Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.07.2017, Az. 1501 IN 2013/02, wird zurückgewiesen.

2. Der Insolvenzverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 300,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Rahmen des mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – vom 01.10.2002 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der zuvor zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmte Rechtsanwalt L. zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.02.2016 wurde das Insolvenzverfahren nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 17.07.2017 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er im Vorfeld der Aufhebung des Insolvenzverfahrens davon ausgegangen sei, jegliche Vermögensgegenstände verwertet zu haben. Nunmehr habe sich aber herausgestellt, dass zugunsten einer Rechtsvorgängerin der Schuldnerin noch ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück in Saarbrücken (dort Rathausstraße Ecke Kaiserstraße) eingetragen sei. Dieses Vorkaufsrecht sei bislang unbekannt gewesen und könne von der Insolvenzmasse wirtschaftlich auch gar nicht mehr ausgeübt werden. Deshalb sei die Löschung beabsichtigt, wofür die jetzigen Eigentümer einen Betrag von 300,00 € zu zahlen bereit wären. Auch die hierfür anfallenden Notarkosten würden die Grundstückseigentümer übernehmen. Vor diesem Hintergrund regte der Insolvenzverwalter die Nachtragsverteilung an.

Mit Beschluss vom 25.07.2017 wies das Amtsgericht den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung unter Anwendung des § 203 Abs. 3 S. 1 InsO zurück und ordnete an, dass das betreffende Vorkaufsrecht der Schuldnerin überlassen wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorkaufsrecht für die Masse wertlos sei, da die Insolvenzmasse nicht für eine Ausübung ausreiche. Zugleich sei der für die Löschung von Seiten der Eigentümer angebotene Betrag von 300,00 € angesichts einer Zahl von 452 Gläubigern und angemeldeten Forderungen von knapp unter 2 Millionen € bei einer ausgeschütteten Quote von 4 % maximal so hoch, dass der Insolvenzverwalter seine Auslagen davon decken könne – eine Ausschüttung an die Gläubiger sei aber nicht zu erwarten. Mangels adäquatem Kosten-/Nutzenverhältnis sei die Nachtragsverteilung daher abzulehnen. Es liege eine lediglich „virtuelle Verteilung“ vor, bei der allein die vom Vorkaufsrecht befreiten Grundstückseigentümer einen Nutzen erlangen, aber für die Gläubiger kein Vorteil entstünde. Eine „Grundbuchberichtigung durch die insolvenzrechtliche Hintertür“ widerspreche aber dem Normzweck des § 203 InsO. Auch die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion führe zu keinem anderen Ergebnis. Letztlich sei durch die Ablehnung der Nachtragsverteilung die Möglichkeit der Nachtragsliquidation eröffnet, was die Grundstückseigentümer ausreichend schütze.

Gegen diesen Beschluss wendete sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde vom 08.08.2017 mit dem Ziel, die Nachtragsverteilung anzuordnen. Darin gab der Insolvenzverwalter selbst an, dass die in Aussicht stehenden 300,00 € zwar die Kosten der Nachtragssverteilung decken würden, eine Verteilung an die Gläubiger aber aller Voraussicht nach nicht zustande käme. Die Ausführungen des Amtsgerichts seien zwar nicht falsch – dennoch sei in einer solchen Situation die Nachtragsverteilung anzuordnen. Zur Begründung dessen wurde auf Belange der Verfahrensökonomie abgestellt. Zwar stünde bei geringen Beträgen die Anordnung der Nachlassverteilung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, jedoch habe die Ablehnung der Nachlassverteilung jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn ein Vorschuss für diese Nachlassverteilung angefordert wird. Im Umkehrschluss sei dann auch in einem Fall, in dem die Kosten der Nachlassverteilung auch ohne Kostenvorschuss gedeckt seien, die Ablehnung der Nachlassverteilungsanordnung unzulässig. Dies sei hier der Fall, da die in Aussicht stehenden 300,00 € die Kosten der Nachlassverteilung decken. Die Nachlassliquidation hingegen sei deutlich teurer und zudem zur Nachtragsverteilung nachrangig. Des Weiteren könne bei einem Betrag von 300,00 € nicht von einem Kleinbetrag i.S.d. § 203 Abs. 3 InsO gesprochen werden. Dass kein Erlös für die Gläubiger in Aussicht stehe, hindere die Anordnung der Nachlassverteilung nicht, da durch sie jedenfalls die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion gewahrt werde und so die ordnungsgemäße Vollabwicklung des Schuldnervermögens gesichert sei – und zwar in der kostengünstigsten Variante. §§ 84 ff. GBO stünden nicht entgegen, da vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Löschung des Vorkaufsrechts von Amts wegen vorlägen.

Mit Beschluss vom 16.08.2017 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.

II.

Die gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 InsO in Verbindung mit § 11 RPflG, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Amtsgericht erfolgte zu Recht.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Unabhängig von der Frage, ob eine Nachtragsverteilung hier angeordnet werden kann, muss dem Insolvenzverwalter ein entsprechendes Beschwerderecht gewährt werden (Uhlenbruck/Ries, § 211 Rn. 12).

2. Allerdings ist die Beschwerde unbegründet.

Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Erfasst sind Gegenstände, die noch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Schuldners gelangt sind und von denen der Insolvenzverwalter erst nach dem Schlusstermin Kenntnis erlangt hat (vgl. Uhlenbruck/Wegener, 14. Aufl. 2015, § 203 Rn. 11 f.). Nach § 203 Abs. 3 S. 1 InsO kann das Gericht jedoch von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und der Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint.

Hier hat das Amtsgericht in zutreffender Weise von seinem ihm in § 203 Abs. 3 S. 1 InsO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Anordnung der Nachlassverteilung wegen des Geringfügigkeit des Betrages abgelehnt.

Zur Begründung kann grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss vom 25.07.2017 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 16.08.2017 Bezug genommen werden. Lediglich zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen:

a) Soweit der Insolvenzverwalter im Wesentlichen argumentiert, dass die Nachlassverteilung aus Gründen der Verfahrensökönomie anzuordnen wäre, obwohl auch er selbst zugibt, dass der in Aussicht stehende Betrag nur die Verfahrenskosten decken, nicht aber zu einer Verteilung an die Gläubiger führen würde, so überzeugt diese Argumentation nicht:

Die Nachtragsverteilung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, die Entscheidung selbst steht im Ermessen des Insolvenzgerichts. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die zur Nachtragsverteilung anstehenden Beträge oder Gegenstände auch in einem adäquaten Kosten-Nutzungsverhältnis zum Aufwand und Umfang der Nachtragsverteilung stehen (BGH, NJW-RR 2008, 428 = NZI 2008, 177 = Rpfleger 2008, 275 = ZIP 2008, 322 = ZInsO 2008, 99; MüKo-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 25). Steht nur eine geringfügige Masse für die Verteilung zur Verfügung, kann von der Nachtragsverteilung abgesehen werden (MüKo-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 25). Denn auch für die Anordnung der Nachtragsverteilung muss das Rechtsschutzinteresse geprüft werden. Dieses ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Höhe der zu verteilenden Beträge, des Aufwandes und des Umfangs des Verfahrens und insbesondere unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Gläubiger entfallenden Quote, eine Verteilung überhaupt lohnt (MüKo-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 25). Lohnt sich die Verteilung angesichts der geringen Verteilungsquote nicht, so ist die Nachtragsverteilung wegen des mit ihr verbundenen Aufwands aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen (LG Osnabrück, KTS 1957, 142; Parsch, KTS 1956, 148; (MüKo-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 25). Zwar sind grundsätzlich auch Kleinbeträge auszuzahlen. Letztlich kommt es aber auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Wirtschaftlich unsinnige Verteilungen können unterbleiben (Uhlenbruck/Wegener, InsO § 203 Rn. 33).

Hier steht bei einem Betrag von 300,00 € und einer Gläubigeranzahl von 452 bei vorab abzuziehenden Verfahrenskosten keinerlei Verteilung an die Gläubiger in Aussicht, wie auch der Insolvenzverwalter angibt. Der nachträglich bekannt gewordene Betrag würde hier durch das Nachtragsverteilungsverfahren aufgezehrt und das Verfahren letztlich nur um seiner selbst Willen durchgeführt, ohne zu einer Verteilung an die Gläubiger zu führen. Dies ist wirtschaftlich unsinnig. Deshalb führen im vorliegenden Fall verfahrensökonomische Aspekte genau zu dem der Beschwerdebegründung gegenteiligen Ergebnis: Die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahres, bei dem von vorneherein feststeht, dass es zu keinerlei Verteilung an die Gläubiger führen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie abzulehnen.

Auch soweit der Insolvenzverwalter auf die Subsidiarität der Nachtragsliquidation zur beantragten Nachtragsverteilung hinweist, so hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein derartiges Stufenverhältnis zwischen diesen beiden Instrumenten jedenfalls nicht generell in allen Konstellationen anerkannt ist. Letztlich verweist das Amtsgericht aber zutreffend darauf, dass die Frage hier offenbleiben kann: Wie der Insolvenzverwalter selbst vorträgt, sind die Voraussetzungen für eine von Amts wegen zu erfolgende Berichtigung des Grundbuchs gegeben. Dies stellt einen schnelleren, kostengünstigeren und damit insgesamt prozessökonomischeren Weg für die Löschung des Vorkaufsrechts als die Durchführung eines aufwendigen Nachtraggsverteilungssverfahren dar. Somit spricht auch dieser Umstand aus prozessökonomischer Sicht gegen und nicht für die Durchführung des Verfahrens nach § 203 InsO.

b) Auch die Argumentation, dass die vorliegende Konstellation mit dem Fall des angeforderten und eingezahlten Vorschusses vergleichbar sei, weil ja der in Aussicht stehende Betrag von 300,00 € jedenfalls die Kosten des Nachtragsverteilungsverfahrens decken würde, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verfahren nach § 203 InsO findet nicht um seiner selbst Willen statt, sobald die Verfahrenskosten gedeckt sind. Vielmehr ist immer der gerade in § 203 Abs. 3 S. 1 InsO zum Ausdruck kommende Gedanke der Kosten-Nutzen-Äquivalenz zu beachten. Gerade dann, wenn unklar ist, ob das Kosten-Nutzen-Verhältnis durch später auszukehrende Beträge gewahrt ist, kann das Gericht die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens von der vorherigen Einzahlung eines Vorschusses abhängig machen, um zu verhindern, dass es ein letztlich aufwendiges Verfahren durchführt, ohne dass dies letztlich einen Vorteil für die Gläubiger bringt (vgl. hierzu z.B. Uhlenbruck/Wegener, InsO § 203 Rn. 30). Auch die Anforderung eines Vorschusses dient daher der Verhinderung eines nicht ökonomischen Verfahrens, und nicht der Durchführung eines für die Gläubiger ertragslosen Nachtragsverteilungsverfahrens um seiner selbst Willen, nur weil zumindest dessen Kosten gedeckt sind.

c) Schließlich führt auch der Hinweis auf die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion zu keinem anderen Ergebnis:

Zwar gewährleistet die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion die ordnungsgemäße Abwicklung des Schuldnervermögens auch dann, wenn keine Verteilungsperspektive besteht (vgl. Schmidt, ZInsO 2008, 291 [292]). Diese „ordnungsgemäße Abwicklung im Falle der nicht bestehenden Verteilungsperspektive“ bedeutet aber vor allem, dass der Insolvenzverwalter auch bei fehlender Verteilungsmasse dennoch beispielsweise für die Erstellung von betrieblichen Arbeitspapieren, die Erledigung von Buchhaltungsaufgaben und die Anfertigung von Steuererklärungen oder die Einlagerung von Akten zu sorgen hat (vgl. Schmidt, ZInsO 2008, 291 [292]) – nicht aber, dass eine wirtschaftlich sinnlose Nachtragsverteilung ohne Verteilung an die Gläubiger stattzufinden hätte. Denn das – ohnehin gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte, sondern nur aus § 208 Abs. 3 InsO hergeleitete und vorausgesetzte Ordnungsprinzip kann nicht die ausdrücklich gesetzlich geregelten Vorgaben bzw. Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens nach § 203 InsO – insb. § 203 Abs. 3 S. 1 InsO – überwinden.

3. In der Folge hat das Amtsgericht die Anordnung der Nachtragsverteilung zurecht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV.

Der Beschwerdewert war mit dem Wert festzusetzen, welchen der Insolvenzverwalter in der Nachtragsverteilung begehrt.

V.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

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Amtsgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - 1501 IN 2013/02

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor 1. Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Anordnung der Nachtragsverteilung wird zurückgewiesen. 2. Gemäß § 203 Abs. 3 S. 1 InsO wird angeordnet, dass das Vorkaufsrecht zugunsten der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin, einge

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Tenor

1. Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Anordnung der Nachtragsverteilung wird zurückgewiesen.

2. Gemäß § 203 Abs. 3 S. 1 InsO wird angeordnet, dass das Vorkaufsrecht zugunsten der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin, eingetragen unter der laufenden Nummer... in Abteilung II des Grundbuchs ... Gemarkung ... Bd. ... Bl. ... der Insolvenzschuldnerin überlassen wird.

Gründe

Mit Schreiben vom 17.07.2017 ... beantragte der Insolvenzverwalter die Nachtragsverteilung. Der Antrag des Verwalters ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin ist ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück in ... eingetragen. Wirtschaftlich ist dieses Recht für die Masse wertlos, da für die Insolvenzmasse die Ausübung nicht mehr möglich ist. Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag wird verwiesen. Die aktuellen Eigentümer des betroffenen Grundstücks wären aber im Hinblick auf die gewünschte Löschung dieses Rechtes bereit, einen Maximalbetrag von ... EUR zum Zwecke der Nachtragsverteilung an die Masse zu leisten. Desweiteren würden die Eigentümer die Notar- und Gerichtskosten im Rahmen der Löschung des Rechtes tragen.

Angesichts einer Zahl vom 452 Gläubigern und angemeldeten Forderungen in Höhe von ... EUR sowie einer ausgeschütteten Quote von ... % bei Verfahrensabschluss, ist aber absehbar, das der Verwalter möglicherweise seine Auslagen im Falle einer Nachtragsverteilung ggf. über die angebotenen ... EUR decken kann, aber mit Sicherheit keinerlei Verteilung an die Gläubiger erfolgen wird.

Das Gericht kann von einer Nachtragsverteilung absehen, falls die zur Nachtragsverteilung anstehenden Vermögensgegenstände nicht in einem adäquaten Kosten/Nutzen-Verhältnis zum Aufwand und zu den Kosten des Verfahrens stehen, d.h. die Geringfügigkeit des Betrags im Verhältnis zu den Kosten des Nachtragsverteilungsverfahrens wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., Rn. 15 zu § 203 InsO).

Der seit 01.01.2000 unverändert gebliebene § 203 InsO ermöglicht in Absatz drei die Anforderung eines Kostenvorschusses. Üblicherweise ist dann ein Kostenvorschuss anzufordern, wenn unklar ist, ob überhaupt ein Erlös durch die Nachtragsverteilung erzielt werden kann. Normzweck für den Kostenvorschuss ist aus Sicht des Gesetzgebers, dass eine Nachtragsverteilung nur dann stattfinden soll, wenn das Ergebnis für die Gläubiger ökonomisch sinnvoll erscheint (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., Rn. 17 zu § 203 InsO). Hierbei wird von Teilen der Literatur auch vertreten, dass ein Kostenvorschuss auch dann anzufordern sei, wenn abzusehen ist, dass die mit der Nachtragsverteilung verbundenen Kosten die zur Verteilung erzielten Beträge übersteigen werden (Hintzen, in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 2, 3. Aufl. 2013, Rn. 27 zu § 203). Wenn aber bereits sicher absehbar ist, dass die Kosten für die Nachtragsverteilung den Erlös der Verteilung übersteigen werden, ist mehr als fraglich, ob überhaupt noch von einer Verteilung gesprochen werden kann, da die Gläubiger mit Sicherheit keinen Vorteil erhalten werden. Insoweit würde sich ein Kostenvorschuss bereits erübrigen, da die Verteilung aus Verhältnismäßigkeitsgründen abzulehnen wäre.

Eine Vorschussanforderung kommt aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Kosten der Nachtragsverteilung sind überschaubar, auch sind voraussichtlich die Kosten der Nachtragsverteilung durch die Zahlungen von dritter Seite gedeckt.

Letztendlich soll im vorliegenden Fall eine Art „virtuelle Verteilung“ vorgenommen werden, da vorhersehbar ist, dass lediglich der Grundstückseigentümer durch den Wegfall der Grundstücksbelastung nach Durchführung der Nachtragsverteilung einen Nutzen erlangt, während für die Gläubiger kein Vorteil entsteht, aber aufgrund der Tragung der Kosten durch Dritte die Gläubigergesamtheit auch nicht belastet wird. Aus Gläubigersicht ist die Nachtragsverteilung als wirtschaftlich neutral anzusehen. Faktisch handelt es sich also im vorliegenden Fall nicht um eine Nachtragsverteilung, sondern sozusagen um eine Grundbuchberichtigung „durch die insolvenzrechtliche Hintertür“. Diese Verwendung der Nachtragsverteilung widerspricht aber nicht nur dem Normzweck des § 203 InsO, dessen Ziel die Verwertung unbekannt gebliebener Gegenstände zugunsten der Gläubiger ist, sondern auch dem allgemeinen Ziel des Insolvenzverfahrens in § 1 InsO, nämlich der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Das Insolvenzgericht verkennt zwar nicht, dass dem Insolvenzverfahren durchaus auch eine Ordnungsfunktion im Wirtschaftsgefüge zukommt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass wegen der hohen rechtlichen Hürden für die Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch (§§ 84 ff. GBO) Nachtragsverteilungen rein zum Ziele der Löschung von im ursprünglichen Insolvenzverfahren nicht berücksichtigter, wirtschaftlich aber geringwertiger Grundbuchrechte durchgeführt werden. Dies widerspricht nicht nur dem Normzweck, sondern führt auch in der Rechtspraxis zu teilweise unhaltbaren Ergebnissen. So ist die Nachtragsverteilung nach § 203 InsO zeitlich nicht an Fristen gebunden. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen erst nach vielen Jahren einem Insolvenzschuldner zustehende Rechte im Grundbuch aufgedeckt werden, die Akten des Insolvenzverfahrens (wie die Handakten des Insolvenzverwalters) aber aufgrund Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen längst vernichtet wurden. Hier würde eine Nachtragsverteilung bereits daran scheitern, weil eine Aktenrekonstruktion weder erfolgversprechend noch im Verhältnis zu Aufwand und Kosten steht. Ähnliche Probleme ergeben sich daraus, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber, obwohl er beim Entwurf der Insolvenzordnung Anleihen bei § 138 der österreichischen Konkursordnung genommen hatte (siehe Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 187), die Regelung des § 138 Abs. 4 der österreichischen Konkursordnung, wonach Gläubiger, die bei einer Nachtragsverteilung weniger als... EUR erhalten würden, nicht zur berücksichtigen seien, nicht in die Insolvenzordnung übernommen hat. Das Fehlen einer solchen Mindestbegrenzung führt dazu, dass in Kleinverfahren eine Zweckentfremdung der Insolvenzordnung formal zulässig wäre, da auch bei einem geringen Wert der im Grundbuch dem Insolvenzschuldner zustehenden Rechte eine zumindest geringe Verteilung auf alle Gläubiger möglich ist. Hingegen wäre dies in Großverfahren, wo weitaus wahrscheinlicher ist, dass Rechte im Grundbuch während des laufenden Verfahrens übersehen werden, in der Regel nicht möglich, da aufgrund der Relation zwischen dem zur Verfügung stehendem Betrag und der Gläubigeranzahl eine werthaltige Verteilung nur auf Großgläubiger entfallen würde oder, wie im vorliegenden Fall, die „Verteilung“ lediglich kostendeckend ist.

Schlussendlich steht der Grundstückseigentümer, der die Löschung eines dem Insolvenzschuldner zustehenden Rechts wünscht, auch nicht schutzlos da. Es besteht die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht das betreffende Recht bei Ablehnung der Nachtragsanordnung, wie im vorliegenden Fall durch Beschluss geschehen, dem Schuldner überlässt. Damit ist im vorliegenden Fall der Weg für eine Nachtragsliquidation hinsichtlich des zu löschenden Rechts eröffnet und damit die Möglichkeit gegeben, eine Vereinbarung zwischen dem Nachtragsliquidator und den Grundstückseigentümern zwecks Löschung des Vorkaufsrechts zu treffen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.