Landgericht München I Endurteil, 24. März 2016 - 32 O 15249/15

bei uns veröffentlicht am24.03.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz von der Beklagten als Treuhänderin einer gescheiterten Finanzanlage.

Der Kläger erwarb am 6.9.2013 zu einem Kaufpreis in Höhe von 28.956,52 € die Inhaberschuldverschreibung 2013 (2019) (...) der Emittentin MBB Clean Energy AG (im Folgenden: Anleihe oder Schuldverschreibung) über einen Nominalwert von 30.000,00 €.

Die Emittentin begab die Schuldverschreibung im April 2013. Der Prospekt datiert vom 8.4.2013, das öffentliche Angebot der Anleihe begann am 24.4.2013, wobei den Anlegern eine Verzinsung der Anleihe von 6,25 % jährlich, jeweils zum 6. Mai beginnend ab 6.5.2013, bezogen auf den vollen Nennwert bei einer endfälligen Laufzeit von 6 Jahren - 2013 bis 2019 - in Aussicht gestellt wurde. Der Begebung der Anleihe lag das Geschäftsmodell der Emittentin zugrunde, in Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu investieren.

Die Beklagte ist nach dem der Anleihe zugrundeliegenden Wertpapierprospekt und dem darin enthaltenen Treuhandvertrag (Anlage K 2; im Folgenden: THV) verpflichtet, als Mittelverwendungs-, Thesaurierungs- und Sicherheitentreuhänderin die Emissionserlöse der ... (im Folgenden: Emittentin) treuhänderisch zu verwalten.

Der zwischen der Beklagten und der Emittentin geschlossene THV lautet auszugsweise wie folgt:

„(...)

1.4 Die Parteien beabsichtigten, die Erfüllung der Forderungen der Anleihegläubiger aus der Anleihe 2013 durch folgende Maßnahmen, wie in diesem Treuhandvertrag und den Anleihebedingungen näher vereinbart, zu sichern:

1.4.1 Die Erlöse aus der Anleihe 2013 (nach Abzug der Kosten der Zahlstelle) sollen auf Konten der Emittentin, die zugunsten des Treuhänders verpfändet sind, eingezahlt werden. Aufgrund dieser Verpfändung der Konten an den Treuhänder stehen diese bis zur Investition und Freigabe nach diesem Treuhandvertrag den Anleihegläubigern als Sicherheit zur Verfügung. Die Erlöse aus der Anleihe 23013 (nach Abzug der Kosten der Zahlstelle) sollen wie in diesem Treuhandvertrag bestimmt nur für die im Wertpapierprospekt genannten Ziele verwendet werden. Der Treuhänder soll dafür nur entsprechend den Regelungen des Treuhandvertrages die Erlöse aus der Anleihe 2013 freigegeben (die „Mittelverwendungstreuhand“) Den Treuhänder trifft ausschließlich eine formelle Prüfungspflicht. (...)

1.5 Der Treuhänder nimmt sämtliche Aufgaben und Rechte aus diesem Treuhandvertrag ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Anleihegläubiger entsprechend den Regelungen dieses Treuhandvertrags wahr. Sämtliche dem Treuhänder im Rahmen der Sicherheitentreuhand, Mittelverwendungstreuhand und Thesaurierungstreuhand übertragenen Sicherheiten und Rechte sowie deren Surrogate bilden das vom Treuhänder zu Gunsten der Anleihegläubiger verwaltete Treugut. Jedem einzelnen Anleihegläubiger stehen die Rechte gegen den Treuhänder aus diesem Treuhandvertrag aus eigenem Recht zu (§ 328 BGB, Vertrag zugunsten Dritter). (...)

4.1 Der Treuhänder verpflichtet sich,

4.1.1 einen Betrag in Höhe von bis zu 5,5 % des Emissionserlöses, abzüglich der durch die Zahlstelle einbehaltenen Beträge (netto) für die Erfüllung und Erstattung der Emissionskosten für die Anleihe 2013 (auch soweit diese vor der Emission der Anleihe 2013 entstanden sind) auf schriftliche Aufforderung im Original durch die Emittentin und nach Vorlage der entsprechenden Rechnungskopien und zwar jeweils den Bruttobetrag; und

4.1.2 unverzüglich nach Erhalt des Emissionserlöses (i) auf schriftliche Aufforderung im Original durch die Emittentin einen einmaligen Betrag in Höhe von bis zu € 5.000.000,00 (fünf Millionen Euro) für den laufenden Geschäftsbetrieb der Emittenten einschließlich für die Verbesserung Verfügbarkeit und Verwaltung der Projekte der Emittentin sowie (ii) zusätzlich zu dem Betrag nach (i) nach Vorlage von Kopien der Zahlungsaufforderungen den Betrag der Versicherungsprämien für die ... Versicherung, und

4.1.3 ab dem Jahr 2014 auf schriftliche Aufforderungen der Emittentin im Original (i) jeweils zum 30.04. Eines Jahres einen Betrag in Höhe von bis zu € 5.000.000,00 (fünf Millionen Euro) für den laufenden Geschäftsbetrieb der Emittentin einschließlich für die Verbesserung Verfügbarkeit und Verwaltung der Projekte der Emittentin sowie (ii) zusätzlich zu dem nach (i) nachVorlage von Kopien der Zahlungsaufforderungen den Betrag der Versicherungsprämien für die ... Versicherung, und

4.1.4 Beträge aufgrund von Zahlungen, die der Treuhänder aufgrund eines Versicherungsfalls aus der ... Versicherung i.V.m. Ziffer 7.1.2 erhalten hat, an die Emittentin auf deren schriftliche Aufforderung im Original zur Reparatur der Wind- oder Solarkraftanlagen aufgrund des Versicherungsfalls; und

4.1.5 Vergütungen, die an den Treuhänder nach Rechnungsprüfung durch die Emittentin geschuldet sind, jeweils freizugeben, damit diese Beträge auf ein freies Konto der Emittentin überwiesen werden können. Diese Pflicht besteht nicht, sofern und soweit sämtliche Erlöskonten kein Guthaben mehr aufweisen.

Die Emittentin ist frei, Beträge nach Ziffern 4.1.2 und 54.1.3 für den laufenden Geschäftsbetrieb zu verwenden. Bindungen der Emittentin gegenüber den Anleihegläubigem bestehen insoweit nicht und insbesondere unterliegt die Verwendung dieser Mittel nicht der Kontrolle durch die Mittelverwendungstreuhand.

4.2 Der Treuhänder ist zudem verpflichtet, durch die Emittentin schriftlich angeforderte Mittel für den Erwerb von Projektgesellschaften („Angeforderten Investitionsmittel“) innerhalb von 10 Bankarbeitstagen freizugeben, damit diese entsprechend dem Anforderungsschreiben nach Ziffer 4.2.1 überwiesen werden können, nachdem und sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind: (...)

4.3 Der Treuhänder ist verpflichtet, (i) weitere Beträge zur Prüfung von potentiellen Projekten an die Emittentin („Prüfungskosten“) und/oder (ii) Beträge für außerordentliche Kosten der Emittentin und ihrer Tochtergesellschaften (die „Außerordentliche Kosten“) und/oder (iii) Beträge für Steuern vom Einkommen und Ertrag der Emittentin (die „Ertragsteuern“) innerhalb von 10 Bank - arbeitstagen freizugeben, damit diese auf ein freies Konto der Emittentin überwiesen werden können, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind: (...)

11.2 Der Treuhänder ist nur verpflichtet, die nach dem Treuhandvertrag ausdrücklich genannten Aufgaben zu übernehmen; insbesondere ist der Treuhänder nicht verpflichtet, die nach Freigabe von Mitteln korrekte Verwendung der Mittel und/oder die sachliche Richtigkeit von Schreiben und Aussagen der Emittentin und/oder Dritter selbst zu prüfen. (...)

14.2 Jedem einzelnen Anleihegläubiger stehen die Rechte gegen den Treuhänder und die Emittentin aus diesem Treuhandvertrag aus eigenem Recht zu (§ 328 BGB, Vertrag zugunsten Dritter). Die Anleihegläubiger sind verpflichtet, die sich aus dem Treuhandvertrag ergebenen Beschränkungen zu beachten. (...)“

Die fälligen Zinsleistungen von Seiten der Emittentin erfolgten nicht, weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015.

Mit Ad-Hoc-Mitteilung vom 9.5.2014 (Anlage K 4) begründete die Emittentin die unterbliebene Zinsauszahlung mit „wertpapiertechnische(n) Gründe(n)“, sie arbeite jedoch „mit allen Beteiligten mit Hochdruck an der schnellstmöglichen Lösung“.

Die ... berichtete am 24.6.2014 (Anlage K 5), die Emittentin habe mit Ablauf der Nachzahlungsfrist die Globalurkunde des Wertpapiers unter Berufung auf zwei Rechtsgutachten für ungültig erklärt. Die Urkunde wurde bei Emission des Wertpapiers nur durch einen berechtigten Unternehmensvertreter der Emittentin unterzeichnet, während jedoch zwei Unterschriften unter die Globalurkunde von Seiten der Emittentin erforderlich waren und die nach der Urkunde vorgesehene Kontrollunterschrift nicht geleistet wurde. Die Rechte der Anleger sollten in dieser Globalurkunde verbrieft werden, die bei der ... (im Folgenden: ...) hinterlegt wurde.

Am 2.7.2014 teilte die Emittentin der Beklagten mit, dass intensiv daran gearbeitet werde, die mutmaßlich unwirksame Globalurkunde im Zuge eines Reparaturprozesses nebst Einschaltung einer Großkanzlei durch ein wirksame Globalurkunde zu ersetzen. Sowohl von der Emittentin selbst als auch von den eingeschalteten Rechtsanwälten wurde die Beklagte darüber informiert, dass gemeinsam mit Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der ... als Wertpapiersammelbank ein Konzept zur rechtssicheren Verschaffung einer wirksamen Globalurkunde ausgearbeitet werde. Verbindliche zeitliche Festlegungen wurden dabei von Seiten der Emittentin zwar nicht genannt, den Umständen war jedoch zu entnehmen, dass zumindest nach Ablauf einiger weniger Monate mit dem Vorhandensein einer wirksamen Globalurkunde gerechnet werden könnte. In diesem Zusammenhang teilte die Emittentin der Beklagten weiterhin mit, dass vorbehaltlich der Ausgabe einer wirksamen Globalurkunde von einem Investor eine weitere Zeichnung in erheblichem Umfang zu erwarten sei.

In einer Presseerklärung vom 25.11.2014 teilte die Emittentin mit, dass der sogenannte Reparaturprozess ins Stocken geraten war. Im Rahmen einer am selben Tag in den Räumen der Beklagten zu diesem Thema stattfindenden Besprechung mit Vertretern der Emittentin wurden auf Fragen der Beklagten seitens der Emittentin keine konkreten Gründe dafür benannt. Auch eine zum damaligen Zeitpunkt noch fortbestehende Erwerbsabsicht des Monate zuvor noch signalisierten interessierten Investors konnte durch die Emittentin auf Anfrage nicht und auch in der Folge nicht mehr nachgewiesen werden.

Auf den an die Beklagte verpfändeten Treuhandkonten gingen insgesamt 12.959.000,00 € als Emissionserlös ein. Die Emittentin beabsichtigte, die Anleihe in Form von Inhaberschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von ursprünglich 300.000.000,00 €, später von bis zu 800.000.000,00 € zu begeben.

Die Emittentin richtete an die Beklagte regelmäßig Freigabeforderungen, denen die Beklagte nachkam. Eine Aufklärung der Anleger über die konkrete Verwendung der Emissionserlöse erfolgte nicht.

Zuletzt befand sich auf den Treuhandkonten noch ein Betrag von 860.735,32 €. Auch insoweit hatte die Emittentin die Freigabe verlangt, der sich die Beklagte widersetzte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht vom 6.7.2015 (Anlage K 7), Az. ..., wurde aufgrund des Antrags der Emittentin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Klagepartei behauptet, die Unwirksamkeit der Globalurkunde sei bereits Anfang 2014 bekannt geworden und insbesondere der Emittentin wie der Beklagten zum Zeitpunkt der Ad-Hoc-Mitteilung vom 9.5.2014 längst bekannt gewesen. Auch habe die Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass im Falle der Nichtauszahlung der fälligen Zinsen durch die Emittentin die sofortige Rückzahlung der Anleihe durch die Anleihegläubiger zum 5.6.2014 geltend gemacht werden könne.

Die Klagepartei ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger gegenüber auf Schadensersatz in Höhe seiner geleisteten Einlage zuzüglich entgangenen Gewinns in Höhe der in Aussicht gestellten Verzinsung, da sie die Emissionserlöse vorzeitig fast vollständig freigegeben und damit gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten, die sich gegenüber den Anlegern aus dem THV unmittelbar und hilfsweise aus diesem als Vertrag zugunsten Dritter ergäben, verstoßen habe. Die Unwirksamkeit der Globalurkunde aufgrund eines Formmangels stelle ein absolutes Novum dar, sodass die Beklagte nach Erhalt der entsprechenden Information, der Kenntnis von der damit einhergehenden, umgehenden Rückzahlungsverpflichtung der Investitionen der Anleihegläubiger sowie der Tatsache, dass bislang lediglich ein Bruchteil der geplanten Emissionserlöse eingegangen war, zur Prüfung angehalten gewesen sei, ob das Geschäftsmodell der Emittentin - wie nicht - noch umgesetzt werden könne.

Weiterhin habe der Kläger angesichts der mangels wirksamer Globalurkunde rechtsgrundlos geleisteten Zahlung für den Erwerb der streitgegenständlichen Anlage gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Kläger beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 28.956,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6,25 % seit 06.09.2013 zu zahlen.

II. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 28.956,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6,25 % seit 06.09.2013 von dem zu ihren Gunsten verpfändeten Treuhandkonto der ... bei der Kreissparkasse ... zu überweisen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den nicht anzurechnenden Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. IV VV RVG in Höhe von EUR 794,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei angesichts der diversen Freigabeverpflichtungen aus dem THV mangels konkreten Vortrags zu behaupteten Pflichtverletzungen bereits unschlüssig.

Als Mittelverwendungstreuhänderin sei die Beklagte lediglich zu einer formalen Überprüfung der jeweiligen Freigabeanforderungen verpflichtet gewesen. Verstöße gegen die formalen Regelungen des THV zur Mittelfreigabe seien schon gar nicht vorgetragen.

Im Übrigen sei die Beklagte im Hinblick auf die Verletzung etwaiger zumindest nicht ausdrücklich im THV geregelter Pflichten erst am 2.7.2014 im Anschluss an die hinsichtlich der aus - lediglich allgemein - wertpapiertechnischen Gründen unterbliebenen Zinszahlungen erfolgten Ad-Hoc-Mitteilung der Emittentin vom 9.5.2014 und die spätere Presseberichterstattung hinsichtlich der Unwirksamkeit der Globalurkunde im Juni 2014 von Seiten der Emittentin über den Umstand informiert worden, dass in rechtlicher Hinsicht von der Unwirksamkeit der Globalurkunde auszugehen sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der gleichzeitigen Mitteilung der Emittentin zum laufenden Reparationsprozess davon ausgehen dürfen, dass es letztlich nur eine Frage der Zeit sei, bis die wirksame Globalurkunde ausgestellt würde. Ebenso hätten zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Beklagten keinerlei Zweifel bestanden, dass nach Verschaffung einer wirksamen Globalurkunde in erheblichem Umfang weitere Emissionserlöse zu erwarten sein würden.

Erst als die Emittentin einige Monate vor der Insolvenzantragsstellung ab dem 1.12.2014 hinsichtlich des verbliebenen Erlösbetrags in Höhe von 860.735,32 € mehrere Freigabeanforderungen an die Beklagte gerichtet habe, habe diese den Eindruck gewonnen, dass das prospektierte Geschäftsmodell nun nicht mehr umsetzbar sei und sich ab diesem Zeitpunkt den weiteren Freigabeanforderungen seitens der Emittentin widersetzt. Dieser Eindruck wiederum habe darauf gefußt, dass die Emittentin selbst im Rahmen einer Presseerklärung vom 25.11.2014 sowie in der am selben Tag stattfindenden Besprechung bei der Beklagten mitgeteilt habe, dass der sogenannte Reparaturprozess ins Stocken geraten sei, wobei weder konkrete Gründe dafür noch ein konkreter Zeitpunkt zum erfolgreichen Abschluss genannt noch eine zum damaligen Zeitpunkt noch fortbestehende Erwerbsabsicht des Monate zuvor noch signalisierten interessierten Investors nachgewiesen worden sei.

Die Klagepartei repliziert, aufgrund der ihr aus dem Treuhandvertrag gegenüber der Beklagten zustehenden Auskunftsansprüche, denen die Beklagte nicht nachgekommen sei, sei sie ihrerseits hinsichtlich konkret erfolgter Freigaben nicht darlegungsbelastet.

Mit Beschluss vom 11.12.2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat am 17.2.2016 mündlich verhandelt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag bzw. einem Vertrag (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter.

1. Eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger als Anleger bzw. Anleihegläubiger ist bereits nach dem Wortlaut des THV grundsätzlich nicht erkennbar, Vertragsparteien sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut allein die Emittentin und die Beklagte. Insoweit mangelt es auch an jeglichem klägerischen Vortrag.

Wohl aber ist der THV zugunsten der Anleihegläubiger und damit auch dem Kläger ausdrücklich als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet, siehe Ziffer 1.4 und 14.2 THV.

2. Die Verletzung von den Anleihegläubigern gegenüber aus dem THV bestehenden Pflichten durch die Beklagte ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

a) Zum Einen ist es selbstverständlich die Klagepartei, die hinsichtlich der konkreten Pflichtverletzungen darlegungs- und beweisbelastet ist.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ihr gegenüber der Beklagten ein entsprechender Auskunftsanspruch hinsichtlich der seitens der Beklagten getätigten Mittelfreigaben zusteht oder nicht. Denn stünde ihr ein derartiger Auskunftsanspruch zu, wäre sie gehalten, diesen vorab geltend zu machen. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln der ZPO ebenso wie aus den Regelungen zur Stufenklage, vgl. § 254 ZPO. Soweit der Klagepartei kein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht, ergibt sich ihre Darlegungs- und Beweislast schlicht aus den allgemeinen Regeln.

b) Zum Anderen ist ungeachtet dessen nach dem Parteivorbringen keine denkbare Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr getätigten Freigaben nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit der Globalurkunde ersichtlich.

aa) In der Sache zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass bereits nach den konkret in Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 des THV einzeln aufgeführten Freigabeverpflichtungen insgesamt 15.000.000,00 € zuzüglich Versicherungsprämien auszubezahlen waren, und zwar bis zu 5.000.000,00 € unverzüglich nach dem unstreitigen Erhalt des Emissionserlöses und jeweils weitere bis zu 5.000.000,00 € ab dem Jahr 2014 zum 30.4.2014 sowie - jedenfalls theoretisch, so sich die Beklagte nicht bereits Ende 2014 weiteren Freigaben verweigert hätte - zum 30.4.2015. Mithin waren insoweit tatsächlich insgesamt zumindest bis zu 10.000.000,00 € seitens der Beklagten freizugeben, während die Beklagte angesichts des letztlich unstreitigen Emissionserlöses in Höhe von 12.959.000,00 € bei einem verbliebenen Betrag von 860.735,32 € insgesamt lediglich 12.098.264,68 € freigegeben hat.

Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den formellen Voraussetzungen von Ziffer 4.1 bzw. weiterer ausdrücklicher Freigaberegelungen des THV macht die Klagepartei jedoch gar nicht geltend, und zwar weder im Hinblick auf die offenbar gemäß Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 des THV freigegebenen 10.000.000,00 € noch hinsichtlich der verbleibenden 2.098.264,68 €.

bb) Hinsichtlich von über die Prüfung des Vorliegens der formalen Freigabevoraussetzungen hinausgehende Prüfungspflichten, die die Beklagte verletzt haben könnte, ist bereits fraglich, ob die im Rahmen der Entscheidung aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe des klageseits zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2001 - III ZR 288/00 überhaupt auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Der Entscheidung zugrunde lag der Sachverhalt, dass eine Gründungsgesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds die formelle Freigabevoraussetzung der Schließung des Fonds mit dem Regelungsziel, einer Überschuldung der Fondsgesellschaft durch eine zu hohe Fremdfinanzierung vorzubeugen, selbst herbeigeführt hatte, indem sie mangels weiterer Anlageinteressenten Gesellschaftsanteile mit entsprechenden Einlagesummen selbst zeichnete, auf die sie in der Folgezeit keine Zahlungen leistete, was den Zweck der Freigabevoraussetzung offensichtlich konterkarierte. Ein derartiges oder wenigstens vergleichbares Verhalten ist im vorliegenden Fall, insbesondere seitens der Emittentin oder gar der Beklagten selbst, nicht ersichtlich.

Doch selbst wenn sich ein Treuhänder aus Billigkeitserwägungen auch nicht auf seine nach dem Treuhandvertrag lediglich formellen Prüfungspflichten im Zusammenhang mit Kapitalfreigaben zurückziehen könnte, soweit zwar die formellen Voraussetzungen für eine Freigabe gegeben sind, im Übrigen aber das Anlagekonzept offensichtlich zum Scheitern verurteilt ist und damit zwingend den Verlust der Anlegergelder nach sich zieht, so ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beklagte noch nach Kenntnisnahme von der Unwirksamkeit der Globalurkunde aufgrund der fehlenden zweiten Unterschrift - nach dem Klagevortrag ab dem 9.5.2014, nach dem Beklagtenvortrag ab dem 2.7.2014 - bis einschließlich November 2014 Mittel freigegeben hat, keineswegs eine Pflichtverletzung wegen vorzeitiger Mittelfreigabe, und zwar ungeachtet der Benennung konkreter Freigaben in diesem Zeitraum.

aaa) Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als ihr am 25.11.2014 unstreitig von Seiten der Emittentin ohne weitere Benennung von Gründen mitgeteilt wurde, dass der Reparaturprozess ins Stocken geraten war und auch eine zum damaligen Zeitpunkt noch fortbestehende Erwerbsabsicht des Monate zuvor noch signalisierten interessierten Investors nicht (mehr) nachgewiesen werden konnte, nicht dazu gehalten war, sich den Freigabeanforderungen der Emittentin zu widersetzen.

Mag der Beklagten auch bereits ab dem Zeitpunkt der Pressemitteilung der Emittentin vom 9.5.2014 hinsichtlich der aus wertpapiertechnischen Gründen nicht erfolgten Zinszahlung oder erst ab dem 2.7.2014 aufgrund der dahingehenden ausdrücklichen Information seitens der Emittentin die Unwirksamkeit der Globalurkunde bekannt gewesen sein, so bestand für sie aufgrund der bis zuletzt unbestritten gebliebenen weiteren Mitteilung der Emittentin vom 2.7.2014 und der damit einhergehenden maßgeblichen Betrachtungsperspektive ex ante, dass dahingehend ein Reparaturprozess in die Wege geleitet und insoweit eine Großkanzlei mandatiert sei, im Hinblick auf die ihrerseits zu schützenden Anleihegläubigerinteressen keine Veranlassung, sich etwaiger in formeller Hinsicht unstreitig ordnungsgemäßer Freigabeanforderungen seitens der Emittentin zu widersetzen. Unstreitig wurde dieses Konzept zur rechtssicheren Verschaffung einer wirksamen Globalurkunde in unzweifelhaft fachmännischer Weise von den eingeschalteten Rechtsanwälten gemeinsam mit Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Clearstream als Wertpapiersammelbank ausgearbeitet, vgl. Anlagen B 3 und B 4. Nach alledem durfte die Beklagte bis zu dem oben genannten Zeitpunkt im November 2014 davon ausgehen, dass zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lösungsmöglichkeit des Problems in absehbarer Zeit bestand. Nicht ersichtlich und in keiner Weise nachvollziehbar belegt ist insoweit weiterhin, dass etwa eine eigene Prüfung der Reparaturmöglichkeiten seitens der Beklagten in kürzerer Zeit hätte erfolgen können.

Gleichzeitig mit der Inkenntnissetzung der Beklagten durch die Emittentin hinsichtlich des Reparaturprozesses hatte letztere der Beklagten mitgeteilt, dass vorbehaltlich der Ausgabe einer wirksamen Globalurkunde von einem Investor eine weitere Zeichnung in erheblichem Umfang zu erwarten sei.

Insgesamt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vor welchem Hintergrund die Beklagte im Zeitraum zwischen 9.5.2014 und Ende November 2014 Zweifel an den Aussagen der Emittentin hätte hegen müssen.

Soweit die Klagepartei mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Beklagte auf professionelle und intensive Maßnahmen der Emittentin vertraute, erfolgte dies im Rahmen eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 2.3.2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.2.2016, § 296a ZPO. Mit Beschluss am Ende der Sitzung vom 17.2.2016 wurde der Klagepartei lediglich eine Schriftsatzfrist bis 2.3.2016 hinsichtlich der Duplik der Beklagten vom 12.2.2016, der Frage der Darlegungs- und Beweislast zu einzelnen Freigaben sowie des Beklagtenvorbringens zur Einzahlungssumme auf den Erlöskonten der Emittentin gewährt. Der hier in Rede stehende Punkt war beklagtenseits jedoch bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 8.12.2015 vorgetragen worden.

Die im Rahmen des Reparaturprozesses aufgezeigten Lösungsalternativen beschreibt die Klagepartei lediglich als „problematisch“, dagegen ergibt sich aus dem Parteivortrag keineswegs, dass der Reparaturprozess zur Lösung der vorstehenden Problematik dagegen von Grund auf ungeeignet gewesen ist. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass - und dies insbesondere aus Sicht der Beklagten - gerade die Verweigerung entsprechender Freigaben ohne der aufgrund des Reparationsprozesses zumindest möglichen Rettung der Anlage zwingend das Scheitern des Geschäftsmodells bedeutet hätte, wodurch sich die Beklagte der Gefahr erheblicher Forderungen sowohl seitens der Emittentin als auch seitens der Anleihegläubiger ausgesetzt hätte.

bbb) Vor dem aufgezeigten Hintergrund des Reparaturprozesses und seiner Erfolgschancen ist auch hinsichtlich der Umsetzbarkeit des Geschäftsmodells der Emittentin keine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Freigabe von Emissionserlösen ersichtlich. Die pauschale klägerische Behauptung, aufgrund der tatsächlichen Einbezahlung von lediglich rund 13.000.000,00 € gegenüber der geplanten Emissionserlöse in Höhe von 300.000.000,00 € sei das Geschäftsmodell nicht umsetzbar gewesen, da eine ernsthafte Möglichkeit zum Erwerb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht bestanden habe und allein nach den Regelungen in Ziffer 4.1 des THV 5,5 % des Emissionserlöses für die Erfüllung und Erstattung der Emissionskosten sowie bis zu 10.000.000,00 € für den laufenden Geschäftsbetrieb in den Jahren 2013 und 2014 vorgesehen gewesen seien, ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass der Prozess der Anlegergewinnung grundsätzlich noch am Laufen war, wobei es der Natur der Sache nach nicht auf einen einzelnen, potentiellen Großinvestor ankommen kann. Zudem ist die Existenz des potentiellen Großinvestors in Form der Firma ... mit Sitz ... bzw. deren Anlageinteresse zwar klageseits offenbar angezweifelt, aber mitnichten bestritten worden. Dass darüber hinaus keine weiteren Zeichnungen der Anleihe und damit weitere Emissionserlöse zu erwarten gewesen wären, insbesondere im Fall des Erfolgs des Reparaturprozesses, hat die Klagepartei weder dargelegt noch nachgewiesen.

Der Hinweis der Klagepartei auf den Parteivortrag in diesem Zusammenhang im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 13 HK O 9212/15, hinsichtlich des Antrags der Emittentin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte mit dem Ziel, diese zur sofortigen Mittelfreigabe zu veranlassen, verfängt allein schon deshalb nicht, da in jenem Verfahren aufgrund der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die Emittentin als (Verfügungs-)Klägerin hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsache war, dass die Beklagte nicht nur aufgrund der formalen Freigabevoraussetzungen des THV, sondern auch aufgrund weitergehender Voraussetzungen in der Sache zur Freigabe verpflichtet war, indem ihr Geschäftsmodell auch nach dem Zeitpunkt der Freigabeverweigerung ab Dezember 2014 weiterhin umsetzbar gewesen sei. Auch im vorliegenden Verfahren ist - wie oben unter A.I.2.a) aufgezeigt - aufgrund dieser allgemeinen Regeln die Klagepartei hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen seitens der Beklagten darlegungs- und beweisbelastet, allerdings in Abgrenzung zu dem genannten Verfahren insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass das Geschäftsmodell der Emittentin bereits ab dem 9.5.2014 bis Ende November 2014 nicht mehr umsetzbar war. So mag die Emittentin die freigegebenen Emissionserlöse ex post betrachtet durchaus allein oder vorwiegend für den Reparaturprozess verwendet haben, maßgeblich im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch die Perspektive ex ante.

ccc) Zuletzt ist auch der Hinweis der Klagepartei auf den Artikel im FINANCE Magazin vom 26.5.2014 (Anlage K 9) und den darin enthaltenen Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn, wonach ein Anspruch der Anleihegläubiger u.a. auf sofortige Rückzahlung des Nennwerts zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen bestehen soll, im Hinblick auf etwaige Pflichtverletzungen durch vorzeitige Freigaben obsolet. Denn erstens betrifft das darin genannte gerichtliche Az. 10 O 299/13 schon gar kein die streitgegenständliche Anleihe behandelndes Verfahren und zweitens ist die angesprochene Entscheidung des Landgerichts Bonn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels nicht rechtskräftig.

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen entsprechenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB.

Ungeachtet der Frage nach der klageseits nicht näher erörterten Höhe und - vor dem Hintergrund des Insolvenzantrags der Emittentin - der Durchsetzbarkeit eines derartigen Anspruchs scheidet ein solcher bereits dem Grunde nach aus. Denn selbst wenn die Beklagte, an die die Erlöskonten der Emittentin als Inhaberin lediglich verpfändet waren, etwas im Sinne des Bereicherungsrechts erlangt hätte, so wäre die Zahlung des Klägers in jedem Fall mit Rechtsgrund erfolgt. Denn in schuldrechtlicher Hinsicht erfolgte diese aufgrund des entsprechenden Zeichnungsvertrages als Erwerbsgeschäft. Dass auf diesen Vertrag die Unwirksamkeit der Globalurkunde bzw. des Begebungsvertrags auf dinglicher Ebene durchschlagen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Wirksamkeit des weiterhin separat zu betrachtenden Treuhandvertrages, aufgrund dessen die Verpfändung der Erlöskonten der Emittentin an die Beklagte erfolgte.

III. Aus den Ausführungen unter I. und II. folgt, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung des nicht anzurechnenden Teils der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zusteht.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO ergeht diese Entscheidung durch den Einzelrichter.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.