Landgericht Landshut Beschluss, 05. Juli 2016 - 63 T 1327/16

05.07.2016
vorgehend
Amtsgericht Erding, XVII 539/15, 21.04.2016

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

I. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding, Az.: XVII 539/15 vom 21.04.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Betroffene steht unter Betreuung. Mit Beschluss vom 11.11.2015 ordnete das Amtsgericht Erding die Betreuung u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung an und bestellte Herrn B.O. als Berufsbetreuer zum Betreuer der Betroffenen.

Die Betroffene war zunächst vom 26.09.2015 bis zum 09.02.2016 im geschlossenen Bereich des - untergebracht gewesen, zunächst freiwillig und sodann aufgrund gerichtlichen Beschlusses. Auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Erding vom 02.10.2015, 11.11.2015 und 22.12.2015 wird Bezug genommen. Beschwerden der Betroffenen hiergegen blieben jeweils erfolglos.

Am 09.02.2016 wurde die Betroffene in den beschützten Bereich des Hauses S. in S. verlegt. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Erding vom 22.12.2015 die Unterbringung der Betreuten durch den Betreuer dort noch bis längstens 21.03.2016 genehmigt.

Mit Schreiben vom 02.02.2016 beantragte der Betreuer B.O. die dauerhafte Unterbringung der Betroffenen in der beschützten Abteilung eine Pflegeheimes „über den 21.03.2016 hinaus für den längstmöglichen Zeitraum“. Mit Beschluss vom 04.02.2016 beauftragte das Amtsgericht Erding die Sachverständige Dr. A.W., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie im -, mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage der medizinischen Voraussetzungen der Verlängerung einer freiheitsentziehenden Unterbringung über den 21.03.2016 hinaus.

Das Gutachten der Sachverständigen vom 15.03.2016 ging beim Amtsgericht Erding am 17.03.2016 ein. Mit Beschluss vom 17.03.2016 bestellte das Amtsgericht weiterhin Frau Rechtsanwältin G.B. zur Verfahrenspflegerin u.a. im Verfahren der Verlängerung der Unterbringung. Dieser wurde das Gutachten vom 17.03.2016 übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 21.03.2016 sprach die Verfahrenspflegerin sich für eine dauerhafte, von der Sachverständigen für erforderlich gehaltene Unterbringung von weiteren 2 Jahren aus. Im übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.

Da das Amtsgericht Rosenheim, zudem die Unterlagen durch das Amtsgericht Erding mit der Bitte um Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe mit Fax vom 18.03.2016 versandt worden waren, mitteilte, dass eine Anhörung durch das Rechtshilfegericht noch im März 2016 nicht zugesagt werden könne, genehmigte das Amtsgericht Erding zunächst vorläufig mit Beschluss vom 21.03.2016 die weitere Unterbringung der Betroffenen bis spätestens 02.05.2016. Am selben Tag wurden die entsprechenden Unterlagen erneut an das Amtsgericht Rosenheim versendet mit der Bitte, die Betroffene nachträglich zur vorläufigen Unterbringung gemäß Beschluss vom 21.03. anzuhören sowie weiterhin zur beantragten endgültigen Unterbringung sowie zu einem Betreuerwechsel und zu der Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rosenheim. Eine Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht Rosenheim fand dann am 11.04.2016 statt. Auf das Anhörungsprotokoll wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.04.2016 genehmigte das Amtsgericht Erding sodann die endgültige Unterbringung der Betreuten durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung weiterhin bis längstens 20.03.2018 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.

Mit Schreiben ihres mittlerweile bestellten Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2016 legte die Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 20.05.2016 gewährte das Amtsgericht Erding dem Verfahrensbevollmächtigten antragsgemäß Akteneinsicht, half mit Beschluss vom selben Tag der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landgericht Landshut zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 08.06.2016 wurde aufgrund der mittlerweile erfolgten Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Betroffene die Verfahrenspflegerin Rechtsanwältin B. abbestellt. Eine Anhörung der Betroffenen durch die Kammer fand am 23.06.2016 im Pflegeheim Haus S. statt. Diese wurde durch den Berichterstatter als beauftragtem Richter durchgeführt. Auf den Anhörungsvermerk vom 23.06.2016 wird Bezug genommen.

Durch die Betroffene wurde im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde der Betroffenen ist unbegründet.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Weiterhin ist sie unproblematisch zulässig, insbesondere ist die Betroffene gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Erding die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. eines Pflegeheimes bis längstens zum 20.03.2018 genehmigt.

Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung der Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, lediglich zulässig, solange sie zum Wohle der Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung der Betreuten die Gefahr besteht, dass sie sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Das Amtsgericht Erding hat zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen zu Recht als gegeben angesehen. Bei der Betroffenen liegt eine psychische Erkrankung vor, aufgrund derer die Gefahr besteht, dass sie sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Sie ist weiterhin infolge der psychischen Erkrankung momentan nicht in der Lage, ihren Willen in Bezug auf die Ablehnung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung frei zu bestimmen. Weiterhin ist zur Überzeugung der Kammer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Bei der Betroffenen liegt zur Überzeugung der Kammer eine psychische Krankheit vor, nämlich eine schizoaffektive Psychose bzw. als Differenzialdiagnose eine chronische paranoidhalluzinatorschen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den schlüssigem, und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. A.W. in ihrem Gutachten vom 15.03.2016. Die Sachverständige hat dabei zunächst die bestehende Aktenlage ausgewertet, u.a. die Vorgutachten der Sachverständigen L. vom 26.07.2011, Dr. A. vom 04.11.2015 und Dr. M. vom 16.12.2015, weiterhin ihr eigenes Vorgutachten vom 10.10.2014. Weiterhin wurden die Arztbriefe und Epikrisen des - verwertet und es wurden Fremdananmnesen erhoben. Am 14.03.2016 hat die Sachverständige die Betroffene selbst im Haus S. in S. psychiatrisch untersucht. Die Untersuchung dauerte fast 90 Minuten. Die gestellte Diagnose ist durch die Sachverständige näher begründet worden. Aus Sicht der Kammer ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Die Sachverständige führt aus, dass bei der Untersuchung der Betroffenen immer wieder Anklänge von Ängsten auftraten, die wohl durch psychotische Gedankeninhalte verursacht wurden. Es hätten sich klare wahnhafte Ideen mit teilweise erheblicher Dynamik, Vergiftungs-, Beeinträchtigungs-, Beziehungs- und Verfolgungsideen gezeigt. Die Betroffene sei davon überzeugt gewesen, dass man versucht, ihr Angst zu machen. Man verfolge sie mit einer Art von Nervengas, welches ihr die Luft zum Atmen nehme. Dies sei auch in der neuen Einrichtung in S. der Fall. Unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte (die Gutachterin verweist in diesem Punkt auf ihr Vorgutachten und zitiert daraus) und der erhobenen psychiatrischen Untersuchungen leide die Betroffene auf psychiatrischen Fachgebiet seit langem am ehesten an einer schizoaffektiven Psychose. Differenzialdiagnostisch könne, nachdem in den letzten Monaten kaum mehr affektive Symptome sondern vielmehr psychotische Symptome im Vordergrund standen, auch eine paranoide Schizophrenie vorliegen. Nachvollziehbar führt die Sachverständige noch aus, dass aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig bei beiden Diagnosen eine Verlängerung der Unterbringung erforderlich ist.

Ebenfalls nachvollziehbar führt die Sachverständige sodann aus, dass die Betroffene momentan alleine in einer Wohnung keinesfalls zurechtkommen würde. Bei der Betroffenen lägen anders als bei der Vorbegutachtung im Oktober 2014 nun erhebliche psychiatrische Auffälligkeiten in Form von wahnhaftem Erleben in Form von Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen (s.o.) vor. Hinzu kämen körperliche Beschwerden, nämlich eine schwere-chronisch obstruktive Lungenerkrankung und eine Gangstörung. Es sei aus psychiatrischer Sicht „vollkommen unmöglich“, sie aus der Einrichtung zu entlassen. Nachdem sie sich weigere, in einer Einrichtung zu leben und momentan über keine Wohnung verfügt, wäre die Betroffene bei der Entlassung obdachlos.

Insbesondere wäre weiter zu erwarten, dass die Betroffene ihre gegenwärtige und viel zu niedrige Medikation (1 mg Resperidon) absetzen wird und sich ihr Zustand weiter verschlechtern wird. Es liege unverändert eine Krankheitsuneinsichtigkeit bei medikamentöser Non Compliance vor. Folge einer Entlassung wäre eine schnelle, weitere akute Exazerbation der psychotischen Symptomatik und hieran anknüpfend erneut Selbstgefährdung (ebenso Fremdgefährdung). Es bestünde dann die Gefahr der weiteren Verschlechterung des psychopathologischen Befundes und einer weiteren Chronifizierung. Ebenfalls wäre mit einer Verwahrlosung zu rechnen.

Außerdem führte die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Betroffene krankheitsbedingt aktuell nicht in der Lage ist, realistisch zu denken, vorausschauend zu planen und sinnvoll und objektiv zu urteilen. Kritik- und Urteilsfähigkeit seien aufgehoben.

Zusammenfassend führt die Sachverständige aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Verlängerung der Unterbringung zum Schutz der Betroffenen in einer dafür geeigneten Einrichtung unumgänglich ist. Ein Zeitrahmen von 2 Jahren seit notwendig und sinnvoll. Für die Kammer liegen - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen unrichtig sind. Insbesondere decken sich die Ausführungen der Sachverständigen zu den von der Betroffenen geäußerten Vergiftungs- und Verfolgungsideen mit dem eigenen Eindruck, der in der richterlichen Anhörung vom 23.06.2016 gewonnen werden konnte. Dort führte die Betroffene aus, dass sie während ihres Aufenthaltes im Wohnheim P. das Gefühl gehabt habe, man wolle ihr Angst machen. Weiterhin habe sie das Gefühl gehabt, dass „komische Luft“ über die Lüftung im Bad in ihr Zimmer käme. Auch war die Betroffene überzeugt davon, dass Pflegerinnen einen Essenswagen ihr absichtlich auf dem Gang in den Weg gestellt hatten. Auch in der aktuellen Einrichtung zeigte sich die Betroffene davon überzeugt, dass einige Pfleger mit ihr „Psychospiele“ spielen würden. Nach Ende der Anhörung rief die Betroffene sodann noch einmal auf der Geschäftsstelle des Landgerichts an und teilte mit, dass es in ihrem Zimmer seit ca. 1 Woche stinke, was darauf zurückzuführen sei, dass Gase oder Abgase von draußen eindringen würden. Diese würden sich in ihrem Körper verteilen und sie so beeinträchtigen, dass sie ihren Schreibarbeiten nicht mehr in der gewünschten Art und Weise nachkommen könne.

Für die Kammer steht damit fest, dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB leidet. Ebenfalls besteht zur Überzeugung der Kammer aufgrund dieser Krankheit die Gefahr, dass die Betroffene sich erhebliche gesundheitliche Schäden zufügen könne. Dies setzt konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten der Gefahr sowie die Kausalität zwischen psychischer Krankheit und Gesundheitsschädigung voraus. Die Gefahr muss ernstlich und konkret sein, die Möglichkeit ihres Eintritts ist nicht ausreichend. Hierbei ist anhand von tatsächlichen Feststellungen eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch zur Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund der Ausführungen der Sachverständigen, die die Kammer überzeugen, vor. Ohne die Gewährung einer ausreichenden Tagesstruktur besteht die Gefahr selbstgefährdender Handlungen. Weiterhin besteht die Gefahr einer weitergehenden Chronifizierung der Erkrankung, da die Betroffene auch die niedrige Medikation wohl ohne Unterbringung absetzen wird.

Weiterhin liegt zur Überzeugung der Kammer auch die für eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche fehlende Fähigkeit zur freien Willensbestimmung vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Betroffene nicht in der Lage ist, eine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Die Kammer ist vorliegend davon überzeugt, dass die Betroffene momentan krankheitsbedingt nicht in der Lage ist die Notwendigkeit einer Unterbringung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Sachverständige Dr. W. führt nachvollziehbar aus, dass die Betroffene gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht nicht mehr geschäftsfähig ist.

Die durch das Amtsgericht Erding angeordnete Verlängerung der Unterbringung um fast 2 Jahre ist nach Ansicht der Kammer auch als noch verhältnismäßig anzusehen. Dabei ist sich die Kammer darüber bewusst, dass eine Freiheitsentziehung nur als ultima ratio in Betracht kommt und alle milderen Mittel vorher ausgeschöpft sein müssen. Bei der Betroffenen liegt eine vollkommene Krankheitsuneinsichtigkeit verbunden mit einer Non-Compliance vor. Sie ist auch lediglich dazu bereit, Medikation in einem Umfang einzunehmen, den die Sachverständige und die behandelnden Ärzte im - als völlig unzureichend ansehen. Auch ist zu beachten, dass sich der Zustand der Betroffenen in den letzten Monaten trotz Eingebundenheit in einer schützenden, halt- und strukturgebenden Einrichtung nur unwesentlich verbessert hat. Es ist daher damit zu rechnen, dass eine Unterbringung eher für einen längeren als für einen kürzeren Zeitraum erforderlich sein wird.

Die formellen Voraussetzungen wurden durch das Amtsgericht Erding eingehalten. Insbesondere erfolgte die Bestellung einer Verfahrenspflegerin gemäß § 317 FamFG, die auch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Weiterhin ist ein Sachverständigengutachten gemäß § 321 FamFG eingeholt worden. Die Sachverständige ist Ärztin für Psychiatrie und hat die Betroffene vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersucht und befragt. Das Gutachten genügt zur Überzeugung der Kammer unproblematisch den Anforderungen, die an ein solches zu stellen sind. Die gemäß § 319 FamFG erforderliche richterliche Anhörung ist durchgeführt worden. Zwar erfolgte sie entgegen § 319 Abs. 4 FamFG im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Rosenheim. Bei der Vorschrift des § 319 Abs. 4 FamFG handelt es sich jedoch um eine Soll-Vorschrift. Ob eine Anhörung durch einen ersuchten Richter genügt, ist unter Beachtung des § 26 FamFG jeweils nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dies zugrundegelegt war eine Anhörung im Rechtshilfeweg zulässig, zumal die Betroffene dem entscheidenden Richter bereits aus einer vorangegangenen Anhörung bekannt war.

Die Betroffene ist im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Richter erneut angehört worden (s.o.).

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil die Beschwerde aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens war auf 5.000,00 € festzusetzen, §§ 36 Abs. 3, 79 GNotKG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 321 Einholung eines Gutachtens


(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen


(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der übliche

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 317 Verfahrenspfleger


(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abge

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.