständigen Bundesoberbehörde festgelegten Zeitpunkt entsprochen werden muss. Die Erfüllung der Auflagen ist der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung einer eidesstattlichen Erklärung eines unabhängigen Gegensachverständigen mitzuteilen, in der bestätigt wird, dass die Qualität des Arzneimittels dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht. § 25 Abs. 5 Satz 5, 6 und 8 sowie § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Registrierung nach Absatz 3 Satz 1.

(5b) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 nicht statt. Die sofortige Vollziehung soll nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet werden, es sei denn, dass die Vollziehung für den pharmazeutischen Unternehmer eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5c) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 erlischt die Zulassung eines nach Absatz 2 fristgerecht angezeigten Arzneimittels, für das der pharmazeutische Unternehmer bis zum 31. Dezember 1999 erklärt hat, dass er den Antrag auf Verlängerung der Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 zurücknimmt am 1. Februar 2001, es sei denn, das Verfahren zur Verlängerung der Zulassung ist nach Satz 2 wieder aufzugreifen. Hatte der pharmazeutische Unternehmer nach einer vor dem 17. August 1994 ausgesprochenen Anforderung nach Absatz 4 Satz 2 die nach Absatz 4 erforderlichen Unterlagen fristgerecht eingereicht oder lag der Einreichungszeitpunkt für das betreffende Arzneimittel nach diesem Datum oder ist die Anforderung für das betreffende Arzneimittel erst nach diesem Datum ausgesprochen worden, so ist das Verfahren zur Verlängerung der Zulassung von der zuständigen Bundesoberbehörde auf seinen Antrag wieder aufzugreifen; der Antrag ist bis zum 31. Januar 2001 unter Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4a Satz 1 zu stellen.

(5d) Die Absatz 3 Satz 2 und Absätze 3a bis 5c gelten entsprechend für Arzneimittel, für die gemäß § 4 Abs. 2 der EG-Rechts-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915) Anlage 3 zu § 2 Nr. 2 Kapitel II Nr. 1 und 2 bis zum 30. Juni 1991 ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten Verdünnungsgrade.

(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn

1.
die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorzulegen sind, unvollständig sind,
2.
das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht,
3.
das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder nicht die angemessene Qualität aufweist,
4.
dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet ist,
5.
das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist,
5a.
bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind,
6.
das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung oder einen Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstoßen würde.
Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 4 nicht deshalb versagt werden, weil therapeutische Ergebnisse nur in einer beschränkten Zahl von Fällen erzielt worden sind. Die therapeutische Wirksamkeit fehlt, wenn der Antragsteller nicht entsprechend dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist, dass sich mit dem Arzneimittel therapeutische Ergebnisse erzielen lassen. Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtung sind zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versagen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge der Wirkstoffe unterscheidet. Abweichend von Satz 1 ist ein Unterschied in der Menge der Wirkstoffe unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der Darreichungsform unterscheiden.

(4) Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(5) Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. Zur Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen oder klinisch prüfen, zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung der Unterlagen durch unabhängige Gegensachverständige durchführen lassen und legt deren Beurteilung der Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, dem der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1 vorzulegenden Entwurf der Zulassungsentscheidung zugrunde. Als Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden, wer die erforderliche Sachkenntnis und die zur Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von ihm gestellte Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese zu hören. Für die Berufung als Sachverständiger, Gegensachverständiger und Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit und gibt darin eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen, von klinischen Prüfungen sowie zum Risikomanagement- und zum Pharmakovigilanz-System ab. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen verfügbar werden.

(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen.

(6) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels, das den Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie zuzurechnen ist und das der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu hören. Die Anhörung erstreckt sich auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen, der Sachverständigengutachten, der angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, das Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind, oder die Beurteilung durch die Gegensachverständigen. Weicht die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so hat sie die Gründe für die abweichende Entscheidung darzulegen. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder der Zulassungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und Verbraucher. Bei der Berufung sind die jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu berücksichtigen. In die Zulassungskommissionen werden Sachverständige berufen, die auf den jeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben.

(7) Für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 die zuständige Kommission beteiligen. Betrifft die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie), ist die zuständige Kommission zu beteiligen, sofern eine vollständige Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist; sie hat innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar.

(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundesoberbehörde die Kommission. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die Kommission hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können. Für die Arzneimittel der Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophischen Medizin werden die Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 bis 7 von den Kommissionen nach Absatz 7 Satz 4 wahrgenommen.

(8) Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Allergenen, xenogenen Arzneimitteln, die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind, erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers. Dabei können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in den dem Betrieb dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vornehmen. Auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das Herstellungsverfahren mitzuteilen. Bei diesen Arzneimitteln finden die Absätze 6, 7 und 7a keine Anwendung.

(8a) (weggefallen)

(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so können diese auf Antrag des Antragstellers Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung sein; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hinzugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach § 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines Referenzarzneimittels als einheitliche umfassende Zulassung.

(10) Die Zulassung lässt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat. Satz 1 gilt auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007.

(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die

1.
auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind,
1a.
Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die entweder zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene Anwendung bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4 Absatz 4,
1b.
andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind und für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln
a)
als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie in anderen medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, hergestellt werden oder
b)
als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden oder
c)
in unveränderter Form abgefüllt werden,
1c.
antivirale oder antibakterielle Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, aus Wirkstoffen hergestellt werden, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für diese Zwecke bevorratet wurden, soweit ihre Herstellung in einer Apotheke zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder zur Abgabe an andere Apotheken erfolgt,
1d.
Gewebezubereitungen sind, die der Pflicht zur Genehmigung nach den Vorschriften des § 21a Abs. 1 unterliegen,
1e.
Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind, die nicht im Voraus hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind,
1f.
medizinische Gase sind und die für einzelne Personen aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln durch Abfüllen und Kennzeichnen in Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken befugt sind, hergestellt werden,
1g.
als Therapieallergene für einzelne Patienten auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden,
2.
zur klinischen Prüfung bestimmt sind oder
3.
unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Voraussetzungen kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufrieden stellend behandelt werden können; dies gilt auch für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugehörigen Arzneimittel; Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen. Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen. Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der Hersteller die Zulassung zu beantragen.

(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsantrag nach § 21a Absatz 1 oder § 42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem Antrag hat die zuständige Landesbehörde eine begründete Stellungnahme zur Einstufung des Arzneimittels oder der klinischen Prüfung beizufügen.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.