Landgericht Memmingen Endurteil, 16. März 2016 - 2 HK O 952/15

bei uns veröffentlicht am16.03.2016

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen vom 18.08.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin den Gegenwert von EUR 84.816,06 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds), umzurechnen am 16.03.2016, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% seit 16.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen vom 18.08.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen vom 18.08.2015 darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der Haftungshöchstsumme wegen eines Transportschadens bei einem internationalen Transport am 12./13.09.2014.

Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen. Sie erhielt von der B. GmbH & Co., G., den Auftrag, eine Partie Leder ab deren Werk I., Deutschland, zu übernehmen und an die Bader Polska Sp.z.o.o., ..., Polen, befördern zu lassen. Diesen Auftrag gab die Klägerin zu fixen Kosten an den Beklagten weiter, der das Gut am 12.09.2014, insgesamt sieben Holzgestelle und sechs Paletten mit einem Gesamtgewicht von 10.182,00 kg, in Ichenhausen übernahm. Das Fahrzeug des Beklagten geriet am 13.09.2014 gegen 04:00 Uhr auf der Bundesautobahn 9, Fahrrichtung Berlin, Abschnitt 280, Richtungskilometer 4.500, im Gemeindebereich Himmelkron in Brand. Nach dem Brand hielt der Fahrer des Beklagten sofort an und rief die Feuerwehr.

Im Juni 2014 hatte der Beklagte den Auflieger durch eine Fachwerkstatt in Deutschland instand setzen lassen. Anschließend wurde er durch die DEKRA abgenommen und zum internationalen Güterverkehr zugelassen.

Die Klägerin hielt die Beklagte wegen des Schadens am 15.09.2014 haftbar. Die Auftraggeberin der Klägerin nahm über ihre Warentransportversicherer die Klägerin unter dem 21.11.2014 in Regress. Unter dem 11.12.2014 leitete die Klägerin über ihren betreuenden Versicherungsmakler die gegen sie gerichteten Ansprüche an die Beklagte weiter, die am 15.12.2014 darauf hinwies, Versicherungsschutz bei der PZU S.A. zu genießen. Die Klägerin nahm die Beklagte und ihren Versicherer am 16.02.2015 über ihren anwaltlichen Vertreter in Regress. Zahlungen erfolgten nicht. Der Versicherer wies die Ansprüche am 27.04.2015 zurück.

Die Klägerin behauptet:

Der Fahrer des Beklagten habe die Ware gegen reine Quittung übernommen. Durch den Brand des vom Beklagten eingesetzten Fahrzeugs sei ein Totalschaden ohne Restwert am gesamten Gut eingetreten und somit ein Schaden in Höhe des Rechnungsbetrages von EUR 146.267,60 gemäß Rechnung der B. GmbH & Co. KG vom 12.09.2014 (Anlage BLD 6) entstanden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte nach Artikel 17 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in Höhe des Haftungshöchstbetrages gemäß Artikel 23 CMR haftet. Eine Exkulpation sei nach Artikel 17 Absatz 3 CMR ausgeschlossen.

Der Beklagte wurde im schriftlichen Vorverfahren mit Versäumnisurteil vom 18.08.2015 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin den Gegenwert von EUR 84.816,06 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds), umzurechnen am Tag der Zahlung, nebst Zinsen in Höhe von 5% hieraus seit 15.09.2014, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.973,90 zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagten in deutscher Sprache mit einer Belehrung in polnischer Sprache über sein Annahmeverweigerungsrecht am 10.09.2015 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen vom 18.08.2015 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht:Das angerufene Gericht sei international unzuständig gemäß Artikel 39 Absatz 2 CMR. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Insbesondere sei sie nicht berechtigt, den Schaden ihrer Auftraggeberin nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Im Übrigen bestehe keine Haftung des Beklagten, weil die Ursache des Brands nicht feststehe. Ferner sei für die Schadenshöhe nur der Wiederbeschaffungswert des Leders maßgeblich.

In der mündlichen Hauptverhandlung am 17.02.2016 wurde der Zeuge K. uneidlich vernommen und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bayreuth, Az.: 257 UJs 4777/14 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen. Auf Grund Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 30.10.2015 (Blatt 40/42 der Akten) wurden außerdem schriftliche Zeugenaussagen des Zeugen A. K. (Blatt 59/61 der Akten) und des Privatsachverständigen Entrich (Blatt 92 der Akten mit Anlagen) eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen nebst den von den Zeugen eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Einspruch ist zulässig. Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Memmingen international zuständig gemäß Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1 lit. b CMR. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine ausschließliche internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 CMR, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet ist. Die Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 39 Absatz 2 CMR gilt allein für das Innenverhältnis zwischen aufeinander folgenden Frachtführern im Sinne von Artikel 34 CMR (BGH, TranspR 2007, 416 Rn. 15 - zitiert nach Juris). Aufeinander folgender Frachtführer im Sinne von Artikel 34 CMR ist nur derjenige Unterfrachtführer, der durch die Annahme von Gut und Frachtbrief als sogenannter Samtfrachtführer gesamtschuldnerisch neben dem ihn beauftragenden Haupt- oder Unterfrachtführer Vertragspartei des Absenders wird (BGH a.a.O. Rn. 18). Frachtbrief im Sinne des Artikel 34 CMR ist der über den Frachtvertrag zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer ausgestellte durchgehende, auf die gesamte Beförderungsstrecke lautenden und dem Hauptfrachtführer vom Absender ausgehändigte Frachtbrief. Wenn ein solcher Frachtbrief nicht vom Absender und vom Hauptfrachtführer unterzeichnet ist oder vom Unterfrachtführer nicht angenommen oder an diesen nicht weitergegeben worden ist, ist der Unterfrachtführer kein aufeinander folgender Frachtführer im Sinne von Artikel 34 CMR (BGH a.a.O. Rn. 19). Daran fehlt es hier. Die internationale Zuständigkeit ist zwar von Amts wegen zu prüfen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt jedoch derjenige, der sich auf die Sonderzuständigkeit nach Artikel 39 Absatz 2 CMR beruft, hier also der Beklagte. Der Beklagte behauptete schon nicht, dass ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt wurde und an ihn weitergegeben worden sei. Der vom Zeugen E. seiner schriftlichen Aussage beigefügte Frachtbrief (Anlage zu Blatt 92 der Akten) ist nur vom Absender unterschrieben. Die Voraussetzungen des Artikel 39 Absatz 2 CMR stehen daher nicht fest.

II.

Die Klage ist im Wesentlichen begründet, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Gegenwertes von EUR 84.816,06 Rechnungseinheiten nebst Zinsen hieraus seit 16.09.2014 gemäß Artikel 1, 17, 25, 23 Abs. 1, 3, 7 CMR zusteht.

1. Artikel 17 ff. CMR sind hier anwendbar, weil die Parteien einen Vertrag über eine internationale Beförderung gemäß Artikel 1 Absatz 1 CMR schlossen.

2. Der Beklagte haftet dem Grunde nach gemäß Artikel 17 Absatz 1 CMR verschuldensunabhängig für den durch die Beschädigung des Frachtgutes entstandenen Schaden. Die Übernahme der gesamten Ware steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund des vorgelegten Lieferscheins (Anlage BLD 4), des Warenbegleitscheins (Anlage BLD 5) und der glaubwürdigen Aussage des Zeugen K. in der mündlichen Hauptverhandlung am 17.02.2016, dass die Rechnung erst geschrieben wurde, nachdem der Lastwagen des Beklagten das Lager der Absenderin verlassen hatte, weil sich vorher manchmal noch etwas ändert. Daraus entnimmt das Gericht, dass die als Anlage BLD 6 vorgelegte Rechnung in Übereinstimmung mit dem Warenbegleitschein nur die Waren enthält, die tatsächlich versandt wurden. Im Übrigen fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Waren sich nicht in dem handelsüblichen Zustand befanden. Unbeachtlich ist der Vortrag des Beklagten, er habe den eingesetzten Auflieger, der bei dem streitgegenständlichen Transport in Brand geriet, kurz vorher instand gesetzt und von der DEKRA abnehmen lassen. Wurde der Schaden unmittelbar durch einen Fahrzeugmangel verursacht, so kann sich der Frachtführer nach Artikel 17 Absatz 3 CMR nicht darauf berufen, dass er den Fahrzeugmangel weder verhüten noch dessen Folgen abwenden konnte (Koller, TransportR, 8. Auflage, Artikel 17 CMR Rn. 34). So ist es hier. Ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bayreuth (257 UJS 4777/14) ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass der Brand vom hinteren Reifen an der linken Fahrzeugseite auf Grund eines technischen Defektes ausging und ein Fremdverschulden auszuschließen ist. Eine andere Ursache als einen Fahrzeugmangel für den Brand wurde von der Beklagtenseite auch nicht behauptet, obwohl sie nach Artikel 18 Absatz 1, 2 CMR die Darlegungs- und Beweislast für haftungsausschließende Umstände trägt.

3. Der Höhe nach besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Gegenwertes von 84.816,06 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds) gemäß Artikel 25 Abs. 1, 23 Abs. 1, 3, 7 CMR. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass durch den Brand eine Wertminderung gemäß Artikel 25 Absatz 1 CMR über dem Haftungshöchstbetrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 CMR eintrat, dessen Gegenwert hier unter EUR 110.000,00 liegt. Aus dem unstrittigen Gewicht des Frachtgutes von 10.182,00 kg errechnet sich die Haftungsbegrenzung gemäß Artikel 23 Absatz 3 CMR wie von der Klägerin geltend gemacht auf EUR 84.816,06 Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds. Für die Umrechnung in Euro ist gemäß Artikel 23 Absatz 7 Satz 2 CMR nicht wie von der Klägerin angegeben der Tag der Zahlung maßgeblich, sondern der Tag des Urteils. Danach liegt die geltend gemachte Haftungshöchstsumme jedenfalls unter EUR 110.000,00. Bei einer Beschädigung der Ware ist als Wertminderung die Differenz zwischen dem objektiven Wert im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 CMR im unbeschädigten und im beschädigten Zustand zu ersetzen (Kollar, a.a.O., Artikel 25 CMR Rn. 3). Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der Wertminderung trägt die Klägerin, weil sie sich als Geschädigte auf Artikel 25 Absatz 1, 23 CMR beruft. Allerdings kommen ihr gewisse Beweiserleichterungen gemäß § 287 Absatz 1 ZPO zugute. Nach diesem Maßstab steht eine Wertminderung mindestens in Höhe von 110.000 € zur Überzeugung des Rechts fest, weil der objektive Wert des Frachtgutes im unbeschädigten Zustand EUR 146.267,60 betrug und der Restwert jedenfalls nicht über 36.000 € lag.

a) Der objektive Wert des Frachtguts im unbeschädigten Zustand betrug EUR 146.267,60. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, der Schaden sei nach dem Wiederbeschaffungswert zu bestimmen. Vielmehr ist der Wert des Frachtgutes gemäß Artikel 23 Absatz 2 CMR mangels eines Börsenpreises nach dem Marktpreis zu bestimmen. Maßgeblich ist, auf welchem Markt das Gut gehandelt worden ist, bevor es zum Transport gegeben wurde (BGH, TranspR 2003, 298 Rn. 57 - zitiert nach Juris; Koller, a.a.O., Artikel 23 CMR Rn. 3). Im danach maßgeblichen Verhältnis zwischen Absenderin und Empfängerin der streitgegenständlichen Sendung betrug der Preis des Frachtgutes EUR 146.267,60. Die dahingehende Überzeugung des Gerichts beruht auf der vorgelegten Rechnung (Anlage BLD 6) und der Aussage des Zeugen K., der glaubwürdig angab, er habe die Rechnung nach den üblichen Verrechnungspreisen zwischen Absenderin und Empfängerin erstellt.

b) Der objektive Wert im beschädigten Zustand betrug jedenfalls nicht mehr als 36.000 €.

Die Überzeugung des Gerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) beruht auf den Ausführungen des Privatsachverständigen Entrich in seinem Gutachten vom 24.10.2014 (Anlage BLD 7) und in seiner schriftlichen Zeugenaussage vor Gericht (Blatt 92 der Akten) sowie den Fotos vom ausgebrannten Sattelauflieger, die sich im schriftlichen Gutachten des Privatsachverständigen Entrich und in der von Beklagtenseite vorgelegten Anlage B3, sowie in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bayreuth befinden. Die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen ist nicht geboten, weil das Frachtgut nicht mehr zur Begutachtung zur Verfügung steht und die genannten Beweismittel für eine Überzeugung des Gerichts genügen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auf Beweisvereitelung. Erstens trägt - wie bereits dargelegt - nicht er die Beweislast für den Restwert, sondern die Klägerin für die Behauptung des Totalschadens. Außerdem hätte der Beklagte bzw. seine Versicherung nach dem Schadensfall genug Zeit gehabt, einen eigenen Gutachter einzuschalten oder ein selbständiges Beweisverfahren zu beantragen. Unstrittig wurde von Beklagtenseite nach dem Schadensfall nicht verlangt, dass die beschädigte Ware länger als geschehen verfügbar gehalten wird.

Das Gericht ist davon überzeugt (§ 287 Abs. 1 ZPO), dass durch den Brand für das gesamte Frachtgut die ursprünglich geplante Verwendung unmöglich wurde. Der Zeuge E. gab zwar an, ein Teil der Sendung, insgesamt sechs Kolli, seien nicht verbrannt gewesen, sondern nur durch Brandchloride beaufschlagt gewesen. Die Absenderin habe nach Prüfung der Ware jedoch festgestellt, dass auch dieser Teil der Sendung durch Brandgeruch beeinträchtigt gewesen sei und daher für die ursprünglich geplante Verwendung im Automobilbereich nicht mehr verwendet habe werden können. Dies wurde vom Zeugen K. in der mündlichen Hauptverhandlung am 17.02.2016 bestätigt. Außerdem ist allgemein bekannt, dass die Automobilbranche sehr hohe Qualitätsanforderungen stellt. Ferner ergibt sich aus den Fotos des ausgebrannten Sattelaufliegers, dass der Brand ein verheerendes Ausmaß hatte und dabei auch Kunststoffe verbrannt sind. Daraus ergibt sich die Unmöglichkeit der ursprünglich geplanten Verwendung für das gesamte Frachtgut.

Das Gericht ist ferner davon überzeugt (§ 287 Abs. 1 ZPO), dass der Restwert jedenfalls unter 36.000 € liegt. Der Zeuge E. gab an, eine schadenmindernde Veräußerung sei ihm nicht gelungen, da das Leder speziell für seine Verwendung gegerbt gewesen und somit nicht für andere Anwendungen tauglich gewesen sei. Anhaltspunkte für einen gewissen Restwert ergeben sich nur aus den weiteren Ausführungen des Zeugen E., wonach er einen Entsorgungsnachweis erfolglos angefordert habe, weil die Absenderin einen lederbasierenden, spritzgusstauglichen Kunststoff „Kollamat“ aus Lederschnipseln herstelle. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass durch eine derartige Verwendung eines Teils des Frachtgutes ein Restwert erzielt wird, der höher als ein Viertel des Gesamtwertes der Sendung beträgt. Daher schließt das Gericht aus (§ 287 Absatz 1 ZPO), dass ein Restwert von über EUR 36.000,00 gegeben war.

4. Der Anspruch auf die Verzinsung ergibt sich aus Artikel 27 Absatz 1 CMR.

5. Abzuweisen war die Klage hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zwar schließt Artikel 27 Absatz 1 CMR die Geltendmachung konkreter Verzugsschäden nicht aus, die nicht die Kapitalnutzung betreffen (BGH, TranspR 2000, 455 Rn. 11 ff. - zitiert nach Juris). Auch nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht besteht jedoch kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Insoweit ist von der Geltung deutschen Rechts auszugehen, weil sich die Parteien im Prozess insoweit ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften berufen haben (Palandt/Thorn, BGB, 75. Auflage, Artikel 3 ROM-I-Verordnung Rn. 8). Ein Anspruch aus §§ 280 Absatz 1,2, 286 BGB besteht jedoch nicht, weil sich aus dem Vortrag der Klageseite kein Verzug des Beklagten vor der Beauftragung des Klägervertreters und seiner Mahnung vom 16.02.2015 ergibt. Vorher wurde der Beklagte und seine Versicherung lediglich haftbar gehalten, aber nicht gemahnt.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Referenzen

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.