Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen der von ihm anlässlich seiner zwangsweisen Unterbringung im Klinikum ... aufgrund einer 7-Punkt-Fixierung erlittenen Verletzungen Amtshaftungsansprüche geltend.
Der Kläger wurde am späten Abend des 24. Juni 2009 von der Polizei im Rettungsfahrzeug der ebenfalls hinzugerufenen ... wegen der Gefahr der Selbstgefährdung aus seiner Wohnung in das Klinikum ... verbracht. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Aufnahme 2,68 ‰. Es wurde die Diagnose einer Alkoholintoxination mit akuter Anpassungsstörung gestellt. Am 25. Juni 2009 wurde der Kläger im Zeitraum von 00.05 Uhr bis 08:15 Uhr mit einer 7-Punkt-Fixierung ans Bett gefesselt. Der Kläger wurde noch am selben Tag gegen Mittag nach Hause entlassen.
Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund der Fixierung Hautabschürfungen, Druckstellen und Einblutungen am rechten Handgelenk sowie an beiden Fußgelenken erlitten. Er habe weder Suizidäußerungen getätigt noch Dritte bedroht. Er ist der Auffassung, die Fixierung sei nicht rechtmäßig erfolgt. Es habe an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Die Fixierung sei, selbst wenn Suizidäußerungen unterstellt würden, nicht erforderlich gewesen. Sie sei fachlich weder geeignet, einer akuten Suizidalität zu begegnen, noch einem alkoholisierten Zustand des Klägers entgegen zu wirken. Außerdem sei die erforderliche optische Überwachung nicht durchgeführt worden. Eine Kontrolle habe ausweislich des Fixierungsprotokolls nur einmal stündlich stattgefunden.
Der Schmerzensgeldanspruch sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei erforderlich gewesen, um Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu erhalten. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten habe der Kläger bezahlt.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000,– € sowie einen Betrag in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe gegenüber Bekannten mehrfach Suizidabsichten geäußert, die daher die Polizei verständigt hätten. Die Fixierung sei lege artis gewesen, um eine Selbstgefährdung des Klägers zu verhindern. Der Kläger habe sich in einem Erregungszustand befunden und sei nicht auslenkbar und nicht erreichbar gewesen. Daher sei die Fixierung zurecht erfolgt. Sie sei nach Einschätzung der Aufnahmeärztin aus medizinischer Sicht notwendig und gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe sich während der ganzen Zeit der Fixierung im Wachbereich der Station gefunden, die durchgehend unter unmittelbarer Sichtkontrolle durch das Pflegepersonal gestanden habe. Stündlich seien dann die Kontrolleintragungen im Fixierungsprotokoll erfolgt. Auch dies sei lege artis.
Der geforderte Schmerzensgeldbetrag sei erheblich übersetzt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses des Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 07.01.2014, 23.03.2014 und 24.11.2014 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugin ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 Bezug genommen.
Der Kläger hat seine Klage ursprünglich gegen die ... gerichtet und mit Schriftsatz vom 22.03.2012 auf den ... als Beklagten erweitert. Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 hat er die Klage gegen die ... zurückgenommen. Mit Beschluss vom 29.01.2013 hat das Gericht dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der ... auferlegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu.
1. Zwar ist der Beklagte der richtige Anspruchsgegner. Die verantwortlichen Ärzte des Klinikums ... handelten im Zusammenhang mit der Unterbringung des Klägers in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG. Der Kläger war während der hier maßgeblichen Fixierung gegen seinen Willen aufgrund der Unterbringungsgesetze – hier Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes (BayUnterbrG) öffentlich-rechtlich untergebracht. Passivlegitimiert ist der Beklagte als derjenige Träger öffentlicher Gewalt, der dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die behauptete Pflichtverletzung begangen wurde, übertragen hat. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG ist eine staatliche Aufgabe im Sinne des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 BayLKrO.
2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 839, 253 Abs. 2 BGB, Art. 34 GG ist jedoch nicht gegeben, weil die vorliegend angeordnete und durchgeführte Fixierung lege artis und daher nicht rechtswidrig war bzw. die vom Kläger behaupteten, potentiell einen Schmerzensgeldanspruch auslösenden Verletzungen jedenfalls nicht auf einer rechtswidrigen Fixierung beruhten.
a) Der Kläger war zum Zeitpunkt der Fixierung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Unterbringungsgesetz öffentlich rechtlich untergebracht. Anders als in den entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer ist im Bayerischen Unterbringungsgesetz eine konkrete gesetzliche Grundlage für eine Fixierung nicht enthalten. Eine Fixierung ist jedoch in akuten Notfällen nach § 34 StGB gerechtfertigt, wenn sie sich als geeignete und notwendige Maßnahme zur Vermeidung einer akuten und nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben des Patienten darstellt (Marschner/Volckart, 4. Auflage, Teil C Rz. 45, Teil B Rz. 261).
b) Im vorliegenden Fall hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass aus Sicht der diensthabenden Ärztin aufgrund der ihr zum Zeitpunkt der Anordnung bekannten Fakten die angeordnete und durchgeführte Fixierung zur Abwendung einer akuten Gefahr für das Lebens des Klägers erforderlich und aus medizinischer Sicht lege artis war. Auf die vom Kläger mit Blick auf das Urteil des EGMR vom 18.10.2012, Beschwerde-Nr. 37679/08, aufgeworfene Frage, wer für die Frage der Rechtmäßigkeit der Fixierung die Beweislast trägt, kommt es daher vorliegend nicht an.
Im in der Krankenakte des Klägers abgelegten Bericht des von den Polizeibeamten hinzugezogenen Rettungsdienstes, der den Kläger in das Klinikum transportiert hatte, ist aufgeführt, dass der Kläger nach Aussagen von Polizei und Freunden von seinem Lebenspartner verlassen worden sei. Außerdem sei die Mutter gestorben. Der Kläger habe Suizidgedanken geäußert. Aus dem vorgelegten Aufnahmeprotokolls des Klinikums ergibt sich, dass der Kläger selbst bei Aufnahme keine Angaben machen wollte. Er habe sich einen angesoffen, dann habe er geschlafen. Unter Fremdangaben ist vermerkt, dass der Freund sich von ihm getrennt habe. Er habe Suizidgedanken geäußert und gehabt. Er habe 2 Flaschen Jägermeister getrunken. Unter dem Stichpunkt „Psychisch“ wird ausgeführt: „wach, orientiert, keine Kooperation, kein Anhalt für psychot. Erleben, affektiv theatralisch, weinerliche, Suizidalität nicht nachprüfbar“. Schließlich ist unter dem Punkt „Was ist besonders zu beachten?“ angegeben: „5-Punkt-Fixierung bei akuter Suizidgefährdung“. Das Aufnahmeprotokoll wurde von der als Zeugin vernommenen diensthabenden Ärztin unterschrieben. Von der Zeugin stammt nach ihren Angaben auch der erste Eintrag im Fixierungsblatt um 0:20 Uhr „7-Punkt-Fixierung bei akutem Erregungszustand, nicht auslenkbar, nicht erreichbar“. Die Zeugin hat dazu angegeben, dass sie offensichtlich ihre Einschätzung von einer 5-Punkt-Fixierung auf eine 7-Punkt-Fixierung geändert habe. Die Kammer hat an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin keinerlei Zweifel. Die Zeugin hat ihre Aussage ruhig und unaufgeregt gemacht und insbesondere von sich aus frei zugegeben, an den streitgegenständlichen Vorfall keine konkreten Erinnerungen mehr zu haben. Sie hat bei ihren Aussagen stets darauf geachtet, darauf hinzuweisen, wenn sie Angaben nicht aus ihrer konkreten Erinnerung heraus, sondern nur als Rückschluss aus den vorgelegten Unterlagen machen konnte.
Der Sachverständige hat dargelegt, dass sich zum Aufnahmezeitpunkt für die diensthabende Ärztin innerhalb des abbildenden Befundbildes eine Eigengefährdung im Akutzustand, resultierend aus der unmittelbaren Vorgeschichte (Anpassungsstörung) und der Fremdanamnese zumindest nicht ausschließen ließ. Die Steuerungsfähigkeit des Probanden in hoch alkoholisiertem Zustand bei Aufnahme im Kontext zu den Belastungsfaktoren sei dabei als Schwellenerniedrigung für eine potentielle eigengefährliche Handlung allein unter dem Gesichtspunkt einer normstatistischen Sichtweise gegeben. Zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme habe eine durch Mehrfachvariablen gekennzeichnete psychiatrische Notfallsituation mit primär nicht einschätzbarem weiterem Verlauf, erhöhtem nicht einschätzbarem Suizidrisiko bei reduzierter Steuerungsfähigkeit im Kontext einer affektiven, hirnorganischen Komponente mit daraus resultierender Einschränkung seiner Steuerungs- und Kooperationsfähigkeit vorgelegen. Nach Abwägung alle Einflussfaktoren habe die individuelle Ermessensgrundlage der behandelnden Ärztin nachvollziehbar stärker auf der Seite der sichernden Maßnahme gestanden, auch wenn diese für den Patienten eine Zwangsmaßnahme beinhaltet habe. Die Entscheidung zu einer Fixierung sei daher als lege artis einzustufen. Eine primär medikamentöse, zeitnah sichernde Maßnahme sei infolge der hohen Alkoholisierung zum Aufnahmezeitpunkt und der potentiellen Interaktion zwischen anderen psychotropen Wirkstoffen und Alkohol u.a. auf Grund des Risikos einer Atemdepression in der Interessenabwägung mit einem höheren Risiko behaftet gewesen, als eine alternative Sicherungsmaßnahme. Aufgrund der nicht ausreichend erkennbaren Kooperationsfähigkeit des Klägers seien die in der Behandlungshierarchie niederschwelligeren Maßnahmen „Talk down“ oder „Sitzwächter“ innerhalb der Aufnahmesituation im Kontext der sich aus verschiedenen Elementen additivkumulierenden psychiatrischen Notfallsituation praktisch nicht umsetzbar oder für die konkrete Sicherung nach Wertung der Aufnahmeärztin offensichtlich nicht ausreichend gewesen.
Die Kammer schließt sich den sehr sorgfältig und ausführlich begründeten und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass die diensthabende Ärztin aufgrund der ihr bekannten Fremdangaben zu Suizidäußerung des Klägers, der erheblichen Alkoholisierung, des unklaren psychopathologischen Erregungszustands, der aufgrund der Fremdangaben nachvollziehbaren depressiven Reaktion sowie der fehlenden Kooperation des Klägers von einer Notfallsituation ausgehen durfte, die eine Fixierung des Klägers rechtfertigte. Gerade aus der Kumulation der Diagnosen hat sich für die diensthabende Ärztin insoweit ein signifikant erhöhtes Suizidrisiko ergeben. Darauf, ob der Kläger tatsächlich gegenüber Bekannten Suizidabsichten geäußert hat, ob also die Fremdangabe zutreffen waren, kommt es insoweit nicht an, da maßgeblich ist, wovon die diensthabende Ärztin bei der Anordnung der Fixierung ausgehen musste. Der für die Frage möglicher Äußerungen des Klägers zu Suizidabsichten angebotene Zeuge ... (Bl. 68 d.A.) war daher nicht anzuhören
Soweit der Kläger eingewandt hat, es hätten weniger belastenden Maßnahmen wie eine medikamentöse Behandlung oder ein „Talk down“ zur Verfügung gestanden, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass bei hoch alkoholisierten Patienten eine medikamentöse Behandlung erst in Betracht kommt, wenn die Blutalkoholkonzentration auf unter 1 ‰ gesunken ist, weil andernfalls das gesundheitliche Risiko einer Atemdepression bestehe. Eine medikamentöse Behandlung stellte daher vorliegend keine weniger belastende Alternative dar. Zur Frage ob andere Deeskalationsmöglichkeiten (Talk Down) zur Verfügung gestanden hätten, hat die Zeugin dargelegt, dass man natürlich deeskalieren könne, über Gespräche, indem man den Probanden in Ruhe ließe oder ihm zum Beispiel ermögliche, eine Zigarette zu rauchen oder jemanden anzurufen.
In welchem Zeitfenster solche Versuche unternommen würden, hänge von der akuten Situation ab. Daraus ergibt sich, dass der Zeugin durchaus andere deeskalierende Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Der Sachverständige hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der nicht ausreichend erkennbaren Kooperationsfähigkeit niederschwelligere Maßnahmen (Talk down oder Sitzwache) im Kontext der oben dargelegten psychiatrischen Notfallsituation praktisch nicht umsetzbar oder für die konkrete Sicherung nach Wertung der Aufnahmeärztin offensichtlich nicht ausreichend waren.
Das Gutachten des Sachverständigen war auch verwertbar. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11.10.2013 dem Sachverständigen gestattet, den Auftrag durch ... ggf. unter Mitwirkung eines Assistenzarztes/einer Assistenzärztin auszuführen. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige nach § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht befugt ist, den Auftrag an einen anderen zu übertragen. Hier hat der ursprünglich benannte Sachverständige jedoch lediglich vorgeschlagen, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Beide Parteien hatten Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Danach hat die Kammer mit Schluss vom 11.10.2013 die Übertragung des Gutachtenauftrags auf ... gestattet. An der Verwertbarkeit des Gutachtens bestehen daher keine Zweifel.
c) Die Fixierung wurde vorliegend auch ärztlich angeordnet. Das gilt sowohl für die zunächst angeordnete 5-Punkt-Fixierung als auch für die später durchgeführte 7-Punkt-Fixierung. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft angegeben, dass der erste Eintrag im Fixierungsblatt, der eine 7-Punkt-Fixierung vorsieht, von ihr stamme.
d) Ob vorliegend nur eine 5-Punkt- oder auch eine 7-Punkt-Fixierung noch gerechtfertigt war, kann im Ergebnis dahinstehen. Warum von der angeordneten 5-Punkt-Fixierung auf eine 7-Punkt-Fixierung übergegangen worden sei, konnte die als Zeugin befragte Aufnahmeärztin nicht mehr aus einer konkreten Erinnerung heraus beantworten. Sie nahm aus retrospektiver Sicht an, dass dies möglicherweise dem erhöhten Erregungspotential des Probanden bzw. der sich darstellenden intensivierten Behandlungsnotwenigkeit geschuldet gewesen sei. Diese rückblickende Einschätzung lässt sich anhand der Krankenunterlagen gut nachvollziehen. Während die Zeugin im Aufnahmebogen noch eine 5-Punkt-Fixierung angeordnet hat, hat sie zu einem späteren Zeitpunkt im Fixierungsblatt selbst eine 7-Punkt-Fixierung eingetragen und dazu vermerkt, dass sich der Kläger in einem akuten Erregungszustand befunden habe und nicht auslenkbar und nicht erreichbar gewesen sei. Letztlich kommt es jedoch darauf nicht an. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch beruht zum einen auf den behaupteten Verletzungen am rechten Handgelenk und an den Füßen. Diese Verletzungen haben sich durch die Gurte ergeben, die auch bei einer 5-Punkt-Fixierung angebracht worden wären. Die zusätzlichen Gurte im Oberkörper- und Kopfbereich haben zu keinen weiteren Verletzungen geführt, so dass, selbst wenn vorliegen nur eine 5-Punkt- nicht aber eine 7-Punkt-Fixierung lege artis gewesen wäre, sich dieser Unterschied nicht kausal auf die vom Kläger erlittenen Verletzungen ausgewirkt hat. Ob sich durch die 7-Punkt-Fixierung im Vergleich zu einer 5-Punkt-Fixierung ein höherer Eingriff in die persönliche Freiheit des Klägers ergibt, kann dahinstehen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass im Hinblick auf die zusätzliche Fixierung von Brust und Kopf zumindest die Intensität des Eingriffs gegenüber einer 5-Punkt-Fixierung leicht erhöht würde, würde allein der Unterschied zwischen einer 5-Punkt-Fixierung und einer 7-Punkt-Fixierung für sich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigen.
e) Die Frage, ob der Kläger während der Fixierung ausreichend überwacht wurde, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Verletzungen des Klägers unabhängig davon eingetreten sind, wie häufig der Kläger kontrolliert wurde. Die Einvernahme des vom Beklagten angebotenen Zeugen ... zum Beweis dafür, dass der Kläger während der Dauer seiner Fixierung sich durchgehend im Wachbereich des Klinikums ... befand und während der gesamten Zeit auch durchgehend durch das Pflegepersonal der Station unter unmittelbarer Sichtkontrolle stand (Bl. 49 d.A.), war daher nicht zu erheben.
3. Da der vom Kläger geltend gemacht Anspruch auf Schmerzensgeld nicht begründet ist, können auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.