Landgericht München I Beschluss, 05. März 2018 - 14 T 2769/18

bei uns veröffentlicht am05.03.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 1500 IE 2671/17, 16.01.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.01.2018 (Az. ...) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 beantragte Herr Rechtsanwalt...in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der ... die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 20.07.2016 wurde Herr Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... bestimmt.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 17.01.2017 ein Insolvenzverfahren in England eröffnet.

In seinem Eröffnungsantrag führt der Antragsteller aus, dass zu befürchten stehe, dass wesentliche Vermögenswerte aus dem Vermögen des Schuldners im englischen Insolvenzverfahren verschwiegen werden sollen. Es werde daher ein Sekundärinsolvenzverfahren gem. Art. 27, 29 EuInsVO beantragt. Der Antragsteller sei auch antragsberechtigt, da gem. Art. 29 EuInsVO maßgeblich sei, ob ihm ein Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaates zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll. Damit bestimmt sich die Antragsberechtigung danach, ob der Antragsteller im deutschen Insolvenzrecht antragsberechtigt sei, was aufgrund der Gläubigerstellung gegenüber dem Schuldner der Fall sei. Eine Prüfung der Insolvenzgründe scheide aufgrund der Vorschrift des Art. 27 EuInsVO aus. Die Gläubigerstellung ergibt sich dadurch, dass die antragstellende Insolvenzschuldnerin für Verbindlichkeiten des Schuldners eingestanden habe, womit sich ein Ausgleichsanspruch für diese Verbindlichkeiten ergibt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergebe sich daraus, dass der Schuldner Geschäftsführer und Gesellschafter der ... München ist. Der Geschäftssitz dieser Gesellschaft ist München. Entsprechend ist ein Niederlassungserfordernis gem. Art. 3 Abs. 2 EuInsVO in München gegeben, da der Schuldner hier wirtschaftliche Aktivitäten von nicht nur vorübergehender Art entfaltet.

Mit Beschluss vom 02.10.2017 ordnete das Amtsgericht München die Einholung eines Gutachtens betreffend die Voraussetzung für die Eröffnung des beantragten Sekundärinsolvenzverfahrens ein, zum Gutachter wurde Herr Rechtsanwalt ... bestimmt.

Dieser erstattete ein entsprechendes Gutachten am 21.11.2017 und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des beantragten Sekundärinsolvenzverfahren gegeben sind.

Dieses Gutachten wurde u.a. dem Schuldner zur Stellungnahme übersandt.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 beantragte der anwaltliche Vertreter des Schuldners Fristverlängerung um mindestens 14 Tage, besser 3 Wochen. Zudem wurde Akteneinsicht beantragt.

Mit Beschluss vom 20.12.2017 wurde die Frist bis einschließlich 03.01.2018 verlängert, zugleich wurde Akteneinsicht genehmigt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 03.01.2018, eingegangen bei Gericht am 04.01.2018, beantragte der Schuldnervertreter weitere Fristverlängerung um 2 Wochen. Akteneinsicht wurde bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht genommen. Von Seiten des Amtsgerichts wurde die Frist nochmals bis 15.01.2018 verlängert.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15.01.2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag um 15.49 Uhr wurden weitere Einwendungen für den nächsten Tag angekündigt.

Von Seiten des Amtsgerichts München wurde mit Beschluss vom 16.01.2018 eine erneute Fristverlängerung abgelehnt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.01.2018 wurde das Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt ... bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, nahm der Schuldnervertreter zu dem Insolvenzantrag Stellung. Darin führte er aus, dass ein Antrag nach der EuInsVO a.F. unzulässig sei. Zudem bestehe ein Antragsrecht des Gläubigers nicht. Dies folge insbesondere daraus, dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München nicht gegeben sei.

Der Eröffnungsbeschluss wurde dem anwaltlichen Vertreter des Schuldners mittels Aufgabe zur Post zugestellt, der Beschluss wurde am 19.01.2018 der zuständigen Postanstalt übergeben.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, legte der Schuldner gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und kündigt an, dass eine Beschwerdebegründung umgehend mit separatem Schriftsatz vorgetragen wird. Eine weitere Beschwerdebegründung ging nicht ein.

Mit Beschluss vom 22.02.2018 half das Amtsgericht München der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.

II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht München hat zu Recht ein Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Dazu im Einzelnen:

1) Die Beschwerde wurde von Seiten des Schuldners zulässig eingelegt, insbesondere wurde die Beschwerdefrist des § 569 ZPO gewahrt. Ein weiteres Zuwarten auf eine Begründung ist von Seiten des Amtsgerichts München nicht vorgenommen worden, was in der Beschwerdeinstanz nicht zu beanstanden ist. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Amtsgericht München dem Schuldnervertreter eine Frist zur Einreichung der Beschwerde gerade im Hinblick auf die zögerliche Bearbeitung im Vorfeld gesetzt hätte. Jedoch hat der Schuldnervertreter in seinem Beschwerdeschriftsatz eine umgehende Beschwerdebegründung eingereicht, welche nach Ablauf von drei Wochen bei dem Amtsgericht München nicht eingetroffen war. Im Hinblick auf die Eilnatur des Insolvenzverfahrens war somit ein weiteres Zuwarten nicht erforderlich.

2) Der von Seiten des Insolvenzverwalters der ... mit Schriftsatz vom 27.09.2017 gestellte Insolvenzantrag war zulässig. Die von Seiten des Schuldnervertreters monierte Vollmacht wurde auf entsprechende Aufforderung des Amtsgerichts München eingereicht und findet sich nunmehr als Anlage A1 im Akt. Des Weiteren wurde als Anlage A2 die Bestellung des Insolvenzverwalters durch den Beschluss des Amtsgerichts Detmold eingereicht, womit eine ausreichende Legitimationskette des antragstellenden Rechtsanwalts gewahrt ist.

Weiterhin ist erforderlich, dass von Seiten des antragstellenden Gläubigers sein Antragsrecht glaubhaft gemacht wird, was ebenfalls der Fall war. Die Grundlagen der Darlehensgabe und die Bestellung der Grundschuld werden von Seiten des Schuldners nicht angegriffen, sind somit unstreitig und bedürfen keiner Glaubhaftmachung. Überobligatorisch wurden von Seiten des antragstellenden Gläubigers mit der Anlagen A7 die Grundschuldbestellung sowie die Zweckerklärung glaubhaft gemacht. Soweit von Seiten des Schuldnervertreters die aufgeführte Zahlung bestritten wird, erfolgt eine Glaubhaftmachung durch den antragstellenden Gläubiger durch Vorlage der Anlage A8, welche eine Auszahlung zum einen von 356.460,12 € und zum anderen von 600.000,00 € beinhaltet. Die Glaubhaftmachung ist nicht an formelle Regeln gebunden, vielmehr ist nur erforderlich, dass sich das erkennende Gericht aus den vorgelegten Mitteln eine entsprechende Überzeugung, welche nicht dem Vollbeweis dient, bilden muss. Dies ist aufgrund der vorgelegten Anlage der Fall, die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht von einer entsprechenden Zahlung aus. Damit wurde durch den antragstellenden Gläubiger der Regressanspruch dargelegt und im ausreichenden Maß glaubhaft gemacht, womit sich seine Antragsberechtigung im Sinne des § 14 InsO ergibt. Entsprechend Art. 29 EuInsVO ist der Gläubiger somit auch für das Sekundärinsolvenzverfahren antragsberechtigt.

Wie von Seiten des Gläubigervertreters ausgeführt, bedarf es einer nochmaligen Darlegung der Insolvenzgründe nicht, Art. 29 EuInsVO.

3) Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts München, womit im hier vorliegenden Fall die EuInsVO nicht in ihrer Fassung aus dem Jahr 2015, sondern in ihrer Fassung aus dem Jahr 2000 Anwendung findet. Die neue Verordnung findet Anwendung auf eröffnete Insolvenzverfahren ab dem 26.06.2017. Das hier maßgebliche Verfahren wurde nach diesem Stichtag eröffnet, womit somit die EuInsVO in ihrer Fassung 2015 Anwendung finden würde. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das in England anhängige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vor dem Stichtag eröffnet wurde, somit die EuInsVO in ihrer alten Fassung Anwendung finden würde. Für diese Fälle werden in der Literatur mehrere denkbare Lösungswege vertreten, wobei die herrschende Meinung dabei vertritt, dass beide Insolvenzverfahren, also sowohl das Hauptsacheinsolvenzverfahren als auch das Sekundärinsolvenzverfahren für die Bestimmung des Stichtages maßgeblich sind (Münchener Kommentar/Tole Art. 84 EuInsVO Rn. 1). Die Gegenansicht stellt darauf ab, dass für jedes Insolvenzverfahren das jeweilige geltende Recht Anwendung findet. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer vorliegend nicht an. Die Voraussetzung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist stets, dass ein entsprechendes Hauptsacheinsolvenzverfahren eröffnet wurde, was sowohl die alte als auch die nunmehr geltende EuInsVO voraussetzen. Würde man dabei jedoch die beiden anhängigen Verfahren unterschiedlichen Rechtsnormen unterstellen, könnten sich insoweit Wertungswidersprüche ergeben. Dies würde z.B. dazu führen, dass das Hauptsacheinsolvenzverfahren zwar eröffnet wurde, nach der nunmehr geltenden EuInsVO jedoch nicht zu eröffnen wäre. Diesem Wertungswiderspruch kann nur dadurch begegnet werden, dass auch für den Fall, in welchem zwar das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem Stichtag des Art. 84 EuInsVO (2015) eröffnet würde, jedoch das Hauptsacheverfahren vor diesem Stichtag eröffnet wurde. In diesem Fall findet die EuInsVO in ihrer alten Fassung Anwendung.

Schlussendlich kommt es zur Überzeugung der Kammer auf die Einordnung der jeweils geltenden Rechtsnorm auch für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an. Gemäß Art. 34 EuInsVO (2015) ergeben sich wesentliche Unterschiede, vor allen Dingen darin, ob die Insolvenzgründe, welche nach Art. 27 EuInsVO (2000) nicht zu prüfen waren, nunmehr zu prüfen sind. Auch nach Geltung des neuen Rechts findet jedoch eine Prüfung der Insolvenzgründe dann nicht statt, wenn das Hauptsacheverfahren erfordert, dass der Schuldner insolvent ist. Fand eine Prüfung, ob der Schuldner insolvent ist, statt, so ist das hiesige Insolvenzgericht an diese Prüfung durch den Start des Hauptsacheverfahrens gebunden (Münchener Kommentar/Reinhart, Art. 34 EuInsVO [2015] Rn. 4). Im hier vorliegenden Fall ist das Hauptsacheverfahren ein eröffnetes Verfahren in Großbritannien. Das dortige Verfahren setzt jedoch voraus, dass der Schuldner insolvent ist. Damit hat das Insolvenzgericht des Hauptsacheverfahrens diese Gründe geprüft, eine nochmalige Prüfung wäre somit auch dem Insolvenzgericht des Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 34 EuInsVO (2015) verwehrt.

4) Die Voraussetzungen der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens sind gegeben:

a) Das Hauptsacheinsolvenzverfahren in Großbritannien war unstreitig eröffnet. Eine Beendigung des Verfahrens wurde auch von Seiten des Schuldners nicht vorgetragen.

b) Das Amtsgericht München ist als Insolvenzgericht auch zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO (2000), Voraussetzung ist somit, dass der Schuldner eine Niederlassung in München hat. Eine Niederlassung ist gem. Art. 2 h EuInsVO (2000) als jener Tätigkeitsort definiert, an dem der Schuldner eine wirtschaftliche Aktivität von nicht nur vorübergehender Art entfaltet, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt, Dass der Schuldner hier als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der ... tätig ist, wurde von Seiten des Antragstellers vorgetragen. Dem wurde von Seiten des Schuldners entgegengetreten, ohne dass dies jedoch eine andere Bewertung rechtfertigt. Allein der von dem Schuldner geschilderte Umstand, dass eine Verpfändung seiner Anteile an einen Investor stattfand, führt nicht dazu, dass er nicht mehr wirtschaftlicher Inhaber der Gesellschaft ist. Die Verpfändung stellt eine Form der Sicherheit dar, jedoch keine dauerhafte Begebung der Vermögenswerte. Eine Sicherheit kann nach Tilgung der zu sichernden Forderungen wieder aufgehoben werden, womit der wirtschaftliche Wert wiederum dem Inhaber, hier also dem Schuldner zusteht. Dies gilt umso mehr, als nach der Verpfändungsgrundlage, vgl. z.B. § 4 der Verpfändung vom 11.07.2014, die Dividenden dem Schuldner zustehen. Aufgrund dessen partizipiert er weiterhin an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Soweit von Seiten des Schuldners ausgeführt wird, dass auch die Geschäftsführungstätigkeit nicht mehr in seiner Person verankert war, vielmehr diese durch die ernannte Prokuristin durchgeführt wurde, fehlt es insoweit an einer Glaubhaftmachung, dass der Schuldner nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Zudem ist unstreitig, dass der Schuldner noch Geschäftsführer des Unternehmens ist. Damit hat er jedoch jederzeit die Möglichkeit, in das operative Geschäft der Gesellschaft einzugreifen. Unter Berücksichtigung der noch bestehenden Gesellschafterstellung sowie der Stellung als Geschäftsführer ist eine wirtschaftliche Tätigkeit in München gegeben.

Die weiterhin erforderliche Beschäftigung von Personal erfolgt über Zurechnung der Beschäftigung der Arbeitnehmer bei der Gesellschaft. Da sich insoweit in der Beschwerdebegründung bzw. in den vorangegangenen Ausführungen des Schuldners keine Einwände gegen die Ausführungen des Gutachters auf S. 10 ff. des Gutachtens finden, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.

5) Soweit von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, dass die Fristverlängerung nicht gewährt wurde, hat das Amtsgericht München zu Recht eine weitere Fristverlängerung abgelehnt. Schlussendlich wirkt sich jedoch die Fristverlängerung auch nicht aus. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts München war eine Fristverlängerung bereits mit Ablauf der Frist vom 03.01.2018 nicht mehr möglich. Mit Beschluss vom 20.12.2017 wurde dem anwaltlichen Vertreter auf sein Gesuch hin eine Fristverlängerung bis einschließlich 03.01.2018 gewährt. Ein erneuter Antrag auf Fristverlängerung ging ausweislich des in der Akte befindlichen Faxes bei dem Insolvenzgericht am 04.01., somit nach Fristablauf ein. Damit war die gewährte Frist abgelaufen, eine Fristverlängerung konnte daher schon nicht mehr gewährt werden. Lediglich ergänzend sei auch anzumerken, dass dem Schuldnervertreter ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Das Insolvenzverfahren ist ein Eilverfahren, da ein unsicherer Schwebezustand für die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners verhindert werden soll. Damit war es dem Schuldner jedoch zuzumuten, entsprechend tätig zu werden. Die Verzögerungen, welche aus der Akte ersichtlich sind, begründen sich auf ein Verhalten des Schuldners, welches dem Gericht nicht zuzurechnen ist. Die beantragte Akteneinsicht wurde durch das Amtsgericht München bereits am 20.12.2017 gewährt, dieser Beschluss wurde dem Schuldnervertreter per Fax zugesandt. Selbst unter Berücksichtigung der anstehenden Feiertage wäre eine Akteneinsicht vor dem 15.01.2018, der Tag, an weichem der Schuldnervertreter schlussendlich Akteneinsicht nahm, möglich gewesen. Zudem war eine Einsichtnahme in das Gutachten auch nicht notwendig, da dieses ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts München am 29.11.2017 auch an den Schuldner übersandt wurde. Dass dieses Schreiben inklusive des Gutachtens auch bei dem Schuldner einging, ergibt sich aus dem Schriftsatz des Schuldnervertreters vom 12.12.2017. Es wäre dem Schuldner selbst bei einem Verbleib in Großbritannien möglich gewesen, dieses Gutachten an den Schuldnervertreter per Fax oder der E-Mail nach Einscannen zu übermitteln, womit der Schuldnervertreter bereits im Dezember Kenntnis von dem Gutachten und den darin befindlichen Ausführungen gehabt hätte. Somit war die von Seiten des Amtsgerichts München verweigerte weitere Fristverlängerung ordnungsgemäß erfolgt. Letztendlich spielt dies jedoch auch keine Rolle, da die von Seiten des Schuldnervertreters gemachten Einwendungen jedenfalls im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden. Eine etwaige bestehende Gehörsverletzung ist somit geheilt.

Es verbleibt somit unter nochmaliger Würdigung dabei, dass das Insolvenzverfahren als Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu Recht eröffnet worden war. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde gem. §§ 47, 58 GKG festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Insolvenzordnung - InsO | § 14 Antrag eines Gläubigers


(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 58 Insolvenzverfahren


(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.