Landgericht Kiel Beschluss, 12. Apr. 2014 - 2 O 123/13

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2014:0412.2O123.13.0A
bei uns veröffentlicht am12.04.2014

Tenor

Dem Antragsgegner wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verboten, seine Eintragung als Eigentümer der Teileigentumseinheiten, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Kiel für Kiel, Blatt 7...2 und Blatt 7...3, zu beantragen, beziehungsweise einen eventuell bereits gestellten Eintragungsantrag aufrecht zu erhalten.

Es wird die Eintragung von Widersprüchen gegen die für den Antragsgegner bei den vorbezeichneten Grundstücken in Abteilung 2 eingetragenen Auflassungsvormerkungen angeordnet.

Das zuständige Grundbuchamt soll um die Eintragung der Widersprüche ersucht werden.

Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kaufvertrag vom 29. April 2010 (Nr. 74 der Urkundenrolle für 2010 des Notars H. in Kiel) gegen die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB verstößt, weil der vereinbarte Kaufpreis nicht beurkundet ist. Eine Heilung des Formmangels ist entgegen der Auffassung der Antragsgegners nicht allein durch die erklärte Auflassung erfolgt; vielmehr hätte eine Heilung des Formmangels der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch bedurft (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).


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Landgericht Kiel Beschluss, 12. Apr. 2014 - 2 O 123/13 zitiert 1 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

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(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.