Landgericht Krefeld Beschluss, 05. Juni 2014 - 12 O 55/13
Tenor
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des ausgesetzten Klageverfahrens folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Genügt das so genannte „click wrapping“ den Anforderungen an eine elektronische Übermittlung im Sinne von Artikel 23 Abs. 2 EuGVVO?
1
Gründe:
2I.
3Zum Sachverhalt:
4Der Kläger, ein Kölner Autohändler, erwarb auf der Webseite xxx ein Elektroauto der Marke Q. zum Preis von 7.195,00 Euro, das eine Laufleistung von nur 10 km aufwies und das in Krefeld ausgeliefert werden sollte. Der Kauf wurde von Verkäuferseite storniert, weil festgestellt worden sei, dass das Fahrzeug, als es zum Transport fertig gemacht werden sollte, beschädigt gewesen sei. Der Kläger, der dies nur für eine vorgeschobene Behauptung hält (angeblich ist der Kaufpreis sehr günstig), klagt jetzt auf Übereignung des Fahrzeugs.
5Er macht geltend, die Beklagte, die in 92224 Amberg ansässig ist, sei sein Vertragspartner geworden. Denn er habe bis zum Kauf ausschließlich mit der Beklagten korrespondiert. Dass jetzt, wie die Beklagte geltend mache, eine belgische Firma Vertragspartner sein solle, sei deshalb unzutreffend. Soweit in Artikel 7 der auf der Website der Beklagten von einem belgischen Gerichtsstand die Rede sei, sei dies jedenfalls kein ausschließlicher Gerichtsstand. Zudem sei diese Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil die Schriftform des Artikels 23 Abs. 1 Buchstabe a) EuGVVO nicht eingehalten worden sei. Denn die Seite mit den AGB der Klägerin öffne sich bei der Registrierung und den einzelnen Verkäufen nicht automatisch. Vielmehr müsse ein Feld mit dem Hinweis: „Hier klicken um die Liefer- und Zahlungsbedingungen in einem neuen Fenster zu öffnen.“ angeklickt werden (so genanntes click-wrapping). Den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 EuGVVO sei aber nur dann genügt, wenn sich das Fenster mit den AGB automatisch öffne. Im Übrigen sei die Gerichtsstandsvereinbarung auch deshalb unwirksam, weil sie überraschend und willkürlich sei.
6Die Beklagte macht demgegenüber geltend, deutsche Gerichts seien nicht zuständig. Zuständig nach ihren AGB (dort Art. 7), die wirksam vereinbart worden seien, sei vielmehr das Gericht in Leuven/Belgien. Denn auch für den Kläger erkennbar sei die belgische Muttergesellschaft der Beklagten Vertragspartner des Klägers geworden. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei wirksam. Dass auch der Kläger von einem Auslandsgeschäft ausgegangen sei, folge zudem aus dem Umstand, dass er sich von der belgischen Muttergesellschaft eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer habe ausstellen (Bl. 70 d.A.) und diese auch auf ein belgisches Konto bezahlt habe.
7II.
8Zur Rechtslage
9Die Frage, ob das so genannte click-wrapping den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO genügt, wird unterschiedlich beurteilt.
10Das Amtsgericht Geldern (NJW-RR 2011, 1503; ebenso Zöller-Geimer, ZPO 30. Auflage, Anh I, Art 23 EuGVVO RN 29a) ist der Auffassung, dies genüge nicht, weil dabei nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass ein Ausdruck erfolgt sei. Das Amtsgericht Geldern ist der Auffassung, eine Vergleichbarkeit mit der Schriftform läge allenfalls dann vor, wenn eine Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur möglich wäre, wenn man diese ausgedruckt hat.
11Demgegenüber geht der Münchener Kommentar (MK-Gottwald, Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2013, EuGVO Art. 23 Rn 46) davon aus, dass der Vertragsschluss durch Anklicken auf einer aktiven Webseite oder Ausfüllen eines markierten Feldes dann den Anforderungen des Abs. 2 genügt, wenn es dem Anklickenden die Möglichkeit gibt, die vollständige Bildschirmanzeige auszudrucken.
12Die Kammer neigt zu der im Münchener Kommentar geäußerten Auffassung, weil Art. 23 Abs. 2 EuGVVO nicht zwingend eine Verschriftlichung des Bildschirmtextes durch einen Ausdruck fordert, so wie es das Amtsgericht Geldern zu verlangen scheint, sondern lediglich bestimmt, dass die elektronische Übermittlung eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen müsse. Dies ist aber auch bei dem so genannten, hier in Streit stehenden click-wrapping gewährleistet, weil die sich nach dem Anklicken in einem gesonderten Fenster öffnenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgedruckt werden können.
13Die Frage, ob hier wirksam ein Gerichtsstand in Leuven/Belgien vereinbart worden ist, ist entscheidungserheblich. Ist dies nämlich der Fall, wäre das Landgericht Krefeld zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht berufen.
14Denn die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in Deutschland und nicht ihre belgische Muttergesellschaft, Vertragspartner des Klägers geworden ist (vgl. insoweit die Ausführungen unter I. a) des Beschlusses vom 04.02.2014, Bl. 89 d.A., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Ohne eine Gerichtsstandsvereinbarung wäre mithin der Rechtsstreit in Deutschland zu führen.
15Die durch das so genannte click-wrapping zu Stande gekommene Gerichtsstandvereinbarung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Zunächst ist darauf abzustellen, dass sich die Wirksamkeit einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen einer autonomen Auslegung ausschließlich nach Art. 23 EuGVVO richtet (vgl. dazu auch Zöller-Geimer aaO Rn 21 und 32 bis 36). Im Übrigen ist eine derartige Gerichtsstandsklausel entgegen dem Vortrag des Klägers weder überraschend noch willkürlich. Zum einen gilt, dass sich aus dem Internetauftritt der Beklagten ergibt, dass es um die europaweite Vermarktung von Fahrzeugen geht. Zum anderen spricht auch die dem Kläger auf dessen Wunsch erteilte Auslandsrechnung dafür, dass dem Kläger die Auslandsberührung bekannt war. In einem solchen Fall ist die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands – hier Belgien – nicht überraschend und auch nicht willkürlich.
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