1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte, die zwischen der Beklagten und den Kunden nach der Anlage K L neu und K P seit dem 01.01.2011 zustande gekommen sind, sowie angebahnt oder ausgeführt wurden, hätten ausgeführt werden müssen zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:
1. Auftragsdatum und Auftragsnummer
2. Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert
3. Einkaufspreis und Verkaufspreis der jeweiligen Ware
4. Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer)
5. Datum und Umfang der Lieferung, bzw. Teillieferungen
6. Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag
7. Kunden mit genauer Anschrift (evtl. Kundennummer)
8. Höhe und Datum der Zahlungseingänge
9. Stadium der Ausführung der Geschäfte
10. Annulierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angaben von Gründen
11. Retouren nebst Angaben von Gründen
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Zahlung einer Provisionsvorauszahlung in Höhe von 45.000,- EUR geltend macht.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Handelsvertreterverhältnis.
Der Kläger war nach Absprache mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen M.F., seit 16.10.2008 als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht verfasst. Als Provision für vermittelte Geschäfte war die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkaufspreis der Beklagten und dem Verkaufspreis an Kunden vereinbart.
Ein zurückzuzahlender Provisionsvorschuss über 5.000,- EUR wurde ausbezahlt und zwischenzeitlich zurückerstattet.
Weiterhin wurde zunächst eine Vertriebsaufbaupauschale von monatlich netto 1.000,- EUR an den Kläger bezahlt. Diese Zahlungen wurden durch die Beklagte zum 01.10.2010 eingestellt.
Mit Schreiben vom 15.11.2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er auch als Traineron-the-job tätig werde. Er erklärte, dass er das aktive Tagesgeschäft einstelle. Er wolle aber seine Kunden und die akquirierten Kontakte weiter bearbeiten. Er forderte den Geschäftsführer der Beklagten auf, mitzuteilen, ob er noch mit ihm zusammenarbeiten wolle und in welcher Form.
Zwischen den Parteien kam es zu Gesprächen über die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte. In der Folgezeit versuchten die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Eine Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit wurde nicht getroffen. Eine Abmahnung durch die Beklagte erfolgte nicht.
Der sog. xZugang des Klägers wurde im November 2011 gesperrt, der Email-Account wurde im März 2012 auf den Geschäftsführer der Beklagten umgeleitet.
Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses wurde von keiner Partei ausdrücklich ausgesprochen. Mit Mail vom 13.12.2011 bot der Kläger der Beklagten Adressen etc. zum Kauf an.
Mit Schreiben vom 11.09.2012 forderte er einen Buchauszug an und mit Schreiben vom 14.01.2014 hat der Kläger seine Tätigkeit der Beklagten wiederum angeboten.
Der Kläger trägt vor, das Vertragsverhältnis sei bisher ungekündigt. Sein Schreiben vom 15.11.2011 habe keine Kündigung dargestellt. Es enthalte Lösungsvorschläge für eine weitere Zusammenarbeit. Dennoch unterbindet der Beklagte sämtliche Informationen für den Kläger. Seine Nebentätigkeit verstoße nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Sie stelle auch keine Konkurrenztätigkeit dar; Nebentätigkeiten seien ihm nicht untersagt worden. Er habe Gesprächsbereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit gezeigt, die Beklagte habe das Angebot aber ausgeschlagen.
Zwischen den Parteien sei eine zeitlich nicht beschränkte, ohne Bedingung zu zahlende monatliche Vertriebspauschale von 1.000,- EUR netto vereinbart gewesen. Die Einstellung der Zahlungen sei ohne Grund erfolgt. Die Pauschale sei 25 Monate ausbezahlt worden.
Die Beklagte selbst gehe davon aus, dass bis September 2011 die Zusammenarbeit dauerte. Statt dem Kläger zu kündigen oder eine den veränderten Umständen angepasste Vereinbarung zu treffen, sei Druck auf den Kläger ausgeübt worden. Hinsichtlich der Vertriebspauschale seien 40.000,- EUR netto = 47.600,- EUR brutto fällig.
Für Vermittlungen im Jahre 2012 hat der Kläger in drei Rechnungen insgesamt 15.080,20 EUR in Rechnung gestellt. Es handelt sich im Einzelnen um die Rechnungen vom 30.03.2012 über 1.709,40 EUR, vom 31.05.2012 über 7.001,20 EUR und vom 31.12.2012 über 6.369,61 EUR.
Der Kläger beantragt daher:
I.
Die Beklagte wird verurteilt für die Zeit ab 01.01.2012 gegenüber dem Kläger die diesem zustehenden und noch nicht abgerechneten Provisionen abzurechnen aus Geschäften mit Kunden nach der Anlage K L neu, unter Angabe von Auftragsdatum, Warenart, Warenmenge, Lieferdatum, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag und dem Kläger zustehender Provision mit Aufschlüsselung der Provisionsberechnung.
II.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte, die zwischen der Beklagten und den Kunden nach der Anlage K L neu und K P seit dem 01.01.2011 zustande gekommen sind, sowie angebahnt oder ausgeführt wurden, hätten ausgeführt werden müssen zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:
1. Auftragsdatum und Auftragsnummer
2. Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert
3. Einkaufspreis und Verkaufspreis der jeweiligen Ware
4. Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer)
5. Datum und Umfang der Lieferung, bzw. Teillieferungen
6. Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag
7. Kunden mit genauer Anschrift (evtl. Kundennummer)
8. Höhe und Datum der Zahlungseingänge
9. Stadium der Ausführung der Geschäfte
10. Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angaben von Gründen
11. Retouren nebst Angabe von Gründen
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nach Erteilung der Abrechnung und des Buchauszugs zu bestimmenden Provisionen sowie einen Handelsvertreterausgleich zu bezahlen jeweils verzinslich mit 5% Zinsen seit Fälligkeit und 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Verzug.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.680,20 €, sowie Zinsen aus 15.080,20 € in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.10.2012 und aus 47.600,00 € in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und trägt vor, wegen des Schreibens vom 15.11.2011 sei der Kläger kein Handelsvertreter mehr, da er keine Geschäfte mehr vermittelt, das Schreiben stelle eine Kündigung dar.
Es habe auch in der Vergangenheit Probleme mit der Tätigkeit des Klägers gegeben. Seit November 2010 habe der Kläger über Monate hinweg keine gemeinsamen Kundentermine vereinbart. Der Kontakt sei völlig abgebrochen. Der Geschäftsführer L. habe sich im Februar 2011 gemeldet und wollte, dass der Kläger sich erkläre. Bei Gesprächen habe man nach Lösungsmöglichkeiten gesucht.
Die Pauschale sei zeitlich beschränkt auf 6 bis 9 Monate gewesen.
Die Beklagte habe dem Kläger das Handelsvertreterverhältnis nicht gekündigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen R., E., W., F., S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle 15.07.2015 und 19.10.2016 verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist derzeit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c Abs. 2 HGB) begründet.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Vertriebsaufbaupauschale von brutto 47.600,- EUR ist die Klage unbegründet, da dieser Anspruch nicht besteht.
1. Zwischen den Parteien besteht ein Handelsvertreterverhältnis. Der Kläger ist aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien seit 16.10.2010 als Handelsvertreter für die Beklagte tätig (§ 84 HGB).
Der Handelsvertreter hat grundsätzlich einen Anspruch auf einen Buchauszug gem. § 87 c Abs. 2 HGB. Dieser Anspruch des Klägers ist aufgrund seines Verhaltens nicht entfallen. Das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien wurde von keiner Seite ausdrücklich beendet. Das Schreiben des Klägers vom 15.11.2011 kann seinem Wortlaut nach nicht als eine Kündigung des Vertragsverhältnisses angesehen werden. Der Kläger kündigt zwar in diesem Schreiben an, dass er seine Verpflichtungen als Handelsvertreter nicht mehr vollumfänglich nachkommen wolle.
Der Handelsvertreter ist zwar nach § 86 HGB verpflichtet, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Hiervon abweichende Regelungen könnten vertraglich vereinbart werden. Der Vorschlag, den der Kläger in dem genannten Schreiben machte, entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Handelsvertreters. Dieser hat grundsätzlich die Pflicht, sich um die Vermittlung zu bemühen; er ist ständig hiermit betraut und muss sich um die Erfüllung des Auftrages bemühen. Dies ist seine eigentliche Aufgabe und Hauptpflicht. Eine nur gelegentliche Tätigkeit reicht hierfür nicht (vgl. Hopt, Rd.Nr. 12 zu § 86 HGB).
Der Vorschlag des Klägers entspricht daher nicht dem gesetzllichen Leitbild eines Handelsvertreters. Die Beklagte war nicht verpflichtet, auf einen solchen Vorschlag einzugehen. Die Erklärungen des Klägers sind allerdings auch nicht als Kündigung des Vertragsverhältnisses anzusehen. Eine ausdrückliche Erklärung erfolgte nicht. Der Kläger war, wenn auch nur sporadisch, auch weiterhin für die Beklagte tätig.
Auch seitens der Beklagten erfolgte keine Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Beklagte geht nach ihrem Sachvortrag selbst davon aus, dass durch sie eine Kündigung nicht ausgesprochen wurde. Auch die Sperrung des xZugangs sowie die Umleitung des Email-Accounts soll nach Ansicht der Beklagten keine Kündigung darstellen. Ob das Verhalten des Klägers eine Kündigung durch die Beklagte gerechtfertigt hätte kann dahingestellt bleiben da eine solche gerade nicht erfolgt ist.
Das Vertragsverhältnis war somit nicht beendet. Der bloße Umstand, dass der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr vollumfänglich nachgekommen ist, führt nicht zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies hat zur Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat. Hieraus folgt noch nicht, dass dem Kläger auch tatsächlich Provisionsansprüche zustehen. Ob dies der Fall ist, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertriebsaufbaupauschale in Höhe von 40.000,- EUR netto = 47.600,- EUR brutto.
Die Zahlung einer solchen Pauschale war zwischen der Beklagten und dem Kläger vereinbart, allerdings zeitlich beschränkt. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F., der bis 2010 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten war. Er hat angegeben, dass zur Unterstützung für den Aufbau des Betriebes des Klägers für 6 bis 9 Monate 1.000,- EUR geleistet werden sollten und zwar in Form eines verlorenen Zuschusses. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Beträge nur für 6 bis 9 Monate bezahlt werden sollten. Er habe die Zahlung dann nicht eingestellt, er habe den Kläger weiterhin unterstützen wollen. Explizit sei darüber nichts gesprochen worden, das sei so gelaufen. Nachdem er gesehen habe, dass es für den Kläger zum Leben nicht reiche, habe er eben weiter bezahlt.
Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen F.. Die Aussage des Zeugen war glaubwürdig, Anhaltspunkte für eine Falschaussage haben sich nicht ergeben. Der Zeuge war augenscheinlich bemüht zu erklären, warum er über den zunächst zugesagten Zeitraum hinaus weitere Zahlungen geleistet hat, hat jedoch bestätigt, dass hierüber keine weitere Vereinbarung geschlossen wurde.
Der Kläger hatte somit nach Ablauf der Frist von 9 Monaten keinen Anspruch auf eine weitere Vertriebsaufbaupauschale. Die Weiterzahlung über insgesamt 25 Monate führt nicht dazu, dass für die weitere Zukunft ein solcher Anspruch entstanden wäre. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien wurde hierüber nicht getroffen; der Kläger konnte daher auch nicht darauf vertrauen, dass diese Pauschale unbefristet weiter bezahlt wird. Im Übrigen würde der Anspruch des Klägers auch auf Grund seines Verhaltens entfallen. Der Kläger hat seine sich aus dem Handelsvertretervertrag ergebenden Pflichten nicht mehr erfüllt. Der Anspruch auf die Gegenleistung in Form der Vertriebspauschale würde dadurch entfallen.
Die Vertriebskostenpauschale steht nicht in Zusammenhang mit Provisionsansprüchen des Klägers. Diese sollte nicht auf Provisionen angerechnet werden. Über diese kann daher durch Teilurteil zu entscheiden werden.
3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Stufenklage für die weitere Stufe noch nicht entschieden, so dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.